Urteil des BAG vom 13.11.2012
Tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs - § 12 MTV Chemie
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2012, 9 AZR 64/11
Tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei Nichterfüllbarkeit des
Urlaubsanspruchs
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 2. Dezember 2010 - 16 Sa 1097/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, tariflichen Mehrurlaub abzugelten.
2 Die Parteien verband im Zeitraum vom 1. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 2008 ein
Arbeitsverhältnis. Der Kläger war Mitarbeiter der Werkfeuerwehr der Beklagten. Auf das
Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die
chemische Industrie vom 24. Juni 1992 idF vom 16. April 2008 Anwendung (MTV Chemie).
In diesem heißt es ua.:
„§ 12
Urlaub
I.
Urlaubsanspruch
Der Urlaub dient der Erholung und der Erhaltung der Arbeitskraft. Während des
Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Erwerbsarbeit leisten.
1. Der Arbeitnehmer hat für jedes Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten
Urlaub.
2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
...
11. Der Urlaub ist spätestens bis 31. März des folgenden Kalenderjahres zu
gewähren.
Der Urlaubsanspruch erlischt, wenn er nicht bis dahin geltend gemacht
worden ist.
...
IV.
Urlaubsabgeltung
1. Der Urlaub kann grundsätzlich nicht abgegolten werden.
2. Soweit jedoch bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der
Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt ist, ist er abzugelten. Nicht erfüllbare
Urlaubsansprüche sind nicht abzugelten.
...“
3 Der Kläger war im Zeitraum vom 31. Juli 2007 bis mindestens 31. März 2009 durchgehend
arbeitsunfähig krank. Unter dem 31. Juli 2008 verlangte er von der Beklagten, insgesamt
33 Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 abzugelten. Auf der Grundlage einer
täglichen Bruttovergütung des Klägers iHv. 329,77 Euro galt die Beklagte im September
2009 13 gesetzliche Urlaubstage aus den Jahren 2007 und 2008 ab.
4 Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, auch den
tariflichen Mehrurlaub aus den Jahren 2007 und 2008 im Umfang von 20 Arbeitstagen
abzugelten. Der Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs folge den
Regelungen, die das Bundesurlaubsgesetz für die Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs
vorsehe.
5 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.595,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. November 2009 zu zahlen.
6 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Anspruch des
Klägers auf tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2007 sei mit Ablauf des 31. März 2008
erloschen. § 12 MTV Chemie regele die Urlaubsansprüche der Tarifunterworfenen
eigenständig in Abweichung von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Die im
MTV Chemie vorgesehene Differenzierung zwischen gesetzlichen und tarifvertraglichen
Urlaubsansprüchen stehe einem Gleichlauf beider Ansprüche entgegen. Darüber hinaus
sei der Abgeltungsanspruch durch § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV Chemie
ausgeschlossen.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht
zurückgewiesen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte ist nicht
verpflichtet, an den Kläger weitere Urlaubsabgeltung iHv. 6.595,40 Euro brutto zu zahlen.
9 I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs aus den
Jahren 2007 und 2008 aus § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 1 MTV Chemie oder § 7 Abs. 4
BUrlG.
10 1. Gemäß § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 1 MTV Chemie ist der Urlaubsanspruch zwar
abzugelten, soweit er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllt ist.
Jedoch sind nach § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV Chemie nicht erfüllbare
Urlaubsansprüche nicht abzugelten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses
tariflichen Abgeltungsausschlusses liegen vor. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der
tarifliche Mehrurlaub aus den Jahren 2007 und 2008 gemäß § 12 Abschn. I Ziff. 11 Satz 2
MTV Chemie am 31. März des jeweiligen Folgejahres erloschen ist. Ein dem Kläger bei
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch zustehender Mehrurlaub war jedenfalls im
Sinne der Tarifvorschrift nicht erfüllbar. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers hinderte die
Beklage, den Urlaubsanspruch des Klägers zu erfüllen (vgl. BAG 21. Februar 2012 -
9 AZR 486/10 - Rn. 13, NZA 2012, 750).
11 2. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass § 12 Abschn. IV Ziff. 2
Satz 2 MTV Chemie eine von der gesetzlichen Abgeltungsregelung in § 7 Abs. 4 BUrlG
abweichende, eigenständige Tarifregelung enthält. Diese steht einem Gleichlauf zwischen
dem Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und dem Anspruch auf
Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs entgegen.
12 a) Sowohl Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.
EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) als auch
§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründen einen Anspruch auf Mindestjahresurlaub im Umfang von
vier Wochen. Die Tarifvertragsparteien können Urlaubsansprüche, die darüber
hinausgehen, den sog. tariflichen Mehrurlaub, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-
337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 8 = EzA EG-Vertrag 1999
Richtlinie 2003/88 Nr. 9). Tarifbestimmungen können daher vorsehen, dass der
Arbeitgeber den tariflichen Mehrurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht
oder nur dann abzugelten hat, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist (vgl. BAG 22. Mai
2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 22, NZA 2012, 987). Da nicht der durch die Arbeitszeitrichtlinie
gewährleistete Mindestjahresurlaub von vier Wochen betroffen ist, besteht keine
Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 575/10 - Rn. 10,
PersR 2012, 411).
13 b) Der Senat hat die im Streitfall maßgeblichen Tarifvorschriften anhand des
innerstaatlichen Rechts auszulegen. Nur für den Fall, dass die Tarifvertragsparteien von
ihrer Regelungsmacht Gebrauch gemacht haben, unterfällt der Urlaubsanspruch, den der
Kläger abgegolten haben will, der Ausschlussregelung des § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2
MTV Chemie. Dies kann sich zum einen daraus ergeben, dass die tariflichen
Abgeltungsregelungen zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub
unterscheiden; zum anderen ist es möglich, dass sich die Tarifvertragsparteien vom
gesetzlichen Abgeltungsregime gelöst und eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz
abweichende Regelungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen getroffen haben. Für
einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem
eigenen, von dem des Mindesturlaubs abweichenden Abgeltungsregime zu unterstellen,
müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem „Gleichlauf“ des
Anspruchs auf Abgeltung gesetzlichen Urlaubs und des Anspruchs auf Abgeltung
tariflichen Mehrurlaubs auszugehen.
14 aa) Nach der Abgeltungskonzeption des MTV Chemie soll der Arbeitnehmer das Risiko
tragen, dass der Anspruch auf Mehrurlaub nicht erfüllbar ist. Dies steht im Gegensatz zu
der neueren Rechtsprechung des Senats, der zufolge die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit
des Arbeitnehmers keinen Einfluss auf die Verpflichtung des Arbeitgebers hat, den Urlaub,
der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann,
abzugelten (vgl. BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 399/10 - Rn. 15, AP BUrlG § 7
Abgeltung Nr. 93 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 20).
15 bb) § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV Chemie ist eine Tarifnorm iSd. § 1 Abs. 1, § 4 TVG.
Sie hat nicht lediglich deklaratorischen Charakter. Dies gilt unabhängig davon, dass die
Tarifvertragsparteien den Abgeltungsausschluss erstmalig zu einem Zeitpunkt tarifierten,
zu dem die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung Urlaubsabgeltungsansprüche mehrheitlich
dem Regime der sog. Surrogatstheorie unterstellte.
16 (1) § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV Chemie gilt seit dem Tarifabschluss vom 24. Juni
1992. Der Ausschluss von Abgeltungsansprüchen in den Fällen, in denen der
Urlaubsanspruch nicht erfüllbar ist, spiegelte im Jahr 1992 den Rechtsstand wider, der
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum damaligen Zeitpunkt von
Gesetzes wegen galt. Das Bundesarbeitsgericht vertrat seit 1983 die Surrogatstheorie (vgl.
BAG 23. Juni 1983 - 6 AZR 180/80 - zu 3 der Gründe, BAGE 44, 75; sodann ständige
Rechtsprechung bis 27. Mai 2003 - 9 AZR 366/02 - zu I 1 der Gründe, EzA BUrlG § 7
Abgeltung Nr. 9). Danach setzte der Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG voraus, dass der
Arbeitgeber den Urlaubsanspruch allein wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht erfüllen konnte. Der Abgeltungsanspruch, der mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses an die Stelle des Anspruchs auf Gewährung von Erholungsurlaub
trete, sei - so der damals für das Urlaubsrecht allein zuständige Senat - das Surrogat des
Urlaubsanspruchs (BAG 18. Juni 1980 - 6 AZR 328/78 - zu 1 a der Gründe, AP BUrlG § 13
Unabdingbarkeit Nr. 6 = EzA BUrlG § 13 Nr 14). Als Surrogat sei der Abgeltungsanspruch
hinsichtlich seiner Entstehung und Fortdauer an dieselben Voraussetzungen wie der
Urlaubsanspruch gebunden. An einem erfüllbaren Anspruch fehle es, wenn der
Arbeitnehmer über das Urlaubsjahr und den Übertragungszeitraum hinaus
krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei. Auf diese Weise sei sogleich sichergestellt, dass
Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, in urlaubsrechtlicher Hinsicht
nicht besser gestellt seien als Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis fortbestehe.
17 (2) Bei der inhaltlich unveränderten Übernahme außertariflicher Normen in den
Tarifvertrag kann es allerdings am Willen der Tarifvertragsparteien fehlen, hierdurch
eigene Tarifnormen zu schaffen. Zweck der Übernahme kann es sein, einen möglichst
vollständigen Überblick über die geltende Rechtslage zu geben und insbesondere
Missverständnisse bei der Anwendung des Tarifvertrags zu vermeiden, die sich aus einer
bruchstückhaften Darstellung der Rechtslage im Tarifvertrag ergeben könnten. Erfolgt die
Übernahme zu diesem Zweck, so handelt es sich nicht um eine Tarifnorm im Sinne von
§ 1 Abs. 1, § 4 TVG (vgl. BAG 27. August 1982 - 7 AZR 190/80 - zu II 1 der Gründe,
BAGE 40, 102).
18 (3) Bei tariflichen Normen, die sich inhaltlich an gesetzliche Normen anlehnen oder auf sie
verweisen, ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob die Tarifvertragsparteien hierdurch
eine selbstständige, in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm
unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten. Dieser Wille muss im Tarifvertrag
einen hinreichend erkennbaren Ausdruck finden. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn
die Tarifvertragsparteien eine im Gesetz nicht oder anders enthaltene Regelung treffen
oder eine gesetzliche Regelung übernehmen, die sonst nicht für die betroffenen
Arbeitsverhältnisse gelten würde. Für einen rein deklaratorischen Charakter der
Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder
inhaltlich übernommen werden. In einem derartigen Fall ist bei Fehlen gegenteiliger
Anhaltspunkte davon auszugehen, dass es den Tarifvertragsparteien bei der wörtlichen
Übernahme des Gesetzestextes darum gegangen ist, im Tarifvertrag eine unvollständige
Darstellung der Rechtslage zu vermeiden. Sie haben dann die unveränderte gesetzliche
Regelung im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag
aufgenommen, um die Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden
Rechtsvorschriften zu unterrichten (BAG 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - zu III a der
Gründe; siehe ferner BAG 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zu II 1 a der Gründe, AP BGB
§ 622 Nr. 40 = EzA BGB § 622 nF Nr. 44; in diesem Sinne bereits BAG 27. August 1982 -
7 AZR 190/80 - zu II 2 der Gründe, BAGE 40, 102; offengelassen von BAG 16. Dezember
1998 - 5 AZR 490/98 - zu II 3 der Gründe).
19 (4) Der Wille der Tarifvertragsparteien, eine die Rechtsverhältnisse der Tarifunterworfenen
gestaltende Tarifvorschrift zu schaffen, kommt in § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2
MTV Chemie hinreichend zum Ausdruck. Die Tarifvorschrift gab auch zum Zeitpunkt ihrer
erstmaligen Vereinbarung nicht den Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG wieder; sie tarifiert
vielmehr die Surrogatstheorie, die im Wortlaut des § 7 Abs. 4 BUrlG keinen Niederschlag
gefunden hat. Zudem stellt § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV Chemie anders als die
Surrogatstheorie in zeitlicher Hinsicht nicht auf das Urlaubsjahr einschließlich des
Übertragungszeitraums, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ab. Schließlich konnten die Tarifvertragsparteien beim Tarifabschluss
am 16. April 2008 nicht davon ausgehen, dass der Senat seine bisherige Rechtsprechung
zur Surrogatstheorie fortführen werde (so zum Vertrauensschutz auf Arbeitgeberseite: BAG
24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 76, BAGE 130, 119). Zu diesem Zeitpunkt war das
Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache
Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43) bekannt. Wenn
die Tarifvertragsparteien dennoch in § 12 Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV Chemie die
Regelung beibehalten haben, dass nicht erfüllbare Urlaubsansprüche nicht abzugelten
sind, wird deutlich, dass sie unabhängig davon, wie die Rechtsprechung § 7 Abs. 4 BUrlG
auslegt, an der Surrogatstheorie festhalten wollten.
20 3. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Tarifbestimmung des § 12
Abschn. IV Ziff. 2 Satz 2 MTV Chemie insoweit unwirksam ist, als sie nicht nur die
Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs, sondern - ohne Differenzierung - auch des
unionsrechtlich wie innerstaatlich verbürgten Mindesturlaubs ausschließt (§ 13 Abs. 1
Satz 1, § 1 BUrlG iVm. § 134 BGB). Für den vom Mindesturlaub abtrennbaren Teil der
einheitlich geregelten Gesamturlaubsdauer, den Mehrurlaub, bleibt die Tarifregelung
gemäß § 139 BGB wirksam (so für tarifliche Befristungsregelungen: BAG 22. Mai 2012 -
9 AZR 575/10 - Rn. 17, PersR 2012, 411; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 27,
BAGE 137, 328).
21 II. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten
Revision zu tragen.
Brühler
Krasshöfer
Suckow
W. Schmid
Starke