Urteil des BAG vom 22.11.2012

Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.11.2012, 2 AZR 738/11
Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamm vom 12. April 2011 - 19 Sa 1967/10 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.
2 Der 1950 geborene Kläger war seit April 1977 bei der Beklagten tätig, zuletzt als Leiter
Buchhaltung/Finanzen/Personal. Die Parteien führen seit Jahren eine Vielzahl von
Bestands- und Vergütungsstreitigkeiten. Nachdem sich zuvor mehrere Kündigungen, die
die Beklagte auf ihr bekannt gewordene Untreuehandlungen des Klägers und damit
zusammenhängende Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden gestützt hatte, aus
unterschiedlichen Gründen als unwirksam erwiesen hatten, kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. September 2009 erneut fristlos. Zur Begründung
berief sie sich auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe
ohne Bewährung vom 24. August 2009 und auf Erklärungen, die dessen Verteidiger in der
betreffenden Hauptverhandlung abgegeben hatte. Gegen diese Kündigung hat sich der
Kläger in einem anderen Rechtsstreit gewandt, der beim Senat unter dem Aktenzeichen -
2 AZR 732/11 - geführt wird. Eine weitere, am 4. Dezember 2009 erklärte fristlose
Kündigung, die die Beklagte auf Äußerungen des Klägers über ihr steuerliches Verhalten
gestützt hatte, ist in einem Vorprozess für unwirksam erklärt worden. Das betreffende Urteil
des Arbeitsgerichts vom 23. Juni 2010 ist rechtskräftig.
3 Gegen seine strafgerichtliche Verurteilung durch das Amtsgericht legte der Kläger Berufung
mit dem Ziel ein, eine Strafaussetzung zur Bewährung zu erreichen. Mit Urteil vom 28. April
2010 änderte das Landgericht das erstinstanzliche Urteil entsprechend ab. Daraufhin
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29. April 2010 erneut fristlos.
Nachdem sie unter dem 8. Juni 2010 Abschriften des Urteils und des Protokolls der
Verhandlung vom 28. April 2010 erhalten hatte, kündigte sie ein weiteres Mal.
4 Gegen die beiden zuletzt genannten Kündigungen erhob der Kläger rechtzeitig die
vorliegende Klage.
5 Er hat - zusammengefasst - beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder
durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 29. April 2010, noch durch die
außerordentliche fristlose Kündigung vom 15. Juni 2010 aufgelöst worden ist.
6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
7 Die Vorinstanzen haben dem Antrag der Beklagten entsprochen. Mit der Revision verfolgt
der Kläger sein Klagebegehren weiter. Mit Urteil vom 22. November 2012 hat der Senat die
gegen die Kündigung vom 22. September 2009 erhobene Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage gegen die
Kündigungen vom 29. April 2010 und vom 15. Juni 2010 zu Recht ohne materielle Prüfung
abgewiesen. Die begehrte Feststellung scheitert zumindest daran, dass das
Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom
22. September 2009 geendet hat.
9 1. Einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG kann nur stattgegeben werden, wenn
das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht schon aufgrund
anderer Tatbestände sein Ende gefunden hatte. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ist Voraussetzung für die Feststellung,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (BAG 27. Januar
2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 73). Streitgegenstand einer
Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist, ob das
Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr
vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem
Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage
stattgebenden Urteils steht deshalb fest, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat oder nicht. Die Rechtskraft
schließt gemäß § 322 ZPO im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon
abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus (BAG 27. Januar
2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13 mwN, aaO).
10 2. Der Senat hat im Verfahren - 2 AZR 732/11 - die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts bestätigt, mit der dieses die Kündigungsschutzklage des Klägers
gegen die Kündigung vom 22. September 2009 abgewiesen hat. Mit der Verkündung
dieses Senatsurteils steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen vom 29. April 2010 und vom 15. Juni
2010 nicht mehr bestanden hat. Diesem Ergebnis widerspricht nicht das - rechtskräftige -
Urteil des Arbeitsgerichts vom 23. Juni 2010, in dem festgestellt worden ist, dass das
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 4. Dezember 2009 nicht
beendet worden ist. Bei dieser Entscheidung blieb die Frage, ob das Arbeitsverhältnis
nicht bereits durch die Kündigung vom 22. September 2009 aufgelöst worden ist,
zulässigerweise ausgeklammert (vgl. BAG 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 -).
11 3. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu
tragen.
Kreft
Rinck
Berger
Krichel
Nielebock