Urteil des BAG vom 17.06.2014

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.6.2014, 3 AZR 527/11
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - arbeitsvertragliche
Bezugnahmeklausel
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2011 - 8 Sa 1158/10 -
wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen Anpassung des betrieblichen
Altersruhegelds des Klägers.
2 Der im April 1948 geborene Kläger war bei der Bundesanstalt für Flugsicherung (im
Folgenden: BFS) beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden die Aufgaben der
BFS auf die Beklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten
der BFS wurden auf die Beklagte übergeleitet. Im Vorfeld hatten die Bundesrepublik
Deutschland und die Beklagte am 23. Dezember 1992 eine Rahmenvereinbarung
geschlossen. Darin verpflichtete sich die Beklagte, jedem Beschäftigten der BFS ein
Übernahmeangebot einschließlich einer Versorgungszusage zu unterbreiten. Die
Rahmenvereinbarung bestimmt dazu in § 5 Abs. 11 auszugsweise:
„Die DFS wird grundsätzlich jedem dem Luftfahrt-Bundesamt (Abteilung
Flugsicherung) angehörenden ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für
Flugsicherung ein Übernahmeangebot unterbreiten. Das Angebot hat auch eine
Versorgungszusage zu enthalten, welche die spätere Versorgung dieses Personals
durch die DFS regelt. Diese Zusage muß dem jeweiligen Beamten und
Arbeitnehmer eine Versorgung in der Höhe sicherstellen, die er zum Zeitpunkt des
Überwechselns zur DFS erreicht hat; dies soll in geeigneter Form tarifvertraglich
vereinbart werden.“
3 Die Beklagte schloss mit den Gewerkschaften DAG und ÖTV den Manteltarifvertrag für die
bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: MTV 1993). § 42 MTV 1993 lautet:
„Die betriebliche Altersversorgung wird in einem separaten Tarifvertrag geregelt.“
4 Hierzu schlossen dieselben Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag über die Versorgung für
die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: VersTV 1993). Dieser Tarifvertrag bestimmt
ua.:
„Die nachfolgend vereinbarte Leistung, deren Finanzierung von der DFS garantiert
wird, dient der Absicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei
Dienstunfähigkeit sowie der Hinterbliebenen bei Tod einer Mitarbeiterin bzw. eines
Mitarbeiters, und ersetzen die bei der BFS und dem LBA vorhandenen
Versorgungssysteme. ...
§ 3
Art der Versorgungsleistungen
(1) Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen gewährt:
a)
Altersruhegeld,
(2) Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen
Jahreseinkommen (§ 4) und der anrechenbaren Beschäftigungszeit (§ 5).
§ 4
Ruhegeldfähiges Einkommen
(1) Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen wird aus der Vergütung im letzten
Beschäftigungsjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bestehend aus den
Grundbeträgen nach dem VTV und ggf. festen monatlichen Zulagen nach
dem ZTV zuzügl. des jeweiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ermittelt.
§ 16
Anpassung
Die DFS paßt jährlich erstmals zum 1.1. des dem Rentenbeginn folgenden
übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 2 % an. Nach 3
vollen Kalenderjahren erfolgt eine Anpassung in Höhe der Steigerung der
Lebenshaltungskosten eines 4-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem
Einkommen
(alte
Bundesländer)
innerhalb
des
jeweiligen
Rentenbezugszeitraumes,
wobei
die
zwischenzeitlichen
Anpassungen
angerechnet werden. Ist die Steigerung der Lebenshaltungskosten innerhalb dieses
Zeitraumes niedriger als die Wirkung der jährlich vorgenommenen Anpassungen,
so werden diese Teile der Anpassung im folgenden Dreijahreszeitraum
angerechnet.“
5 In einer Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993 heißt es ua.:
„Noch eine Bemerkung zur Sicherheit dieser Betrieblichen Altersversorgung: Das
Betriebliche Altersversorgungswerk soll über einen eigenen Tarifvertrag vereinbart
werden. Das hat die rechtliche Wirkung, daß die Mitarbeiter, die unter diesem
Tarifvertrag einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, einen Anspruch auf die darin
vereinbarten Leistungen haben, auch wenn dieser Tarifvertrag einmal auslaufen
sollte. Nicht einmal mit Zustimmung der Gewerkschaften könnte die DFS diese
Leistungen kürzen.“
6 Am 30. August/6. Oktober 1993 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag, der ua.
bestimmt:
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Herr S wird ab 01.11.1993 als FS-Senior Ingenieur bei der DFS Region Süd,
Regionalstelle M, beschäftigt.
2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei
der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden und an
seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Versorgung
Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“
7 Ab dem Jahr 1996 ergänzte die Beklagte die von ihr verwendeten
Arbeitsvertragsformulare hinsichtlich des Verweises auf den Versorgungstarifvertrag vom
7. Juli 1993 um die Wendung „in der jeweils gültigen Fassung“.
8 Mit Wirkung ab dem 1. November 2004 vereinbarte die Beklagte erstmals einen
Vergütungstarifvertrag mit der Gewerkschaft der Flugsicherung e.V. (im Folgenden: GdF).
Seither wurden zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di keine Tarifverträge
mehr geschlossen. Den VersTV 1993 hatte die Beklagte zum 31. Dezember 2004
gekündigt.
9 Am 29. September 2006 vereinbarte die Beklagte mit der GdF den am 1. Januar 2005 in
Kraft getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der DFS Deutsche
Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden:
VersTV 2005). Dieser Tarifvertrag trat nach seiner Präambel an die Stelle der
Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993 und ist im Wesentlichen
wortgleich mit dem VersTV 1993.
10 Vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2008 wurde der Kläger in Altersteilzeit beschäftigt. In
dieser Zeit wurde seine Vergütung entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der
Beklagten vereinbarten Tarifsteigerungen erhöht und das ruhegeldfähige Einkommen
entsprechend den Tarifsteigerungen dynamisiert. Seit dem 1. Juli 2008 bezieht der Kläger
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und betriebliches Altersruhegeld von
der Beklagten. Dieses belief sich zunächst auf 1.995,58 Euro.
11 Am 21. August 2009 schlossen die Beklagte und die GdF den Tarifvertrag über die
Versorgung für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: VersTV 2009). Dieser bestimmt ua.:
Präambel
Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige
Versorgungssystem auf der Grundlage des VersTV 2005 nach der Maßgabe dieses
VersTV 2009 (Teil A) weiter. Teil A gilt ferner für alle Empfänger von
Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder VersTV 2005 sowie für
ehemalige Beschäftigte der DFS, die mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor
2009 ausgeschieden waren.
Dieser Tarifvertrag schafft gleichzeitig in Teil B für die betriebliche Altersversorgung
der DFS ein neues, am Einkommen über die gesamte Beschäftigungszeit
ausgerichtetes System. Es gilt für alle Neueintritte ab dem Jahr 2005 und tritt für
diese Personengruppe an die Stelle des Tarifvertrags vom 29. September 2006
(VersTV 2005).
Die Allgemeinen und Schlussbestimmungen (Teil C) gelten für alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
Teil A
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die §§ 1 bis 17 (Teil A) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der
DFS
aufgenommen
haben,
unter
den
Geltungsbereich
des
Manteltarifvertrages in der jeweils geltenden Fassung fallen und am
1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis standen oder
die sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen oder
FDB befanden.
(2) Die §§ 1 bis 17 (Teil A) gelten nicht für
a) Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare
Leistungen beziehen,
b) Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat
beziehen,
c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.
§ 16
Anpassung
Die DFS passt jährlich erstmals zum 1. Januar des dem Rentenbeginn folgenden
übernächsten Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1,25 % an. Sind
während eines Kalenderjahres die Lebenshaltungskosten entsprechend dem vom
Statistischen Bundesamt herausgegebenen Verbraucherpreisindex um mehr als
2,75 % gestiegen, wird die Anpassung zum 1. Januar des Folgejahres nachträglich
um die über 1,25 % hinausgehende Steigerungsrate erhöht.
Teil B
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
(1) Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die
nach dem 31. Dezember 2004 ein Arbeitsverhältnis mit der DFS
aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages
(MTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen und nicht vor dem 1. Januar
2009 ausgeschieden waren.
(2) Die §§ 1 bis 17 (Teil B) gelten nicht für
a) Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare
Leistungen beziehen,
b) Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat
beziehen,
c) zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten.
Teil C
Allgemeine und Schlussbestimmungen
§ 24
Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils B rückwirkend zum 1. Januar
2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft. Abweichend
davon tritt der jeweilige § 16 zum 1. Januar 2010 in Kraft.
(2) Teil A dieses Tarifvertrags tritt für den Personenkreis nach § 1 A an die
Stelle des nachwirkenden Versorgungstarifvertrages vom 26. September
2006 (VersTV 2005). Teil B tritt für den Personenkreis nach § 1 B an die
Stelle der Geltung des VersTV 2005.
(3) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 gilt dieser Tarifvertrag - unbeschadet
des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts - für alle mit
einer
unverfallbaren
Anwartschaft
ausgeschiedenen
ehemaligen
Beschäftigten der DFS sowie für alle Bezieher von laufenden
Versorgungsleistungen.“
12 Die Beklagte passte das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 2009 zum
1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2011 um jeweils 1,25 vH an.
13 Mit seiner Klage hat der Kläger eine fehlerhafte Berechnung seines Altersruhegelds gerügt
und deshalb ab dem 1. Juli 2008 ein höheres Altersruhegeld begehrt. Desweiteren hat er
die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung seines Altersruhegelds
nach § 16 VersTV 1993 verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach
§ 16 VersTV 1993 zur Anpassung des Altersruhegelds um 2 vH jährlich verpflichtet. § 5
des Arbeitsvertrags enthalte keine dynamische Bezugnahme auf den
Versorgungstarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung, sondern eine statische
Bezugnahme auf den VersTV 1993. Dies ergebe sich bereits aus den unterschiedlichen
Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags. Hierfür sprächen auch die
später von der Beklagten vorgenommene Ergänzung des Verweises in den
Arbeitsvertragsformularen auf den VersTV 1993 um die Worte „in der jeweils gültigen
Fassung“ sowie die Mitarbeiterbroschüre aus Juni 1993.
14 Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum
31. Dezember 2009 eine zusätzliche Betriebsrente in Höhe von 2.635,74 Euro
brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus jeweils 146,43 Euro für jeden Monat beginnend ab dem 1. Juli 2008 mit
dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats und endend mit dem
31. Dezember 2009 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2010 eine Betriebsrente
in Höhe von 2.184,85 Euro brutto im Monat zu zahlen und diesen Betrag
gemäß § 16 VersTV 1993 zu dynamisieren,
3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Betriebsrente
gemäß § 16 VersTV 1993 zu dynamisieren.
15 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der
Arbeitsvertrag des Klägers verweise dynamisch auf den in ihrem Unternehmen jeweils
geltenden Versorgungstarifvertrag. Sollte sie zur Anpassung des Altersruhegelds des
Klägers nach § 16 VersTV 1993 verpflichtet sein, müsse das Altersruhegeld unter
Zugrundelegung der letzten mit der Gewerkschaft ver.di bzw. deren Rechtsvorgängerinnen
DAG und ÖTV geschlossenen Vergütungs- und Zulagentarifverträge berechnet werden.
16 Die Beklagte hat hilfsweise - für den Fall des Obsiegens des Klägers mit dem
Klageantrag zu 2. oder dem Hilfsantrag - widerklagend beantragt,
den Kläger zu verpflichten, an sie 10.101,48 Euro zu zahlen.
17 Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.
18 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision hat der Kläger zunächst seine
Klageanträge weiterverfolgt. Nach einer teilweisen Rücknahme der Revision begehrt er
nur noch die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Betriebsrente gemäß
§ 16 VersTV 1993 zu dynamisieren. Hierzu stützt er sich zusätzlich auf den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung
der Revision und verfolgt ihre Hilfswiderklage weiter.
Entscheidungsgründe
19 Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage hinsichtlich des allein
noch rechtshängigen Feststellungsantrags im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Über die
Hilfswiderklage hat der Senat nicht zu entscheiden.
20 I. Die Feststellungsklage ist - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts -
zulässig. Sie ist aber unbegründet.
21 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist auf die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur
Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße
Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich
allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich
vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf
bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer
Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN).
Für den Klageantrag ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts das nach
§ 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Die Parteien streiten
ausschließlich noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Altersruhegeld des
Klägers nach § 16 VersTV 1993 oder nach § 16 VersTV 2009 anzupassen. Mit einer
Entscheidung hierüber ist der Streit der Parteien endgültig beigelegt. Da die Beklagte ihre
Pflicht zur Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 leugnet, besteht das
erforderliche Feststellungsinteresse.
22 2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nach den im Arbeitsvertrag getroffenen
Vereinbarungen nicht verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers nach § 16 VersTV 1993
anzupassen. Der Arbeitsvertrag der Parteien verweist dynamisch auf den jeweils bei der
Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag und damit derzeit auf den VersTV 2009. Der
Kläger unterfällt dem Geltungsbereich des VersTV 2009.
23 a) Der VersTV 2009 wird von der Bezugnahme im Arbeitsvertrag der Parteien erfasst. Dies
ergibt die Auslegung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen.
24 aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305
Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Vertragstext wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von
gleichgelagerten Fällen vorformuliert. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem
objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen
und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise
beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die
Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen
Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 10. Dezember 2013 - 3
AZR 726/11 - Rn. 18 mwN).
25 bb) Danach nimmt § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien - entgegen der Auffassung des
Klägers - nicht statisch den VersTV 1993 in Bezug. Der Arbeitsvertrag verweist vielmehr
auf den jeweils bei der Beklagten geltenden Versorgungstarifvertrag.
26 (1) Ein arbeitsvertraglicher Verweis auf einen mit Datum unverwechselbar
gekennzeichneten Tarifvertrag ohne Jeweiligkeitsklausel kann zwar als statische
Bezugnahme verstanden werden. Allerdings werden Bezugnahmen auf außerhalb des
Arbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften in der Regel als dynamisch angesehen
(vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 710/06 - Rn. 22). Sie verweisen, soweit keine
gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden
Regelungen. Das Verständnis einer solchen Bezugnahme als dynamische Verweisung
auf die jeweils geltenden Versorgungsregelungen ist sachgerecht und wird in der Regel
den Interessen der Parteien eher gerecht als eine statische Verweisung auf einen im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Rechtszustand. Nur so wird eine
einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und
Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Der Arbeitgeber will im Zweifel
die betriebliche Altersversorgung nach einheitlichen Regeln, dh. als System, erbringen.
Ein solches System darf nicht erstarren. Dies ist bei der Auslegung dahingehender
Vereinbarungen zu berücksichtigen. Deshalb ist für den Regelfall eine dynamische
Verweisung anzunehmen (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN). Will der
Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen
Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen (BAG
23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 22 mwN; 18. September 2012 - 3 AZR 415/10 - Rn. 25,
BAGE 143, 90).
27 (2) Aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich nicht, dass sich die
Versorgung des Klägers unabhängig von den bei der Beklagten jeweils geltenden
Versorgungsbestimmungen nach dem VersTV 1993 richten soll. Die unterschiedlichen
Formulierungen in § 1 Abs. 2 und § 5 des Arbeitsvertrags sprechen nicht für eine statische
Verweisung auf den VersTV 1993. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das
Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung
GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und den den
Manteltarifvertrag ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in
der jeweils geltenden Fassung. Der VersTV 1993 ist ein von der dynamischen
Verweisung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags erfasster ergänzender Tarifvertrag. In § 42
MTV ist ausdrücklich bestimmt, dass die betriebliche Altersversorgung in einem separaten,
mithin den Manteltarifvertrag iSd. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergänzenden Tarifvertrag
geregelt wird. § 5 des Arbeitsvertrags stellt lediglich deklaratorisch klar, dass sich die
Versorgung im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags des Klägers nach dem
VersTV 1993 richtet (BAG 23. April 2013 - 3 AZR 23/11 - Rn. 23). Insoweit ist es auch
unerheblich, dass der VersTV 2009 ebenso wie der zu diesem Zeitpunkt geltende
Manteltarifvertrag von der GdF und damit von einer anderen Gewerkschaft abgeschlossen
wurde als der MTV 1993 und der VersTV 1993. § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags nimmt die
bei der Beklagten jeweils geltenden Tarifverträge in Bezug, ohne nach den
Tarifvertragsparteien zu differenzieren.
28 (3) Eine andere Auslegung von § 5 des Arbeitsvertrags der Parteien ist nicht deshalb
geboten, weil die Beklagte ab dem Jahr 1996 in anderen Arbeitsverträgen die Bestimmung
um eine Jeweiligkeitsklausel ergänzt hat. Formulierungen in später abgeschlossenen
Arbeitsverträgen mit anderen Arbeitnehmern haben auf die Auslegung des im Jahr 1993
abgeschlossenen Arbeitsvertrags der Parteien keinen Einfluss. Die Ergänzung hat zudem
nur klarstellenden Charakter. Die Dynamik ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 2 des
Arbeitsvertrags.
29 (4) Aus der Mitarbeiterbroschüre ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine andere
Auslegung. Dieses Schriftstück enthält keine die Auslegung der arbeitsvertraglichen
Regelungen betreffenden Erklärungen, sondern lediglich Informationen über das erzielte
Tarifergebnis.
30 b) Der Kläger unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des in Bezug genommenen
VersTV 2009. Dies ergibt sich aus der Präambel und Teil C § 24 VersTV 2009. Nach
Satz 2 der Präambel zum VersTV 2009 gilt Teil A VersTV 2009 für alle Empfänger von
Versorgungsleistungen aus dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Der Kläger bezog
bei Inkrafttreten des VersTV 2009 am 1. Januar 2009 seit dem 1. Juli 2008
Versorgungsleistungen nach dem VersTV 1993 oder dem VersTV 2005. Aus Teil A § 1
Abs. 1 und Abs. 2 VersTV 2009 ergibt sich nichts anderes.
31 aa) Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur in Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1
VersTV 2009, sondern auch in der Präambel und in Teil C § 24 VersTV 2009 Regelungen
zum Geltungsbereich des VersTV 2009 getroffen.
32 Nach Satz 1 der Präambel gilt für alle vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des
VersTV 2005 nach Maßgabe des VersTV 2009 (Teil A) weiter. Nach Satz 2 der Präambel
gilt Teil A des VersTV 2009 auch für Empfänger von Versorgungsleistungen nach dem
VersTV 1993 und dem VersTV 2005 sowie für ehemalige Beschäftigte der Beklagten, die
mit einer unverfallbaren Anwartschaft vor dem Jahr 2009 ausgeschieden sind. Nach
Satz 3 und Satz 4 der Präambel wird im Teil B des VersTV 2009 für die betriebliche
Altersversorgung der Beklagten ein neues, am Einkommen über die gesamte
Beschäftigungszeit ausgerichtetes System geschaffen, das für Neueintritte ab dem Jahr
2005 gilt und für diese Personengruppe an die Stelle des VersTV 2005 tritt. Mit dem
VersTV 2009 wollten die Tarifvertragsparteien daher erkennbar die betriebliche
Altersversorgung bei der Beklagten umfassend und für alle Mitarbeiter, auch für bereits
ausgeschiedene Mitarbeiter sowie für Versorgungsempfänger, einheitlich regeln. Für
diejenigen Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit der
Beklagten eingetreten sind, soll das endgehaltsbezogene Versorgungssystem des Teil A
VersTV 2009 zur Anwendung kommen, das die Vorgängerregelungen im VersTV 1993
und VersTV 2005 abgelöst hat. Für die ab dem 1. Januar 2005 in ein Arbeitsverhältnis mit
der Beklagten eingetretenen Arbeitnehmer gilt Teil B VersTV 2009. Für diese Mitarbeiter
war das ursprüngliche Versorgungswerk nach dem VersTV 1993 durch die Kündigung des
VersTV 1993 zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden und es wurde durch Teil B
VersTV 2009 ein am Verdienst während des gesamten Arbeitsverhältnisses
ausgerichtetes Bausteinsystem neu eingeführt. Dieses Verständnis vom Geltungsbereich
des VersTV 2009 wird durch Teil C § 24 VersTV 2009 bestätigt. Danach trat Teil B des
VersTV 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2005 in Kraft und schafft für die ab dem 1. Januar
2005 eingetretenen Mitarbeiter die Grundlage für die betriebliche Altersversorgung. Die
Teile A und C VersTV 2009 traten hingegen erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in Kraft.
Nach Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 der
VersTV 2009 auch für alle mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen
ehemaligen Beschäftigten sowie für alle Bezieher laufender Versorgungsleistungen.
Damit werden alle bei der Beklagten aktuell beschäftigten Arbeitnehmer und alle mit einer
unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer sowie die
Bezieher laufender Leistungen von dem VersTV 2009 erfasst.
33 bb) Dem steht Teil A § 1 VersTV 2009 nicht entgegen. Zwar gelten die §§ 1 bis 17 (Teil A)
nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 nicht für Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder
vergleichbare Leistungen beziehen und für Beschäftigte, die eine Alterspension als
Beamter oder Soldat beziehen. Die den Geltungsbereich regelnden Bestimmungen in
Teil A § 1 VersTV 2009 betreffen jedoch nur die bei Inkrafttreten des Tarifvertrags noch
aktiv beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten, nicht jedoch die
Versorgungsempfänger.
34 Nach Teil A § 1 Abs. 1 VersTV 2009 erfasst Teil A VersTV 2009 nur Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2005 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
aufgenommen haben, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrags in seiner
jeweils gültigen Fassung fallen und am 1. Januar 2009 noch in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis standen oder die sich am 1. Januar 2009 in einer Übergangsversorgung
für Lotsen oder FDB befanden. Nach Teil A § 1 Abs. 2 VersTV 2009 gelten die §§ 1 bis 17
(Teil A) nicht für Beschäftigte, die gesetzliche Altersrente oder vergleichbare Leistungen
beziehen, Beschäftigte, die eine Alterspension als Beamter oder als Soldat beziehen und
zur DFS beurlaubte Soldatinnen und Soldaten. Entsprechendes regelt Teil B § 1 Abs. 2
VersTV 2009. In Teil A § 1 VersTV 2009 und in Teil B § 1 VersTV 2009 ist nur von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Beschäftigten die Rede. Bezogen auf diese wird in
zeitlicher Hinsicht unterschieden, ob sie vor dem 1. Januar 2005 oder nach dem
31. Dezember 2004 eingetreten sind. Davon hängt ab, ob Teil A oder Teil B des
VersTV 2009 gilt. Die Regelung im jeweiligen § 1 Abs. 1 VersTV 2009 betrifft folglich nur
aktiv Beschäftigte. Das setzt sich im jeweiligen § 1 Abs. 2 VersTV 2009 fort.
35 Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Tarifgeschichte. Nach dem Wortlaut von
§ 1 VersTV 2005 war unklar, ob bei der Beklagten beschäftigte ehemalige Soldaten, die
nicht beurlaubt waren, aber eine Altersversorgung erhielten, vom Geltungsbereich erfasst
waren oder nicht. Im Hinblick darauf wurde in § 1 Abs. 2 Buchst. b VersTV 2009
klargestellt, dass aktiv Beschäftigte keine betriebliche Altersversorgung erhalten, wenn sie
bereits eine Alterspension erhalten (vgl. ausführlich BAG 15. November 2011 - 3 AZR
113/10 - Rn. 30 ff.). Dies zeigt auch für § 1 Abs. 2 Buchst. a VersTV 2009, dass nur aktiv
Beschäftigte, die bereits eine gesetzliche Altersrente erhalten, aus dem Geltungsbereich
des VersTV 2009 ausgeschlossen werden.
36 Die Geltung des VersTV 2009 für die ehemaligen, vor dem 1. Januar 2005 bei der
Beklagten eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei Inkrafttreten des
VersTV 2009 entweder mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden waren oder bereits laufende Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung bezogen, wird nicht durch Teil A § 1 VersTV 2009, sondern durch die
Präambel und Teil C § 24 Abs. 3 VersTV 2009 bestimmt. Sie unterfallen Teil A
VersTV 2009 aufgrund dieser besonderen Bestimmungen unabhängig von den
Voraussetzungen des § 1 VersTV 2009.
37 II. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger die geltend
gemachte Anpassung des Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993 in der Revision nicht
stützen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revision unzulässige Klageerweiterung.
38 1. Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur
gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR
310/05 - Rn. 52 mwN). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage
rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei
nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem
Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem Ende der
Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BGH 25. April 1988 -
II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe, BGHZ 104, 215). Eine Klageerweiterung, mit der
anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben oder
ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz
grundsätzlich nicht möglich. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch den Klageantrag,
in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch
den zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge
herleitet (BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - zu II 1 der Gründe mwN; 6. Juni 2000 -
1 ABR 21/99 - zu B II 3 der Gründe mwN, BAGE 95, 47). Der Lebenssachverhalt umfasst
das ganze dem Klageantrag zugrunde liegende tatsächliche Geschehen, das bei
natürlicher, vom Standpunkt der Parteien ausgehender Betrachtungsweise zu dem durch
den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört oder
gehört hätte (BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 4 a der Gründe mwN, BAGE 114,
332). Die Entscheidung über einen anderen oder zusätzlichen Streitgegenstand erfordert
in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem
Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. BAG
11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14).
39 2. Der Kläger hat die begehrte Anpassung seines Altersruhegelds nach § 16 VersTV 1993
erstmals in der Revisionsbegründung auch auf den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Damit hat er einen neuen Streitgegenstand in den
Rechtsstreit eingeführt. Die mögliche Verpflichtung der Beklagten, das Altersruhegeld des
Klägers nach § 16 VersTV 1993 anzupassen, weil sie das Altersruhegeld anderer
Versorgungsempfänger auch ab dem 1. Januar 2010 weiter nach § 16 VersTV 1993
anpasst, stützt sich auf einen anderen Lebenssachverhalt als die in den Vorinstanzen vom
Kläger verlangte Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung des Altersruhegelds nach
§ 16 VersTV 1993 aufgrund der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen und stellt
damit einen anderen Streitgegenstand dar.
40 III. Die Hilfswiderklage ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen, da die Klage
unbegründet ist.
41 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 Satz 1 ZPO.
Gräfl
Schlewing
Spinner
Heuser
Busch