Urteil des BAG vom 20.02.2008
BAG: Heimzulage in einer Werkstatt für Behinderte in einem Heim, wohnheim, heimbewohner, kirche, abstimmung, schiedsgutachten, gebäude, koordination, grundstück
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.2.2008, 10 AZR 263/07
Heimzulage in einer Werkstatt für Behinderte in einem Heim
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Nürnberg vom 13. März 2007 - 2 Sa 14/05 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den Anspruch auf eine Heimzulage nach den Arbeitsvertragsrichtlinien
des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR Diakonie). Der Kläger
begehrt Zahlung von jeweils 40,90 Euro brutto monatlich für den Zeitraum von Oktober 2001 - April
2004. Ab Mai 2004 begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Heimzulage
monatlich zu zahlen.
2 Die Beklagte betreibt verschiedene Einrichtungen der Behindertenhilfe. Der 1968 geborene Kläger
ist bei ihr seit dem 1. April 1990 in der Werkstatt für Behinderte in P als Gruppenleiter beschäftigt.
Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden wöchentlich. Nach § 2 des Dienstvertrages
vom 13. März 1990 gelten für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) für
Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland
angeschlossen sind in der jeweils gültigen Fassung, soweit in § 7 keine abweichende Vereinbarung
getroffen ist. Der Kläger ist in VergGr. V b nach AVR Diakonie eingruppiert.
3 Die streitige Heimzulage ist in Anmerkung 3 zu dem Einzelgruppenplan 27 der
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland wie
folgt geregelt:
“Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter - ausgenommen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter
im handwerklichen Erziehungsdienst - erhält für die Dauer der Tätigkeit in einem
Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren
Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von
61,36 EUR
überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege
ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht,
beträgt die Zulage
30,68 EUR
Werkstatt für Behinderte in einem Heim im Sinne des Unterabs. 1 erster Halbsatz beträgt die
Zulage
40,90 EUR
...”
4 Das Wohnheim, die Werkstatt sowie weitere Einrichtungen der Behindertenhilfe der Beklagten in P
sind auf demselben Grundstück errichtet. In der Werkstatt arbeiten körper- und lernbehinderte,
geistig- und mehrfachbehinderte Jugendliche und Erwachsene iSd. § 39 BSHG (nun § 53 SGB XII),
die zum Teil im Wohnheim untergebracht sind und nach Arbeitsende wieder in den Wohnbereich
zurückkehren. Zu einem kleinen Teil arbeiten in der Werkstatt auch Behinderte, die nicht im Heim
wohnen. Die in der Werkstatt betreuten Behinderten nehmen das Mittagessen in der Werkstatt ein.
Dieses wird von einer externen Stelle geliefert, die es sowohl in das Heim bringt als auch in die
Werkstatt. Die Werkstatt und das Heim haben jeweils eigenständige Leitungen. Vorgesehen sind
Förderplangespräche zwischen Werkstatt und Wohnbereich, die auf die jeweiligen
Betreuungsschwerpunkte eingehen und Vereinbarungen zum Ergebnis haben sollen, in denen die
gegenseitige Unterstützung bei den Fördermaßnahmen verbindlich festgelegt wird. Ferner werden
ausstehende Veränderungen wie Wohngruppen- oder Arbeitsgruppenwechsel besprochen.
5 Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 die Heimzulage für ein Jahr rückwirkend
geltend gemacht. Den Anspruch hat die Beklagte unter dem 28. Oktober 2002 unter Verweis auf
den besonderen Beschluss des Schlichtungsausschusses des Diakonischen Werkes vom
5. Oktober 1992 abgelehnt. Mit Schreiben der Gewerkschaft ver.di vom 28. März 2003 hat der
Kläger die rückwirkende Zahlung der Heimzulage für Oktober 2001 - März 2003 iHv. 18 Monaten x
40,90 Euro = 736,20 Euro geltend gemacht sowie die Zahlungen ab April 2003.
6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Werkstatt und das Heim seien räumlich und
organisatorisch miteinander verbunden. Das ergebe sich daraus, dass eine übergeordnete
Hierarchieebene bestehe. In dieser würden die Erfordernisse des täglichen Lebens der
Heimbewohner aufeinander abgestimmt und für alle verbindlich geregelt.
7 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.227,00 Euro nebst Zinsen zu 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz - brutto - ab 15. November 2001 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn jeweils am letzten Tag des
laufenden Monats, erstmals ab Mai 2004, eine Zulage iHv. 40,90 Euro monatlich zu
bezahlen.
8 Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, eine organisatorische
Verbindung zwischen der Werkstatt und dem Heim bestehe nicht. Es gebe nicht nur jeweils eine
eigene Leitung, sondern auch einen eigenen Stellenplan. In der Werkstatt seien die
Beschäftigungszeiten auf die Tage von Montag - Freitag beschränkt, während die Betreuung im
Heim darüber hinausgehe. Die Mitarbeiter der Werkstätten arbeiteten ausschließlich während der
Arbeitszeit in der Werkstatt und würden nicht zur Betreuung der Beschäftigten im Wohn- bzw.
Heimbereich eingesetzt. Sie beruft sich auf das ratsame Gutachten der Schlichtungsstelle für
kirchliche Mitarbeiter.
9 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
11 Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger
einen Anspruch auf die Heimzulage hat.
12 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen damit
begründet, das ratsame Gutachten der Schlichtungsstelle für kirchliche Mitarbeiter sei nicht
rechtsverbindlich. Es habe einen anderen Antragsteller betroffen und sei unter einer anderen, nicht
mehr aktuellen kirchenrechtlichen Regelung ergangen. Außerdem dürfe es den Rechtsstreit nicht
bereits vorab materiell entscheiden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Heimzulage seien
erfüllt. In der Werkstatt der Beklagten in P arbeiteten unstreitig behinderte Menschen. Die
Werkstatt befinde sich auch in einem Heim iSd. Anm. 3 zum Einzelgruppenplan 27. Dies ergebe
sich aus der räumlich-organisatorischen Verknüpfung zwischen Werkstatt und Heim. Der
räumliche Zusammenhang bestehe, weil sich die Werkstatt auf dem gleichen Gelände befinde wie
die Heimgebäude. Die organisatorische Verknüpfung beurteile sich nach den gesamten
vorliegenden Umständen. Danach ergebe sich zunächst ein abgestimmter äußerer Ablauf,
nämlich ein gemeinsamer Beginn und ein gemeinsames Ende der Arbeiten in der Werkstatt, ein
gemeinsames Einnehmen des Mittagessens und eine gemeinsame Betreuung sowohl der
Heimbewohner als auch der nicht im Heim wohnenden Behinderten während des gesamten
Aufenthalts zwischen Beginn und Ende der Arbeiten in der Werkstatt, einschließlich der
Pausenzeiten. Zu diesem äußeren Ablauf trete eine Abstimmung in fachlicher und pädagogischer
Hinsicht zur Erreichung der in § 136 SGB IX gesetzlich definierten Aufgabenstellung. Die Beklagte
habe eingeräumt, dass im Einzelfall ein Austausch über Förderinhalte der unterschiedlichen
Förderplansysteme zwischen Werkstatt und Heim stattfinde. Dem Austausch zwischen den
Mitarbeitern der Werkstatt und des Wohnbereichs diene auch das Förderplangespräch. Es sei
unerheblich, welche Voraussetzungen an die jeweilige Selbständigkeit von Wohnheim und
Werkstatt für die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen gestellt werden.
13 II. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsfehlern und halten den Angriffen der Revision stand.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Heimzulage iHv. 40,90 Euro
brutto monatlich nach Anm. 3 zu dem Einzelgruppenplan 27 der Arbeitsvertragsrichtlinien des
Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland.
14 1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht es abgelehnt, dass durch das ratsame Gutachten der
Schlichtungsstelle für kirchliche Mitarbeiter aus dem Jahr 1993 für diesen Rechtsstreit verbindlich
entschieden worden sei, die Werkstatt befinde sich nicht “in einem Heim”. Das “ratsame
Gutachten” aus dem Jahr 1993 betraf nicht nur einen anderen Antragsteller und erging unter einer
anderen, nicht mehr aktuellen kirchenrechtlichen Regelung, es wäre auch aus Rechtsgründen
unverbindlich. Ein Schiedsgutachten, dass nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses
bestimmt, ist jedenfalls dann nicht bindend für ein arbeitsgerichtliches Verfahren, wenn das
Schiedsgutachten letztlich dazu führt, den Rechtsstreit materiell bereits vorab zu entscheiden (vgl.
Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 4 Rn. 7 - 9 mwN) .
Im Streitfall würde durch eine verbindliche Festlegung, ob die Tätigkeit des Klägers “in einem
Heim” erfolgt, der Rechtsstreit bereits vorab materiell entschieden. Es kann daher auch
dahinstehen, ob eine Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist.
15 2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei dem Wohnheim der Beklagten in P um ein
Heim iSd. Unterabs. 1 Halbs. 1 der Anm. 3 zum Einzelgruppenplan 27 handelt, in dem
überwiegend Behinderte iSd. § 39 BSHG (seit 1. Januar 2005 § 53 SGB XII) zum Zwecke der
Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. Ebenfalls unstreitig ist, dass der
Kläger Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen iSd. § 136 Abs. 1 SGB IX ist. Streitig
ist allein, ob sich die Werkstatt “in dem Heim” befindet. Dies hat das Landesarbeitsgericht jedoch
rechtlich zutreffend und ohne Verfahrensfehler festgestellt.
16 3. Den Mitarbeitern in einer Werkstatt für Behinderte steht die Zulage nur dann zu, wenn die
Werkstatt für Behinderte in einem Heim liegt (Scheffer/Mayer Kommentar zu den
Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland
3. Aufl. 1975 18. Ergänzungslieferung Januar 1993 EGP 27 Anm. 3 S. 41e) . Dass dies der Fall ist,
ergibt die Auslegung der Vorschrift.
17 a) Zwar können die Arbeitsvertragsrichtlinien nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - AP AVR Caritasverband Anl. 1 Nr. 3)
keine normative Wirkung entfalten, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme, die hier
vorliegt, auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Die Auslegung der AVR erfolgt aber nach den
gleichen Grundsätzen, die für die Tarifauslegung gelten (BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 -
aaO) . Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei der maßgebliche Sinn der
Erklärung zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und
damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen,
soweit sie in den Vorschriften der AVR ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den
systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können
weitere Kriterien wie praktische Anwendung der AVR und deren Entstehungsgeschichte ohne
Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Auslegung zu
wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren
Lösung führt (BAG 14. Januar 2004 - 10 AZR 188/03 - aaO) .
18 b) Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass sich eine Werkstatt in dem Heim befinden
kann, auch wenn sie nicht im gleichen Gebäude wie das Heim untergebracht ist (22. Dezember
1994 - 6 AZR 524/94 -) . Das Merkmal wird auch durch eine räumlich-organisatorische
Verknüpfung zwischen Werkstatt und Heim erfüllt, weil nach dem Sinn und Zweck der Regelung
die besonderen Erschwernisse der Mitarbeiter im Umgang mit den Behinderten des Heimes in der
Werkstatt durch die Zulage ausgeglichen werden sollen. Die Unterbringung von Werkstatt und
Heim in verschiedenen Gebäuden kann nicht entscheidend sein, wenn neben der räumlichen
Verbindung beider Einrichtungen durch die Lage auf demselben Gelände auch eine
organisatorische Einheit zwischen Werkstatt und Heim besteht. Die besonderen Erschwernisse
des Mitarbeiters der Werkstatt durch den Umgang mit den Behinderten des Heimes sind in
diesem Fall ebenso gegeben, wie dies der Fall wäre, wenn Heim und Werkstatt sich in demselben
Gebäude befänden. An dieser Entscheidung hat der nunmehr zuständige Zehnte Senat
ausdrücklich festgehalten (20. Juni 2007 - 10 AZR 285/06 - ZTR 2007, 679) .
19 c) Werkstatt und Heim sind räumlich verknüpft. Das Wohnheim, die Werkstatt sowie weitere
Einrichtungen der Behindertenhilfe der Beklagten in P sind auf demselben Grundstück errichtet.
20 d) Werkstatt und Heimbereich sind auch organisatorisch verknüpft. Ob dies der Fall ist, ist nach
den gesamten vorliegenden Umständen zu beurteilen (BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 60/02 -
Rn. 24, AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 35). Ob eine einheitliche Leitung zwischen Heim und
Werkstatt besteht oder ob die beiden getrennten Leitungen gemeinsam die Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen iSd. SGB IX fördern, ist nicht entscheidend.
21 aa) Für eine organisatorische Verknüpfung sprechen äußere Umstände wie die Abstimmung und
Koordination der beiden Einrichtungen hinsichtlich des Tagesablaufs. Nach den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen sind, sind die Öffnungszeiten der
Wohnheime der Beklagten in P auf die Öffnungszeiten der Werkstatt abgestimmt. Auf diese Weise
wird der Betreuungs- und Aufsichtsbedarf vor und nach dem Werkstattaufenthalt sichergestellt.
Die Heimbewohner, sofern sie in der Werkstatt beschäftigt werden, werden während der fest
vereinbarten Beschäftigungszeit ausschließlich von den Mitarbeitern der Werkstatt beaufsichtigt.
Für die Mitarbeiter des Wohnheimes bestehen während dieser Zeit keine Aufsichtspflichten. Die in
der Werkstatt arbeitenden Heimbewohner nehmen auch in der Werkstatt das Mittagessen ein und
werden in dieser Zeit von den Beschäftigten der Werkstatt betreut. Insgesamt ergibt sich aus der
Koordination der beiden Einrichtungen der Beklagten in P eine Ganztagesbetreuung der
Heimbewohner.
22 bb) Hinzu kommen innere Umstände, wie eine Abstimmung in fachlicher und pädagogischer
Hinsicht zur Erreichung der in § 136 SGB IX gesetzlich definierten Aufgaben. Es findet ein
Austausch über Förderinhalte der unterschiedlichen Förderplansysteme zwischen Werkstatt und
Heim statt. Zur organisatorischen Abstimmung werden Förderplangespräche zwischen der
Werkstatt und dem Wohnheim geführt, wobei sich die Häufigkeit der Durchführung nach dem
Abstimmungsbedarf richtet und von der Gruppenleitung festgelegt wird.
23 e) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es für den Anspruch
auf Heimzulage nur auf die Voraussetzungen der Anm. 3 zu EGP 27 ankommt. Liegt eine
räumlich-organisatorische Verknüpfung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
vor, befindet sich die Werkstatt für Behinderte “in einem Heim” im Sinne der Anspruchsgrundlage.
Dagegen ist unerheblich, welche Anforderungen an die jeweilige Selbständigkeit von Wohnheim
und Werkstatt für die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen gestellt werden. Die Beklagte
begründet ihre Rechtsauffassung damit, dass die Werkstatt für Behinderte organisatorisch
selbständig sei iSv. § 16 WVO iVm. § 136 SGB IX. Nach § 16 WVO kann die Werkstatt eine
teilstationäre Einrichtung oder ein organisatorisch selbständiger Teil einer stationären Einrichtung
(Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung) oder eines Unternehmens sein. Unter Beachtung
dieser Vorschrift hat die Beklagte die Werkstatt für behinderte Menschen selbständig organisiert
und insbesondere mit einer eigenen Leitung ausgestattet. Die beantragte Förderung hat sie auch
erhalten. Die Beklagte verkennt jedoch, dass auch eine Werkstatt, die ein organisatorisch
selbständiger Teil einer stationären Einrichtung iSv. § 16 WVO ist, gleichzeitig eine Werkstatt in
einem Heim iSd. Anm. 3 zu EGP 27 sein kann. § 16 WVO lässt beide Möglichkeiten offen. Zudem
entstammen die Begriffe “organisatorisch selbständiger Teil einer stationären Einrichtung” und
“Werkstatt für Behinderte in einem Heim” unterschiedlichen Vorschriften, sind inhaltlich nicht
deckungsgleich und haben daher einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt. Eine
organisatorische Verknüpfung, die sich aus der gleichen Trägerschaft von Wohnheim und
Werkstatt ergibt, und den Anspruch auf die Heimzulage nach Anm. 3 zu EGP 27 begründet,
schließt daher nicht aus, dass gleichzeitig die Werkstatt als organisatorisch selbständiger Teil
eines Heimes geführt wird iSv. § 16 WVO. Vielmehr gehen die AVR-Richtlinien gerade davon aus,
dass eine solche Werkstatt in einem Heim betrieben werden kann.
24 4. Die Verfahrensrügen der Beklagten sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat
wesentlichen Sachvortrag der Beklagten nicht außer Acht gelassen. Die Beklagte hat gerügt, das
Landesarbeitsgericht habe ihren Vortrag zur organisatorischen Selbständigkeit der Werkstatt für
behinderte Menschen gem. § 136 SGB IX iVm. § 16 WVO aus dem Schriftsatz vom 7. April 2006
auf S. 3 übersehen. Der Vorwurf trifft nicht zu. Das Landesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil
auf S. 11 ausdrücklich mit dem Schriftsatz der Beklagten vom 7. April 2006 befasst und ist auf den
Sachvortrag detailliert eingegangen. Dabei hat das Landesarbeitsgericht seine Auffassung, dass
schon äußere Umstände eine organisatorische Verknüpfung zwischen der Werkstatt und dem
Heimbereich belegen, ausdrücklich auf den eigenen Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz
vom 7. April 2006 gestützt. Das Landesarbeitsgericht hat auch begründet, warum es auf die
Organisation der Werkstatt als selbständiger Teil einer stationären Einrichtung iSv. § 16 WVO
nicht ankommt, sondern nur auf die räumlich-organisatorische Verknüpfung nach Anm. 3 zu
EGP 27. Insoweit ist das Landesarbeitsgericht nicht der Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt;
dies beruht jedoch nicht auf dem Außerachtlassen wesentlichen Sachvortrags der Beklagten.
25 5. Das Landesarbeitsgericht hat auch keine erforderliche Beweisaufnahme unterlassen. Eine
Beweisaufnahme ist nur erforderlich, wenn erhebliche Tatsachen, von denen die Entscheidung
des Rechtsstreites abhängt, zwischen den Parteien streitig sind. Dies ist hinsichtlich der äußeren
und inneren Umstände, die die räumlich-organisatorische Verknüpfung zwischen Werkstatt und
Wohnheim im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts begründen, jedoch nicht der
Fall. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf unstreitige Tatsachen
und auf den eigenen Vortrag der Beklagten gestützt.
Dr. Freitag
Marquardt
Brühler
Rudolph
Petri