Urteil des BAG vom 15.05.2013
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Prüfung der Vorschlagsliste - Streichung eines unzulässigen Kennworts
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 15.5.2013, 7 ABR
40/11
Betriebsratswahl - Gewerkschaftsliste
Leitsätze
1. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl liegt nur vor, wenn er nach § 14
Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann darf die
Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden.
2. Der Wahlvorstand hat bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine
Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort zu streichen und ihn stattdessen
mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen.
3. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, ob Wähler bei der Sammlung von
Stützunterschriften beim Wahlvorschlag getäuscht wurden.
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss
des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. März 2011 - 13 TaBV 98/10 -
aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. wird der Beschluss des
Arbeitsgerichts Siegen vom 28. September 2010 - 1 BV 16/10 - teilweise
abgeändert:
Die vom 8. bis 11. März 2010 durchgeführte Betriebsratswahl wird für
unwirksam erklärt.
Gründe
1 A. Soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, betreiben die drei
Antragsteller die Anfechtung der Wahl des zu 4. beteiligten 15-köpfigen Betriebsrats. Die
Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der zu 5. beteiligten Arbeitgeberin, eines
Stahlunternehmens. Diese unterhält in Kr zwei Werke, in denen der Betriebsrat in der Zeit
vom 8. bis 11. März 2010 gewählt wurde.
2 Der für die Betriebsratswahl gebildete Wahlvorstand leitete die Wahl mit einem
Wahlausschreiben ein, das am 11. Januar 2010 ausgehängt wurde. Darin war die Frist für
die Einreichung von Wahlvorschlagslisten auf den 25. Januar 2010, 15.30 Uhr, festgesetzt.
Am letzten Tag dieser Frist um 13.15 Uhr überreichte der Antragsteller zu 1. K als
Listenvertreter einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und
Arbeitsplatzsicherheit“. Der damalige und jetzige Betriebsratsvorsitzende O hatte bereits
am 19. Januar 2010 einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Kompetenz für Gute Arbeit
und Sicherheit“ eingereicht. Auf den Seiten für die Bewerber und die Stützunterschriften
war als Kennwort „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ aufgeführt. Ua.
kandidierten auf dieser Liste der damalige Betriebsratsvorsitzende O und der
stellvertretende Betriebsratsvorsitzende G. Beide waren freigestellt. Unter der Rubrik
„Beschäftigung im Betrieb“ waren für den Bewerber O „Angestellter/Logistik EI“ und für den
Bewerber G „Arbeiter/Zurichtung EI“ angegeben.
3 Am 25. Januar 2010 um 15.45 Uhr trat der Wahlvorstand zu einer Sitzung zusammen.
Daran nahm auch der Antragsteller zu 1. teil. Der Wahlvorstand beschloss, das
Listenkennwort der Liste „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ wegen
erheblicher Verwechslungsgefahr zu beanstanden. Sowohl der Listenvertreter K als auch
der Listenvertreter O sollten aufgefordert werden, dem Wahlvorstand einen Nachweis der
IG Metall Frankfurt vorzulegen, dass der jeweilige Listenvertreter berechtigt ist, den
Kennwortbestandteil „IG Metall“ zu verwenden. Mit Schreiben vom 26. Januar 2010
forderte der Wahlvorstand die beiden Listenvertreter auf, „innerhalb einer Frist von drei
Arbeitstagen einen Nachweis der IG Metall Frankfurt darüber vorzulegen, dass diese
hinter der von ihnen eingereichten Wahlvorschlagsliste steht und somit die Bezeichnung
‚IG Metall’ als Bestandteil des Kennwortes verwendet werden darf“. Der Listenvertreter O
legte daraufhin dem Wahlvorstand einen Nachweis der IG-Metall-Verwaltungsstelle S vor,
wonach am 20. Januar 2010 durch die Ortsverwaltung festgelegt wurde, dass sie hinter
dessen Liste „IG Metall Kompetenz für Gute Arbeit und Sicherheit“ steht. Der
Listenvertreter K reagierte nicht. Daraufhin fasste der Wahlvorstand am 1. Februar 2010
den Beschluss, die Vorschlagsliste des Listenvertreters K von der Betriebsratswahl
auszuschließen.
4 Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde am 19. März 2010 im Betrieb ausgehängt.
5 Mit am 1. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die
Antragsteller die Wahl angefochten und die Anordnung von Neuwahlen begehrt. Sie
haben insbesondere geltend gemacht, ihre Liste sei zu Unrecht zurückgewiesen worden.
Eine Verwechslungsgefahr habe nicht bestanden. Das „IG“ im Kennwort ihrer Liste habe
für „Interessengemeinschaft“ gestanden. Der Wahlvorstand sei allenfalls berechtigt
gewesen, ihre Liste mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster
Stelle benannten Personen zu bezeichnen. Ferner sei der Wahlvorstand seiner Pflicht zur
unverzüglichen Prüfung und Beanstandung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG nicht
nachgekommen. Er habe auch dem Listenvertreter weder das Original der Vorschlagsliste
noch Kopien ausgehändigt, so dass es diesem nicht möglich gewesen sei, das Kennwort
zu ändern. Zudem habe auch der Listenvertreter O nur einen Nachweis der IG-Metall-
Verwaltungsstelle S, nicht aber die Bestätigung des Vorstands der IG Metall in Frankfurt
am Main vorgelegt, wonach die IG Metall diese Liste unterstütze. Außerdem seien auf dem
Wahlvorschlag des Listenführers O die Angaben zur „Beschäftigung im Betrieb“ bezüglich
der Bewerber O und G irreführend, weil diese seit Jahren von der Arbeit freigestellt seien.
6 Die Antragsteller haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von
Bedeutung - beantragt,
die Betriebsratswahl vom 8. bis 11. März 2010 für unwirksam zu erklären.
7 Der Betriebsrat hat beantragt, diesen Antrag abzuweisen.
8 Er hat die Auffassung vertreten, ein Anfechtungsgrund liege nicht vor.
9 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der
Antragsteller hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde
verfolgen die Antragsteller den Wahlanfechtungsantrag weiter. Der Betriebsrat begehrt die
Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
10 B. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Vorinstanzen haben den
Wahlanfechtungsantrag zu Unrecht abgewiesen.
11 I. Nach § 19 BetrVG können ua. mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von
zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet beim
Arbeitsgericht die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das
Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine
Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht
geändert oder beeinflusst werden konnte.
12 II. Danach liegen die Voraussetzungen einer erfolgreichen Wahlanfechtung hier vor.
13 1. Die formellen Voraussetzungen der Regelung sind eingehalten.
14 a) Die drei Antragsteller sind als wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der
Arbeitgeberin anfechtungsberechtigt.
15 b) Die Zweiwochenfrist ist eingehalten. Das endgültige Wahlergebnis wurde durch
Aushang am 19. März 2010 bekannt gemacht. Die Antragsschrift ist am 1. April 2010 und
damit innerhalb der Frist beim Arbeitsgericht eingegangen.
16 2. Auch die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung liegen vor. Der
Wahlvorstand hat dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren
verstoßen, dass er die vom Antragsteller zu 1. eingereichte Liste von der Wahl
ausgeschlossen hat anstatt lediglich an Stelle des unzulässigen Kennworts „IG Metall
Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ nach Streichung des Kennworts die Liste
mit Familienname und Vorname der beiden in der Liste an erster Stelle Benannten zu
bezeichnen. Durch diesen Verstoß konnte das Wahlergebnis auch beeinflusst werden.
Daher kann dahinstehen, ob der Wahlvorstand auch seine Pflicht zur unverzüglichen
Prüfung des vom Antragsteller zu 1. eingereichten Wahlvorschlags verletzt hat und ob
hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
17 a) Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen,
dass der Wahlvorstand die Zulässigkeit der Kennworte auf den eingereichten
Vorschlagslisten prüfen durfte und die Verwendung der Bezeichnung „IG Metall“ im
Kennwort der durch den Vertreter K eingereichten Vorschlagsliste unzulässig war.
18 aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG hat der Wahlvorstand eine eingereichte
Vorschlagsliste unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach
ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die
Listenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe
zu unterrichten. Dabei erstreckt sich die Prüfpflicht des Wahlvorstands auf alle
erkennbaren Unwirksamkeitsgründe für den eingereichten Wahlvorschlag. Sie umfasst
alle Umstände, die geeignet sind, seine Gültigkeit in Frage zu stellen, und die der
Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde
unschwer erkennen kann (BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25).
19 bb) § 8 Abs. 1 und Abs. 2 WO BetrVG bezeichnet mögliche Gründe für die Ungültigkeit
einer Vorschlagsliste. Die Unzulässigkeit eines Kennworts ist darin nicht erwähnt.
Allerdings folgt aus § 7 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG, dass der Wahlvorstand zumindest das
Vorhandensein eines Kennworts auf dem Wahlvorschlag zu prüfen hat. Nach dieser
Bestimmung hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten, wenn die Liste
nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der beiden in der
Liste an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. Bei der Prüfung des
Vorhandenseins eines Kennworts kann der Wahlvorstand auch dessen Zulässigkeit
prüfen.
20 cc) Nach zutreffender allgemeiner Auffassung können Kennworte auf Vorschlagslisten
unzulässig sein (vgl. BVerwG 13. Mai 1966 - VII P 5.65 -; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001
Rn. 2; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 4 bis 6; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 7
WO Rn. 6 f.; Thüsing in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2). Daran ist
insbesondere zu denken, wenn Kennworte strafbaren, diskriminierenden, beleidigenden
oder irreführenden Charakter haben. Auch darf durch Kennwörter keine
Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Der Streitfall
verlangt keine umfassende Beurteilung, in welchen Fällen ein Kennwort auf einer
Vorschlagsliste als unzulässig zu erachten ist.
21 dd) Vorliegend ist das Landesarbeitsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der
Unzulässigkeit des Kennworts auf der Liste des Antragstellers zu 1. ausgegangen.
22 (1) Es spricht bereits sehr viel dafür, dass das Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und
Arbeitsplatzsicherheit“ auf der Liste des Antragstellers zu 1. offenkundig grob irreführend
und bereits aus diesem Grunde unzulässig war. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
ausgeführt hat, wurde hierdurch der unzutreffende Eindruck hervorgerufen, die Liste werde
durch die Industriegewerkschaft Metall unterstützt. Das Vorbringen der Antragsteller, „IG“
habe für „Interessengemeinschaft“ gestanden, erscheint bei lebensnaher Betrachtung
abwegig. In einem Stahlbetrieb wird - jedenfalls bei Fehlen entgegenstehender
Anhaltspunkte - unter „IG Metall“ die Industriegewerkschaft Metall verstanden. Es kann
dies hier jedoch letztlich dahinstehen.
23 (2) Das Kennwort „IG Metall Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ auf der Liste
des Antragstellers zu 1. war jedenfalls deshalb unzulässig, weil es sich bei der Liste
offenkundig nicht um einen Vorschlag der Gewerkschaft handelte.
24 (a) Nach § 14 Abs. 3 BetrVG können zur Wahl des Betriebsrats sowohl die
wahlberechtigten Arbeitnehmer als auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften
Wahlvorschläge machen. Das BetrVG unterscheidet damit ausdrücklich zwischen
Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Das zeigt
sich auch an den unterschiedlichen Voraussetzungen, die das Gesetz in § 14 Abs. 4 und
Abs. 5 BetrVG hinsichtlich der Anzahl und Eigenschaft der Unterzeichner vorsieht.
Während nach § 14 Abs. 4 BetrVG die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl
wahlberechtigter Arbeitnehmer erforderlich ist, muss nach § 14 Abs. 5 BetrVG der
Wahlvorschlag einer Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Das Gesetz
legt damit fest, wann ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag vorliegt. Hieraus folgt zugleich,
dass nur ein solcher Vorschlag durch sein Kennwort als gewerkschaftlicher Vorschlag
ausgewiesen werden darf (Boemke Die Betriebsratswahl Rn. 293; ebenso wohl: Thüsing
in Richardi BetrVG 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; VG Stuttgart 26. September 2005 -
PL 21 K 8/05 -; aA VGH Baden-Württemberg 12. April 2007 - PL 15 S 940/05 -; LAG Berlin
14. Mai 2003 - 15 TaBV 2341/02 - zu II 2.2.4 der Gründe; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7
WO 2001 Rn. 4; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 7 WO
Rn. 7). Nur so können rechtssicher Streitigkeiten darüber vermieden werden, unter
welchen Voraussetzungen sich ein Wahlvorschlag durch sein Kennwort als
„gewerkschaftlicher“ bezeichnen darf. Das schließt allerdings nicht aus, dass auf einem
Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 5 BetrVG zusätzlich Stützunterschriften wahlberechtigter
Arbeitnehmer gesammelt werden, etwa um zu verdeutlichen, dass es sich auch um einen
aus der Belegschaft unterstützten Wahlvorschlag handelt.
25 (b) Vorliegend war der vom Antragsteller zu 1. eingereichte Vorschlag kein Vorschlag
einer Gewerkschaft iSv. § 14 Abs. 5 BetrVG. Schon deshalb war das Kennwort „IG Metall
Kündigungsschutz und Arbeitsplatzsicherheit“ unzulässig.
26 b) Entgegen der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts durfte der Wahlvorstand aber den
vom Antragsteller zu 1. eingereichten Vorschlag nicht wegen der Unzulässigkeit des
Kennworts insgesamt zurückweisen. Er hätte vielmehr das Kennwort streichen und die
Liste stattdessen mit dem Familien- und Vornamen der beiden ersten in der Liste
Benannten bezeichnen müssen.
27 aa) Der Wahlvorstand darf im Falle eines unzulässigen Kennworts einen Wahlvorschlag
nicht insgesamt zurückweisen, sondern darf nur das Kennwort streichen.
28 (1) Das BetrVG regelt nicht ausdrücklich, wie ein Wahlvorstand zu verfahren hat, wenn
eine eingereichte Vorschlagsliste ein unzulässiges Kennwort enthält. Insbesondere
bezeichnet es einen solchen Sachverhalt weder als einen nach § 8 Abs. 1 WO BetrVG
unheilbaren noch als einen nach § 8 Abs. 2 WO BetrVG heilbaren Mangel. Auch wenn die
Aufzählung in dieser Bestimmung nicht abschließend sein dürfte (vgl. DKKW-Homburg
13. Aufl. § 8 WO 2001 Rn. 2; Kreutz GK-BetrVG 9. Aufl. § 8 WO Rn. 1; Thüsing in Richardi
BetrVG 13. Aufl. § 8 WO 2001 Rn. 4; wie zum Personalvertretungsrecht: BVerwG 27. Mai
1960 - VII P 13.59 - BVerwGE 10, 344; OVG Münster 27. Oktober 1958 - VB 569/58 - zu 1
der Gründe), spricht bereits dieser Umstand dafür, an die Unzulässigkeit des Kennworts
nicht die weitreichende Rechtsfolge der Ungültigkeit des Wahlvorschlags zu knüpfen. Das
gilt vor allem auch deshalb, weil ein Kennwort ein zwar möglicher, aber keineswegs ein
notwendiger Bestandteil eines Wahlvorschlags ist. Vielmehr kann, wie sich ohne Weiteres
aus § 7 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG ergibt, eine Vorschlagsliste auch ohne Kennwort
eingereicht werden. Fehlt eine Kennzeichnung, so ist die Liste vom Wahlvorstand nach
§ 7 Abs. 2 Satz 1 WO BetrVG mit Namen und Vornamen der beiden in ihr an erster Stelle
benannten Bewerber zu bezeichnen. Es drängt sich auf, diese Regelung jedenfalls
entsprechend anzuwenden, wenn eine Vorschlagsliste zwar mit einem Kennwort
versehen ist, dieses aber nicht verwendungsfähig ist. Ein unzulässiges Kennwort ist
danach zu behandeln wie ein fehlendes Kennwort (im Ergebnis ebenso Kreutz GK-BetrVG
9. Aufl. § 7 WO Rn. 6; aA LAG Berlin 14. Mai 2003 - 15 TaBV 2341/02 - zu II 2.2.4 der
Gründe; DKKW-Homburg 13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 10; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001
Rn. 2 und Rn. 5). Dass eine Zurückweisung des gesamten Wahlvorschlags nicht
sachgerecht ist, wird besonders deutlich in Fällen, in denen identische Kennworte auf
verschiedenen Listen wegen der Verwechslungsgefahr nicht verwendbar sind, ohne dass
die Einreicher der Listen hieran ein Verschulden träfe. Aber auch in Fällen, in denen dem
Einreicher der Liste die Verwendung eines unzulässigen Kennworts vorwerfbar ist, ist die
Streichung des Kennworts gegenüber der vollständigen Zurückweisung des
Wahlvorschlags die angemessene, da mildere Sanktion.
29 (2) Eine andere Beurteilung ist auch nicht etwa in den Fällen geboten, in denen sich ein
irreführendes Kennwort möglicherweise bereits bei der Sammlung von Stützunterschriften
ausgewirkt hat.
30 (a) Allerdings gehört die freie Willensentscheidung der einen Wahlvorschlag bei einer
Betriebsratswahl unterzeichnenden Wahlberechtigten zu den in einem demokratischen
Rechtsstaat geltenden Wahlgrundsätzen (vgl. BAG 15. Dezember 1972 - 1 ABR 8/72 - zu
II B 1 der Gründe, BAGE 24, 480). Auch ist im Falle eines irreführenden Kennworts nicht
auszuschließen, dass Arbeitnehmer eine Vorschlagsliste auch oder gar gerade wegen
des Kennworts unterzeichnet haben. Dies gilt ebenso, wenn eine Liste als
Gewerkschaftsliste ausgegeben wird, obwohl die dafür erforderlichen Voraussetzungen
nicht vorliegen (vgl. LAG Berlin 14. Mai 2003 - 15 TaBV 2341/02 -; DKKW-Homburg
13. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 4; Fitting 26. Aufl. § 7 WO 2001 Rn. 2; Kreutz GK-BetrVG
9. Aufl. § 7 WO Rn. 7). Mit einer solchen Liste verbindet sich bei Betriebsratswahlen die
Vorstellung, dass die Bewerber sich von den Gedanken und Anschauungen der
Organisation bei ihrer Arbeit im Betrieb leiten lassen werden (OVG Münster 27. Oktober
1958 - VB 569/58 - zu 1 b aa der Gründe, für das Personalvertretungsrecht). Außerdem
entsteht bei den Wahlberechtigten die Vorstellung, dass die Gewerkschaft die auf der Liste
gewählten Betriebsratsmitglieder bei ihrer Betriebsratsarbeit unterstützen wird (VGH
Baden-Württemberg 12. April 2007 - PL 15 S 940/05 - zum
Landespersonalvertretungsrecht).
31 (b) Gleichwohl ist der Wahlvorstand nicht berechtigt, aufgrund derartiger Erwägungen eine
Liste von der Wahl auszuschließen. Er kann das irreführende Kennwort streichen, um eine
Täuschung der Wähler bei der Wahl zu vermeiden. Eine etwaige Täuschung der
Unterstützer einer Vorschlagsliste durch die Listenführer mag, sofern sie festgestellt wird,
möglicherweise die spätere Anfechtbarkeit der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG nach sich
ziehen. Eine solche festzustellen, ist aber im Falle ihrer Anrufung Sache der
Arbeitsgerichte und nicht „im Vorgriff“ Sache des Wahlvorstands. Dieser hat nach § 18
Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das
Wahlergebnis festzustellen. Ihm obliegt nach § 1 Abs. 1 WO BetrVG die „Leitung der
Wahl“. Hieraus wird deutlich, dass der Wahlvorstand im Wesentlichen organisatorische
Aufgaben hat. Dazu gehört nicht die Prüfung, ob durch ein Kennwort möglicherweise
bereits die Unterstützer des Wahlvorschlags getäuscht und zur Unterschrift veranlasst
worden sind.
32 bb) Hiernach durfte der Wahlvorstand die Vorschlagsliste des Antragstellers zu 1. nicht
zurückweisen. Die unzulässige Zurückweisung war geeignet, das Ergebnis der Wahl zu
beeinflussen. Es kam daher nicht mehr darauf an, ob der Wahlvorstand gegen seine
Pflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG zur unverzüglichen Prüfung verstoßen hat (vgl.
dazu BAG 21. Januar 2009 - 7 ABR 65/07 - Rn. 25) und ob hierdurch das Wahlergebnis
iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG beeinflusst werden konnte. Auch auf die weiteren von den
Antragstellern behaupteten Verstöße kam es nicht an.
Linsenmaier
Schmidt
Zwanziger
Coulin
M. Zwisler