Urteil des BAG vom 13.11.2012

Auslegung einer Versorgungsordnung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 13.11.2012, 3 AZR 92/11
Auslegung einer Versorgungsordnung
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 3. November 2010 - 8 Sa 2097/09 - wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob bei dem Kläger der Versorgungsfall nach § 26 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. d Anhang II der „Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen
Postgewerkschaft“ mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt.
2 Der 1962 geborene Kläger war zunächst auf der Grundlage eines befristeten
Arbeitsvertrags mit Wirkung vom 7. Mai 1990 in die Dienste der Deutschen
Postgewerkschaft (im Folgenden: DPG) getreten. Mit Arbeitsvertrag vom 2. November
1990 wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt. Dieser Vertrag bestimmt
auszugsweise:
„1. Herr B wird ab 01.11.1990 unbefristet als Abteilungssekretär der
Hauptverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft weiterbeschäftigt.
4.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die
Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden
Fassung Anwendung. …“
3 Bis zum 31. August 1995 lautete § 26 der „Tarifregelung für die Beschäftigten der
Deutschen Postgewerkschaft“ (im Folgenden: TR-DPG) auszugsweise:
㤠26
Versorgung der Beschäftigten
I. Gewerkschaftssekretäre(innen)
1.
Der Versorgungsfall tritt ein, wenn die/der Beschäftigte
a) berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
b) erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung wird oder
c) Altersruhegeld nach § 1248 RVO, § 25 AVG oder § 48 RKG erhält;
d) ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie
Sekretäre(innen) des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände ein,
wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
jedoch nur auf eigenen Antrag.
4.
Im Falle der Ziffer 1. d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, dies 6 Monate
vor ihrem/seinem beabsichtigten Ausscheiden dem Hauptvorstand
anzuzeigen und unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag
rechtskräftig abgelehnt, so ist die Antragstellung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt erneut vorzunehmen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls werden
die Bezüge so lange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziffer 1. a) - c)
eintritt. Ab dem Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist, wird die
Vergütung als Vorschuß auf die Rentenansprüche gezahlt.
II. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1.
Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung treten
Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Unterstützungskasse des
DGB.
2.
Die Beschäftigten der DPG sind nach ihrer Festanstellung (Ablauf der
vereinbarten Probezeit) bei der Unterstützungskasse des DGB, und zwar
rückwirkend auf den Tag ihrer Arbeitsaufnahme, anzumelden. Über die
erfolgte Anmeldung ist den Beschäftigten eine entsprechende schriftliche
Mitteilung zu geben.
3.
Die DPG trägt die Beiträge zur Unterstützungskasse des Deutschen
Gewerkschaftsbundes in voller Höhe.“
4 Durch HV-Beschluss vom 30./31. August 1995 wurde § 26 Abs. 1 TR-DPG gestrichen. Für
die bis zum 31. August 1995 Eingestellten sollte die Regelung weitergelten.
Dementsprechend erklärte sich der Hauptvorstand der DPG mit Verwaltungsschreiben
Nr. 1/1998 vom 30. April 1998, das ua. an alle Bezirksverwaltungen und alle Beschäftigten
der Hauptverwaltung und der Bezirksverwaltungen gerichtet war, auszugsweise wie folgt:
„…
Die mit Wirkung ab 01.09.1995 weggefallenen Regelungen aus den § 17 -
Beihilfen - und § 26 - Versorgung - erhalten zur Vermeidung von Unklarheiten den
Hinweis, daß diese für die bis zum 31.08.1995 Eingestellten auch weiterhin gelten.
…“
5 Im Jahr 2000 erhielt § 26 TR-DPG folgende Fassung:
㤠26
Versorgung der Beschäftigten
1. Zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung treten
Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Unterstützungskasse des
DGB; für Einstellungen bis 31.12.1982 im Rahmen der
Unterstützungsrichtlinien 1988, für Einstellungen ab 1.1.1983 im Rahmen der
Unterstützungsrichtlinien 1983, für Einstellungen ab 1.1.2000 im Rahmen der
Versorgungsordnung 1995.
2. Die Beschäftigten der DPG sind nach ihrer Festanstellung (Ablauf der
vereinbarten Probezeit) bei der Unterstützungskasse des DGB, und zwar
rückwirkend auf den Tag ihrer Arbeitsaufnahme, anzumelden. Über die
erfolgte Anmeldung ist den Beschäftigten eine entsprechende schriftliche
Mitteilung zu geben.
3. Die DPG trägt die Beiträge zur Unterstützungskasse des Deutschen
Gewerkschaftsbundes in voller Höhe.
Hinweis für Gewerkschaftssekretäre/innen: Rechtsstandswahrungen siehe
Anhang II“
6 Der Anhang II (im Folgenden: Anhang II TR-DPG) lautet auszugsweise:
„Rechtsstandswahrungen
§ 26
Versorgung der Beschäftigten
Die nachfolgende Regelung gilt für die bis 31.08.1995 eingestellten Beschäftigten.
I. Gewerkschaftssekretäre/innen
1.
Der Versorgungsfall tritt ein, wenn die/der Beschäftigte
a) berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung oder
b) erwerbsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen
Rentenversicherung wird oder
c) Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält;
d) ferner tritt der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie
Sekretäre/innen des Hauptvorstandes und der Bezirksvorstände ein,
wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
jedoch nur auf eigenen Antrag.
4.
Im Falle der Ziffer 1. d) ist die/der Beschäftigte verpflichtet, die 6 Monate vor
ihrem/seinem beabsichtigten Ausscheiden dem Hauptvorstand anzuzeigen
und unverzüglich den Rentenantrag zu stellen. Wird der Antrag rechtskräftig
abgelehnt, so ist die Antragsstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erneut
vorzunehmen. Nach Eintritt des Versorgungsfalls werden die Bezüge so
lange weitergezahlt, bis einer der Fälle der Ziffer 1. a) - c) eintritt. Ab dem
Monat, in dem der Rentenfall eingetreten ist, wird die Vergütung als
Vorschuss auf die Rentenansprüche gezahlt.
…“
7 Mit Wirkung vom 1. April 2001 wurde der Kläger vom Abteilungssekretär zum Sekretär des
Bezirksvorstands H berufen und gleichzeitig als Bezirkssekretär in den Landesbezirk H
versetzt. Am 2. Juli 2001 wurde die DPG auf die Beklagte verschmolzen.
8 Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass für ihn nach § 26
Anhang II TR-DPG bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall eintreten
wird. Er hat die Auffassung vertreten, § 26 Anhang II TR-DPG finde auf ihn Anwendung.
Die Regelung gelte für die bis zum 31. August 1995 bei der DPG eingestellten
Gewerkschaftssekretäre. Es sei nicht erforderlich, dass die Funktion eines
Wahlangestellten oder eines Sekretärs des Haupt- oder Bezirksvorstands bereits am
31. August 1995 ausgeübt worden sei. Vielmehr genüge es, wenn einem am 31. August
1995 als Gewerkschaftssekretär Beschäftigten eine solche Funktion zu einem späteren
Zeitpunkt übertragen werde. Dies sei bei ihm - unstreitig - zum 1. April 2001 erfolgt.
9 Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass für ihn bei Erreichen des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall
nach § 26 Abs. 1 Ziffer d) Anhang II der Tarifregelung für die Beschäftigten der
ehemaligen Deutschen Postgewerkschaft (DPG) eintritt.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 26
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG finde auf den Kläger keine Anwendung. Die
Bestimmung setze voraus, dass eine Beschäftigung als Wahlangestellter oder Sekretär
des Haupt- oder eines Bezirksvorstands bereits am 31. August 1995 erfolgt sei. Diese
Voraussetzung erfülle der Kläger nicht.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht
zurückgewiesen.
13 I. Die Klage ist zulässig.
14 1. Die Klage ist auf die Feststellung gerichtet, dass für den Kläger als
Gewerkschaftssekretär bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Versorgungsfall nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG eintreten kann. Es soll nicht bereits jetzt
festgestellt werden, dass der Versorgungsfall ohne weiteres mit Vollendung des
60. Lebensjahres eintreten wird. Dem Kläger geht es vielmehr erkennbar darum,
gerichtlich festgestellt zu erhalten, dass er die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. d Anhang II TR-DPG erfüllt und er deshalb die Möglichkeit hat - auf einen noch zu
stellenden Antrag - mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand zu treten.
Dieses Verständnis seines Klageantrags hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat ausdrücklich bestätigt.
15 2. An dieser Feststellung hat der Kläger auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
rechtliche Interesse. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfüllt und deshalb bereits mit Vollendung
des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten kann. Damit ist das
betriebsrentenrechtliche Rechtsverhältnis durch eine tatsächliche Unsicherheit gefährdet
und es besteht ein Interesse an alsbaldiger Klärung. Der Kläger kann nicht darauf
verwiesen werden, erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres einen Rechtsstreit gegen die
Beklagte über den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls zu führen. Beide Parteien
haben vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, diese Frage bereits vor Eintritt des
Versorgungsfalls gerichtlich klären zu lassen.
16 II. Die Klage ist begründet. Der Versorgungsfall kann im Falle des Klägers bereits mit
Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG. Er wurde vor dem 31. August 1995 bei der
DPG als Gewerkschaftssekretär eingestellt und war seit dem 1. April 2001 Sekretär eines
Bezirksvorstands der DPG. § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG erfordert -
entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht, dass die Funktion eines Wahlangestellten
oder eines Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands bereits am 31. August 1995
ausgeübt wurde. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende am 31. August 1995 bei der
DPG als Gewerkschaftssekretär beschäftigt war und danach in eine der in § 26 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG genannten Funktionen gewählt bzw. berufen wurde.
Dies ergibt eine Auslegung der TR-DPG.
17 1. Die Auslegung der TR-DPG einschließlich der Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG als einseitig vom Arbeitgeber gestelltem
Regelungswerk erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen. Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden
werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des
Verwenders zugrunde zu legen sind. Zu berücksichtigen sind dabei die für die
Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die für einen
verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte
Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Vertragspartner des Verwenders
betreffen, sind nur dann von Belang, wenn die Beteiligten im Einzelfall übereinstimmend
eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben. Die Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (st. Rspr. vgl. etwa BAG
17. April 2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 36; 15. Februar 2011 - 3 AZR 54/09 - Rn. 33, AP
BetrAVG § 1 Nr. 66 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 52; 18. Mai 2010 -
3 AZR 373/08 - Rn. 32 und 50 f., BAGE 134, 269).
18 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht die Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. d Anhang II TR-DPG zu Recht dahingehend ausgelegt, dass der Versorgungsfall
für Gewerkschaftssekretäre mit Vollendung des 60. Lebensjahres eintreten kann, wenn sie
bereits am 31. August 1995 bei der DGP als Gewerkschaftssekretäre beschäftigt waren
und ihnen zu einem späteren Zeitpunkt die Funktion eines Wahlangestellten oder eines
Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands der DPG übertragen wurde.
19 a) Der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG ist zwar nicht eindeutig.
Die Bestimmung ist damit überschrieben, dass die nachfolgende Regelung für die bis zum
31. August 1995 eingestellten Beschäftigten gilt. Dieser Wortlaut deckt ein Verständnis
des Anwendungsbereichs dahingehend ab, dass allein eine Anstellung bei der DPG bis
zum 31. August 1995 erforderlich ist und die Funktion eines Wahlangestellten oder eines
Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands und die Unkündbarkeit erst mit
Vollendung des 60. Lebensjahres vorliegen müssen. Der Wortlaut lässt jedoch auch eine
Auslegung dahingehend zu, dass die Regelung nur für solche Gewerkschaftssekretäre
gelten soll, die bereits am 31. August 1995 die Position eines Wahlangestellten oder eines
Sekretärs des Haupt- oder eines Bezirksvorstands innehatten.
20 b) Sinn und Zweck des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG sprechen jedoch für
die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung. Die Regelungen des Anhang II
TR-DPG dienen, wie sich aus der Überschrift des Anhang II ergibt, der
„Rechtsstandswahrung“. Mit einer Rechtsstandswahrung soll der Fortbestand einer
bestimmten Rechtslage für die von ihr erfassten Personen gewährleistet werden. Ihre
Rechtsposition soll von danach eintretenden Rechtsänderungen nicht mehr betroffen sein.
Die Rechtsstandswahrung in § 26 Abs. 1 Anhang II TR-DPG gilt für die am 31. August
1995 bei der DPG beschäftigten Gewerkschaftssekretäre. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
TR-DPG in der damals geltenden Fassung war für Gewerkschaftssekretäre bestimmt, dass
der Versorgungsfall für Wahlangestellte sowie für Sekretäre des Haupt- oder eines
Bezirksvorstands auf Antrag eintritt, wenn sie unkündbar sind und das 60. Lebensjahr
vollendet haben. Nach dieser Bestimmung genügte es für den Eintritt des
Versorgungsfalls, dass der Gewerkschaftssekretär bei Vollendung des 60. Lebensjahrs
unkündbar war und er die Funktion eines Wahlangestellten oder eines Sekretärs des
Haupt- oder eines Bezirksvorstands innehatte. Dieser „Rechtsstand“ sollte durch § 26
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG für die am 31. August 1995 bei der DPG
beschäftigten Gewerkschaftssekretäre gewahrt werden. Gewerkschaftssekretäre der DPG,
die bereits am 31. August 1995 eingestellt waren, sollten auch zukünftig nach der bis zu
diesem Tag geltenden Rechtslage behandelt werden. Die Rechtsstandswahrung dient
daher - anders als eine Besitzstandswahrung - nicht ausschließlich dazu, die bereits
erreichte Rechtsposition dem Inhaber des Rechts zu erhalten, sondern die bis zum
Stichtag bestehende Rechtslage fortzuschreiben bzw. fortgelten zu lassen.
21 Für dieses Verständnis der Regelung in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Anhang II TR-DPG
spricht auch das Verwaltungsschreiben Nr. 1/1998 des Hauptvorstands der DPG ua. an
die Bezirksverwaltungen und alle Beschäftigten der Hauptverwaltung und der
Bezirksverwaltungen vom 30. April 1998. Dieses enthält den ausdrücklichen Hinweis,
dass hinsichtlich der Versorgung für die bis zum 31. August 1995 Eingestellten § 26 TR-
DPG weiterhin gilt. Das Verwaltungsschreiben belegt, dass auch der Hauptvorstand der
Rechtsvorgängerin der Beklagten davon ausgegangen ist, dass es für die am 31. August
1995 als Gewerkschaftssekretäre der DPG Beschäftigten bei der Regelung in § 26 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. d TR-DPG bleiben sollte.
22 3. Der Kläger erfüllt danach die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
Anhang II TR-DPG. Er war bereits seit Mai 1990 als Gewerkschaftssekretär bei der DPG
tätig, wurde mit Wirkung zum 1. April 2001 zum Sekretär des Bezirksvorstands H berufen
und er ist nach § 23 Nr. 4 TR-DPG unkündbar. Der Kläger kann daher - auf seinen zu
gegebener Zeit noch zu stellenden Antrag - mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den
Ruhestand treten.
23 III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu
tragen.
Gräfl
Schlewing
Spinner
Kaiser
Becker