Urteil des BAG vom 13.03.2017

Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag bei Teilzeitarbeit

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.2.2010, 6 AZR 809/08
Anspruch auf kinderbezogenen Ortszuschlag bei Teilzeitarbeit
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2008 - 3 Sa 700/07 - wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen aus einem Betrag von
179,55 Euro betreffend die Lohnforderung des Klägers für den Monat Mai 2006
sowie Zinsen aus einem Betrag von jeweils 35,91 Euro betreffend die
Lohnforderungen des Klägers für die Monate Juni 2006 bis Oktober 2006 erst ab
dem 1. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen hat.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zeitanteilige Kürzung des kinderbezogenen Ortszuschlags in den
Monaten Januar bis Oktober 2006 sowie die zeitanteilige Kürzung der an die Stelle dieses
Ortszuschlags getretenen Besitzstandszulage in den Monaten November 2006 bis Januar 2008.
2 Der Kläger ist teilzeitbeschäftigter Lehrer beim Beklagten. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund
beiderseitiger Tarifgebundenheit bis Oktober 2006 der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts -
Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung. In diesem heißt es
zum Ortszuschlag ua.:
㤠29 Ortszuschlag.
A. Grundlage des Ortszuschlages
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die
Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den
Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschnitt B).
B. Stufen des Ortszuschlages
(2) Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65
EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl
der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG
zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag
zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
entspricht. Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im
öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der
Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2
oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens
der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des
Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte;
dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der
Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der
durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
(6) Stünde neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht
oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag der
Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der
folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den
Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld
nach dem EStG oder nach dem BKGG gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65
EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Ortszuschlag nach Stufe 3
oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für
Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das
Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus
der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder
ergibt. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung,
wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere
Anspruchsberechtigte mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.
…“
3 Auch die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers steht im öffentlichen Dienst. Das Kindergeld für ihre
beiden Kinder bezieht der Kläger. Dieser erhielt deshalb trotz seiner Teilzeitarbeit den vollen
kinderbezogenen Ortszuschlag. Das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers wurde zum
1. Oktober 2005 in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD)
übergeleitet. Der Beklagte zahlte dem Kläger zunächst weiterhin den ungekürzten kinderbezogenen
Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto. In einem Schreiben vom 30. Juni 2006
teilte er dem Kläger mit, dass diesem nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nur noch
der entsprechend seiner Arbeitszeit gekürzte Ortszuschlag zustehe und die erfolgte Überzahlung
mit den laufenden Bezügen verrechnet werde. Ab Mai 2006 zahlte der Beklagte dem Kläger einen
zeitanteilig gekürzten kinderbezogenen Ortszuschlag in Höhe von 131,65 Euro brutto und behielt
den sich für die Monate Januar bis April 2006 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 143,64 Euro
brutto von der Vergütung des Klägers für Mai 2006 ein.
4 Seit dem 1. November 2006 richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem Tarifvertrag
für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006. Im Tarifvertrag zur Überleitung
der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder)
vom 12. Oktober 2006 heißt es zu den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen:
㤠11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1)
1
Für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen
Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Oktober 2006
zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld
nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz
(BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG
oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
2
Die Besitzstandszulage entfällt ab dem
Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die
Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der
Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
3
Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von
Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen
sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche
Unterbrechung bereits im Monat Oktober 2006 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem
Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
...“
5 Der Kläger hat gemeint, ihm habe bis Oktober 2006 der ungekürzte kinderbezogene Ortszuschlag
zugestanden. Ab November 2006 habe er deshalb Anspruch auf eine Besitzstandszulage in dessen
Höhe. Der TVöD sehe zwar die Zahlung eines kinderbezogenen Ortszuschlags nicht mehr vor. An
dessen Stelle sei jedoch die Besitzstandszulage nach § 11 der Überleitungstarifverträge getreten.
Bei dieser handele es sich um eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag „entsprechende Leistung“
iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O. Ohne Bedeutung sei, dass seine Ehefrau vor ihrer Überleitung
in den TVöD den an den Bezug des Kindergeldes geknüpften kinderbezogenen Ortszuschlag nicht
erhalten habe und ihr deshalb tatsächlich keine Besitzstandszulage zustehe.
6 Der Kläger hat beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 359,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von
179,55 Euro seit dem 31. Mai 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem
30. Juni 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem 31. Juli 2006, aus einem
Betrag von 35,91 Euro seit dem 31. August 2006, aus einem Betrag von 35,91 Euro
seit dem 30. September 2006 und aus einem Betrag von 35,91 Euro seit dem
31. Oktober 2006 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 538,65 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag
von jeweils 35,91 Euro seit dem 1. Dezember 2006, seit dem 1. Januar 2007, seit dem
1. Februar 2007, seit dem 1. März 2007, seit dem 1. April 2007, seit dem 1. Mai 2007,
seit dem 1. Juni 2007, seit dem 1. Juli 2007, seit dem 1. August 2007, seit dem
1. September 2007, seit dem 1. Oktober 2007, seit dem 1. November 2007, seit dem
1. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008 und seit dem 1. Februar 2008 zu zahlen.
7 Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die
Konkurrenzklausel des § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O finde nach der Überleitung der Ehefrau des
Klägers in den TVöD keine Anwendung mehr. Es fehle an einer „sonstigen entsprechenden
Leistung“ im Sinne dieser Tarifvorschrift. Die Ehefrau des Klägers erhalte weder eine
Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund noch stehe ihr diese Zulage „fiktiv“ zu.
8 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger
beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Beklagten ist in der Hauptsache unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage
insoweit mit Recht stattgegeben.
10 I. Dem in den Monaten Januar bis Oktober 2006 im Geltungsbereich des BAT-O beschäftigten
Kläger steht für diese Monate nach § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O der ungekürzte kinderbezogene
Ortszuschlag in Höhe von monatlich 167,56 Euro brutto zu. Deshalb hat der Kläger nach seiner
Überleitung in den TV-L für die Monate November 2006 bis Januar 2008 nach § 11 Abs. 1 Satz 1
TVÜ-Länder Anspruch auf eine monatliche Besitzstandszulage in dieser Höhe. Der
kinderbezogene Ortszuschlag war entgegen der Ansicht des Beklagten trotz der Teilzeitarbeit des
Klägers nach der Überleitung seiner Ehefrau in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT-O
zeitanteilig zu kürzen. Diese Kürzungsregelung fand gemäß § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O
nach wie vor keine Anwendung.
11 1. Dafür ist maßgebend, dass die vollbeschäftigte Ehefrau des Klägers eine Anspruchsberechtigte
iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT-O war. Sie hätte vor ihrer Überleitung in den TVöD den
kinderbezogenen Ortszuschlag erhalten, wenn sie das Kindergeld bezogen hätte. Nach ihrer
Überleitung in den TVöD stünde ihr für die Dauer des Kindergeldbezugs mit der
Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag
entsprechende Leistung zu.
12 2. In seinem Urteil vom 13. August 2009 (- 6 AZR 319/08 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1
Nr. 15) hat der Senat eingehend ausgeführt, dass es sich bei der in § 11 Abs. 1 Satz 1 des
Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur
Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) geregelten Besitzstandszulage um eine dem
kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung iSv. § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT-O
handelt. Für die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund, die der Arbeitgeber
ebenso in Höhe der kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O fortzuzahlen hat, gilt
nichts anderes. Der Beklagte hat keine gewichtigen neuen Gesichtspunkte und Argumente
vorgebracht, die seine abweichende Auffassung rechtfertigen.
13 a) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt den in § 11 der Überleitungstarifverträge geregelten
Besitzstandszulagen nicht der „Charakter kinderbezogener Entgeltbestandteile“. Das Gegenteil ist
der Fall. Die Höhe der Besitzstandszulagen hängt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA und nach
§ 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund von der dem Beschäftigten im September 2005 zustehenden Höhe
der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ab. Es handelt sich um Entgeltbestandteile, die im
Gegensatz zum familienstandsbezogenen Ortszuschlag der Stufe 2 nicht nach § 5 Abs. 2 TVÜ-
VKA bzw. § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund in das Vergleichsentgelt einfließen, sondern getrennt
ausgewiesen bleiben und sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den
Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz verändern (§ 11
Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA bzw. § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund).
14 b) Gegen die Bewertung der Besitzstandszulagen als eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag
entsprechende Leistung spricht entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht die Regelung
in § 11 Abs. 1 Satz 2 der Überleitungstarifverträge, wonach die Besitzstandszulage ab dem
Zeitpunkt entfällt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund
einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer
Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage
gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird. Auch die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlags
war an den Bezug des Kindergeldes geknüpft.
15 3. Die Kürzungsregelung des § 34 Abs. 1 BAT-O findet auch nicht deshalb Anwendung, weil der
Kläger und nicht seine Ehefrau Kindergeld bezogen und deshalb den kinderbezogenen
Ortszuschlag erhalten hat. Dies bewirkt zwar, dass der Ehefrau des Klägers tatsächlich keine
Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gezahlt wird, ist aber ohne Bedeutung für
die Anwendung des § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 3 BAT-O. Für die Anspruchsberechtigung der
Ehefrau des Klägers war nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O nicht
nur darauf abzustellen, ob ihr das Kindergeld zustand, sondern auch darauf, ob es ihr ohne
Berücksichtigung des § 64 EStG, wonach die Eltern untereinander den Kindergeldberechtigten
bestimmen, wenn das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen ist, zugestanden hätte
(Senat 13. August 2009 - 6 AZR 319/08 - Rn. 20, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 15). Damit
kam es nicht auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes, sondern auf den materiellrechtlichen
Anspruch an. Maßgeblich ist, dass die Ehefrau des Klägers die Besitzstandszulage nach § 11
Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund erhielte, wenn sie zur Kindergeldberechtigten bestimmt worden wäre.
16 4. Der Kläger hat bezüglich der beanspruchten Differenzbeträge, über deren Höhe kein Streit
besteht, mit seinen Schreiben vom 27. Juni und 29. Dezember 2006 sowie seinen Klageanträgen
die tarifvertraglichen Ausschlussfristen von sechs Monaten nach Fälligkeit gewahrt (§ 70 BAT-O,
§ 37 TV-L).
17 5. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB stehen dem Kläger die beanspruchten Verzugszinsen größtenteils
zu. Soweit der Kläger restliche Entgeltbestandteile für die Monate Mai bis Oktober 2006 geltend
gemacht hat, hatte der Beklagte diese allerdings erst jeweils am letzten Tag dieser Monate zu
zahlen, so dass Verzug nicht schon mit Beginn, sondern erst jeweils mit Ablauf des letzten Tags
im Monat eingetreten ist. Verzugszinsen sind deshalb erst ab dem ersten Tag des jeweiligen
Folgemonats zu entrichten.
18 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Fischermeier
Brühler
Spelge
Schmidt
B. Stang