Urteil des BAG vom 05.11.2008

BAG: MTV für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Bremen, Tarifauslegung: Beschäftigte in Geschäftsstellen, tarifliche Zuschläge für Arbeit an Samstagen, schalterhalle, begriff, beratung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 5.11.2008, 5 AZR 56/08
MTV für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in Bremen - Tarifauslegung: Beschäftigte in
Geschäftsstellen - tarifliche Zuschläge für Arbeit an Samstagen
Tenor
1. Die Revisionen der Klägerinnen zu 1), 2), 3) und 5) gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. November 2007 - 1 Sa 139/07 - werden
zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 34,4 %,
die Klägerin zu 2) 7,8 %, die Klägerin zu 3) 1,9 %, die Klägerin zu 4) 3,0 % und
die Klägerin zu 5) 52,9 % zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, für die an Samstagen geleistete Arbeit
tarifliche Zuschläge zu zahlen.
2 Die Klägerinnen sind bei der Beklagten angestellt. Auf die Arbeitsverhältnisse finden - jedenfalls
einzelvertraglich - die Manteltarifverträge für die Angestellten des Zeitungsverlagsgewerbes in
Bremen Anwendung. Bis zum Jahre 2005 betrugen die tariflichen Zuschläge für Samstagsarbeit der
Angestellten einheitlich in der Frühschicht 30 % je Stunde, in der Spätschicht 65 % je Stunde und in
der Nachtschicht 85 % je Stunde. § 8 Ziff. 2 des Manteltarifvertrags für Angestellte des
Zeitungsverlagsgewerbes in Bremen, gültig ab dem 1. April 2005 (MTV 2005), lautet demgegenüber
wie folgt:
„Die Zuschläge von Angestellten für Samstagsarbeit betragen mit Ausnahme der
Beschäftigten in Geschäftsstellen für die
Frühschicht
25 Prozent je Stunde
Spätschicht
45 Prozent je Stunde
Nachtschicht
70 Prozent je Stunde
auf 1/152 des vereinbarten Monatsgehaltes.“
3 Die Klägerinnen arbeiten, regelmäßig auch samstags, im Kundenzentrum des Pressehauses der
Beklagten in B, das bis zu seinem Umbau Schalterhalle genannt wurde. Die Mitarbeiter im
Kundenzentrum bearbeiten Anzeigenaufträge und Vorgänge im Vertrieb (Zeitungszustellung),
verkaufen Veranstaltungskarten, Handelswaren, zB Bücher und Geschenkartikel, sowie Busreisen
und führen allgemeine Verwaltungstätigkeiten durch. Diese Aufgaben werden auch in den
regionalen Zeitungshäusern wahrgenommen, in denen regelmäßig ein bis zwei Mitarbeiter
beschäftigt sind.
4 Die Beklagte unterhält ferner das B T S (BTS), ein Callcenter, in dem keine persönliche
Kundenbetreuung und kein persönlicher Kundenkontakt stattfinden. Hier werden online aufgegebene
Anzeigen, Neubestellungen für Probe- und Sonderabonnements sowie die E-Paper-Abos in der
Kundenhotline bearbeitet und die AboCard-Kundenhotline und die Marktpartnerdatei verwaltet. Im
BTS ist das Beschwerdemanagement der Abo-Kunden angesiedelt. In den Kundenzentren werden
dagegen lediglich kleinere Beschwerden bearbeitet. Im BTS werden weder Veranstaltungskarten,
noch Handelswaren noch Leserreisen verkauft.
5 Nach Abschluss des MTV 2005 am 6. Juli 2006 zahlte die Beklagte den im Kundenzentrum
beschäftigten Mitarbeitern anders als den Mitarbeitern des BTS keine Zuschläge für
Samstagsarbeit mehr.
6 Die Klägerinnen haben Zuschläge für Samstagsarbeit ab August 2006 in unterschiedlicher Höhe
geltend gemacht und die Auffassung vertreten, das Kundenzentrum werde von der
Ausnahmeregelung in § 8 Ziff. 2 MTV 2005 nicht erfasst. Dies ergebe ein Vergleich mit § 4 Ziff. 3
MTV 2005, wo Geschäftsstellen und Schalterhallen gesondert aufgeführt seien. Nur diese
Auslegung gewährleiste die gebotene Gleichbehandlung der Beschäftigten.
7 Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 431,55 Euro bzw. 97,25 Euro, 23,34 Euro, 38,90 Euro und
663,00 Euro, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Für den tarifvertraglichen Begriff der Geschäftsstelle
komme es auf den direkten Kontakt zu den Kunden an.
9 Das Arbeitsgericht hat den Klagen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die
Klägerin zu 4) hat ihre Revision mit Schriftsatz vom 24. Januar 2008 zurückgenommen. Die übrigen
Klägerinnen verfolgen ihre Klageanträge in der Revisionsinstanz weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die Revisionen sind unbegründet. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zahlung von
Samstagszuschlägen.
11 I. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 8 Ziff. 2 MTV 2005.
12 1. Die Parteien fallen in den räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des MTV
2005 gemäß dessen § 1.
13 2. Die tatsächliche Grundlage der Geltung des MTV 2005 ist den Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht eindeutig zu entnehmen. Jedenfalls gelten hiernach die
Manteltarifverträge kraft ständiger Übung einzelvertraglich.
14 3. Nach § 8 Ziff. 2 MTV 2005 erhalten die Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten in
Geschäftsstellen Zuschläge für Samstagsarbeit. Die Klägerinnen sind Beschäftigte in
Geschäftsstellen iSv. § 8 Ziff. 2 MTV 2005.
15 a) Die Bedeutung einer Tarifnorm ist vorrangig anhand des Wortlauts zu ermitteln. Maßgebend ist
der Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien, nicht derjenige der Arbeitsvertragsparteien oder
einzelner Betriebspartner, etwa in Betriebsvereinbarungen. Danach ist das Kundenzentrum eine
Geschäftsstelle iSv. § 8 Ziff. 2 MTV 2005. Weder der MTV 2005 noch der von denselben
Tarifpartnern zeitgleich abgeschlossene Gehaltstarifvertrag des Zeitungsverlagsgewerbes in
Bremen (GehaltsTV) enthalten eine Definition des Begriffs „Geschäftsstelle“. Der Wortgebrauch
lässt aber darauf schließen, dass Geschäftsstellen die Orte sind, an denen Kundenbetreuung wie
zB Anzeigenaufnahme, Buch- und Kartenverkauf, Vertriebsservice oder Beratung für
Onlinenutzung der Verlagsobjekte stattfinden und die Mitarbeiter im direkten Kontakt zu den
Kunden stehen. Von diesem Begriff wird auch das Kundenzentrum umfasst, das früher
Schalterhalle genannt wurde.
16 aa) Dem steht nicht entgegen, dass § 8 Ziff. 2 MTV 2005 Beschäftigte in Schalterhallen nicht
ausdrücklich erwähnt. Der Begriff „Schalterhalle“ wird von den Tarifvertragsparteien entweder als
Synonym oder als Unterbegriff von „Geschäftsstelle“ gebraucht. § 4 Ziff. 3 MTV 2005 regelt die
Zulässigkeit von regelmäßiger Arbeit am Samstag, die ua. „in Geschäftsstellen/Schalterhallen
bzw. an vergleichbaren Arbeitsplätzen“ zulässig ist. Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser
Formulierung und der Verwendung des Schrägstrichs die sich überschneidende Bedeutung der
Begriffe Geschäftsstelle und Schalterhalle zum Ausdruck gebracht; ergänzt werden noch
Arbeitsplätze, die zwar nicht gleich, aber „vergleichbar“ sind.
17 bb) Dieselben Tarifvertragsparteien sind im GehaltsTV in § 3 Abschnitt III zur Gehaltsgruppe II
davon ausgegangen, dass Geschäftsstellen die Orte sind, an denen Kundenbetreuung wie
Anzeigenaufnahme, Buch- und Kartenverkauf, Vertriebsservice oder Beratung für Onlinenutzung
der Verlagsobjekte stattfindet. Das Wort „Geschäftsstelle“ wird hier als Oberbegriff für alle Orte
verwendet, an denen die genannten Tätigkeiten ausgeführt werden. Wäre anzunehmen, dass
Kundenbetreuung mit den genannten Einzeltätigkeiten noch an anderen Orten durchgeführt wird,
hätte der Tarifvertrag entweder die Kundenbetreuung in Geschäftsstellen und an anderen Orten
unterschiedlich behandeln und sie zB in Schalterhallen und Kundenzentren gesondert als Beispiel
aufführen müssen. Oder er hätte die Kundenbetreuung in Geschäftsstellen und an anderen Orten
als gleichwertig behandeln und sie unter den Beispielen für Gehaltsgruppe II ohne die nähere
Bezeichnung „in Geschäftsstellen“ aufführen müssen. Der GehaltsTV unterscheidet auch nicht
zwischen der Leitung von Geschäftsstellen einerseits und Schalterhallen oder Kundenzentren
andererseits. Das Wort „Geschäftsstelle“ dient hier ebenfalls als umfassender Oberbegriff.
Entsprechend wird in Gehaltsgruppe IV lediglich die Geschäftsstellenleitung, an keiner Stelle aber
die Leitung von Schalterhallen oder Kundenzentren genannt.
18 cc) Der Sprachgebrauch des Tarifvertrags entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Die vom
Landesarbeitsgericht herangezogenen Definitionen, nach denen das Wort „Geschäftsstelle“ einen
Ort bezeichnet, an dem einschlägige Geschäfte abgewickelt werden, setzen keine räumliche
Trennung von einem Stammhaus oder einer Zentrale voraus. Entgegen der Auffassung der
Klägerinnen ist der Begriff „Geschäftsstelle“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht gleichzusetzen
mit den Begriffen „Filiale, Zweigniederlassung“.
19 b) Aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrags kann kein vom Wortlaut abweichendes
Auslegungsergebnis abgeleitet werden. Die Systematik der Tarifnormen in § 8 Ziff. 2 und § 4 Ziff. 3
MTV 2005 lässt nicht den Willen der Tarifvertragsparteien erkennen, zwischen Geschäftsstellen
und Schalterhallen zu unterscheiden. Aus der Bezeichnung „Geschäftsstellen/Schalterhallen“ in
§ 4 Ziff. 3 MTV 2005 lässt sich nicht ableiten, „Geschäftsstelle“ in § 8 Ziff. 2 MTV 2005 schließe
Schalterhallen aus. Die Tarifnormen sind zudem nicht zeitgleich abgefasst worden. § 4 Ziff. 3 MTV
2005 war bereits gleichlautend Inhalt des vorhergehenden MTV 1999. § 8 Ziff. 2 MTV 1999 sah
dagegen Zuschläge für Samstagsarbeit ohne Einschränkungen oder Ausnahmen vor.
20 c) Die Auslegung, die von den Klägerinnen vertreten wird, ist von keinem erkennbaren Zweck
getragen. Zuschläge für Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten sollen in der Regel Belastungen
Rechnung tragen, die nicht bereits durch das regelmäßige Entgelt ausgeglichen werden. Es ist
kein Grund ersichtlich, warum Samstagsarbeit in der Kundenbetreuung der regionalen
Zeitungshäuser eine geringere Belastung als in der Kundenbetreuung im Verlagshaus bedeuten
soll. Ebenso wenig lässt sich dem GehaltsTV entnehmen, dass das reguläre Entgelt der
Mitarbeiter in den regionalen Zeitungshäusern die Belastung durch Samstagsarbeit anders als bei
den Mitarbeitern im Kundenzentrum des Verlagshauses ausgleicht; denn der GehaltsTV
unterscheidet beim regulären Entgelt nicht nach dem Einsatzort. Lediglich die Unterscheidung
zwischen Mitarbeitern mit und ohne regelmäßigen Kundenkontakt lässt sich mit dem Zweck der
Samstagszuschläge noch vereinbaren. Mitarbeiter mit regelmäßigem Kundenkontakt müssen mit
Öffnungszeiten und damit auch Arbeitszeiten an Samstagen rechnen, denn kundenfreundliche
Öffnungszeiten umfassen in der Regel den Samstag, um auch erwerbstätigen Kunden den
Zugang zu ermöglichen.
21 d) Die Bindung der Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1
GG und der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung führen zu keinem anderen Verständnis
von § 8 Ziff. 2 MTV 2005.
22 aa) Die Tarifvertragsparteien haben bei ihrer Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz zu
beachten. Jedenfalls ergibt sich aus der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte eine mittelbare
Bindung an Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Senat 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Lufthansa Nr. 34 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 15, zu I 3 c aa der Gründe; BAG
25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 23, NZA-RR 2008, 386, 389) .
23 bb) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln. Eine
sachverhalts-, nicht allein personenbezogene Ungleichbehandlung verstößt nur dann gegen Art. 3
Abs. 1 GG, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender
oder sonst einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht finden lässt (vgl. Senat 7. Dezember
2005 - 5 AZR 228/05 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 34 = EzA EntgeltfortzG § 3 Nr. 15,
zu I 3 c bb der Gründe; BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8, 18 f. mwN) . Die
Tarifvertragsparteien haben hiernach eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist nicht Aufgabe
der Gerichte zu prüfen, ob sie die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung für den
Regelungsgegenstand gefunden haben (vgl. Senat 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - aaO; BAG
16. August 2005 - 9 AZR 378/04 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 103,
zu B II 3 a der Gründe) .
24 cc) Die tarifvertraglichen Regelungen zu Samstagszuschlägen können danach noch als nicht
willkürlich angesehen werden. Wenn die Samstagsarbeit von Beschäftigten im Kundenzentrum im
Gegensatz ua. zu derjenigen von Beschäftigten im BTS keinen Anspruch auf Zuschläge auslöst,
so liegt dies in ihrer Üblichkeit wegen des direkten Kundenkontakts begründet. Die Beschäftigten
im Call-Center haben keinen persönlichen Kundenkontakt. Sie bearbeiten die Anzeigenaufgabe per
Internet, Neubestellungen für Probe- und Sonderabonnements und die E-Paper-Abos in der
Kundenhotline. Darüber hinaus verwalten sie die AboCard-Kundenhotline, pflegen die
Marktpartnerdatei und führen das sogenannte Beschwerdemanagement der Abo-Kunden durch.
Sie verkaufen keine Veranstaltungskarten, Handelswaren oder Leserreisen. Daher müssen sie
nicht damit rechnen, dass sich ihre Arbeitszeit nach den üblichen Öffnungszeiten der Geschäfte
richtet. Die Beschäftigten im Kundenzentrum der Beklagten haben dagegen regelmäßig
persönlichen Kundenkontakt und üben eine Verkaufstätigkeit aus. Der Sinn des § 8 Ziff. 2 MTV
2005 ergibt sich danach aus der Nähe der in Rede stehenden Geschäftsstellen zum Einzelhandel.
Hier war Arbeit am Samstag schon immer gang und gäbe, ohne dass tarifliche Zeitzuschläge (bis
14:00 Uhr) allgemein üblich waren. Aus der Sicht des Arbeitgebers ist die Öffnung gerade der
Geschäftsstellen am Samstag zwingend, während es im Rahmen seiner Entscheidungsfreiheit
liegt, ob er die Arbeiten im Call-Center auch am Samstag durchführen lassen will. Die von den
Klägerinnen vertretene Unterscheidung nach einer Tätigkeit im Stammhaus und in den Filialen
würde demgegenüber, wie oben zu c) ausgeführt, einer Willkürkontrolle schwerlich standhalten.
25 II. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Zahlung von Samstagszuschlägen aus
betrieblicher Übung. Sie konnten die Zahlung von Samstagszuschlägen nach dem 1. April 2005
nicht als Angebot der Beklagten verstehen, einen Anspruch unabhängig von einer tariflichen
Anspruchsgrundlage zu begründen. Eine betriebliche Übung entsteht nicht allein durch die
Leistungsgewährung ohne Rücksicht auf deren Begründung und Anlass (vgl. BAG 16. April 2003 -
4 AZR 373/02 - EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 1, zu II 3 der Gründe). Bis zum Juli
2006 leistete die Beklagte Samstagszuschläge auf der Grundlage des MTV 1999. Dieser ist
rückwirkend aufgehoben worden durch den MTV 2005 vom 6. Juli 2006. Erst nach diesem
Zeitpunkt bestand für die Beklagte erkennbar keine tarifvertragliche Verpflichtung mehr,
Samstagszuschläge an die Klägerinnen zu leisten.
26 III. Ein Anspruch aus dem arbeitsvertraglichen Gleichbehandlungsgrundsatz kommt angesichts
der wirksamen tarifvertraglichen Regelung in § 8 Ziff. 2 MTV 2005 nicht in Betracht.
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27 IV. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind entsprechend § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und 2 ZPO
iVm. §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO anteilig von den fünf Revisionsklägerinnen zu tragen.
Müller-Glöge
Mikosch
Laux
Dittrich
Hromadka