Urteil des BAG vom 05.09.2012

Eingruppierung einer Kassiererin - Begriff des Lebensmittel-Supermarkts - Gehaltstarifvertrag im Einzelhandel RP

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 5.9.2012, 4 AZR 584/10
Eingruppierung einer Kassiererin - Begriff des Lebensmittel-Supermarkts - Gehaltstarifvertrag im
Einzelhandel RP
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 30. April 2010 - 9 Sa 729/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin und in diesem
Zusammenhang über deren zutreffende Eingruppierung.
2 Die Klägerin ist als Kassiererin bei der Beklagten tätig und wird nach der Gehaltsgruppe II
des § 3 des zwischen dem Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz e. V. und der
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di - Landesverband Rheinland-Pfalz -
geschlossenen Gehaltstarifvertrages (vom 22. Juli 2008, GTV) vergütet. Sie ist in einem
Betrieb in K beschäftigt, in dem etwa 1.600 Artikel auf einer Verkaufsfläche von ca. 593 qm
angeboten werden.
3 Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 verlangte die Klägerin den Unterschiedsbetrag
zwischen dem geleisteten Gehalt und der von ihr begehrten Gehaltsgruppe III GTV sowie
die sich auf dieser Grundlage ergebende Differenz für die Sonderzuwendung gemäß dem
Tarifvertrag über Sonderleistungen für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-
Pfalz für das Kalenderjahr 2008. Mit ihrer Klage verfolgt sie ihre Ansprüche weiter. Sie ist
der Auffassung, ihr stehe die höhere Vergütung einer Kassiererin in einer Kassenzone
eines Lebensmittel-Supermarkts iSd. Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV zu. Auf einer
Verkaufsfläche von mehr als 400 qm würden Nahrungs- und Genussmittel einschließlich
Frischwaren und ergänzend Waren des täglichen und des kurzfristigen Bedarfs anderer
Branchen vorwiegend in Selbstbedienung angeboten. Die Anzahl der angebotenen Artikel
sei für das Tarifmerkmal ohne Bedeutung.
4 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
1. 831,04 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 18. März 2009 zu
zahlen,
2. 250,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 27. März 2009 zu
zahlen,
3. 250,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13. Mai 2009 zu zahlen,
4. 250,88 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17. Juli 2009 zu zahlen.
5 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Betrieb sei kein
Lebensmittel-Supermarkt im Tarifsinne, sondern ein davon abzugrenzender
Lebensmitteldiscounter. Eine höhere tarifliche Bewertung für die Tätigkeit als Kassiererin
rechtfertige sich aufgrund des in einem Lebensmittel-Supermarkt erheblichen
umfangreicheren Sortiments, das bei einer Verkaufsfläche von 400 bis 600 qm etwa 4.000
bis 5.000 Artikel umfassen müsse.
6 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
7 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung
der Beklagten die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin ist nicht in einem
Lebensmittel-Supermarkt iSd. Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe III GTV beschäftigt.
8 I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach ihrem übereinstimmenden Vortrag der
GTV Anwendung, in dem es ua. heißt:
§ 2 Eingruppierung und Einstufung
1.
Die Angestellten werden entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Beachtung
der Bestimmungen des § 9 Manteltarifvertrag in eine der in § 3 aufgeführten
Gehaltsgruppen eingruppiert.
§ 3 Gehaltsgruppen
Gehaltsgruppe II
Angestellte mit einfacher kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B.
Verkaufen, Blumenbinden im Verkauf, einfache Kassiertätigkeit (z. B.
Ladenkassierer/in)
1
, …
Gehaltsgruppe III
Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und größere
Verantwortung erfordert, z. B.
… Kassierer/in mit höheren Anforderungen
2
, Kassierer/in in Verbrauchermärkten,
________________________________________________
1
Kassierer/innen, deren Tätigkeit über die Anforderungen dieser Tarifgruppe
hinausreicht, ohne die Anforderungen der folgenden Tarifgruppe zu erfüllen,
erhalten ab 01.09.2002 eine Tätigkeitszulage von 52,- EUR.
2
Die für Kassierer/innen geforderten höheren Anforderungen werden in der Regel
von Kassierer/innen erfüllt, die überwiegend in Kassenzonen von Lebensmittel-
Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt
sind.
…“
9 II. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht das in der Revision allein
noch im Streit stehende Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe III GTV „Kassierer/in mit
höheren Anforderungen“ iVm. der Fußnote 2 „Kassierer/innen …, die überwiegend in
Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche) ... beschäftigt
sind“.
10 1. Bei der Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV handelt es sich um eine Tarifnorm (s. nur
BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 16 ff.). Davon gehen auch die Parteien
übereinstimmend aus.
11 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, dass es sich bei der
Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV „Kassierer/innen …, die überwiegend in
Kassenzonen von Lebensmittel-Supermärkten (ab 400 qm Verkaufsfläche)“ um ein
Tätigkeitsbeispiel iSd. ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt (s.
nur BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 23 ff. mwN).
12 3. Die Klägerin ist nicht in einem Lebensmittel-Supermarkt iSd. Fußnote 2 der
Gehaltsgruppe III GTV beschäftigt.
13 a) Da die tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz keine
eigenständige Definition des Begriffs „Lebensmittel-Supermarkt“ enthalten, ist für dessen
Auslegung ein branchenspezifisches Verständnis der Tarifnorm maßgebend. Dies gilt
umso mehr, als die Tarifvertragsparteien hier keinen in der Rechtsterminologie
feststehenden Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet haben (BAG 8. Februar
1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121).
14 b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer
branchenspezifischen Verwendung eines Begriffs davon auszugehen, dass die
Tarifvertragsparteien den Begriff so angewendet wissen wollen, wie er im Handelsverkehr
und Wirtschaftsleben verstanden wird, und damit den Anschauungen der beteiligten
Berufskreise und dem Handelsbrauch (§ 346 HGB) entspricht (ausführlich BAG 8. Februar
1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121; weiterhin 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 -
Rn. 24, AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 95; 15. November 2001 - 8 AZR
113/01 - zu II 2 b bb der Gründe; 9. Dezember 1987 - 4 AZR 461/87 -).
15 c) Danach erfüllt der Betrieb zwar die im Tätigkeitsbeispiel genannte Anforderung einer
Verkaufsfläche von mehr als 400 qm. Es handelt sich aber aufgrund des angebotenen
Sortiments von lediglich etwa 1.600 Artikeln nicht um einen Lebensmittel-Supermarkt im
Tarifsinne.
16 aa) Im Wirtschaftsleben wird unter einem „Supermarkt“ ein Einzelhandelsbetrieb
verstanden, der auf einer Verkaufsfläche von mindestens 400 qm Nahrungs- und
Genussmittel einschließlich Frischwaren (Obst, Gemüse, Südfrüchte, Fleisch uä.) und
ergänzend „problemlose“ Waren anderer Branchen vorwiegend in Selbstbedienung
anbietet. Unter dem Begriff problemlose Waren werden allgemein bekannte Güter des
Massenbedarfs verstanden, bei deren Auswahl und Erwerb der Verbraucher im
Allgemeinen keine Beratung erwartet oder wünscht, und die für den Absatz im Wege der
Selbstbedienung geeignet sind (Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution
Katalog E - Definitionen zu Handel und Distribution 5. Aufl. S. 56 f.; so schon Ausschuss
für Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft Katalog E -
Begriffsdefinitionen aus der Handels- und Absatzwirtschaft 3. Aufl. S. 28; Metro Group
Metro-Handelslexikon 2011/2012 S. 205; BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 369/83 - AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3). Der Supermarkt ist vor allem dadurch
gekennzeichnet, dass der sog. Non-Food-Bereich nicht mehr als 25 vH der Verkaufsfläche
in Anspruch nimmt (Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution aaO S. 57). Der
Begriff erfasst als Distributionsform des Lebensmitteleinzelhandels auch den
Lebensmittel-Supermarkt iSd. Gehaltsgruppe III GTV.
17 Weiteres kennzeichnendes Merkmal eines Lebensmittel-Supermarkts ist neben der Größe
der Verkaufsfläche der Umfang des angebotenen Sortiments. Ein Supermarkt dient der
Nahversorgung der Bevölkerung und verfügt daher über ein sog. Vollsortiment (Gabler
Wirtschaftslexikon 16. Aufl. Stichwort: Supermarkt S. 2869 f.; Arbeitsgruppe
„Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“, ZfBR 2002, 598;
BVerwG 24. November 2005 - 4 C 10/04 - zu 1.3.2 der Gründe, BVerwGE 124, 364). Ein
Lebensmittel-Supermarkt als „Vollsortimenter“ wird entgegen der Auffassung der Klägerin
allerdings erst dann angenommen, wenn er über ein Sortiment von durchschnittlich mehr
als 7.000 Artikel verfügt (s. Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel
und § 11 Abs. 3 BauNVO“ aaO; Metro Group Metro-Handelslexikon 2011/2012 S. 205;
Elmar Pfeiffer Betriebsformen des Einzelhandels Stichwort: Supermarkt [Onlinedokument
unter www.stalys.de]). Das übersieht die von der Klägerin angeführte Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (13. Oktober 1999 - 9 Sa 617/99 - zu I 1 der
Gründe, BeckRS 1999, 30466207), die diesen Aspekt unberücksichtigt lässt.
18 bb) Diesem Begriffsverständnis entspricht die Judikatur zum Bauplanungsrecht (zu § 11
Abs. 3 BauNVO vgl. BVerwG 24. November 2005 - 4 C 10/04 - zu 1.3.3 der Gründe,
BVerwGE 124, 364; VG Minden 18. September 2008 - 9 K 893/08 -; s. auch
König/Roeser/Stock BauNVO § 11 Rn. 56a). Zwar kann nicht angenommen werden, die
Tarifvertragsparteien des Einzelhandels wollten auf Rechtsbegriffe des
Bauplanungsrechts zurückgreifen (BAG 8. Februar 1984 - 4 AZR 369/83 - AP TVG § 1
Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 3). Die Entscheidungen verdeutlichen aber das
Verständnis der einschlägigen Berufskreise und den Handelsbrauch.
19 cc) Gegen dieses Ergebnis spricht nicht der von der Revision angeführte Umstand, die
Tarifvertragsparteien hätten den Sortimentsumfang gerade nicht als weiteres Merkmal in
den Tarifwortlaut aufgenommen. Die quantitative Anforderung - „Vollsortiment“ - ergibt sich
bereits aus der Verwendung des Begriffs „Lebensmittel-Supermarkt“. Eine gesonderte
tarifliche Bestimmung zur Sortimentsgröße war zur Bestimmung des Tarifmerkmales nicht
geboten. Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Tarifvertragsparteien
demgegenüber die Mindestverkaufsfläche (400 qm) konkretisierend benannt haben.
Daraus kann nicht geschlossen werden, sie hätten den Begriff des Lebensmittel-
Supermarkts unabhängig von den (weiteren) Vorstellungen und Anschauungen der
beteiligten Berufskreise festlegen wollen. Wenn dem so wäre, hätte es ausgereicht, den
Begriff des Lebensmittelhandels, der in der Gehaltsgruppe III GTV ebenfalls verwendet
wird, heranzuziehen und für solche Betriebe eine Mindestverkaufsfläche festzulegen. Das
gilt umso mehr, als die Gehaltsgruppe III GTV auch Kassiererinnen in
Verbrauchermärkten, die ein noch umfangreicheres Sortiment vorhalten (über 20.000
Artikel, vgl. Metro-Group Metro-Handelslexikon 2011/2012 S. 211), aufführt.
20 dd) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt demnach nicht die Voraussetzungen des Merkmales
„Lebensmittel-Supermarkt“ iSd. Fußnote 2 zur Gehaltsgruppe III GTV.
21 (1) Im Betrieb des Beklagten wird lediglich ein Sortiment von etwa 1.600 Artikeln
angeboten. Es handelt sich daher nicht um ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft, das
neben der erforderlichen Mindestgröße auch über ein sog. Vollsortiment verfügt. Es kann
dahinstehen, ob bei einem geringfügig kleineren als 7.000 Artikel gleichwohl noch von
einem Vollsortiment ausgegangen werden kann, und ob die von der Klägerin angeführte
Sortimentszusammenstellung im Betrieb der Beklagten der Annahme entgegensteht, sie
betreibe keinen Lebensmittel-Supermarkt. Jedenfalls liegt bei einem Sortiment von ca.
1.600 Artikeln kein Lebensmittel-Supermarkt vor.
22 (2) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe nicht darauf hingewiesen, es
werde auf den Umfang des von der Beklagten angebotenen Sortiments abstellen, ist
unzulässig (zu den Anforderungen gem. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO s. nur
BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 22, NZA-RR 2008, 362). Die Klägerin legt
bereits nicht dar, weshalb sie, nachdem die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung den
erforderlichen Sortimentsumfang für das Tarifmerkmal eines Lebensmittel-Supermarkts
angeführt hat, nicht damit rechnen musste, das Landesarbeitsgericht werde diesen
Umstand heranziehen (vgl. auch BAG 24. Januar 2007 - 4 AZR 28/06 - Rn. 37, NZA-
RR 2007, 495).
23 (3) Im Übrigen ist die von der Revision angeführte besondere Belastung bei der Tätigkeit
an Scannerkassen im Streitfall ohne Bedeutung. Besondere Anforderungen an die
Tätigkeit von Kassierern und Kassiererinnen, die über die der Gehaltsgruppe II GTV
hinausgehen und nicht zugleich das Tätigkeitsmerkmal der Gehaltsgruppe III GTV erfüllen,
werden von den Tarifvertragsparteien lediglich durch die Tätigkeitszulage (Fußnote 1 zur
Gehaltsgruppe II GTV), nicht aber im Rahmen des hier maßgebenden Tätigkeitsbeispiels
oder im Oberbegriff des Tätigkeitsmerkmales des Gehaltsgruppe III GTV berücksichtigt.
Diese Bewertung liegt grundsätzlich im Rahmen der tariflichen Regelungsbefugnis (vgl.
BAG 23. September 2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 44 mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge:
Einzelhandel Nr. 95).
24 III. Die Klägerin erfüllt nach ihrem Vortrag auch nicht die allgemeinen tariflichen
Anforderungen des Oberbegriffs der Gehaltsgruppe III GTV. Das hat das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt und wird von der Revision auch nicht mehr gerügt.
25 IV. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Revision (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Eylert
Winter
Treber
Kiefer
Görgens