Urteil des BAG vom 20.05.2014

Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.5.2014, 3 AZR 1094/12
Betriebliche Altersversorgung - Insolvenzsicherung - Versorgungszusage einer
Konzernobergesellschaft
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. September 2012 - 10 Sa
471/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung für eine
dem Kläger gewährte Altersrente einzustehen hat.
2 Der im Oktober 1937 geborene Kläger war vom 18. April 1962 bis zum 30. Juni 1979 bei der
W (im Folgenden: W Ltd.) in N beschäftigt. Die in Deutschland ansässige W GmbH (im
Folgenden: W GmbH) hatte dem Kläger zuvor mit Schreiben vom 3. Januar 1962 bestätigt,
dass sie ihn ab dem 1. Januar 1962 für ihre Tochtergesellschaft in N engagiert habe. Weiter
heißt es in dem Schreiben:
„Ihren Überseevertrag zu den mit Ihnen abgesprochenen Bedingungen erhalten Sie
zum Zeitpunkt der Ausreise; der Vertrag wird aufgestellt nach den Richtlinien der
Handelskammer und des Afrikavereins.
Während Ihrer Orientierungszeit in unserer Firma bzw. bei unseren Werken erhalten
Sie ein Monatsbruttogehalt von
DM 600,-- …
NS.
Während Ihres Aufenthalts in Hamburg und Ihrer Tätigkeit bei der Muttergesellschaft
erhalten Sie einen monatlichen Zuschuß von DM … .“
3 Der Kläger schloss am 18. April 1962 mit der W Ltd. einen befristeten Anstellungsvertrag,
der in der Folgezeit wiederholt verlängert wurde. Die W GmbH, die Waren und Maschinen
verschiedener Art exportierte, besaß zuletzt 40 % der Geschäftsanteile an der W Ltd.
4 Die W GmbH meldete dem Beklagten eine Versorgungszusage zugunsten des Klägers und
leistete hierfür Beiträge. Der Kläger erwarb zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt
Gesellschaftsanteile an der W GmbH, die er im Jahr 1994 an eine
Steuerberatungsgesellschaft veräußerte.
5 Die W GmbH gewährte dem Kläger ab November 2002 bis einschließlich Juli 2009 eine
Altersrente iHv. monatlich 449,24 Euro brutto. Am 4. August 2010 wurde über das
Vermögen der W GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.
6 Mit seiner Klage hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung seiner Altersrente für die
Zeit ab September 2009 begehrt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei für die
von der W GmbH gewährte Altersrente einstandspflichtig. Die W GmbH habe ihm mit
Schreiben vom 30. Dezember 1974 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
zugesagt. Bei der W Ltd. habe es sich faktisch um eine Betriebsabteilung der W GmbH
gehandelt. Bis zum Jahr 1977 sei die W GmbH Alleingesellschafterin der W Ltd. gewesen.
Ihre Geschäftsanteile hätten wegen einer Gesetzesänderung in N im Jahr 1977 auf 40 %
reduziert werden müssen. Die Übertragung der übrigen Anteile auf Dritte sei nur pro forma
erfolgt. Der Managing Director der W Ltd. sei auch weiterhin gegenüber der
Muttergesellschaft weisungsgebunden gewesen. Alle Geschäftsvorgänge der W Ltd. seien
über die W GmbH abgewickelt worden. Jedenfalls ergebe sich die Einstandspflicht des
Beklagten aus § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG. Die W GmbH habe ihm die Versorgung aus
Anlass der Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt.
7 Nachdem der Kläger erstinstanzlich zunächst neben rückständigen Beträgen für die Zeit
vom 1. September 2009 bis zum 31. Juli 2011 in Höhe von 10.332,50 Euro nebst Zinsen die
Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 449,24 Euro ab 1. August 2011 verlangt
hatte, hat er zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn die laufenden Versorgungsansprüche und
rückständige Versorgungsansprüche seit dem 1. September 2009 bis 31. Juli 2011
iHv. 10.332,50 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
8 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Beklagte ist für die dem Kläger von der W GmbH gewährte Altersrente
nicht einstandspflichtig.
11 I. Die Revision des Klägers ist in vollem Umfang zulässig. Sie richtete sich von Anfang an
gegen das Berufungsurteil insgesamt. Dies ergibt die Auslegung des vom Kläger in der
Revisionsbegründungsschrift angekündigten Sachantrags unter Berücksichtigung der
Revisionsbegründung. Zwar bezog sich der vom Kläger in der
Revisionsbegründungsschrift angekündigte Sachantrag nach seinem ausdrücklichen
Wortlaut nur auf „rückständige Versorgungsansprüche“ für die Zeit vom 1. September 2009
bis zum 31. Juli 2011 iHv.10.332,50 Euro nebst Zinsen, nicht auf die „laufenden
Versorgungsansprüche“. Erst mit einem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei
Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger seinen Sachantrag dahin korrigiert, dass
dieser ausdrücklich auch „laufende Versorgungsansprüche“ erfasst. Damit ist das
Berufungsurteil nicht hinsichtlich der Abweisung der auf künftige Leistungen ab dem
1. August 2011 gerichteten Klage rechtskräftig geworden. Der Kläger wollte seine
Revision durch die Fassung seines Sachantrags in der Revisionsbegründung nicht auf die
Zahlung rückständiger Versorgungsleistungen für die Monate September 2009 bis Juli
2011 durch den Beklagten beschränken. Die Revisionsbegründung lässt vielmehr
erkennen, dass der Kläger das Urteil des Landesarbeitsgerichts vollumfänglich angreifen
wollte. Dem Kläger ging es mit seiner Revision ersichtlich weiterhin um die Durchsetzung
der bereits in den Vorinstanzen streitigen Einstandspflicht des Beklagten für seine
rückständige und seine künftig fällig werdende monatliche Altersrente.
12 II. Die Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte
schuldet dem Kläger keine monatliche Altersrente iHv. 449,24 Euro brutto seit dem
1. September 2009. Den Beklagten trifft für die dem Kläger von der W GmbH gewährte
Altersrente weder eine Einstandspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch nach § 17
Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
13 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit der Kläger „laufende
Versorgungsansprüche“ geltend macht. Insoweit ist die Klage in der gebotenen Auslegung
hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat in seinem Antrag zwar
weder die Höhe der von ihm begehrten „laufenden Versorgungsansprüche“ beziffert noch
hat er angegeben, ab wann und zu welchen Fälligkeitszeitpunkten der Beklagte diese
erfüllen soll. Aus der Klagebegründung und der ursprünglichen Antragstellung in erster
Instanz lässt sich jedoch entnehmen, dass der Klageantrag insoweit darauf abzielt, den
Beklagten zur Zahlung einer Altersrente iHv. 449,24 Euro brutto monatlich für die Zeit ab
dem 1. August 2011 zu verurteilen.
14 Mit diesem Inhalt genügt der Antrag den Anforderungen des § 258 ZPO. Bei
wiederkehrenden Leistungen, die - wie vorliegend - von keiner Gegenleistung abhängen,
können gem. § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt
werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der
Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG 15. Januar 2013 -
3 AZR 638/10 - Rn. 15).
15 2. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist für die dem Kläger von der W GmbH
gewährte Altersrente nicht einstandspflichtig. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend
erkannt. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger von der W GmbH unter dem 30. Dezember
1974 eine Versorgungszusage erteilt wurde und ob auf diese deutsches Recht
Anwendung findet. Selbst wenn beides der Fall sein sollte, ist der Beklagte weder nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG noch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2009 eine Altersrente iHv. 449,24 Euro
brutto monatlich zu zahlen.
16 a) Die dem Kläger von der W GmbH gewährte Altersrente unterliegt nicht dem
Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG.
17 aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus
einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über
das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren
eröffnet worden ist, gegen den Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung einen
Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu
erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. § 7 Abs. 1
Satz 1 BetrAVG schützt nur Ansprüche auf Versorgungsleistungen, bei denen es sich um
betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG handelt (vgl. BAG
3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B I der Gründe, BAGE 90, 120). Nach § 1 Abs. 1
Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus
Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Sowohl § 1 Abs. 1 Satz 1
BetrAVG als auch § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfordern eine Versorgungszusage des
Arbeitgebers. Da das Betriebsrentengesetz keinen eigenständigen Arbeitgeberbegriff
kennt, ist nach den allgemeinen Grundsätzen Arbeitgeber derjenige, der die
Dienstleistungen vom Arbeitnehmer kraft des Arbeitsvertrags fordern kann (vgl. BAG
27. September 2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 16; 9. September 1982 - 2 AZR 253/80 - zu II 2
der Gründe, BAGE 40, 145).
18 bb) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die W GmbH hat dem Kläger die von ihm
behauptete Versorgungzusage vom 30. Dezember 1974 nicht in ihrer Funktion als
Arbeitgeberin erteilt. Der Kläger war seit dem 18. April 1962 auf der Grundlage eines mit
der W Ltd. abgeschlossenen Arbeitsvertrags bei dieser in N tätig. Ob zwischen dem Kläger
und der W GmbH aufgrund des Schreibens vom 3. Januar 1962 Anfang des Jahres 1962
für einige Monate ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war, kann dahinstehen. Nach
den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und für den Senat daher nach § 559 Abs. 2
ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bestand jedenfalls zum
Zeitpunkt der Erteilung der behaupteten Versorgungzusage seit mehr als zwölf Jahren
kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen dem Kläger und der W GmbH, sondern nur noch
zwischen ihm und der W Ltd. Die W GmbH konnte dem Kläger daher Ende 1974 keine
Versorgungzusage mehr in ihrer Funktion als Arbeitgeberin erteilen. Ob die W GmbH zu
diesem Zeitpunkt Alleingesellschafterin der W Ltd. war, ist unerheblich. Die bloße Stellung
als herrschende Konzernobergesellschaft begründet keine Arbeitgeberstellung gegenüber
den Beschäftigten der Tochtergesellschaft. Ebenso unerheblich ist der Vortrag des
Klägers, bei der W Ltd. habe es sich aufgrund der Weisungsgebundenheit ihres
Geschäftsführers gegenüber der W GmbH und der Art und Weise der
Geschäftsabwicklung faktisch um eine Betriebsabteilung der W GmbH gehandelt. Die W
GmbH und die W Ltd. sind zwei eigenständige juristische Personen. Aufgrund einer
faktischen Beherrschung der W Ltd. durch die W GmbH wurde kein Arbeitsverhältnis
zwischen dem Kläger und der W GmbH begründet.
19 cc) Aus den Entscheidungen des Senats vom 6. August 1985 (- 3 AZR 185/83 - BAGE 49,
225) und vom 25. Oktober 1988 (- 3 AZR 64/87 -) folgt nichts anderes. Zwar hat der Senat
in beiden Entscheidungen eine Einstandspflicht des Beklagten für die Versorgungszusage
einer insolventen Konzernobergesellschaft bejaht. Den dortigen Klägern war jedoch
während ihres Arbeitsverhältnisses mit der Konzernobergesellschaft eine
Versorgungszusage erteilt worden, die auch nach Entsendung der klagenden Parteien zu
den Tochtergesellschaften im Ausland aufrechterhalten worden war. Hieran fehlt es im
Streitfall. Dem Kläger wurde von der W GmbH keine Versorgungszusage während eines
mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses erteilt, die nach dem Wechsel zu einer
Tochtergesellschaft im Ausland aufrechterhalten werden sollte. Vielmehr war der Kläger
bei der behaupteten Erteilung der Versorgungszusage Ende des Jahres 1974 bereits seit
zwölf Jahren nicht (mehr) bei der W GmbH angestellt, sondern bei der W Ltd. beschäftigt.
20 b) Der Beklagte ist auch nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
verpflichtet, dem Kläger eine Altersrente zu zahlen.
21 aa) § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG bestimmt, dass die §§ 1 bis 16 für Personen, die nicht
Arbeitnehmer sind, entsprechend gelten, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt
worden sind. Damit erweitert die Regelung den nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG für die
betriebliche Altersversorgung der Arbeitnehmer geltenden Insolvenzschutz auf sonstige
Personen, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen eine Versorgungszusage
erteilt wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit aufgrund von vertraglichen
Beziehungen zwischen dem Begünstigten und dem Unternehmen erbracht wird. Nicht
ausreichend ist es, wenn sie diesem nur wirtschaftlich zugutekommt (vgl. BAG 20. April
2004 - 3 AZR 297/03 - BAGE 110, 176).
22 bb) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Ihm wurden keine Leistungen der
Altersversorgung aus Anlass einer Tätigkeit zugesagt, die er aufgrund von vertraglichen
Beziehungen mit der W GmbH erbracht hat. Zum Zeitpunkt der Erteilung der behaupteten
Versorgungszusage bestand zwischen dem Kläger und dieser kein Arbeitsverhältnis
(mehr). Die Begründung sonstiger Vertragsbeziehungen mit der W GmbH ist weder vom
Landesarbeitsgericht festgestellt noch vom Kläger substantiiert dargelegt worden. Die
Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der W Ltd. stellt keine
Tätigkeit für die W GmbH iSd. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG dar, auch wenn sie dieser
wirtschaftlich zugutegekommen ist.
23 c) Der Umstand, dass die W GmbH eine Versorgungszusage zugunsten des Klägers bei
dem Beklagten gemeldet und hierfür Beiträge geleistet hat, vermag eine Einstandspflicht
des Beklagten nicht zu begründen. Weder die Beitragsfestsetzung noch die Zahlung von
Beiträgen führen zu einem Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Insolvenzsicherung
(vgl. BAG 14. Oktober 1998 - 3 AZR 331/97 - zu III 2 der Gründe mwN; 11. November 1986
- 3 AZR 194/85 - zu B II 1 c der Gründe). Maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen
des Insolvenzschutzes nach § 7 BetrAVG gegeben sind.
24 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Spinner
Ahrendt
G. Kanzleiter
S. Hopfner