Urteil des BAG vom 13.03.2017
BAG (allgemeine geschäftsbedingungen, arbeitsbedingungen, arbeitszeit, hessen, treu und glauben, bezug, arbeitsvertrag, kirche, arbeitsverhältnis, arbeitnehmer)
Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 10.12.2008, 4 AZR 801/07
Zur Auslegung einer Verweisungsklausel - Vertragskontrolle der Arbeitsvertragsordnung des
Diakonischen Werks in Hessen und Nassau
Leitsätze
Die durch einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des
Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau nach Maßgabe des einschlägigen Arbeitsrechts-
Regelungsgesetzes (ARRG) herbeigeführte Änderung von kirchlich-diakonischen Arbeitsbedingungen
unterliegt lediglich der Kontrolle nach § 319 BGB auf grobe Unbilligkeit, weil die Kommission als "Dritter"
iSv. § 317 Abs. 1 BGB anzusehen ist.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2007 - 3 Sa 680/07 - aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
20. März 2007 - 3 Ca 364/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten noch über Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Überstundenvergütung und
Urlaubsgeld für das Jahr 2005.
2 Die Klägerin ist seit dem 1. Mai 1981 in dem von der Beklagten getragenen L in L als
Kinderkrankenschwester beschäftigt. § 2 des am 23. Juli 1981 hierzu abgeschlossenen
Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„§ 2
Für das Dienstverhältnis gilt, soweit nicht durch diesen Vertrag etwas anderes bestimmt
wird, der Bundesangestelltentarifvertrag in der Fassung der Empfehlung des Diakonischen
Werkes der Ev. Kirche in Hessen und Nassau nebst Änderungen und Ergänzungen.
…
§ 6
Die Mitarbeiterin erhält eine Vergütung nach Gruppe Kr IV BAT/DW.“
3 Im Folgenden vereinbarten die Parteien schriftlich weitere „Nachträge“ zum Arbeitsvertrag, zB vom
16. Januar 1987, vom 29. Januar 1992, vom 11. April 1996, vom 25. April 1996 und vom
21. Februar 2000. Die Änderungen hatten vor allem Änderungen in der vertraglichen Tätigkeit, die
Eingruppierung der Klägerin und die Vereinbarung einer Teilzeitarbeit von 75 Prozent der
durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten zum Gegenstand.
Hinsichtlich der vereinbarten Vergütungsneuregelungen finden sich jeweils folgende
Formulierungen:
Nachtrag vom 16. Januar 1987:
„Die/Der Mitarbeiter/in erhält eine Vergütung ab 1.2.1987 nach Gruppe Kr. VI,
Fallgr. 17a der Vergütungsordnung Nr. 71 DVR/DWHN.“
Nachtrag vom 29. Januar 1992:
„Der Mitarbeiter erhält aufgrund einer 5-jährigen Bewährungsfrist in der
Vergütungsgruppe Kr. VI der Fallgruppe 37 ab 1.2.1992 eine Vergütung nach Gruppe
KR VII der Fallgruppe 37 des EGPL 71 DVR/DWHN.“
Nachtrag vom 11. April 1996:
„Die Mitarbeiterin erhält aufgrund einer mindestens 6-jährigen Berufstätigkeit als
Kinderkrankenschwester ab 1.4.1996 eine Vergütung nach Gruppe Kr. Va der
Fallgruppe 1 des EGPL 71 DVR/DWHN.“
4 In allen Nachträgen, auch soweit sie nicht die Eingruppierung betreffen, findet sich die Bestimmung,
dass die bisherigen Vereinbarungen vollinhaltlich bestehen blieben.
5 Seit dem 1. Oktober 2005 wird die Klägerin im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen auf der
Basis einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten von
40 Stunden eingesetzt; zuvor betrug diese Bezugsgröße 38,5 Wochenstunden. Die Beklagte beruft
sich für diesen geänderten Einsatz auf die zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretene „Neufassung der
Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im kirchlich-diakonischen Dienst des DWHN“, die auf einen
Beschluss der arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen
Werkes in Hessen und Nassau vom 20. Juli 2005 zurückgeht. Mit derselben Begründung hat die
Klägerin - anders als in den Vorjahren - für das Jahr 2005 kein Urlaubsgeld erhalten.
6 Die Klägerin hat die Anwendbarkeit dieser Neuregelungen auf ihr Arbeitsverhältnis bestritten und die
Auffassung vertreten, dass für sie weiterhin die bisherige Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden
verbindlich ist. Sie hat mit der Klage in rechnerisch unstreitiger Höhe die Vergütung der
Differenzwochenstunden für einen Zeitraum von 13 Wochen nach dem 1. Oktober 2005 geltend
gemacht. Auch der in den Neuregelungen bestimmte Wegfall des Urlaubsgeldes für das Jahr 2005
sei für sie nicht wirksam geworden. Sie macht dieses Urlaubsgeld in rechnerisch unstreitiger Höhe
geltend.
7 Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 464,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 249,26 Euro seit dem 1. August 2006 und aus
215,48 Euro seit dem 16. August 2006 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die zum 1. Oktober 2005 in Kraft
getretenen Änderungen der Arbeitsbedingungen im Diakonischen Werk Hessen und Nassau seien
von der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel erfasst und gestalteten seit ihrem Inkrafttreten das
Arbeitsverhältnis der Parteien.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landesarbeitsgericht der Klage stattgeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin
beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die klageabweisende
Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Unrecht abgeändert; sie war deshalb wiederherzustellen. Die
arbeitsvertragliche Verweisungsklausel erfasst die Änderungen der diakonischen
Arbeitsbedingungen zum 1. Oktober 2005, die seit diesem Zeitpunkt Inhalt des
Arbeitsverhältnisses sind. Danach stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
11 I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf das begehrte Überstundenentgelt. Denn sie hat im
Streitzeitraum keine Überstunden geleistet, sondern lediglich diejenigen 40 Wochenstunden, zu
denen sie nach ihrem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Arbeitsvertragsordnung für Angestellte
im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (DWHN) in
der Fassung des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Kirche und
des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau (ArbKomm/EKDWHN) vom 20. Juli 2005 (im
Folgenden: AngAVO/DWHN 2005) mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 verpflichtet war. Die aufgrund
dieses Beschlusses eingetretenen Änderungen in den allgemeinen Arbeitsbedingungen der
Angestellten von Mitgliedern des DWHN sind von der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel der
Parteien erfasst. Gegen die Wirksamkeit dieser Änderungen bestehen unter dem Gesichtspunkt
der Vertragskontrolle keine Bedenken.
12 1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht normativ durch eine Arbeitsvertragsordnung des DWHN
erfasst wird. § 4 Abs. 1 TVG gilt nur für Tarifverträge. Als solche sind die
Arbeitsvertragsordnungen der Diakonischen Werke nicht anzusehen. Denn bei ihnen handelt es
sich nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach dessen
Maßgaben, insbesondere nicht unter Beteiligung von Gewerkschaften (§ 2 Abs. 1 TVG) zustande
gekommen sind (st. Rspr., vgl. zB Senat 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - mwN, AP
MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 6).
13 2. Die Anwendbarkeit der AngAVO/DWHN in ihrer jeweiligen Fassung ergibt sich jedoch aus der
im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbarten Inbezugnahme.
14 a) Die Auslegung eines Formulararbeitsvertrages durch das Landesarbeitsgericht kann vom
Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur Senat 30. August 2000
- 4 AZR 581/99 - mwN, BAGE 95, 296, 299) . Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so
auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen
Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände
einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Senat
26. September 2001 - 4 AZR 544/00 - BAGE 99, 120, 123 f.) . Dies gilt auch für Vertragsklauseln,
die dynamisch auf Tarifverträge verweisen (Senat 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74) .
Hiervon für die Auslegung einer Verweisung auf kirchlich-diakonische Arbeitsbedingungen
abzugehen, bei denen es sich ebenfalls um ein nicht zwischen den Parteien vereinbartes und als
solches von ihnen auch nicht abzuänderndes externes Regelwerk handelt, besteht kein Anlass.
15 b) Das Landesarbeitsgericht hat die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien,
„für das Dienstverhältnis gilt … der Bundesangestelltentarifvertrag in der Fassung der
Empfehlung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche in Hessen und Nassau nebst
Änderungen und Ergänzungen“,
dahin ausgelegt, dass der Gegenstand der Bezugnahme der „BAT mit den ihn ändernden
Regelungen in der Fassung des Diakonischen Werkes“ sei. Die im Jahr 2005 von der
ArbKomm/EKDWHN beschlossene Neuregelung der Arbeitsbedingungen für Angestellte
konstituiere mit der KDAVO ein anderes Normenwerk. Da es sich bei der Verweisungsklausel
nicht um eine „Tarifwechselklausel“ handele und die Änderungen nicht mehr auf den BAT bezogen
seien, sondern eine Ablösung des BAT in der Fassung des DWHN darstelle, erstrecke sich die
Verweisungsklausel nach dem Willen der Vertragsparteien nicht auf dieses neue Regelungswerk.
16 c) Diese Auslegung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie berücksichtigt weder den Wortlaut noch
die außerhalb des Wortlauts der Vereinbarung liegenden Umstände, die bei der Auslegung
zwingend heranzuziehen sind. Die zutreffende Auslegung ergibt dagegen die dynamische
Verweisung auf die AngAVO/DWHN in ihrer jeweiligen Fassung.
17 aa) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vereinbarung. Dieser ist hinsichtlich der
Bezeichnung des in Bezug genommenen Regelwerkes nicht ganz eindeutig. Wie die Klägerin
selbst bereits in der Berufungsbegründung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, gab es
einen BAT in der Fassung der Empfehlung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in
Hessen und Nassau (DWHN) als ein abgeschlossenes Normenwerk dieses Namens weder zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch in den Jahren danach. Das gleiche gilt für die in der
Eingruppierungsvereinbarung genannte Bezeichnung „BAT/DW“. Eine derartige Abkürzung eines
kirchlich-diakonischen Arbeitsvertragswerkes ist zwar durchaus gebräuchlich. So lag der
Senatsentscheidung vom 20. März 2002 zB eine Verweisungsklausel auf den „Bundes-
Angestelltentarifvertrag in der für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von
Westfalen jeweils geltenden Fassung (BAT/KF) und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung“ zugrunde (- 4 AZR
101/01 - BAGE 101, 9). Der damit gemeinte BAT/KF ist ein einheitliches Normenwerk, das nach
Maßgabe des hierzu geltenden Arbeitsrechts-Regelungsgesetzes (ARRG) beschlossen worden
ist und auch geändert werden kann. Auch aus diesem Grund hat der Senat eine Erstreckung der
Dynamik in der Klausel auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD nach
einem Wechsel des Trägers der Einrichtung abgelehnt (Senat 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 -
BAGE 101, 9, 15 ff.) . Demgegenüber gab es ein entsprechendes einheitliches Regelwerk im
Bereich des DWHN unter der im Arbeitsvertrag genannten Bezeichnung nicht.
18 bb) Die deshalb erforderliche Auslegung der Vertragsbestimmung zur Frage, welches Regelwerk
mit welchem Inhalt Bestandteil des Arbeitsverhältnisses der Parteien werden sollte, führt zu dem
Ergebnis, dass sich die Parteien darauf geeinigt haben, die AngAVO/DWHN in ihrer jeweiligen
Fassung in Bezug zu nehmen.
19 (1) Bereits die Funktion einer solchen Verweisungsklausel auf allgemeine Arbeitsbedingungen im
kirchlich-diakonischen Bereich legt nahe, dass sie sich zumindest an der für den Arbeitgeber
verpflichtenden Regellage orientiert.
20 Im Jahre 1981 gab es beim DWHN ein einheitliches Regelwerk über die
Arbeitsvertragsbedingungen, allerdings nicht unter der Bezeichnung „BAT/DW“. Die materiellen
Arbeitsbedingungen der Angestellten im Bereich des DWHN waren durch einen Beschluss des
DWHN vom 25. September 1980 in einer Neufassung der „Arbeitsvertragsordnung für Angestellte
im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau“ (im
Folgenden: AngAVO/DWHN 1980) geregelt worden. Zwar erfolgte diese Regelung zunächst noch
nach Maßgabe des früheren Verfahrensrechtes („Erster Weg“), obwohl die Hauptversammlung
des DWHN am 23. Januar 1980 die Übernahme des bis dahin nur für die Evangelische Kirche in
Hessen und Nassau (EKHN) geltenden „Kirchengesetzes über das Verfahren zur Regelung der
Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst“ (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) vom 29.
November 1979 beschlossen hatte. Mit diesem Kirchengesetz hatte sich der kirchlich-diakonische
Bereich in Hessen und Nassau an sich schon für den sog. „Dritten Weg“ entschieden. Die sodann
nach dem Kirchengesetz gebildete gemeinsame „Arbeitsrechtliche Kommission der
Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau“
(ArbKomm/EKDWHN) hat dann aber auch der Neufassung der AngAVO/DWHN jedoch mit
Beschluss vom 2. Oktober 1980 zugestimmt.
21 Für die vor dem Beschluss vom 25. September 1980 geltenden Regelungen waren - soweit
erkennbar - verschiedene Bezeichnungen üblich, ua. auch der Begriff „BAT/DW“. Auch enthielt die
AngAVO/DWHN 1980 weitgehende Verweisungen auf den BAT. So lautete § 1 AngAVO/DWHN
1980:
„
§ 1
Anzuwendende Vorschriften; BAT
(1) Auf die Arbeitsverhältnisse der im kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen
Werks in Hessen und Nassau (DWHN) als Angestellte beschäftigten Mitarbeiter finden der
Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vom 23.2.1961 sowie die für BAT-Angestellte
zusätzlich abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Tarifverträge in der für das Land
Hessen jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in Abschnitt II durch die
zuständigen Gremien des DWHN nichts anderes bestimmt ist oder wird.
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Angestellten finden ferner Anwendung solche
arbeitsrechtlichen Regelungen, die von den zuständigen Gremien des DWHN für alle im
kirchlich-diakonischen Bereich beschäftigten Mitarbeiter gemeinsam beschlossen sind
oder werden.“
22 Mit der Schaffung der AngAVO/DWHN 1980 ist jedoch das gesamte Regelwerk der von den
diakonischen Arbeitgebern in Hessen und Nassau vorgegebenen Vertragsbedingungen für
Angestellte unter eben dieser einheitlichen Bezeichnung geführt worden. Das ergibt sich auch aus
der Ablösungsregelung zu den bisherigen allgemeinen Regelungen in § 37 der Ang-AVO/DWHN
1980:
„
§ 37
Schlußvorschriften
Durch die vorliegende Ordnung werden die für Angestellte geltenden Bestimmungen des
DVR/DWHN, insbesondere der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 in
der Fassung des Diakonischen Werks (BAT/DW) vom 18. April 1963 neu gefasst.“
23 (2) Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel enthält dementsprechend auch keine Verweisung auf
den BAT, sondern auf den BAT in der Fassung des DWHN, wobei dem Zusatz „der Empfehlung“
keine eigenständige Bedeutung zukommt, weil die Fassung der arbeitsrechtlichen Regelungen
beim DWHN schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses allein auf den Beschlüssen der
ArbKomm/EKDWHN beruhte und auch im davor liegenden Zeitraum des „Ersten Weges“
einseitige Maßnahmen und Anordnungen der satzungsmäßigen Leitungsorgane des DWHN die
allgemeinen Arbeitsbedingungen festlegten. Die Bezeichnung des Bezugnahmeobjekts gibt
deshalb die durch § 1 Abs. 1 Ang-AVO/DWHN geschaffene Rechtslage inhaltlich wieder. Die im
Arbeitsvertrag zusätzlich vereinbarte Dynamik bezieht sich auch nicht auf den BAT, sondern auf
diese in § 1 AngAVO/DWHN 1980 erfolgte Regelung insgesamt; die „Änderungen und
Ergänzungen“ der Gesamtheit der Arbeitsbedingungen ist im Arbeitsvertrag der Parteien in Bezug
genommen, nicht diejenigen des BAT selbst. Dem entspricht die in der
Eingruppierungsvereinbarung der Parteien im Arbeitsvertrag genannte Verweisung auf die
Vergütungsordnung des „BAT/DW“. Auch dabei ist trotz der Verwendung des für die
Vorgängerregelungen verwandten Bezeichnung das gesamte Vertragsregelwerk des DWHN
gemeint, das gerade in der Vergütungsordnung - soweit es nicht in §§ 23 bis 32 AngAVO/DWHN
ganz eigene Tätigkeitsmerkmale bestimmte - nicht auf die Vergütungsordnung des BAT (Anl. 1a
und 1b) verwies, sondern diese zugunsten derjenigen des Diakonischen Werkes der
Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau für
unanwendbar erklärte (§ 9 AngAVO/DWHN 1980). Auch hier hatten die Parteien entgegen dem
Wortlautbestandteil „BAT“ gerade nicht diesen, sondern die Vergütungsordnung der
AngAVO/DWHN 1980 mit den entsprechenden Verweisen in Bezug genommen. Dem Gebrauch
des Wortes „Bundesangestelltentarifvertrag“ oder „BAT“ kommt damit keine inhaltlich-
eingrenzende Bedeutung zu. Er ist lediglich kennzeichnender Bestandteil der von den Parteien
übereinstimmend genutzten Benennung des dynamisch in Bezug genommenen Regelwerkes.
24 (3) Angesichts der mit der Konstituierung der AngAVO/DWHN 1980 geschaffenen und im
innerdiakonischen Bereich verbindlichen Rechtslage ist eine Auslegung dahingehend, dass die
Parteien eines Arbeitsverhältnisses nach dieser Ausformulierung und Neubezeichnung der
allgemeinen Arbeitsbedingungen unter der Bezeichnung AngAVO/DWHN im Jahr 1980 durch die
satzungsmäßig vorgesehenen Gremien des DWHN im darauf folgenden Jahr die alten, soeben
verbindlich abgelösten Arbeitsvertragsbedingungen vereinbaren wollten und die dynamisch
gefasste AngAVO/DWHN gerade nicht zwischen ihnen gelten sollte, sehr fernliegend. Es
erscheint zwar verständlich und nachvollziehbar, dass sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als
auch in (alten) Formularverträgen die bis dahin jedenfalls überwiegend benutzte Formulierung für
die Gesamtheit der arbeitgeberseitig gestellten Arbeitsvertragsbedingungen weiter verwandt
wurde. Dass diese jedoch in - dann notwendig statischer Form - in ihrer Gesamtheit die Zukunft
des soeben abgeschlossenen Arbeitsverhältnis gestalten sollten, kann nicht angenommen
werden.
25 (4) Dem entspricht auch auf Seiten der Beklagten die rechtliche Verpflichtung, nur Arbeitsverträge
mit dem sich aus der AngAVO/DWHN 1980 ergebenden Inhalt abzuschließen. So lautet deren
§ 33:
„§ 33
Satzungsbindung, Arbeitsverträge
(1) Diese Ordnung ist Bestandteil des Dienstvertragsrechts des Diakonischen Werks in
Hessen und Nassau (DVR/DWHN) im Sinne der Satzung vom 26. Oktober 1976.
(2) Aufgrund der satzungsmäßigen Verpflichtung der dem DWHN angeschlossenen
Mitglieder zur Anwendung des Dienstvertragsrechts dürfen nur Arbeitsverträge
geschlossen werden, die dieser Ordnung entsprechen. …“
26 Niemand, der im kirchlich-diakonischen Bereich bei einem Träger arbeitet, der Mitglied im
Diakonischen Werk ist, konnte und kann davon ausgehen, dass er - zumal aufgrund einer
derartigen Formulierung - allgemeine Arbeitsbedingungen vereinbart, die gravierend von
denjenigen allgemeinen Bedingungen abweichen, die den kirchenrechtlichen Anforderungen
entsprechen und im Übrigen für alle Mitarbeiter des Arbeitgebers und aller anderen Arbeitgeber im
Bereich des Diakonischen Werkes gelten.
27 (5) Hiervon ist auch die Klägerin nicht ausgegangen. In den folgenden 24 Jahren des
Arbeitsverhältnisses wurden alle nach dem ARRG 1979 ordnungsgemäß zustande gekommenen
- und regelmäßig zugunsten der Arbeitnehmer ausgefallenen - Änderungen des Regelungswerkes
AngAVO/DWHN 1980 jeweils von den Parteien auch vollzogen. Zwar ist die praktische
Durchführung eines Arbeitsverhältnisses nur dann geeignet, eine bestimmte Auslegung des zuvor
geschlossenen Arbeitsvertrages zu stützen, wenn sich aus der Praxis gerade Hinweise auf den
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden Willen der Parteien ergeben (Senat 7. Juni
2006 - 4 AZR 272/05 - mwN, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43). Dies ist hier
jedoch der Fall. Das Arbeitsverhältnis richtete sich bereits vom ersten Tage an nach der für alle
Angestellten geltenden AngAVO/DWHN 1980 und gerade nicht nach den Vorgängerregelungen.
Auch in den konkret auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin bezogenen Änderungsverträgen wird
diese Bezugnahme auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen bei dem DWHN deutlich, wenn in den
jeweiligen Neuregelungen der Eingruppierung in den Ergänzungsverträgen vom 16. Januar 1987,
29. Januar 1992 und 11. April 1996 mit der Formulierung „DVR/DWHN“ jeweils ausdrücklich auf
das Vergütungssystem des Dienstvertragsrechts des DWHN Bezug genommen wird.
28 Auch die Klägerin selbst greift die Anwendung der jeweiligen Fassung der AngAVO/DWHN auf ihr
Arbeitsverhältnis im Kern nicht an, sondern hält lediglich die letzte Änderung im Jahr 2005 für eine
Abkehr von dem bisher in Bezug genommenen Regelwerk, die nicht von der Verweisungsklausel
umfasst sei (dazu sogleich unten 3b) . Dementsprechend beruft sie sich auf die Wirksamkeit der
allein nach den Bestimmungen des ARRG 1979 nach Beginn ihres Arbeitsverhältnisses erst
herbeigeführten Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der AngAVO/DWHN auf
38,5 Wochenstunden und will lediglich die „Rückkehr“ zu der bei Vertragsschluss geltenden
Arbeitszeitregelung angreifen. Damit macht aber auch die Klägerin deutlich, dass sie von der
dynamischen Inbezugnahme der jeweiligen AngAVO/DWHN ausgeht.
29 3. Von diesem Auslegungsergebnis ausgehend erfassen die im Jahr 2005 beschlossenen
Änderungen der Arbeitsbedingungen für die Angestellten des DWHN auch das Arbeitsverhältnis
der Parteien.
30 a) Nach einer Änderung der AngAVO/DWHN durch den Beschluss der ArbKomm/EKDWHN vom
17. Mai 2005 zum Wegfall des Urlaubsgeldes wurde mit Beschluss der ArbKomm/EKDWHN vom
20. Juli 2005 eine neue, (weitgehend) einheitliche Formulierung der materiellen Arbeitsbedingungen
aller Arbeitnehmer sowohl der EKHN als auch des DWHN im Rahmen einer
„Arbeitsrechtsregelung zur Einführung der Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung“ (im
Folgenden: ARR 2005) herbeigeführt, die am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist.
31 In Art. 1 der ARR 2005, die wie ein sog. Artikelgesetz aufgebaut ist, ist die Kirchlich-Diakonische
Arbeitsvertragsordnung (im Folgenden: KDAVO) für die ab dem 1. Oktober 2005
abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse (im Folgenden: „Neuverträge“) nahezu vollständig und in der
Form einem Manteltarifvertrag vergleichbar neu geregelt, wobei hinsichtlich des inneren Aufbaus
eine Orientierung am BAT unverkennbar ist. Hinsichtlich der für Neuverträge geltenden Arbeitszeit
enthält § 13 KDAVO folgende Regelung:
„
§ 13 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in
Vollzeitbeschäftigung beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden
wöchentlich.
…“
32 Die Art. 4 bis 6 ARR 2005 befassen sich mit den bisherigen Regelwerken der KDO (Kirchliche
Dienstvertragsordnung der EKHN von 1970), der AngAVO/DWHN von 1980 und der 1982
eigenständig geregelten Arbeitervertragsordnung des DWHN. Dabei wurde durch Art. 5 ARR 2005
die Ang-AVO/DWHN „neu gefasst“. Sie hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„
§ 1
Geltungsbereich
Diese arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des
DWHN, wenn
1. das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begonnen hat und
2. im Arbeitsvertrag bestimmt wurde, dass die Arbeitsvertragsordnung für Angestellte im
kirchlich-diakonischen Dienst des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau
(AngAVO/DWHN) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
§ 2
Anwendung der KDAVO
Auf die Arbeitsverhältnisse finden ab dem 1. Oktober 2005 die Bestimmungen der
Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) in der jeweils geltenden Fassung
Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 3
Änderung der Arbeitszeit
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht in
Prozenten der Regelarbeitszeit, sondern in Wochenstunden oder Monatsstunden
angegeben ist, haben einen Anspruch auf Erhöhung ihrer individuellen Arbeitszeit um
3,9 Prozent. Der Anspruch muss bis zum 31. März 2006 geltend gemacht werden.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag in
Prozenten der Regelarbeitszeit angegeben ist, haben einen Anspruch auf Verringerung
ihrer individuellen Arbeitszeit um 3,75 Prozent. Der Anspruch muss bis zum 31. März 2006
geltend gemacht werden. § 15 Abs. 2 KDAVO bleibt unberührt.“
33 Mit der letztgenannten Regelung in § 3 wird den bisherigen Teilzeitbeschäftigten (je nach
Bezugsgröße: bei fester Stundenzahl Abs. 1, bei Prozent der Regelarbeitszeit - wie bei der
Klägerin - Abs. 2) die Auswahl ermöglicht, ob sie angesichts der Verlängerung der
Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich (§ 13 KDAVO iVm. § 2 AngAVO/DWHN 2005) weiterhin
ihre bisherige absolute Arbeitszeit ableisten und dafür eine Vergütungsabsenkung in Kauf nehmen
wollen, oder ob sie bei gleichbleibender Vergütung ihre Arbeitszeit um den genannten Prozentsatz
erhöhen wollen. Im Folgenden finden sich ferner von der KDAVO abweichende Regelungen über
ua. die Eingruppierung, Regelungen zur Besitzstandssicherung, Krankengeldzuschuss-, Urlaubs-
und Kündigungsschutzbestimmungen (zB eine „Arbeitsplatzgarantie“ in § 16) sowie eine
Verlängerung der in § 61 Satz 1 KDAVO geregelten Ausschlussfrist von sechs auf zwölf Monate.
Weitere Sonderregelungen zur Arbeitszeit enthält Art. 5 ARR 2005 nicht, so dass auch für
„Altverträge“ die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden gilt, die in § 13 der neuen
KDAVO für „Neuverträge“ festgesetzt worden ist.
34 b) Diese Änderung der Arbeitsbedingungen bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit gilt auch für
das Arbeitsverhältnis der Klägerin.
35 aa) Die durch die ARR 2005 bewirkte Änderung betrifft nicht nur das materielle
Arbeitsvertragsrecht beim DWHN durch Schaffung eines neuen, materiell-rechtlich abweichenden
Regelwerkes (KDAVO), sondern unmittelbar den Wortlaut und Inhalt der AngAVO/DWHN selbst.
Diese ist als solche - wie dargelegt - von den Arbeitsvertragsparteien dynamisch in Bezug
genommen worden. Dabei erfasst die entsprechende Willenserklärung der Parteien jede nach
Maßgabe der geltenden Verfahrensregelungen ergangene Änderung. Das ergibt sich zunächst aus
der Formulierung der Verweisungsklausel, die „Änderungen und Ergänzungen“ der
AngAVO/DWHN 1980 jedenfalls dann umfasst, wenn sie nach dem innerkirchlichen
Verfahrensrecht, hier: nach dem ARRG 1979 ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Die
Parteien haben mit der dynamischen Verweisungsklausel auf die AngAVO/DWHN auch die dabei
vorausgesetzten Regelungen für die Änderung in Bezug genommen, namentlich das schon seit
1979 geltende Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG). Wie der Senat bereits in dem Urteil vom
19. Februar 2003 (- 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148) entschieden hat, enthält die
Bezugnahmeklausel auf die jeweilige Fassung von kirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelungen
notwendigerweise auch die Verweisung auf das ARRG. Denn hierin ist das Verfahren geregelt,
nach dem gerade die „Änderungen und Ergänzungen“, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen
wird, beschlossen werden und Wirksamkeit erlangen (ebenso schon BAG 17. April 1996 - 10 AZR
558/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 24 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 140) .
Überdies ergibt sich dieser „Änderungsvorbehalt“ auch aus der AngAVO/DWHN 1980 selbst, die
einerseits schon grundsätzlich der Befugnis des kirchenrechtlichen Normgebers, der
ArbKomm/EKDWHN, unterliegt, dies aber auch andererseits in ihre eigenen Regelungen
aufgenommen hat, so etwa in § 1 Abs. 2, § 35 Abs. 1 AngAVO/DWHN 1980. Wird die
AngAVO/DWHN daher durch eine formell ordnungsgemäße Arbeitsrechtsregelung, die auf einem
Beschluss der ArbKomm/EKDWHN beruht, geändert, so gilt sie auch in geänderter Form für das
Arbeitsverhältnis der Parteien.
36 bb) Das gilt auch für die Änderung der Arbeitszeit. Es sind unter einzelvertraglichen Aspekten
keine Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen sich für gerade diese Änderung der AngAVO/DWHN
eine Unwirksamkeit ergeben könnte. Die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts, dass mit der
Schaffung der KDAVO „unmissverständlich zum Ausdruck gebracht (werde), dass eine
Abkopplung vom BAT gewollt ist und nunmehr ähnliche Arbeitsbedingungen wie im öffentlichen
Dienst üblich nicht mehr automatisch gewährt werden sollen“, ist schon deshalb nicht
durchgreifend, weil sie von der inhaltlichen Begrenzung der Bezugnahme auf den BAT (in welcher
abgeänderten Form auch immer) ausgeht, was aber nicht der Vertragslage entspricht. Im Übrigen
ist die KDAVO selbst nicht unmittelbar Bestandteil der AngAVO/DWHN, sondern diese verweist
auf jene, so wie sie bisher auf andere (externe) Regelwerke verwiesen hat.
37 cc) Zu irgendwelchen Zweifeln an der formellen Ordnungsgemäßheit der ARR 2005 gibt es keinen
Anlass.
38 4. Gegen die Wirksamkeit der geänderten Arbeitszeitregelung bestehen unter dem Gesichtspunkt
der Arbeitsvertragskontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB keine Bedenken. Die neue
Arbeitszeitregelung beruht auf einem Beschluss der ArbKomm/EKDWHN, der die
AngAVO/DWHN und damit den materiellen Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geändert hat.
Die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel auf die AngAVO/DWHN in ihrer jeweiligen Fassung ist
wirksam. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einseitig von der Beklagten gestellte
AngAVO/DWHN 1980 ist nicht entscheidungserheblich. Die Änderung der Arbeitszeitregelung
durch die ARR 2005 selbst ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. §§ 305 ff. BGB, sondern
eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten nach § 317 Abs. 1 BGB und hält der
Billigkeitskontrolle nach § 319 Abs. 1 BGB stand.
39 a) Gegen die Wirksamkeit der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag bestehen unter dem
Gesichtspunkt der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB keine Bedenken.
40 aa) Die Inbezugnahme der AngAVO/DWHN im Arbeitsvertrag der Parteien unterliegt der
Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Bei dem zwischen den Parteien vereinbarten
Formularvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Beklagte gestellt
hat (§ 305 Abs. 1 BGB) . Dies ist bereits mit der nötigen Eindeutigkeit aus der äußeren Gestaltung
des Vertrages erkennbar und wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Damit ist auch für die
Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages die Vertragskontrolle grundsätzlich eröffnet. Dem
steht nicht entgegen, dass der Vertrag am 23. Juli 1981 geschlossen wurde, mithin lange vor dem
Inkrafttreten der Erstreckung der allgemeinen AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) . Für vor dem
1. Januar 2002 abgeschlossene Verträge über Dauerschuldverhältnisse gelten nach der
Übergangsregelung in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ab dem 1. Januar 2003 die §§ 305 ff. BGB ohne
Einschränkung (vgl. dazu auch BAG 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - AP BGB § 307 Nr. 33 =
EzA BGB 2002 § 307 Nr. 30) .
41 bb) Die Verweisungsklausel des § 2 des Arbeitsvertrages ist Vertragsbestandteil; sie ist keine
überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.
42 Weder aus der äußeren Form und der Positionierung der in einem gesonderten Paragraphen
vereinbarten Klausel im Vertragstext (vgl. zu einem solchen Fall Senat 9. Mai 2007 - 4 AZR
319/06 - ZTR 2008, 164) noch aus der inhaltlichen Gestaltung der Klausel ist ein
Überraschungsmoment abzuleiten. Ein Arbeitnehmer, der einen Arbeitsvertrag mit einer
Einrichtung eines Diakonischen Werkes schließt, hat davon auszugehen, dass sein
Vertragspartner das spezifisch kirchliche Vertragsrecht in seiner jeweiligen Fassung zum
Gegenstand des Arbeitsverhältnisses machen will und ggf. - wie hier - machen muss.
43 cc) Die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages unterliegt keiner uneingeschränkten
Inhaltskontrolle, da sie als solche nicht von Rechtsvorschriften abweichen kann, weil sie keinen
eigenen kontrollfähigen Inhalt aufweist.
44 (1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB können Bestimmungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur dann nach §§ 308, 309 BGB sowie uneingeschränkt nach § 307 Abs. 1
und 2 BGB unwirksam sein, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, sind gem. § 307
Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot
unwirksam. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen zB Klauseln, die den Umfang der von
den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die
Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - AP ArbZG § 6 Nr. 8
= EzA ArbZG § 6 Nr. 6) . Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist der Bereich der
Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des
wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (BAG
27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - AP BGB § 307 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 5; 14. März 2007 -
5 AZR 630/06 - BAGE 122, 12) .
45 (2) Demnach unterfällt die Verweisungsklausel in § 2 des Arbeitsvertrages als solche keiner
uneingeschränkten Inhaltskontrolle.
46 (a) Die Verweisungsklausel hat keinen kontrollfähigen Inhalt. Ihr Regelungsgehalt beschränkt sich
auf die (dynamische) Verweisung als solche. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses wird nahezu
ausschließlich durch die Regelungen des Bezugnahmeobjekts bestimmt. Dies war zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses das Dienstvertragsrecht des Diakonischen Werkes in der Ausgestaltung
durch die AngAVO/DWHN 1980. Das in Bezug genommene Regelwerk umfasst sowohl
Bestimmungen der Hauptleistungspflichten als auch der Nebenleistungspflichten. Die
AngAVO/DWHN 1980 enthielt darüber hinaus weitere dynamische Verweisungen auf andere
Regelwerke, wie die Bestimmungen für Werkdienstwohnungen der Beamten des Landes Hessen
(§ 20) und für die Vergütungsordnungen der EKHN und des Diakonischen Werkes der
Evangelischen Kirche in Deutschland (§ 9) . Soweit hier eine Inhaltskontrolle auszuüben wäre,
müsste sie sich auf die Regelungen der AngAVO/DWHN 1980 als gleichfalls vom Arbeitgeber
gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen.
47 b) Die Verweisungsklausel gibt der Beklagten als Verwenderin auch nicht in Abweichung von dem
Grundsatz pacta sunt servanda ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Sie beschränkt sich
auf die Vereinbarung der dynamischen Inbezugnahme. Diesen Vereinbarungsinhalt kann die
Beklagte einseitig nicht abändern. Eine etwaige Veränderung des Inhalts des Arbeitsvertrages
ohne jeweils ausdrückliche Zustimmung der Klägerin kann sich allenfalls durch eine Änderung der
in Bezug genommenen Regelungen ergeben.
48 dd) Die Verweisungsklausel ist auch nicht gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB wegen fehlender Transparenz unwirksam.
49 (1) Eine Verweisung auf die Vorschriften eines Gesetzes oder eines anderen Regelungswerkes ist
grundsätzlich zulässig und führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Sinn des
Transparenzgebotes ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der
Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer
wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt
eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG 14. März 2007 - 5 AZR
630/06 - BAGE 122, 12, 18 f. mwN) .
50 Eine Regelung ist überdies nicht bereits deswegen unverständlich, weil sie dynamisch
ausgestaltet ist. Auch dynamische Bezugnahmeklauseln entsprechen einer üblichen
Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der
Zukunftsgerichtetheit von Arbeitsverhältnissen. Es ist ausreichend, wenn die im Zeitpunkt der
jeweiligen Anwendungen in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind. Dabei ist auch
eine mehrstufige Verweisung im Arbeitsrecht durchaus üblich. So kann ein Tarifvertrag, der
einzelvertraglich dynamisch in Bezug genommen worden ist, seinerseits auf weitere, nicht
statische Rechtsquellen verweisen, etwa auf das Beamtenrecht (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR
630/06 - BAGE 122, 12, 19 mit zahlr. Beispielen) .
51 (2) Die Klausel in § 2 des Arbeitsvertrages ist eine dynamische Bezugnahmeklausel. Das Objekt
der Bezugnahme ist die allgemeine Regelung der Arbeitsvertragsbedingungen im Bereich des
DWHN, konkret: die Ang-AVO/DWHN. Dies ist hinreichend ersichtlich. Wenn es im
Vertragswortlaut abweichend vom Rechtsverkehr bezeichnet wird, nämlich mit einer älteren
Bezeichnung der jeweilig verbindlichen Arbeitsbedingungen, hindert das die Erkennbarkeit nicht.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch der Wortlaut mit der Benennung des BAT
in der jeweiligen Fassung des DWHN an die abgelöste Vorgängerregelung anknüpft und auch
nach der Neuregelung 1980 einen Bezug in § 1 der AngAVO/DWHN 1980 findet. Ferner haben die
Parteien vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an über zahlreiche Änderungen hinweg die
AngAVO/DWHN 24 Jahre lang vertragsgemäß und übereinstimmend angewandt sowie die
Bezeichnungen in späteren Änderungsverträgen angepasst. Auch die von der Klägerin als
zutreffend angesehene Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden ist erst
nach Arbeitsvertragsschluss durch Änderung des materiellen Arbeitsvertragsrechts der
AngAVO/DWHN nach Maßgabe des ARRG 1979 zustande gekommen.
52 Ferner sind die sich aus der Dynamik ergebenden, zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils
geltenden Arbeitsbedingungen hinreichend deutlich bestimmbar. Die jeweiligen Beschlüsse der
ArbKomm/EKDWHN unterliegen - deutlich weitergehend als Tarifverträge - der Pflicht zur
Publikation. § 12 Abs. 2 ARRG schreibt vor, dass sie im Amtsblatt der EKHN und im
Mitteilungsblatt des DWHN zu veröffentlichen sind.
53 b) Auf die Frage, ob die allein vom Arbeitgeber, der Beklagten, gestellte AngAVO/DWHN 1980 der
Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhielt, kommt es nicht an.
54 Die entscheidungserhebliche Bestimmung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in § 2
AngAVO/DWHN 2005 in Verbindung mit § 13 KDAVO war in der bei Vertragsschluss geltenden
AngAVO/DWHN 1980 nicht enthalten.
55 Zwar weist auch die AngAVO/DWHN 1980 dynamische Klauseln auf, die die Weiterentwicklung
des Regelwerkes betreffen. Letztlich ist die Anwendung der geänderten Fassungen der
AngAVO/DWHN als allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen jedoch nicht auf diese Klauseln,
sondern auf die im Arbeitsvertrag selbst enthaltene Zustimmung der Klägerin zur Dynamik
zurückzuführen, so dass es nur auf deren Wirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB ankommt, die - wie
dargelegt - gegeben ist.
56 c) Gegen die Anwendung der Arbeitszeitregelung aus der Ang-AVO/DWHN 2005 in der Fassung
der ARR 2005 bestehen unter dem Gesichtspunkt der Vertragskontrolle ebenfalls keine
Bedenken.
57 aa) Die AngAVO/DWHN 2005 unterliegt in den hier entscheidungserheblichen Regelungen nicht
der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Denn es handelt sich nicht um Allgemeine
Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB.
58 (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann vor, wenn sie einseitig vom Verwender
gestellt werden, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
59 (2) Die ARR 2005, in dem die von der Klägerin in Frage gestellte Neuregelung der Arbeitszeit
enthalten ist, ist nicht von der Beklagten einseitig gestellt worden. Einseitig hat die Beklagte
lediglich die AngAVO/DWHN 1980 in der seinerzeit geltenden Form in das Vertragsverhältnis
eingeführt. Diese enthielt zwar die dynamische Verweisung auf Änderungen der
Vertragsbedingungen. Die weitere inhaltliche Ausgestaltung der verbindlichen Arbeitsbedingungen
unterlag jedoch nicht ihrer Veränderungsbefugnis. Die von ihr im Wege der AGB in das
Vertragsverhältnis eingebrachte Dynamik mit der Bindung an die jeweiligen Beschlüsse der
ArbKomm/EKDWHN galt für die Beklagte im Ergebnis ihrer Anwendung ebenso wie für die
Klägerin. Keine der Parteien konnte hierüber allein entscheiden.
60 bb) Die der ArbKomm/EKDWHN zustehende Änderungsbefugnis hinsichtlich der materiellen
Arbeitsbedingungen ist auch nicht wertend als eine der Beklagten selbst zustehende anzusehen.
Es handelt sich vielmehr um die Übertragung eines Leistungsbestimmungsrechtes auf einen
Dritten iSv. § 317 Abs. 1 BGB.
61 (1) Ist das Leistungsbestimmungsrecht in einem Vertragsverhältnis einseitig einer Vertragspartei
zugewiesen, unterliegt seine Ausübung nach den allgemeinen Regeln den Beschränkungen des
§ 315 BGB. Soweit dieses Recht als Änderungsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
geregelt ist, greifen vorrangig bereits bei der Klauselgestaltung die Kontrollbestimmungen der
§§ 309, 308 (insbes. Nr. 4), 307 Abs. 1 BGB. Die Überprüfung der Leistungsbestimmung durch
einen Dritten gem. § 317 Abs. 1 BGB ist dagegen weniger streng, weil die Gefahr einer einseitigen
Interessenwahrnehmung geringer ist. Dabei kann es im Einzelfall zweifelhaft sein, ob es für eine
solche eingeschränkte Kontrolle genügt, dass der Dritte formal vom Verwender der AGB getrennt
ist. Vielmehr kann der Dritte dann der Verwenderseite zuzuordnen sein, wenn diese maßgebenden
Einfluss auf die Leistungsbestimmung durch den Dritten hat.
62 Das Bundesarbeitsgericht hat demgemäß in mehreren Entscheidungen das
Leistungsbestimmungsrecht durch einen Dritten deshalb als einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers angesehen, weil der Dritte dem Arbeitgeber eng
verbunden war. So hat der Dritte Senat die Regelung der betrieblichen Altersversorgung durch den
sog. Bochumer Verband für die ihm angeschlossenen Arbeitgeber als Leistungsbestimmung des
Arbeitgebers selbst angesehen, weil sie durch einen Arbeitgeberverband zum Zwecke der
Koordinierung der betrieblichen Altersversorgung erfolgte (2. Februar 1988 - 3 AZR 115/86 - AP
BetrAVG § 5 Nr. 25 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 17; ähnlich für die Festsetzung von Beihilfeleistungen
durch das Land Baden-Württemberg 8. Mai 2003 - 6 AZR 43/02 - BAGE 106, 51) . Andererseits
sind tariflich vorgesehene und paritätisch zusammengesetzte Kommissionen über
Leistungsbeurteilungen oder über die Prämienvergabe für betriebliche Verbesserungsvorschläge
als Dritte iSv. § 317 Abs. 1 BGB angesehen worden (22. Januar 1997 - 10 AZR 468/96 - AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 146 = EzA TVG § 4 Schiedsgutachten Nr. 1; 20. Januar 2004
- 9 AZR 393/03 - BAGE 109, 193; auch ist der Deutsche Fußballbund wegen fehlender eigener
vereinsrechtlicher Beziehung zu dem angestellten Spieler eines Mitgliedsvereins Dritter iSv. § 317
Abs. 1 BGB, 17. Januar 1979 - 5 AZR 498/77 - AP BGB § 611 Berufssport Nr. 2 = EzA BGB § 611
Berufssport Nr. 1) .
63 (2) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die ArbKomm/EKDWHN als Dritter iSv. § 317 Abs. 1
BGB anzusehen. Die Einflussmöglichkeit der Beklagten ist durch mehrere Stufen vermittelt und
deshalb so gering, dass die für die Annahme einer einseitigen Leistungsbestimmung erforderliche
Durchsetzungsfähigkeit nicht besteht.
64 (a) Dabei kann dahinstehen, ob ein Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB nur eine juristische oder
natürliche Person sein kann (so Staudinger/Rieble BGB (2004) § 317 Rn. 27;
MünchKommBGB/Gottwald 5. Aufl. § 317 Rn. 14; Erman/J.Hager BGB 12. Aufl. § 317 Rn. 2) ,
was allerdings der Regelung in § 317 Abs. 1 BGB entsprechen würde, wonach der berufene Dritte
mindestens beschränkt geschäftsfähig sein muss (Joussen AcP 203 <2003> , 429, 434).
65 Hierauf kommt es nicht streitentscheidend an. Bei der ArbKomm/EKDWHN handelt es sich zwar
nicht um eine natürliche oder juristische Person. Sie ist gemäß §§ 3, 2 Abs. 2 ARRG 1979 ein
gemeinsames Organ der EKHN und des DWHN. Die Änderungsbefugnis steht jedoch nicht im
freien Belieben der Dachverbände, sondern unterliegt dem formalisierten Verfahren des ARRG
1979. Darüber hinaus sind nicht nur die Beschlüsse der Kommission selbst, sondern auch das
Verfahren sinngemäß durch die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel und ausdrücklich durch
die AngAVO/DWHN 1980 in Bezug genommen worden. Die Eigenschaft, Dritter iSv. § 317 Abs. 1
BGB zu sein, muss angesichts dessen unter Einbeziehung der Verfahrensregelungen des ARRG
1979 bewertet werden.
66 (b) Die im kirchlich-diakonischen Bereich auch außerhalb von Hessen und Nassau regelmäßig
eingerichteten Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind in der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts als (möglicher) Dritter iSv. § 317 Abs. 1 BGB angesehen worden, so ua.
diejenige der Evangelischen Kirche von Westfalen (Senat 19. Februar 2003 - 4 AZR 157/02 - ZTR
2003, 510) , der Evangelischen Kirche im Rheinland (Senat 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 -
BAGE 105, 148) , der Diakonischen Werke der Konföderation evangelischer Kirchen in
Niedersachsen (17. Juni 2003 - 3 AZR 310/02 - BAGE 106, 318) , des Diakonischen Werkes der
Evangelischen Kirche Deutschlands (Senat 26. Januar 2005 - 4 AZR 171/03 - BAGE 113, 276)
sowie die ua. für das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche von Westfalen zuständige
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (Senat 8. Juni 2005 - 4 AZR
412/04 - AP MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611
Kirchlicher Arbeitnehmer Nr. 6) . Danach kann die Kommission nicht als Repräsentantin der
Arbeitgeberseite angesehen werden, weil die paritätische Beteiligung der Arbeitnehmer an den
jeweiligen Entscheidungen gesichert ist und damit zumindest nahezu gleichgewichtige
Durchsetzungschancen bestehen. Der von den betreffenden Körperschaften gewählte sog. „Dritte
Weg“ soll verfahrensmäßig eine gleichberechtigte Teilhabe der Mitarbeiter am Zustandekommen
der einheitlichen Vertragsregelungen garantieren, auch wenn er nicht durch ausgehandelte und
ggf. erkämpfte Tarifverträge zustande gekommen ist. Die dadurch auch im Ausmaß der
Angemessenheitsvermutung bewirkten Unterschiede rechtfertigen zwar eine ungleiche
Behandlung im Hinblick auf die Tarifverträgen gesetzlich vorbehaltenen Rechtswirkungen, zB bei
§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 4 Abs. 1 TVG. Gleichwohl hindert die institutionell abgesicherte
Beteiligung der Arbeitnehmer die Annahme, es handele sich bei den auf dem „Dritten Weg“
zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen um durch den Arbeitgeber bzw. dessen
Dachverband einseitig festsetzbare Arbeitsbedingungen.
67 (c) Die dargelegten Erwägungen treffen auch im Streitfall zu. Der insgesamt 20 Personen
umfassenden ArbKomm/EKDWHN gehören je 5 Dienstgeber- und je 5 Arbeitnehmervertreter der
beiden Dachverbände an (§ 6 Abs. 1 ARRG 1979) , wobei die Arbeitnehmervertreter von
Mitarbeitervereinigungen entsandt werden, an die in struktureller Hinsicht teilweise einer
Gewerkschaft vergleichbare Anforderungen gestellt werden (§ 7 Abs. 2 ARRG 1979) und die eine
gewisse Mächtigkeit aufweisen müssen (§ 7 Abs. 3 ARRG 1979). Die Mitglieder dürfen in der
Ausübung des Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden; die Arbeitnehmervertreter
genießen Kündigungsschutz für die Dauer ihrer Amtszeit und ein Jahr nach deren Ende (§ 10
ARRG 1979) . Der Vorsitz der Kommission wechselt jährlich zwischen Arbeitgeber- und
Arbeitnehmervertretern (§ 11 Abs. 1 ARRG 1979) . Die Mitarbeitervertreter können sich eines
juristisch sachkundigen Beistandes bedienen (§ 16 ARRG 1979). Im Nichteinigungsfall
entscheidet ein ebenfalls paritätisch besetzter Schlichtungsausschuss (§ 12 Abs. 3 iVm. § 14
ARRG 1979) und nicht etwa die Synode oder Leitungsorgane des DWHN. Die mit absoluter
Mehrheit zu fassenden Beschlüsse der Kommission sind nach Erlangung der Rechtskraft ua. im
Mitteilungsblatt des DWHN zu veröffentlichen (§ 12 ARRG 1979) .
68 Damit ist hinreichend gewährleistet, dass die Beklagte als Mitglied des DWHN keinen so
maßgebenden Einfluss auf die Entscheidungen der ArbKomm/EKDWHN hat, dass diese der
Beklagten selbst als Leistungsbestimmender zuzuordnen wäre. Sämtliche Einzelmitglieder des
DWHN stellen als Verband lediglich ein Viertel der Kommissionsmitglieder. Hinzu kommt die
paritätische Besetzung mit Arbeitnehmervertretern. Ohne dass es für sich genommen ausreichen
würde, ist festzuhalten, dass überdies die kirchlich-diakonischen Arbeitgeber nach § 1 ARRG
1979 auf die vertrauensvolle partnerschaftliche Zusammenarbeit verpflichtet sind.
69 cc) Von diesem ihr im ARRG, aber auch in der AngAVO/DWHN 1980 eingeräumten
Leistungsbestimmungsrecht hat die ArbKomm/EKDWHN mit der Schaffung der AngAVO/DWHN
2005 durch die ARR 2005 Gebrauch gemacht.
70 Die dabei von § 317 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Zweckbestimmung der entsprechenden
Vertragsinhaltsfestsetzung durch den Dritten liegt vor. Anders als bei der Änderung eines in Bezug
genommenen Tarifvertrages durch die Tarifvertragsparteien, die unmittelbar die für das
Arbeitsverhältnis geltenden Regeln verändert, muss der Dritte die Bestimmung in Ausübung der
ihm vertraglich übertragenen Kompetenz vornehmen (MünchKommBGB/Gottwald § 317 Rn. 15;
Staudinger/Rieble § 317 Rn. 24) . Dies ist im Streitfall geschehen. Die ArbKomm/EKDWHN hat
gerade zur Aufgabe, durch Arbeitsrechtliche Regelungen die Arbeitsbedingungen ua. der bei den
Mitgliedern des DWHN beschäftigten Mitarbeiter einheitlich zu regeln.
71 dd) Die danach eröffnete Ausübungskontrolle nach § 317 BGB gibt zu Beanstandungen kein
Anlass. Die durch die ArbKomm/EKDWHN in der ARR 2005 getroffene Regelung für Altverträge
bei den Mitgliedsunternehmen des DWHN (und der EKHN) ist nicht grob unbillig iSv. § 319 BGB.
72 (1) Eine Leistungsbestimmung durch einen Dritten ist offenbar unbillig, wenn die Bestimmung in
grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt und sich dies bei unbefangener sachkundiger
Prüfung sofort aufdrängt (st. Rspr., vgl. Senat 8. Juni 2005 - 4 AZR 412/04 - mwN, AP
MitarbeitervertretungsG-EK Rheinland-Westfalen § 42 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche
Arbeitnehmer Nr. 6) .
73 (2) Die ARR 2005 stellt hinsichtlich der Änderung der AngAVO/DWHN keine offenbar unbillige
Entscheidung iSv. § 319 Abs. 1 BGB dar. Hierfür fehlt es an jedem Anhaltspunkt; auch die
Klägerin hat insoweit nichts vorgetragen.
74 (a) Die Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist nicht schon deshalb offenbar
unbillig, weil die Parteien des Arbeitsvertrages in der Verweisungsklausel eine solche Änderung
ausgeschlossen hätten. Das Landesarbeitsgericht hält zwar die Änderungsbefugnis der
ArbKomm/EKDWHN für inhaltlich durch die Erwähnung des BAT in der Verweisungsklausel auf
eine - unspezifische - Modifikation des BAT begrenzt. Eine solche Begrenzung, deren
Überschreitung zur Unbilligkeit führen könnte, weil sie den vertraglichen Rahmen nicht einhält, ist
indes aus den dargelegten Gründen der einzelvertraglichen Verweisung nicht zu entnehmen. Es
fehlte ihr überdies jede für eine Anwendung im Einzelfall notwendige Kontur; die Modifikationen, die
auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts vorgenommen werden könnten und auch
vorgenommen worden sind, können mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Formel inhaltlich
nicht eingegrenzt werden. Der alleinige Wegfall der wörtlichen Bezugnahme auf den BAT könnte
eine solche Eingrenzung nicht begründen. Es kann allenfalls um die inhaltliche Reichweite einer
von den Parteien übereinstimmend vereinbarten Begrenzung gehen. In der Sache verweist das
Landesarbeitsgericht denn auch auf den von ihm angenommenen Willen, sich weitgehend an den
für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bestehenden Arbeitsbedingungen zu orientieren. Dies
lässt sich aber nur anhand eines inhaltlichen Vergleichs ermöglichen, zudem der BAT die aktuellen
Arbeitsbedingungen nicht mehr regelt. Soweit das Landesarbeitsgericht hier darauf verweist, dass
ein „Tarifwechsel“ nicht vereinbart sei, geht dies schon terminologisch fehl. Der Wechsel des
Arbeitgebers in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages und die Gleichstellungsabsicht
einer darauf bezogenen einzelvertraglichen Bezugnahme zur Herstellung einheitlicher
Arbeitsbedingungen für organisierte und nicht organisierte Arbeitnehmer ist mit der vertraglichen
Bindung an für die kirchlich-diakonische Arbeitsverhältnisse festgesetzten Regelungen und ihre
jeweilige Anpassung durch eine paritätisch besetzte neutrale Kommission nicht zu vergleichen.
75 (b) Die durch die ARR 2005 vorgenommene Änderung der allgemeinen Arbeitsbedingungen im
kirchlich-diakonischen Bereich in Hessen und Nassau verlassen im Übrigen nicht die Orientierung
an den Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst. Sie müssen als Bestandteil einer
Umorientierung gerade im Bereich des öffentlichen Dienstes - etwa durch die Vereinbarung des
zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen TVöD und die anschließende, allerdings das Land
Hessen (noch) nicht erfassende Einigung im Bereich der TdL durch den TV-L - als auch im
weiteren kirchlichen Bereich gesehen werden. Die (Wieder-)Heraufsetzung der wöchentlichen
Arbeitszeit ohne Lohnausgleich orientiert sich dabei an in vergleichbaren Bereichen ebenfalls
durchgeführten Veränderungen. So ist in § 6 TV-L die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der
Arbeitnehmer zwar jeweils länderspezifisch, im Ergebnis aber weitgehend einheitlich auf zwischen
39 und 40 Stunden festgelegt. Ferner ist die Arbeitszeit für die Beamten in Hessen, auf deren
jeweilige Arbeitsbedingungen in der AngAVO/DWHN 1980 in Abänderung des BAT zB für
Reisekosten (§ 12) und für Verweisungsregelungen im BAT selbst (§ 2 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Ang-
AVO/DWHN 1980) Bezug genommen worden ist, durch die Hessische Arbeitszeitverordnung
vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 326) ab dem 1. Januar 2004 altersgestaffelt auf 40 bis 42
Wochenstunden festgelegt worden. Damit sind schon die für die Klägerin negativen Folgen der
ARR 2005 nicht ausreichend, um als grob unbillig angesehen zu werden. Es kommt hinzu, dass
die ARR 2005 neben belastenden auch begünstigende Änderungen gegenüber der bis dahin
geltenden Fassung der AngAVO/DWHN vorgenommen hat, zB einen erweiterten
Kündigungsschutz und eine Verlängerung der Ausschlussfrist.
76 II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf das von ihr geltend gemachte Urlaubsgeld für das
Jahr 2005.
77 1. Bis einschließlich 2004 hat die Klägerin von der Beklagten Urlaubsgeld erhalten. Ursprüngliche
Rechtsgrundlage hierfür war der Arbeitsvertrag der Klägerin iVm. der in Bezug genommenen
AngAVO/DWHN 1980 und speziell der dortige Verweis in § 1 Abs. 1 auf den Tarifvertrag über ein
Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 (im Folgenden: TV Urlaubsgeld) als ein für BAT-
Angestellte abgeschlossener und im Lande Hessen geltender Tarifvertrag. Die zwischenzeitlichen
Änderungen des TV Urlaubsgeld sind jeweils durch Beschluss der ArbKomm/EKDWHN auch im
kirchlich-diakonischen Bereich und damit auch im Vollzug des Arbeitsverhältnisses der Klägerin
umgesetzt worden.
78 2. Diese Anspruchsgrundlage ist mit dem Beschluss der ArbKommEK/DWHN vom 17. Mai 2005
über eine Arbeitsrechtsregelung zum Wegfall des Urlaubsgeldes 2005 (ABl. EKHN 2005 S. 195)
entfallen.
79 a) Mit der genannten Regelung wurde ein neuer § 31 in die Ang-AVO/DWHN aufgenommen, der
folgenden Wortlaut hat:
„§ 31 Zum Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte
Der Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte vom 16. März 1977 findet keine
Anwendung. Urlaubsgeld wird nicht gezahlt.“
80 Mit derselben Arbeitsrechtsregelung wurden entsprechende Bestimmungen in die KDO 1970 und
in die Arbeitsrechtsordnungen für Arbeiter, für Auszubildende und für Schwesternschülerinnen ua.
der EKHN und des DWHN aufgenommen.
81 b) Das Landesarbeitsgericht hat insofern einen von den zur Arbeitszeit angestellten Erwägungen
abweichenden Gesichtspunkt zur Begründung der von ihm angenommenen Unwirksamkeit dieser
Änderung für das Arbeitsverhältnis der Parteien angeführt. Zwar sei die Verweisungsklausel
hinsichtlich der ergänzenden Tarifverträge als dynamisch anzusehen, so dass auch spätere
Änderungen von der Klausel erfasst würden. Bei § 31 AngAVO aber handele es sich nicht um eine
Änderung des in Bezug genommenen TV Urlaubsgeld, sondern um eine Streichung. Eine solche
Außerkraftsetzung der von der Verweisungsklausel ursprünglich erfassten Tarifverträge sei vom
Wortlaut der Bezugnahmevereinbarung jedoch nicht gedeckt. Sie berechtige lediglich zu einer
Änderung, die immer noch als Fortschreibung der ursprünglichen Regelung anzusehen sei. Eine
solche erlaube zwar eine Kürzung, aber keine gänzliche Streichung des Urlaubsgeldes. Zwar
entfalle damit die „Geltung“ der bisherigen Urlaubsgeldregelung, weil diese kirchenrechtlich
abgelöst worden sei; dann müsse die Klausel aber dahin ausgelegt werden, dass die bisher
„geltende“ Regelung in statischer Form weiterhin in Bezug genommen sei.
82 c) Auch diese Auslegung hält einer revisionsrichterlichen Überprüfung nicht stand. Der Anspruch
auf Urlaubsgeld für 2005 besteht nicht.
83 aa) Zunächst gilt auch hier, dass die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien den
jeweiligen Bestand der materiellen Arbeitsbedingungen für die Angestellten des DWHN und
speziell die AngAVO/DWHN erfasst. Die „Geltung“ der anderen, in § 1 Abs. 1 AngAVO/DWHN
1980 genannten Tarifverträge war von vorneherein subsidiär gegenüber den spezielleren, in der
AngAVO/DWHN getroffenen ausdrücklichen Regelungen. Um eine solche handelt es sich bei § 31
AngAVO/DWHN 2005 aber. Inhaltliche Einschränkungen einer möglichen Änderung sind weder
der Verweisungsklausel noch der AngAVO/DWHN selbst noch dem sonstigen
Dienstvertragsrecht des DWHN zu entnehmen.
84 bb) Es kommt hinzu, dass der Anspruch überhaupt erst durch die Anwendung der
Bezugnahmeklausel in ihrer dynamischen Form begründet worden ist. Vom Tarifvertrag über ein
Urlaubsgeld ist im Arbeitsvertrag nicht die Rede. Die dort genannten „Änderungen und
Ergänzungen“ beziehen sich bereits dem Wortlaut nach nicht auf den BAT selbst, sondern auf den
BAT in der Fassung des DWHN, dh. nach dem oben dargelegten auf die Ang-AVO/DWHN; deren
Ergänzungen und Änderungen sind gemeint, nicht die des BAT selbst. Wie von § 4 ARRG
vorgeschrieben, ist die Beklagte verpflichtet, nur Arbeitsverträge abzuschließen, die den
arbeitsrechtlichen Regelungen entsprechen. Die Annahme, es könne eine Bezugnahme auf eine
einzelne, nur durch einen Beschluss der ArbKomm/EKDWHN zur Anwendung kommende
Regelung erfolgen, deren Inhalt oder Bestand einer Änderung durch einen weiteren
ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss der ArbKomm/EKDWHN nicht zugänglich
wäre, hat für den Regelfall keine Grundlage. So entfaltet die durch den Beschluss der
ArbKomm/EKDWHN vom 17. Mai 2005 bewirkte Änderung die dort bestimmte Rechtswirkung
auch im Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die Inbezugnahme der AngAVO/DWHN umfasst sowohl
die Einbeziehung eines Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld mit der Begründung eines
entsprechenden einzelvertraglichen Anspruches als auch die Nicht-Mehr-Anwendung dieser
externen tariflichen Regelung. Unter einzelvertraglichen Aspekten bestehen hier keine
Anhaltspunkte für die Annahme einer Unwirksamkeit.
85 cc) Auch die Durchführung der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB führt nicht zu einem der
Klägerin günstigen Ergebnis. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Neuregelung der Arbeitszeit
verwiesen werden. Auch der Urlaubsgeldanspruch beruhte allein auf der Verweisungsklausel in
§ 2 des Arbeitsvertrages, die nicht zu beanstanden ist. Die damit von den Parteien
übereinstimmend der ArbKomm/EKDWHN übertragenen Befugnis zur Abänderung ist durch den
Beschluss vom 17. Mai 2005 ausgeübt worden.
86 dd) Die geänderte Regelung ist nicht grob unbillig iSv. § 319 Abs. 1 BGB. Die Streichung eines
zusätzlichen Urlaubsgeldes ist Bestandteil zahlreicher Sanierungsvereinbarungen und -
tarifverträge. Gerade im Bereich der Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes sind vom Bund
und von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) im Juni 2003 die Urlaubsgeldtarifverträge
gekündigt worden. Auch im Beamtenbereich ist nach der Ermächtigung der Länder zu
eigenständigen Regelungen durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungs- und -
versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) das
Urlaubsgeld in zehn Bundesländern gestrichen worden; das Land Hessen hat für die Zeit ab 2004
nur noch für Beamte der Besoldungsgruppen A2 bis A8 eine im Juli fällige jährliche Sonderzahlung
in Höhe von 161,17 Euro vorgesehen (GVBl. I 2003 S. 280) . Die von der ArbKomm/EKDWHN
vorgesehene Streichung des Urlaubsgeldes gilt für alle Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter der
EKHN und des DWHN. Angesichts dieser Gesamtlage ist eine grobe Unbilligkeit iSv. § 319 Abs. 1
BGB nicht erkennbar.
87 III. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1, sowie nach § 97
Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Berufung.
Bepler
Der Richter am
Bundesarbeitsgericht Bott
ist an der Unterschriftsleistung
wegen
Eintritts in den Ruhestand
gehindert.
Bepler
Creutzfeldt
Kiefer
B.
Pieper