Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (anwesenheit, vergütung, besatzung, kläger, schiff, arbeitszeit, see, bereitschaftsdienst, land, ausdrücklich)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 55/09
Keine Vergütung von zwangsläufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit
Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverhältnisse der TVöD Anwendung findet, haben
für die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit an Bord des Schiffes nur dann einen
tarifvertraglichen Anspruch auf Vergütung, wenn die Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine
konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord folgt für die Besatzung nicht schon aus dem faktischen
Zwang, während des Aufenthalts auf See auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Bord zu
bleiben.
Der Kläger ist als leitender Ingenieur auf einem Mehrzweckschiff beschäftigt. Das Schiff ist durchgehend
sieben Tage in der Woche 24 Stunden im Einsatz. Nach einem Einsatztag fährt das Schiff in der Regel
nicht zu seinem Heimathafen zurück, sondern verbleibt auf See und geht dort vor Anker. Nur
gelegentlich werden auch Häfen angefahren. Die Besatzung arbeitet im Wochenwechselschichtdienst.
Die Schicht an Bord dauert sieben Tage. Die operativen Dienstposten, wozu der des Klägers gehört,
haben dabei einen Tagesdienst von durchschnittlich 12 Stunden. An die Schicht an Bord schließt sich
eine Freiwoche sowie eine Arbeitswoche an Land an.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Vergütung von Zeiten verlangt, die er nach Dienstende zwangsläufig
an Bord des Schiffes verbracht hat. Er hat geltend gemacht, die Zeiten außerhalb der eigentlichen
Arbeitszeit seien als Bereitschaftsdienst zu werten, weil er sich für nicht vorhersehbare Sondereinsätze
bereithalten müsse.
Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Anwesenheit an Bord war in den streitgegenständlichen
Zeiten weder ausdrücklich noch konkludent iSv. § 47 Nr. 3 TVöD-BT-V (Bund) angeordnet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 6 AZR 141/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2008 - 5 Sa 43/07 -