Urteil des BAG vom 13.03.2017

Zum Zustandekommen eines Firmentarifvertrags - Zugang der Annahmeerklärung in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform - Wach- und Sicherheitsgewerbe Hamburg

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 48/10
Weitergeltung tariflicher Regelungen bei einem Betriebsübergang
Ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag, an den nach einem Betriebsübergang Arbeitnehmer und
Erwerber gebunden sind, löst einen lediglich vom Veräußerer vereinbarten Haustarifvertrag, an den der
Arbeitnehmer gleichfalls gebunden war, nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ab. Die Rechtsnormen des
Haustarifvertrages werden nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses
zwischen Erwerber und Arbeitnehmer.
Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, war als Luftsicherheitsassistent beschäftigt. Sein
Arbeitsverhältnis ging aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Beim Veräußerer galt für
den Kläger sowohl der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
als auch kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit ein Haustarifvertrag, der den allgemeinverbindlichen
verdrängte. Ein Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten, demzufolge der beim
Veräußerer geltende Haustarifvertrag auch bei dieser gelten sollte, kam nicht formwirksam zustande.
Dies hatte das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Der
Kläger verlangte von der Beklagten die Differenz zwischen der Vergütung nach dem - insoweit
ungünstigeren - Haustarifvertrag, nach dem die Beklagte das Arbeitsverhältnis abrechnete, und dem
allgemeinverbindlichen Tarifvertrag.
Die Klage war vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie vor dem
Landesarbeitsgericht erfolgreich. Die Regelungen des Haustarifvertrages galten bei der Beklagten nicht.
Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages wurden für das Arbeitsverhältnis der
Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit verbindlich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 TVG). Dadurch war
die ansonsten gesetzlich angeordnete Weitergeltung des Haustarifvertrages der früheren Arbeitgeberin
nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB (Transformation) durch die Bestimmung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB
ausgeschlossen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24. Oktober 2008 - 3 Sa 54/08 -