Urteil des BAG vom 06.10.2003

BAG (kläger, unterricht, vergütung, tätigkeit, spanisch, land, freizügigkeit der arbeitnehmer, staatsangehörigkeit, schüler, lehrer)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.5.2008, 4 AZR 223/07
Eingruppierung eines Lehrers für muttersprachlichen Unterricht
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 20. Dezember 2006 - 2 Sa 1234/06 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers.
2 Der am 24. Oktober 1946 in Spanien geborene Kläger, der spanischer Staatsbürger ist, erwarb am
20. Juni 1970 in Rom das Lizentiat der Philosophie und am 4. Dezember 1971 an der Universität
Valencia in Spanien das Lizentiat in Philosophie und Geisteswissenschaften. Er wurde vom
beklagten Land zum 8. Januar 1975 befristet bis zum 31. Juli 1975 als Lehrkraft eingestellt. Unter
dem 5. September 1977 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, welcher
auszugsweise wie folgt lautet:
Ҥ 1
Die Einstellung erfolgt als Zeitangestellter ... unter Eingruppierung in die
Vergütungsgruppe IV a BAT.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom
23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen sowie der
Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L BAT)…
...
§ 5 - Nebenabreden -
1. Die Eingruppierung richtet sich nach Abschnitt A Unterabschnitt I Nr. 12 des Erlasses
des hessischen Kultusministers über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis
beschäftigten Lehrer nach dem BAT.”
3 Nachdem der Kläger erfolgreich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses geklagt hatte,
vereinbarten die Parteien die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit.
4 Am 25. Mai 1983 erhielt der Kläger von der Universität Saragossa das Zertifikat der
pädagogischen Befähigung. Außerdem nahm er erfolgreich an Weiterqualifizierungsmaßnahmen
für Lehrkräfte im muttersprachlichen Unterricht und für den Fremdsprachenunterricht in Spanisch
teil.
5 Im Jahre 1996 erhob der Kläger eine Klage auf “Eingruppierung” in die VergGr. IIa BAT. Die Klage
blieb sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht erfolglos.
Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Juli 1998 (- 13 Sa 1283/97 -) ist
rechtskräftig.
6 Mit Gleichstellungsbescheid vom 4. September 1998 stellte das beklagte Land fest, dass die
Ausbildungs- und Prüfungsleistungen des Klägers in Verbindung mit der Schulpraxis insgesamt
einer in Hessen erworbenen Befähigung zum Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Spanisch
und Geschichte entsprechen.
7 Unter dem 6. November 2003 vereinbarten die Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
ab dem 1. Februar 2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Nach Ablauf der am 1. Februar 2007
begonnenen Freistellungsphase soll es zum 31. Januar 2010 enden.
8 Der 22. und letzte Änderungsvertrag der Parteien vom 17. Januar 2005 lautet auszugsweise:
“... wird vereinbart, dass sich der Unterrichtseinsatz ab 1. Februar 2005 wie folgt regelt:
13,44 Wochenstunden im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis H und den
W (davon 1,44 Wochenstunden für Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit),
7 Wochenstunden im Bereich des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis und die Stadt K
an der Schule A in K (davon 1 Wochenstunde für Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit).
Für Wegezeiten werden 3,5 Wochenstunden gewährt sowie eine Stunde Ermäßigung aus
Altersgründen.
Es besteht Einvernehmen, dass der Unterrichtseinsatz im Fremdsprachenunterricht in
Spanisch mit weniger als der Hälfte der vertraglichen Arbeitszeit erfolgen kann, sofern die
Erteilung des Unterrichts in der Herkunftssprache (muttersprachlicher Unterricht) sowie die
Stundenplangestaltung dies zulassen.
Stammschule ist weiterhin die Br in B.”
9 Der zuvor überwiegend im muttersprachlichen Unterricht eingesetzte Kläger erteilte auf dieser
Grundlage zuletzt neun Unterrichtsstunden Fremdsprachenunterricht sowie acht
Unterrichtsstunden muttersprachlichen Unterricht. Gemäß der “Verordnung” des beklagten
Landes “über die Teilnahme ausländischer Schüler am Muttersprachlichen Unterricht an
allgemeinbildenden Schulen” vom 10. Mai 1983 (ABl. Hessisches Kultusministerium S. 396) ist
der muttersprachliche Unterricht ein Lernbereich an allgemeinbildenden Schulen. In ihm sollen die
Schüler ihre Muttersprache pflegen und weiterentwickeln sowie Kenntnisse über ihr Herkunftsland
erwerben.
10 Der Kläger unterrichtete seit dem 1. Februar 2005 an insgesamt vier Schulen. In seinem Unterricht
Spanisch als Fremdsprache gehörten nahezu alle seine Schüler dem gymnasialen Zweig der
kooperativen Gesamtschulen in B und R an.
11 Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes, ihn
ab dem 1. Februar 2005 nach der VergGr. IIa BAT, hilfsweise der VergGr. III BAT zu vergüten. Er
ist der Auffassung, die Regelungen des Erlasses des hessischen Kultusministers bezüglich der
Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und
beruflichen Schulen nach dem BAT in der Fassung vom 6. Oktober 2003 (im Folgenden
Eingruppierungserlass) fänden kraft arbeitsvertraglicher Verweisung auf sein Arbeitsverhältnis
Anwendung. Wegen des Gleichstellungsbescheides sei er so zu behandeln wie ein deutscher
Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Spanisch und
Geschichte. Seine seit Februar 2005 auf der Grundlage des Änderungsvertrages vom 17. Januar
2005 ausgeübte Tätigkeit erfülle die Voraussetzungen des Abschn. A Unterabschn. IV Nr. 1 des
Eingruppierungserlasses betreffend Lehrkräfte an Gymnasien. Er unterrichte mit mehr als der
Hälfte seiner Unterrichtszeit Spanisch als Fremdsprache im gymnasialen Zweig der kooperativen
Gesamtschulen. Dementsprechend sei er nach VergGr. IIa BAT zu vergüten. Die
arbeitsvertraglich geregelte Zeit für Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit dürfe ebenso wie die
Wegezeit und die Ermäßigung aus Altersgründen bei der Beurteilung der Stundenverteilung nicht
einbezogen werden. Die ohnehin praktisch nicht anfallende Eltern- und Übersetzungstätigkeit
könne nicht als gleichwertige Arbeit im Vergleich zum Fremdsprachenunterricht angesehen
werden. Es handele sich nicht um die Haupttätigkeit. Elternarbeit werde in dem
Eingruppierungserlass auch nicht gesondert erwähnt, sondern sei dem Unterricht zuzurechnen.
Würde man die Zeitanteile für Eltern- und Übersetzungsarbeit dessen ungeachtet auf die
tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden anrechnen, so müssten sie auch in höherem Maße
dem Fremdsprachenunterricht zugerechnet werden. Neun Stunden Fremdsprachenunterricht
seien 1,3 Stunden Elternarbeit (53 % von 2,44 Stunden) und acht Stunden muttersprachlichem
Unterricht 1,14 Stunden (47 % von 2,44 Stunden) zuzurechnen. Auch nach dieser Berechnung
würde er mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit Fremdsprachenunterricht im gymnasialen Zweig
erteilen. Bei einer Gesamtbetrachtung sei zudem zu berücksichtigen, dass auch der
muttersprachliche Unterricht überwiegend Fremdsprachenunterricht sei.
12 Auch seine Qualifikation sei zu beachten. Ein vergleichbarer Lehrer mit abgeschlossener
wissenschaftlicher Hochschulbildung, jedoch ohne Befähigung zum Lehramt an Gymnasien
erhalte nach IV Nr. 4 des Eingruppierungserlasses Vergütung nach VergGr. IIa BAT. Diese
Vergütung stehe ihm - dem Kläger - erst recht zu, da er die Befähigung zum Lehramt an
Gymnasien aufweise. Er sei auch höher qualifiziert als ein Diplom-Dolmetscher oder Übersetzer,
welcher als Sprachlehrer an einem Gymnasium tätig sei und gem. IV Nr. 14 des
Eingruppierungserlasses nach VergGr. IIb BAT vergütet werde. Die Vergütung nach VergGr. IIa
BAT könne er folglich auch auf der Grundlage des arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes des gleichen Entgelts gem. Art. 141 Abs. 1
des EG-Vertrages (EG) verlangen. Seine Arbeit sei der Arbeit von Diplom-Dolmetschern oder
Akademikern mit nur einem Fach ohne Lehramtsbefähigung gleichwertig. Er sei wie ein Lehrer mit
deutscher Staatsangehörigkeit zu behandeln. Andernfalls werde er unter Verstoß gegen das
Verbot des Art. 39 Abs. 2 EG auf Grund seiner Staatsangehörigkeit benachteiligt.
13 Zumindest stehe ihm Vergütung nach VergGr. III BAT zu. Diese Vergütung würden nach
sechsjähriger Bewährung sogar Lehrkräfte an Realschulen mit abgeschlossener
Hochschulausbildung, jedoch ohne die Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und
Realschulen (III Nr. 3 des Eingruppierungserlasses), und Diplom-Dolmetscher oder Übersetzer
mit der Tätigkeit von Sprachlehrern an Realschulen (III Nr. 8 des Eingruppierungserlasses)
erhalten.
14 Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Februar 2005 eine
Vergütung nach Vergütungsgruppe BAT IIa zu zahlen,
hilfsweise eine Vergütung nach BAT III.
15 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, der
Kläger sei unverändert nach VergGr. IVa BAT zu vergüten. Dies entspreche der
arbeitsvertraglichen Regelung. Der Eingruppierungserlass sei auf das Arbeitsverhältnis nicht
insgesamt anwendbar. Dies habe das Hessische Landesarbeitsgericht schon in seinem Urteil
vom 10. Juli 1998 entschieden. Der Kläger habe auch seit Februar 2005 überwiegend
muttersprachlichen Unterricht erteilt. Diese Tätigkeit sei nach dem Eingruppierungserlass nach
VergGr. IVa BAT zu vergüten (I Nr. 19 des Erlasses in der Fassung vom 6. Oktober 2003). Die im
Vertrag vom 17. Januar 2005 ausgewiesenen Zeitanteile für Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit
(insgesamt 2,44 Wochenstunden) seien dem muttersprachlichen Unterricht zuzuordnen. Bei der
Elternarbeit handele es sich um Vorfeldtätigkeiten für diesen Unterricht. Da der
Fremdsprachenunterricht somit zeitlich untergeordnet sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf
Vergütung nach VergGr. IIa oder III BAT.
16 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das
beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
17 Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage im Ergebnis
zutreffend als unbegründet abgewiesen.
18 A. Die Klage ist zulässig.
19 I. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage im öffentlichen Dienst allgemein üblich.
Gegen ihre Zulässigkeit bestehen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
keine Bedenken (zB 19. März 1986 - 4 AZR 470/84 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114; 6. Juni 2007
- 4 AZR 505/06 - ZTR 2008, 156) .
20 II. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits vergeblich in dem
Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Kassel - 4 Ca 516/96 - = Hess.
Landesarbeitsgericht - 13 Sa 1283/97 - die Feststellung des Anspruchs auf Vergütung nach der
VergGr. IIa BAT erstrebt hat. Dem hier vorliegenden Rechtsstreit liegt ein anderer Sachverhalt
zugrunde.
21 1. Eine Klage ist unzulässig, wenn über denselben Gegenstand zwischen den Parteien schon ein
Rechtsstreit geschwebt hat, der durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist. Nach
§ 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft so weit, wie über den geltend gemachten Anspruch
entschieden worden ist (BAG 12. Juni 1990 - 3 AZR 524/88 - BAGE 65, 194) . Die materielle
Rechtskraft einer Entscheidung wirkt aber nur solange, wie sich der entscheidungserhebliche
Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat. Dazu müssen sich diejenigen Tatsachen geändert
haben, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgeblich
angesehen wurden (BAG 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 - BAGE 82, 291; vgl. auch BGH 18. Juli
2000 - X ZR 62/98 - NJW 2000, 3492) .
22 2. Im vorliegenden Fall hat sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt in zweierlei Hinsicht
wesentlich verändert. Zum einen erließ das beklagte Land den Gleichstellungsbescheid vom
4. September 1998. Zum anderen änderte sich die Tätigkeit des Klägers durch den
Änderungsvertrag vom 17. Januar 2005. Die seit dem 1. Februar 2005 auf dieser Grundlage
ausgeübte Tätigkeit ist für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebend.
23 III. Der Hilfsantrag ist mit der innerprozessualen Bedingung für den Fall des Unterliegens mit dem
Hauptantrag gestellt und so auch zulässig (vgl. Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. vor § 128 Rn. 20) .
24 B. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach
VergGr. IIa seit dem 1. Februar 2005.
25 I. Die Tätigkeit des Klägers ab diesem Zeitpunkt erfüllt nicht die Voraussetzungen des
Eingruppierungserlasses für eine Vergütung nach der VergGr. IIa BAT. Es kann daher zugunsten
des Klägers unterstellt werden, dass der Senat nicht an die Auslegung des
Formulararbeitsvertrages durch das Landesarbeitsgericht in dem Vorprozess gebunden ist,
sondern diesen eigenständig auslegen kann, und § 5 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages vom
5. September 1977 entgegen der vom Landesarbeitsgericht im Vorprozess vertretenen
Auffassung dahin auszulegen ist, vereinbart sei diejenige Vergütung, die die nach der Regelung
des gesamten Eingruppierungserlasses des beklagten Landes - in seiner jeweiligen Fassung - für
den Kläger zutreffende ist, also nicht etwa unabhängig davon die im Arbeitsvertrag genannte nach
VergGr. IVa.
26 1. Bei dieser Annahme bestimmt sich die Vergütung des Klägers kraft einzelvertraglicher
Vereinbarung nach den Regelungen des Erlasses des Hessischen Kultusministers vom
13. Februar 1997 (ABl. S. 110 ff.) in der Fassung, welche er durch Erlass vom 6. Oktober 2003
(ABl. 2004 S. 475) gefunden hat. Dieser Eingruppierungserlass regelt die “Vergütung der im
Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
nach dem BAT”. Trotz der Verweisung auf die Regelungen des BAT in § 2 des insoweit
unverändert weitergeltenden Arbeitsvertrages vom 5. September 1977 bestimmt sich die
Vergütung des Klägers daher nicht nach § 22 Abs. 1 BAT in Verbindung mit der
Vergütungsordnung der Anlage 1a, wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen. Denn
nach der Vorbemerkung Nr. 5 gilt die Anlage 1a nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte - auch
wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen - beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes
Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.
27 2. Der Eingruppierungserlass sieht im Abschn. A “Eingruppierung” unterschiedliche
Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte an Grundschulen, Hauptschulen und in der Förderstufe
(I), an Sonderschulen (II), an Realschulen (III), an Gymnasien (IV), an beruflichen Schulen (V) und
an integrierten Gesamtschulen (VI) vor. Unter VII sind gemeinsame Regelungen zu den
Unterabschnitten I - VI erlassen. Der Unterabschn. VII Nr. 1 lautet in der Fassung, welche er durch
den Erlass vom 6. Oktober 2003 (ABl. 2004 S. 475) des Hessischen Kultusministeriums erhalten
hat, auszugsweise wie folgt:
“1.
Für die Eingruppierung ist auf diejenige Tätigkeit abzustellen, die zeitlich mindestens
zur Hälfte und nicht nur vorübergehend auszuüben ist. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal
ein abweichendes zeitliches Maß bestimmt gilt dieses. ...
Die Eingruppierung einer Lehrerin oder eines Lehrers nach Unterabschn. I Nrn. 1 und 4,
Unterabschn. III Nr. 1, Unterabschn. IV Nrn. 1 - 3, Unterabschn. V Nrn. 1 - 3 und
Unterabschn. VI Nr. 1 setzt eine der geforderten Befähigung zum Lehramt
entsprechende - d.h. ausschließliche - Verwendung voraus.”
28 a) Bei der danach für die Lehrereingruppierung maßgebenden Tätigkeit nach den Regelungen des
Eingruppierungserlasses ist allein auf die Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft abzustellen.
29 aa) Der Eingruppierungserlass sieht in allen Unterabschnitten die Anknüpfung an die
“Verwendung” oder die “Unterrichtung” in bestimmten Fächern vor, wenn eine bestimmte Tätigkeit
maßgebend sein soll. Andere Tätigkeiten der Lehrkraft wie zB Vorbereitungszeiten,
Korrekturzeiten oder Elterngespräche sind in den Eingruppierungsregelungen nicht aufgeführt.
Dem entspricht Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT), nach der
die tarifliche Regelung der Arbeitszeit in § 15 BAT auf angestellte Lehrkräfte keine Anwendung
findet. Es gelten vielmehr die Bestimmungen für entsprechende Beamte. Sind entsprechende
Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit nach Nr. 3 SR 2l I im Arbeitsvertrag zu regeln. Das
beklagte Land erfasst die Arbeitszeit einer Lehrkraft nur hinsichtlich der Unterrichtsstunden (BAG
19. Dezember 2007 - 5 AZR 260/07 - ZTR 2008, 338) . Die Festlegung allein der
Unterrichtsstunden für beamtete Lehrkräfte und damit kraft Verweisung auch für die tarifliche
Arbeitszeit der Angestellten ist üblich (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT SR 2l I -
Lehrkräfte Stand Juni 2006 Erl. 1b zu Nr. 3) . Über die übrige Arbeitszeit bestimmen die Lehrkräfte
in eigener Verantwortung.
30 bb) Demgemäß ist auch für das Zeitmaß der “zeitlich mindestens zur Hälfte” nicht nur
vorübergehend auszuübenden Tätigkeit iSd. Unterabschn. VII Nr. 1 des Eingruppierungserlasses
auf die Unterrichtstätigkeit abzustellen.
31 cc) Da die Regelungen des Eingruppierungserlasses - anders als ein für das Arbeitsverhältnis
normativ geltender Tarifvertrag (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 5 TVG) - kein zwingendes Recht
beinhalten, von dem nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers - hier des Lehrers - abgewichen
werden kann, steht es den Parteien frei, eine davon abweichende vertragliche Vereinbarung zu
treffen.
32 b) Eine solche Vereinbarung enthält der für die Zeit ab 1. Februar für das Arbeitsverhältnis der
Parteien geltende 22. Änderungsvertrag vom 17. Januar 2005. In diesem haben die Parteien
bestimmt, dass sich der “Unterrichtseinsatz” des Klägers ab 1. Februar “wie folgt regelt”. Den
nachgenannten Zahlen von einmal “13,44 Wochenstunden” und zum anderen “7 Wochenstunden”
haben sie jeweils in Klammern hinzugefügt, dass darin “1,44 Wochenstunden” bzw.
“1 Wochenstunde” für “Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit” enthalten sind. Nach dem erklärten
Willen der Arbeitsvertragsparteien zählen damit die Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit des
Klägers ab 1. Februar 2005 als “Unterrichtseinsatz”, gelten also als Unterrichtstätigkeit des
Klägers. Dies verdeutlicht der Vergleich mit der die Wegezeiten betreffenden Regelung in dem
nachfolgenden Absatz des Änderungsvertrages. Dort haben die Parteien vereinbart, dass “für
Wegezeiten ... 3,5 Wochenstunden” gewährt werden. Für diese Wegezeiten ist damit anders als
für die Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit gerade nicht bestimmt, dass sie Teil des
“Unterrichtseinsatzes” des Klägers sind.
33 3. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung hat der Kläger ab 1. Februar 2005 bis zum Beginn
seiner passiven Altersteilzeit am 1. Februar 2007 nicht “zeitlich mindestens zur Hälfte” eine
Unterrichtstätigkeit ausgeübt, die ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa in dem
Eingruppierungserlass erfüllt. Denn die als “Unterrichtseinsatz” des Klägers geltenden insgesamt
2,44 Wochenstunden für Elternarbeit - und die damit im Zusammenhang genannte
Übersetzungstätigkeit - zählt inhaltlich und funktional zu dem von ihm erteilten muttersprachlichen
Unterricht, der mit diesen Wochenstunden zusammen mehr als die Hälfte seiner
Unterrichtstätigkeit belegt hat, so dass der vom Kläger erteilte Fremdsprachenunterricht, der ein
Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IIa erfüllen könnte, das Zeitmaß des Unterabschn. VII Nr. 1 Satz 1
des Eingruppierungserlasses - “zeitlich mindestens zur Hälfte” - nicht erreicht.
34 a) Die Anrechnung von Elternarbeit mit der Übersetzungstätigkeit auf den Unterrichtseinsatz des
Klägers ist eine vertragliche Sonderregelung, die sinnvoll nur mit dem von ihm zu erteilenden
muttersprachlichen Unterricht in einem inhaltlichen und funktionalen Zusammenhang gesehen
werden kann. Als Zusammenhangstätigkeit für Fremdsprachenlehrer kommt diese Tätigkeit nicht
in Betracht.
35 aa) Ein Lehrer, der Englisch, Französisch, Latein ua. mehr als Fremdsprache erteilt, hat keine
Elternarbeit zu leisten, die als Unterrichtseinsatz anerkannt wird. Die Elternarbeit kann sinnvoll nur
als Vorfeldarbeit des muttersprachlichen Unterrichts erklärt werden, weshalb sie das beklagte
Land mit den im Änderungsvertrag genannten Zeiten als Unterrichtseinsatz des mit der Erteilung
von muttersprachlichem Unterricht beschäftigten Kläger gelten lässt. Muttersprachlicher Unterricht
wird zusätzlich zum Pflichtunterricht erteilt, die Lerngruppen können schulübergreifend gebildet
werden (Bericht des Hessischen Kultusministers “zur Situation des Muttersprachlichen
Unterrichts für ausländische Schülerinnen und Schüler in Hessen” usw. aus März 1994 unter 1.3
und 1.4). Dies ist für die daran teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern eine
zusätzliche Belastung. Die Elternarbeit, die einer Lehrkraft für muttersprachlichen Unterricht
übertragen ist, hat daher zum Inhalt, Eltern, Schülerinnen und Schüler von der Sinnhaftigkeit der
Teilnahme an diesem Unterricht zu überzeugen und sie dafür trotz der damit verbundenen
zusätzlichen Belastungen und Erschwernisse zu gewinnen.
36 bb) Die Bewertung der Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit als Zusammenhangstätigkeit des
muttersprachlichen Unterrichts kommt auch durch die nachfolgende Bestimmung in dem
Änderungsvertrag der Parteien vom 17. Januar 2005 zum Ausdruck:
“Es besteht Einvernehmen, dass der Unterrichtseinsatz im Fremdsprachenunterricht in
Spanisch mit weniger als der Hälfte der vertraglichen Arbeitszeit erfolgen kann, sofern die
Erteilung des Unterrichts in der Herkunftssprache (muttersprachlicher Unterricht) sowie die
Stundenplangestaltung dies zulassen.”
37 Damit wollte das beklagte Land ersichtlich sicherstellen, dass die Erteilung von
Fremdsprachenunterricht in Spanisch durch den Kläger für ihn keinen Anspruch auf
Höhergruppierung begründet. Dieser Unterricht sollte zeitlich unterhälftig begrenzt und damit
eingruppierungsirrelevant sein und bleiben. Daraus folgt zugleich die Wertung der Parteien, dass
die Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit nicht, auch nicht zeitanteilig, Zusammenhangstätigkeit
des Fremdsprachenunterrichts in Spanisch war. Denn nur dann, wenn der Kläger aus der Sicht
der Parteien auf Grund der überwiegenden Erteilung von muttersprachlichem Unterricht ab
1. Februar 2005 nach VergGr. IVa zu vergüten war, macht eine Regelung Sinn, die die
Beibehaltung dieser Eingruppierung bezweckt.
38 cc) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts versteht der Kläger, auch wenn er dies
nicht - mehr - offen eingesteht, die Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit ebenfalls als Teil seines
muttersprachlichen Unterrichts. Denn das Landesarbeitsgericht führt in den Gründen seines
Urteils aus: “Außerdem sieht auch der Kläger die im Bereich Elternarbeit und
Übersetzungstätigkeit anfallenden Arbeiten eher dem muttersprachlichen Unterricht zugeordnet,
denn er behauptet, aufgrund der guten Deutschkenntnisse der Eltern seiner muttersprachlichen
Schüler und Schülerinnen fielen diese Tätigkeiten praktisch nicht mehr an.”
39 b) Bei Mitberücksichtigung der Zeiten für Elternarbeit und Übersetzungstätigkeit entsprechend der
vertraglichen Vereinbarung der Parteien als “Unterrichtseinsatz”, der nach den vorstehenden
Ausführungen zum muttersprachlichen Unterricht gehört, ist dies die Tätigkeit des Klägers, die
seine Eingruppierung bestimmt (10,44 Stunden im Verhältnis zu neun Stunden
Fremdsprachenunterricht). Denn nur diese Unterrichtstätigkeit erfüllt das in Unterabschn. VII Nr. 1
des Eingruppierungserlasses geforderte Zeitmaß.
40 4. Damit ist der Kläger entgegen seiner Auffassung nicht nach einem Tätigkeitsmerkmal des
Unterabschn. IV “Lehrkräfte an Gymnasien” des Eingruppierungserlasses nach VergGr. IIa zu
vergüten.
41 a) Der Kläger erfüllt nicht die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals Nr. 1 dieses Unterabschnitts,
welches lautet:
“Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien, bei einer ihrer
Befähigung entsprechenden Verwendung ...
II a BAT”
42 Die Eingruppierung nach diesem Tätigkeitsmerkmal setzt abweichend von dem für den Regelfall
im Eingruppierungserlass geforderten Zeitmaß “eine entsprechende - dh. ausschließliche -
Verwendung voraus” (Nr. 1 Abs. 2 Unterabschnitt VII), dh. hier eine ausschließliche Verwendung
im Lehramt am Gymnasium. Der Kläger weist zwar nach dem Gleichstellungsbescheid vom
4. September 1998 die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Spanisch und
Geschichte auf, er wird jedoch nicht ausschließlich entsprechend dieser Befähigung im
gymnasialen Zweig der Gesamtschulen verwendet. Er erteilt vielmehr auch Schülern aller
Schularten bzw. Schulzweige muttersprachlichen Unterricht. Dieser ist weder Unterricht am
Gymnasium noch Fremdsprachenunterricht im Fach Spanisch. Gemäß der Verordnung des
beklagten Landes über die Teilnahme ausländischer Schüler am Muttersprachlichen Unterricht in
allgemeinbildenden Schulen vom 10. Mai 1983 (ABl. Hessisches Kultusministerium S. 396) ist der
muttersprachliche Unterricht ein Lernbereich an allgemeinbildenden Schulen. In ihm sollen die
Schüler ihre Muttersprache pflegen und weiterentwickeln sowie Kenntnisse über ihr Herkunftsland
erwerben. Dieser muttersprachliche Unterricht setzt somit bereits Kenntnisse der Sprache voraus,
es handelt sich für die Schüler nicht um eine Fremdsprache; dies gilt auch, wenn die Kenntnisse
der Schüler ggf. gering sind. Der muttersprachliche Unterricht für ausländische Schülerinnen und
Schüler ist ein Fach bzw. Lernbereich eigener Art. Es handelt sich dabei auch nicht um
Muttersprachenunterricht, wie er Kindern und Jugendlichen erteilt wird, die im “eigenen” Land
aufwachsen. Der muttersprachliche Unterricht interpretiert soziokulturelle Inhalte und Ziele, für die
sonst andere Ziele und Lernbereiche verantwortlich sind. Er soll den Schülern Hilfestellung bei der
Bewältigung ihrer besonderen Lebenssituation geben und sie bei der Entwicklung ihrer kulturellen
Identität, auch für den Fall der Rückwanderung, unterstützen. Auch dies unterscheidet ihn vom
Fremdsprachenunterricht.
43 b) Der Kläger erfüllt ebenfalls nicht die Tätigkeitsmerkmale Nr. 5 und 6 des Unterabschn. IV des
Eingruppierungserlasses, die jeweils ausdrücklich voraussetzen, dass die Lehrkraft “überwiegend”
in dem ihrem Studium entsprechenden Fach unterrichtet. Diese inhaltliche Anforderung erfüllt der
Kläger - wenn überhaupt - mit weniger als der Hälfte seiner Unterrichtstätigkeit.
44 c) Die Tätigkeitsmerkmale Nr. 7 und Nr. 8, die erst nach jeweils sechsjähriger Bewährung die
Eingruppierung in VergGr. IIa begründen, können durch die vom Kläger ab 1. Februar 2005
ausgeübte Tätigkeit mangels der geforderten Bewährung in dieser noch nicht erfüllt sein.
45 5. Der Kläger kann auch nicht allein aus dem Gleichstellungsbescheid vom 4. September 1998
einen Anspruch auf die Vergütung nach VergGr. IIa herleiten. Der Gleichstellungsbescheid gründet
sich auf § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 3. März 1992 in
der Fassung vom 15. Mai 1997 und stellt nur fest, dass die Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
in Verbindung mit der Schulpraxis des Klägers insgesamt einer in Hessen erworbenen Befähigung
zum Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Spanisch und Geschichte entsprechen. Die
Vergütung des Klägers bemisst sich nach den Regelungen des Eingruppierungserlasses jedoch
nicht - jedenfalls nicht allein - nach der Befähigung, sondern nach der Tätigkeit, die hier nicht die
Anforderungen der behandelten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. Die Lehrbefähigung ist als Qualifikation
Voraussetzung für eine entsprechende Verwendung, dh. Tätigkeit (vgl. IV Nr. 1). Der Anspruch
des Klägers auf Vergütung nach der VergGr. IIa scheitert nicht an der Nichterfüllung einer
Ausbildungsanforderung, sondern wegen der Nichtausübung der für diese Vergütung geforderten
Tätigkeit im zeitlich erforderlichen Umfang.
46 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT auf Grund des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
47 1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer
Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten
Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine
billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte
Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2
BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58) . Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz
zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies
jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip auf
Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur
aus sachlichen Gründen ausschließen (st. Rspr., vgl. BAG 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP
BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52; 26. Oktober
1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210) . Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim
bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (Senat 6. Juli 2005 - 4 AZR 27/04 - BAGE 115, 185
mwN) .
48 2. Eine sachfremde Schlechterstellung des Klägers gegenüber anderen Arbeitnehmern in
vergleichbarer Lage ist nicht erkennbar, da der Kläger selbst dargelegt hat, dass er der einzige
Lehrer im Bereich Nordhessen war, der Spanisch als Muttersprache unterrichtete. Vergleichbare
Arbeitnehmer in anderen Teilen Hessens benennt der Kläger nicht.
49 Das beklagte Land nimmt auch keine sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer
bestimmten Ordnung vor. Es wendet vielmehr lediglich die arbeitsvertraglich vereinbarten
Regelungen des Eingruppierungserlasses an. Die Erfüllung sich daraus ergebender
Verpflichtungen ist Normenvollzug. Wie dargestellt, ergibt sich aus den Regelungen des Erlasses
kein Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT. Auch die arbeitsvertraglich vorgenommene
Modifikation des Eingruppierungserlasses lässt keine sachwidrige Ungleichbehandlung erkennen.
50 III. Auch eine richterliche Billigkeitskontrolle iSv. § 315 Abs. 3 BGB kann nicht dazu führen, den
muttersprachlichen Unterricht nach den Regelungen des Eingruppierungserlasses höher als nach
VergGr. IVa, die die auch in verschiedenen anderen Bundesländern übernommenen oder
angewandten TdL-Richtlinien als Vergütung für diesen Unterricht vorsehen (vgl. BAG 21. Juli 1993
- 4 AZR 483/92 -; 12. Januar 2000 - 10 AZR 741/98 -) , zu bewerten. Diese Kontrolle scheitert
schon daran, dass sich der Kläger nicht gegen eine vom beklagten Land einseitig bestimmte,
sondern gegen die im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegte und nach der vertraglich
vereinbarten Grundlage zutreffend vollzogene Eingruppierung wendet. Eine Billigkeitskontrolle
kommt aber nur in Betracht, soweit vom beklagten Land ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt wird (Senat 11. Februar 1987 - 4 AZR 145/86 - BAGE 55,
53; 21. Juli 1993 - 4 AZR 483/92 -) .
51 Der Kläger selbst sieht den muttersprachlichen Unterricht nicht als Tätigkeit an, die bei ihrer
Ausübung im erforderlichen zeitlichen Umfang die Eingruppierung in VergGr. IIa rechtfertigt. Denn
er tritt mit umfangreichen Ausführungen und verschiedenen Berechnungsmethoden dafür ein,
dass der Fremdsprachenunterricht in Spanisch seit dem 1. Februar 2005 seine überwiegende
Tätigkeit ist. Deshalb hat er auch die Erteilung von weiterem muttersprachlichen Unterricht
abgelehnt, um an dem - von ihm behaupteten - zeitlichen Überwiegen des
Fremdsprachenunterrichts nichts zu ändern, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
eingeräumt hat.
52 III. Der Kläger kann eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT auch nicht als Beseitigung einer gem.
Art. 39 EG unzulässigen Diskriminierung wegen seiner Staatsangehörigkeit verlangen.
53 1. Nach Art. 39 Abs. 1 EG ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft
gewährleistet. Sie umfasst die Abschaffung jeder auf Staatsangehörigkeit beruhenden
unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und
sonstige Arbeitsbedingungen (Art. 39 Abs. 2 EG).
54 2. Der Kläger wird aber weder mittelbar noch unmittelbar auf Grund seiner Staatsangehörigkeit
diskriminiert. Die Anerkennung seiner beruflichen Qualifikation steht seit Erlass des
Gleichstellungsbescheids am 4. September 1998 außer Frage (zur Anerkennung einer britischen
Lehrerausbildung vgl. Senat 21. Februar 2007 - 4 AZR 225/06 - ZTR 2007, 675) . Demnach weist
der Kläger die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien auf. Er steht insoweit einem Lehrer mit
deutscher Staatsangehörigkeit gleich. Der Kläger hat nicht wegen seiner spanischen
Staatsangehörigkeit oder wegen Nichtanerkennung seiner ausländischen Studienabschlüsse
keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT oder VergGr. III BAT, sondern weil seine
Tätigkeit nicht die Anforderungen erfüllt, die der maßgebliche Eingruppierungserlass für eine
solche Vergütung verlangt.
55 Ein Lehrer deutscher Staatsangehörigkeit, der dieselbe Tätigkeit wie der Kläger verrichtet, hätte
ebenfalls nach den Regelungen des Eingruppierungserlasses keinen solchen Anspruch. Entgegen
der Auffassung der Revision ist es übrigens durchaus denkbar, dass eine Lehrkraft deutscher
Staatsangehörigkeit muttersprachlichen Unterricht erteilt - zu denken wäre nur an die Fälle
doppelter Staatsangehörigkeit.
56 Der in der Revision vom Kläger angestellte “Vergleich mit deutschen Lehrern” geht fehl. Auch ein
Lehrer mit deutscher Staatsangehörigkeit mit gleicher Lehramtsbefähigung und gleicher Tätigkeit
würde bei einem Unterricht an Gymnasien nicht nach IV Nr. 1 des Eingruppierungserlasses die
Vergütung nach VergGr. IIa BAT erhalten, da auch er, ebenso wie der Kläger, nicht das Merkmal
der ausschließlichen Verwendung entsprechend seiner Lehrbefähigung erfüllte. Bezüglich des
Falles des Diplom-Dolmetschers mit deutscher Staatsangehörigkeit wären andere
Eingruppierungsregelungen einschlägig (IV Nr. 14 bzw. III Nr. 8 des Eingruppierungserlasses). Für
den Diplom-Anglisten würden die Regelungen für Lehrkräfte ohne Befähigung zum Lehramt an
Gymnasien gelten, welche auf Grund der Lehramtsbefähigung des Klägers für diesen gerade nicht
einschlägig sind. Der Kläger bildet damit im Revisionsverfahren Beispielsfälle, welche gerade eine
unzulässige Diskriminierung nicht erkennen lassen. Zudem geht der Kläger bei seinen
Vergleichsbetrachtungen von der überwiegenden Unterrichtstätigkeit der Lehrkraft in der
Fremdsprache Spanisch aus, was bei ihm nicht der Fall ist.
57 IV. Der Kläger kann seine geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf den
Entgeltgleichheitsgrundsatz des Art. 141 EG stützen. Dieser bezieht sich auf gleiches Entgelt für
Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass
eine Frau mit gleicher Tätigkeit nach VergGr. IIa BAT vergütet wird.
58 C. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Vergütung nach VergGr. III BAT ab 1. Februar 2005.
59 1. Auf die Erfüllung eines Tätigkeitsmerkmals des Eingruppierungserlasses, welches eine
Vergütung nach der vorgenannten Vergütungsgruppe vorsieht, ist die Revision nicht gestützt.
Dieser Streitgegenstand (vgl. BAG 17. April 2002 - 5 AZR 400/00 - AP ZPO § 322 Nr. 34) ist in der
Revision daher entweder nicht angefallen oder die Revision ist insoweit mangels Begründung
unzulässig (BAG 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - BAGE 105, 205, 207) .
60 2. Bezüglich der übrigen vom Kläger angeführten Anspruchsbegründungen - Gleichbehandlung,
Billigkeitskontrolle, Diskriminierung -, die auch den mit dem Hilfsantrag verfolgten Anspruch
begründen sollen, kann auf die Ausführungen unter B II bis IV verwiesen werden, die auch für den
Hilfsantrag zutreffen. Nach diesen Anspruchsbegründungen besteht ebenfalls nicht ein Anspruch
auf Vergütung nach VergGr. III BAT.
61 D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Der Richter am
Bundesarbeitsgericht Dr.
Wolter ist wegen Eintritts
in den Ruhestand an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Bepler
Bott
Weßelkock
Pfeil