Urteil des BAG vom 30.09.2008

BAG: Auskunftsanspruch bei unzureichender Gehaltsliste, Einblicksrecht nach § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2 BetrVG, betriebsrat, einsichtnahme, ausschuss, wahrscheinlichkeit, einsichtsrecht, anhörung, daten

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 30.9.2008, 1 ABR 54/07
Auskunftsanspruch bei unzureichender Gehaltsliste - Einblicksrecht nach § 80 Abs 2 S 2 Halbs 2
BetrVG
Leitsätze
Reichen die Angaben in einer Bruttolohn- und -gehaltsliste iSv. § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG nicht
aus, um den Betriebsrat im erforderlichen Umfang zu unterrichten, ist der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2
Satz 1 BetrVG zu weitergehenden Auskünften verpflichtet.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18. April 2007 - 6 TaBV 41/06 -
wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass das Bestehen der
vom Landesarbeitsgericht ausgesprochenen Verpflichtung der Arbeitgeberin
festgestellt wird.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf die Mitteilung von Gehaltsbestandteilen.
2 Die Arbeitgeberin produziert Teppichware. Sie beschäftigt rund 360 Arbeitnehmer, unter diesen
etwa 85 Angestellte. Die Arbeitgeberin ist tarifgebunden. Sie wendet auf die
Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer die einschlägigen Tarifverträge für die Textilindustrie
Hamburg und Schleswig-Holstein an. Im Betrieb ist ein neunköpfiger Betriebsrat gewählt. Dieser
hat einen Lohnausschuss gebildet.
3 Am 14. Februar 2006 nahm der Lohnausschuss Einsicht in die Listen über die Bruttogehälter der
Angestellten. Die ihm dazu vorgelegte Unterlage führte die Namen der Angestellten und deren
jeweiliges Bruttogehalt auf. Der Betriebsrat hielt diese Angaben für unzureichend. Er bat für den
Ausschuss um Einsicht in Listen, die auch die tarifliche Gehaltsgruppe, die Tätigkeitsjahre und
mögliche Zulagen erkennen ließen. Die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Im vorliegenden
Beschlussverfahren hat der Betriebsrat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von
Bedeutung, beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, seinem Lohnausschuss Einsichtnahme in die
Bruttogehaltslisten sämtlicher Angestellten mit Ausnahme der leitenden Angestellten zu
gewähren, dabei die Bruttogehälter hinsichtlich aller Lohnbestandteile unabhängig von
ihrem individuellen oder kollektiven Charakter aufzuschlüsseln und die Aufschlüsselung
zumindest auf folgende Angaben zu erstrecken:
- Gehaltsgruppe des Tarifvertrags einschließlich der Tätigkeitsjahre
- Tarifgehalt
-
Zulagen jeder Art unter Bezeichnung, wofür sie gegeben werden.
4 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat behauptet, sie führe keine andere
als die dem Betriebsrat vorgelegte Gehaltsliste. Sie könne eine Liste mit den gewünschten
Angaben auch nicht auf elektronischem Weg aus dem von ihr eingesetzten Lohn- und
Gehaltsabrechnungsprogramm erstellen. Dieses sehe die vom Betriebsrat gewünschte
Zusammenstellung der Daten nicht vor. Ein Mitarbeiter benötige zwei Tage, um sie auf manuellem
Weg zusammenzustellen. Im Übrigen seien dem Betriebsrat Gehaltsgruppe und Tätigkeitsjahre
der Angestellten aufgrund seiner Beteiligung an Ein- und Umgruppierungen bekannt. Die Höhe des
Tarifgehalts folge aus dem einschlägigen Tarifvertrag. Ein Zulagensystem gebe es nicht.
Ursprünglich gezahlte übertarifliche Zulagen seien mittlerweile mit Tariferhöhungen verrechnet
worden.
5 Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat
die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die
Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags. Sie hat in der Rechtsbeschwerdeinstanz mit
Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat die Einleitung des vorliegenden Verfahrens und die
Beauftragung seines Verfahrensvertreters ordnungsgemäß beschlossen habe. Der Betriebsrat
beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen; er verfolgt sein Begehren in Form eines
Feststellungsantrags weiter.
6 B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des
Betriebsrats zu Recht entsprochen. Der Antrag ist nicht mangels wirksamer Beschlussfassung
unbeachtlich. Er ist auch als Feststellungsantrag zulässig. Der Antrag ist begründet. Der
Betriebsrat hat gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Anspruch auf die begehrten, ihm im Wege der
Einsichtnahme durch den Lohnausschuss zu erteilenden Auskünfte.
7 I. Der Antrag ist zulässig.
8 1. Der Antrag ist wirksam angebracht und nicht unbeachtlich. Der Antragstellung durch den
Verfahrensvertreter des Betriebsrats lag ein darauf gerichteter, vom Betriebsrat ordnungsgemäß
gefasster Beschluss zugrunde.
9 a) Die Arbeitgeberin hat nicht bestritten, dass dem Verfahrensvertreter eine Vollmacht iSv. §§ 80,
81 ZPO zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens erteilt worden ist. Wegen § 88
Abs. 2 ZPO war deshalb ein entsprechender Nachweis nicht zu erbringen.
10 b) Der Betriebsrat hat die Einleitung des Beschlussverfahrens und die Vollmachtserteilung an
seinen Verfahrensvertreter wirksam beschlossen.
11 aa) Ein solcher Beschluss ist in beiderlei Hinsicht erforderlich. Andernfalls ist der Betriebsrat
gerichtlich nicht wirksam vertreten. Für ihn gestellte Anträge wären unbeachtlich und als
unzulässig abzuweisen (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 b der Gründe mwN,
BAGE 109, 61) . Das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses ist als Voraussetzung für die
Einleitung des Verfahrens von Amts wegen und ggf. noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu
prüfen. Ein erstmals hier erfolgtes Bestreiten des Arbeitgebers kann deshalb in der Regel nicht als
verspätet zurückgewiesen werden. Sollte eine Beweisaufnahme erforderlich werden, gelten für sie
die Regeln des Freibeweises.
12 bb) Im Streitfall ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat die Einleitung des Verfahrens und die
Beauftragung seines Verfahrensvertreters wirksam beschlossen hat. Nach seinem Vorbringen
wurde zur Sitzung am 8. März 2006 unter Angabe des Tagungsordnungspunkts „Einsichtnahme in
Bruttogehaltslisten, Beschluss Einleitung Beschlussverfahren, RA N“ eingeladen, haben neun
Mitglieder, darunter vier Ersatzmitglieder an der Sitzung teilgenommen und wurde der fragliche
Beschluss einstimmig gefasst.
13 Die Arbeitgeberin hat ihr auf Nichtwissen gestütztes Bestreiten trotz des konkreten Vorbringens
des Betriebsrats nicht näher konkretisiert. Aus diesem Grund ist es unerheblich geworden. Die
Arbeitgeberin hätte nach den Darlegungen des Betriebsrats vortragen müssen, in welchen
einzelnen Punkten und weshalb die Behauptungen des Betriebsrats nicht als wahr zu erachten
seien (BAG 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 109, 61) . Dies gilt
umso mehr, als der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat unwidersprochen erklärt hat, die
Wirksamkeit der Beschlussfassung sei schon in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht
erörtert und dort von der Arbeitgeberin sodann nicht mehr in Frage gestellt worden.
14 2. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat zweitinstanzlich noch
einen auf die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Einblicksgewährung gerichteten Leistungsantrag
gestellt hatte. Zwar sind Klage- und Antragsänderungen in der Revisions- bzw.
Rechtsbeschwerdeinstanz wegen § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Der
Schluss der mündlichen Verhandlung oder Anhörung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich
des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Parteien und Beteiligten
die Entscheidungsgrundlage für das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht. Die Erweiterung
oder Beschränkung des Antrags stellt jedoch gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung dar. Die
mit dem Übergang von einem Leistungs- zu einem Feststellungsantrag verbundene
Antragsbeschränkung ist damit auch in der Revisions- und Rechtsbeschwerdeinstanz noch
zulässig (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - zu B I 2 a der Gründe mwN, BAGE 115, 165) .
15 3. Der Antrag bedarf der Auslegung. Er ist darauf gerichtet, die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur
Gewährung von Einsichtnahme „in die Bruttogehaltslisten“ und zur Aufschlüsselung der
Bruttogehälter „hinsichtlich aller Lohnbestandteile“ festzustellen.
16 a) Der Antragswortlaut legt das Verständnis nahe, der Betriebsrat begehre die Gewährung von
Einsicht in eine einheitliche Urkunde, die seinen inhaltlichen Anforderungen zu genügen habe,
unabhängig davon, ob es eine solche bereits gibt oder sie vom Arbeitgeber erst herzustellen ist.
Damit wäre aber das Anliegen des Betriebsrats nicht zutreffend erfasst. Ihm geht es nicht darum,
die Arbeitgeberin auf eine bestimmte äußere Form festzulegen, in der sie seinem
Aufschlüsselungs- und Einsichtsbegehren nachzukommen habe. Der Antrag ist vielmehr darauf
gerichtet, überhaupt die gewünschten Informationen zu erhalten, sei es durch Einsichtnahme in
entsprechend aussagekräftige einheitliche Gehaltslisten, sei es durch entsprechende schriftliche
Auskünfte, die eine nicht als ausreichend erachtete Gehaltsliste ergänzen.
17 b) Soweit der Betriebsrat beantragt hat, die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Aufschlüsselung
der Bruttogehälter hinsichtlich „aller“ Lohnbestandteile festzustellen, geht sein
Aufschlüsselungsbegehren inhaltlich nicht über die von ihm angeführten Mindestangaben hinaus.
Festgestellt werden soll allein die Verpflichtung zur Angabe des Tarifgehalts, der Gehaltsgruppe
samt Tätigkeitsjahren und von Zulagen jeder Art einschließlich des Zahlungsgrunds. Das
Vorbringen des Betriebsrats befasst sich ausschließlich mit diesen Angaben. Eine mögliche
Verpflichtung zur Angabe weiterer Entgeltbestandteile ist nicht Verfahrensgegenstand.
18 4. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die
Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind gegeben.
19 5. Der Betriebsrat besitzt die nach § 81 Abs. 1 ArbGG erforderliche Antragsbefugnis.
20 a) Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller mit der
Einleitung eines Beschlussverfahrens eigene Rechte geltend macht und die betreffende
Rechtsposition immerhin möglich erscheint. Ihr Erfordernis will lediglich sog. Popularklagen
ausschließen. Die Gerichte sollen zur Feststellung oder Durchsetzung eines bestimmten Rechts
nicht ohne eigene Rechtsbetroffenheit des Antragstellers in Anspruch genommen werden können.
Die erforderliche Betroffenheit ist gegeben, wenn sich der Antragsteller eigener Rechte berühmt
und deren Bestehen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint (BAG 19. September 2006 -
1 ABR 53/05 - Rn. 22, BAGE 119, 279) .
21 b) Der Betriebsrat nimmt ein eigenes Recht gegenüber der Arbeitgeberin in Anspruch. Zwar
begehrt er die Einsichtsgewährung nicht für sich als Gesamtorgan, sondern für seinen
Lohnausschuss. Dieser ist aber kein vom Betriebsrat unabhängiges Gremium, das mit
eigenständigen Rechten ausgestattet wäre. Ein mögliches Einsichtsrecht steht materiellrechtlich
dem Betriebsrat als solchem zu.
22 II. Der Antrag ist begründet. Die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gewährung von Einblick in die
Bruttogehaltslisten und der Angabe der vom Betriebsrat gewünschten Einzeldaten ergibt sich aus
§ 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG iVm. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
23 1. Die Verpflichtung der Arbeitgeberin folgt nicht schon aus § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG
allein.
24 a) Gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur
Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nach Halbs. 2
der Regelung ist in diesem Rahmen der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter
Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Die
besondere, einschränkende Ausgestaltung dieser Berechtigung erweist das Einblicksrecht nach
Halbs. 2 als die speziellere Regelung, die die Vorschrift des Halbs. 1 für den Bereich der Löhne
und Gehälter verdrängt (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 21, BAGE 119, 356) .
25 b) Das Einsichtsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG unterliegt den Grenzen der
allgemeinen Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BetrVG. Auf der Grundlage dieser
Bestimmung sind dem Betriebsrat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
nur solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitgeber - zumindest in Form einer
elektronischen Datei - tatsächlich besitzt. Der Betriebsrat kann dagegen nicht verlangen, dass der
Arbeitgeber nicht vorhandene Unterlagen für ihn erst herstellt (vgl. 10. Oktober 2006 - 1 ABR
68/05 - Rn. 24, BAGE 119, 356) . Ein solcher Anspruch lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Er ginge über den gebotenen Informationsgleichstand von Arbeitgeber und Betriebsrat zur
Durchführung von dessen gesetzlichen Aufgaben hinaus und liefe auf die Ausübung davon
unabhängiger Rechte des Betriebsrats hinaus. Dafür bedürfte es einer eigenständigen
Anspruchsnorm (6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B II 3 d aa der Gründe mwN, BAGE 106, 111) .
26 c) Der Arbeitgeber muss dementsprechend auch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG
Einblick nur in solche Bruttolohn- und -gehaltslisten gewähren, die er - ggf. elektronisch -
tatsächlich führt. Ein weitergehender, auf die Herstellung nicht existenter Listen gerichteter
Anspruch des Betriebsrats besteht nicht. Der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG
lassen sich keine Mindestanforderungen an eine Bruttolohn- und -gehaltsliste entnehmen, denen
eine vom Arbeitgeber geführte und als solche bezeichnete Unterlage genügen müsste, um den
Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme zu erfüllen. Reichen die vorhandenen Unterlagen,
die vom Arbeitgeber als Bruttolohn- und -gehaltsliste geführt und bezeichnet werden, zur Erfüllung
eines weitergehenden Informationsbedürfnisses des Betriebsrats - so wie hier - nicht aus, lässt
sich ein auf dessen Befriedigung gerichteter Informationsanspruch nicht auf § 80 Abs. 2 Satz 2
2. Halbs. BetrVG stützen.
27 2. Die Verpflichtung der Arbeitgeberin, dem Lohnausschuss Einblick in schriftliche Angaben über
die vom Betriebsrat gewünschten, aus der vorgelegten Gehaltsliste nicht ersichtlichen Einzeldaten
zu gewähren, folgt aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
28 a) Nach dieser Regelung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner
gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Verpflichtung des
Arbeitgebers korrespondiert ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats. Der
Unterrichtungsanspruch besteht nicht nur dann, wenn allgemeine Aufgaben oder
Beteiligungsrechte des Betriebsrats bereits feststehen. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat
vielmehr auch ermöglichen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Dabei
genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Bestehen von Aufgaben. Die Grenzen des
Auskunftsanspruchs liegen dort, wo ein Beteiligungsrecht offensichtlich nicht in Betracht kommt.
Daraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats
gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG
10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 - Rn. 18, BAGE 119, 356; 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - zu
B II 3 b der Gründe mwN, BAGE 108, 132) .
29 b) Die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verhält sich nicht darüber, in welcher Form der
Arbeitgeber die benötigte Auskunft zu erteilen hat. Darin ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei.
Insbesondere bei umfangreichen und komplexen Angaben ist er allerdings nach § 2 Abs. 1 BetrVG
regelmäßig gehalten, die Auskunft schriftlich zu erteilen. Bei einer nur mündlichen Information wird
es dem Betriebsrat in einem solchen Fall in der Regel nicht möglich sein zu prüfen, ob sich
betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben ergeben und wie er diese verantwortlich wahrnehmen
kann. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 -
Rn. 19 mwN, BAGE 119, 356) .
30 c) Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird im Bereich der
Löhne und Gehälter nicht durch die Regelung des Satzes 2 2. Halbs. der Vorschrift verdrängt. Der
Auskunftsanspruch gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG und das Einblicksrecht nach § 80 Abs. 2
Satz 2 2. Halbs. BetrVG unterscheiden sich sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihren
Voraussetzungen und kommen nebeneinander in Betracht (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR
68/05 - Rn. 22, 25, BAGE 119, 356) . Anders als das Einblicksrecht setzt der Auskunftsanspruch
nicht voraus, dass der Arbeitgeber über die begehrten Informationen in urkundlicher Form oder in
Gestalt einer elektronischen Datei bereits verfügt. Der Anspruch kann schon dann bestehen, wenn
der Arbeitgeber die entsprechenden Daten entweder tatsächlich kennt oder sie, weil sie einfach
zugänglich sind, doch zur Kenntnis nehmen könnte (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu
B II 3 d cc (1) der Gründe, BAGE 106, 111) .
31 d) Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BetrVG kann allerdings in die Listen über die Bruttolöhne und
-gehälter nur Einblick genommen werden. Das Einsichtsrecht steht überdies nur dem
Betriebsausschuss, einem nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss oder - in kleineren Betrieben -
dem Betriebsratsvorsitzenden und nicht dem gesamten Betriebsratsgremium zu. Diese
Beschränkungen dürfen durch einen auf die Erteilung schriftlicher Informationen über Löhne und
Gehälter gerichteten Auskunftsanspruch nicht umgangen und aufgehoben werden. Andernfalls
entstünden nicht hinnehmbare Wertungswidersprüche. Um sie zu vermeiden, ist eine
teleologische Reduktion der Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG geboten. Wenn eine aus
Sachgründen erforderliche schriftliche Auskunft im Bereich der Löhne und Gehälter inhaltlich einer
Bruttolohn- und -gehaltsliste gleichkommt, genügt der Arbeitgeber dem Auskunftsanspruch des
Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schon dadurch, dass er dem zuständigen
Ausschuss, ggf. dem Vorsitzenden des Betriebsrats nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 Satz 2
2. Halbs. BetrVG den Einblick in die schriftlich gefassten Angaben ermöglicht.
32 e) Danach kann der Betriebsrat verlangen, dass die Arbeitgeberin seinem Lohnausschuss Einblick
in eine schriftliche Mitteilung gewährt, welche die von ihm gewünschten Einzelangaben enthält. Es
besteht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Bezug zu gesetzlichen Aufgaben des
Betriebsrats. Zu deren Wahrnehmung sind die begehrten Auskünfte erforderlich.
33 aa) Hier kommen als Aufgaben für den Betriebsrat die Wahrnehmung eines
Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und die Überwachung einer Einhaltung der
Gehaltstarifverträge und des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Betracht.
34 (1) Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der
betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von
Entlohnungsgrundsätzen. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist die angemessene und
durchsichtige Gestaltung des Lohn- und Gehaltsgefüges sowie die Wahrung der Entgelt- und
Verteilungsgerechtigkeit innerhalb des Betriebs. Es soll die Belegschaft vor einer einseitig an den
Interessen des Arbeitgebers orientierten Entgeltgestaltung schützen. Gegenstand des
Mitbestimmungsrechts ist nicht die konkrete, absolute Höhe des Arbeitsentgelts. Gegenstand sind
die Strukturen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen, dh. die abstrakt-
generellen Grundsätze der Entgeltfindung (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 22, AP BetrVG
1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 133 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 15;
2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu IV 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 369) . Damit ist das
Mitbestimmungsrecht bei der Gewährung freiwilliger, nicht auf normativer Tarifgeltung beruhender
Leistungen des Arbeitgebers von Bedeutung. Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in seiner
Entscheidung, ob er über- oder außertarifliche Leistungen überhaupt gewährt. Entschließt er sich
aber dazu, hat der Betriebsrat über die Kriterien für die Berechnung der einzelnen Leistungen und
ihre Höhe im Verhältnis zueinander mitzubestimmen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 68/05 -
Rn. 29 mwN, BAGE 119, 356) .
35 Danach besteht eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für einen Bezug der erbetenen Auskünfte
zu einem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Die Arbeitgeberin hat innerhalb
der Gruppe der Angestellten zumindest in der Vergangenheit über- oder außertarifliche Zulagen
gewährt. Der Betriebsrat muss überprüfen können, ob dies weiterhin geschieht und ein eigenes,
mitgestaltendes Tätigwerden angezeigt ist.
36 (2) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ua. darüber zu wachen, ob die zugunsten
der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Tarifverträge durchgeführt werden. Auch diese Aufgabe
ist im Streitfall gegeben. Die Arbeitgeberin wendet in ihrem Betrieb die einschlägigen
Gehaltstarifverträge an. Für die Überwachungspflicht des Betriebsrats genügt es, wenn dies
unabhängig von einer normativen Tarifbindung auf einer generellen vertraglichen Bezugnahme
beruht (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu B II 3 b aa der Gründe mwN, BAGE 106, 111) .
37 Die Arbeitgeberin ist bei der Gewährung von über- oder außertariflichen Zulagen an den
allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gebunden. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats
erstreckt sich auf dessen Einhaltung.
38 bb) Die vom Betriebsrat zur Einsichtnahme durch seinen Lohnausschuss begehrten schriftlichen
Informationen sind für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich.
39 (1) Der Betriebsrat benötigt die Angabe der jeweiligen tariflichen Gehaltsgruppe einschließlich der
Tätigkeitsjahre und des jeweiligen Tarifgehalts der Angestellten, um seiner Aufgabe nachkommen
zu können, die Durchführung der Gehaltstarifverträge zu überwachen. Die Gehaltstabellen nach
§ 4 des zum 1. März 2008 in Kraft getretenen einschlägigen Gehaltstarifvertrags vom 11. März
2008 und seiner Vorläufer unterscheiden zwischen kaufmännischen und technischen Angestellten
sowie Meistern. Sie sehen jeweils bis zu fünf Vergütungsgruppen vor. Bei den ersten beiden
Gruppen von Angestellten steigen die Gehälter für die Vergütungsgruppe K2 und K3 bzw. T2 und
T3 abhängig von der Anzahl der Tätigkeitsjahre. Die vom Betriebsrat gewünschten Auskünfte sind
deshalb für den gebotenen Abgleich von geschuldetem und tatsächlich gezahltem Gehalt
erforderlich. Der Betriebsrat ist nicht darauf verwiesen, aus der Angabe des jeweiligen
tabellarischen Gehaltsbetrags selbst auf die zu diesem passende Gehaltsgruppe und das
passende Tätigkeitsjahr zu schließen. So würde nicht erkannt werden können, ob ein Angestellter
im Hinblick auf die für seine Tätigkeit objektiv zutreffende Gehaltsgruppe und die tatsächliche
Anzahl seiner Tätigkeitsjahre korrekt vergütet wird.
40 Die gewünschten Auskünfte sind für den Betriebsrat nicht deshalb - teilweise - entbehrlich, weil er
die betreffenden Informationen schon besäße oder sie sich doch auf leichtem Wege selbst
beschaffen könnte. Die dem Betriebsrat überlassene Gehaltsliste weist Entgeltbeträge auf, von
denen auch die Arbeitgeberin nicht behauptet, sie entsprächen exakt den Tarifgehältern. Ebenso
wenig ist dem Betriebsrat die Vergütung der Angestellten aus seiner Beteiligung an deren Ein- und
Umgruppierung bekannt. Diese Beteiligung schließt nicht aus, dass die tatsächliche Handhabung
der Arbeitgeberin Unkorrektheiten aufweist.
41 (2) Der Betriebsrat benötigt ferner Auskunft über die Höhe möglicher Zulagen einschließlich ihres
jeweiligen Leistungsgrunds. Nur so vermag er zu beurteilen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz
von der Arbeitgeberin eingehalten wird, ob für ihn ein Mitbestimmungsrecht besteht und er dieses
ausüben soll. Der Einwand der Arbeitgeberin, früher gewährte Zulagen seien vollständig mit
Tariferhöhungen verrechnet worden, jedenfalls bestehe kein kollektives Zulagensystem mehr,
verfängt nicht. Die Angestellten erhalten teilweise Vergütungen, deren Beträge keinem möglichen
Tarifgehalt entsprechen. Dies lässt auf die weiterhin praktizierte Gewährung über- oder
außertariflicher Leistungen schließen. In diesem Zusammenhang ist die begehrte Auskunft gerade
dazu erforderlich zu erkennen, ob ein kollektiver und deshalb mitbestimmungspflichtiger
Tatbestand vorliegt.
42 Das Auskunftsverlangen des Betriebsrats ist entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht auf
etwas Unmögliches gerichtet. Falls ein Arbeitnehmer keine Zulagen erhalten sollte, erfüllt die
Arbeitgeberin das Auskunftsbegehren dadurch, dass sie eben diesen Umstand wahrheitsgemäß
mitteilt.
Kreft
Linsenmaier
Breinlinger
Brunner
Wisskirchen