Urteil des BAG vom 28.05.2013

Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Verschmelzung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.5.2013, 3 AZR 125/11
Betriebsrente - Anpassung - Prüfungszeitraum - zu Recht unterbliebene Anpassung -
wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Verschmelzung
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 14. Dezember 2010 - 3 Sa 1188/09 B - wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist,
die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin
um 15,44 Euro auf 345,29 Euro brutto zu erhöhen.
2 Der 1936 geborene Kläger war vom 19. Oktober 1964 bis zum 31. August 1996 bei der
Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A GmbH (im Folgenden: A), beschäftigt. Diese hatte
dem Kläger am 2. Februar 1971 eine Versorgungszusage erteilt. Die Geschäftsanteile der
A wurden im Jahr 2001 auf die damalige T G GmbH, die spätere T G GmbH & Co. KG (im
Folgenden: T G) übertragen. Die A firmierte zu Beginn des Jahres 2002 in A T GmbH (im
Folgenden: A T) um.
3 Am 22. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der T G, die A T durch finanzielle
Unterstützung iHv. 87.670.000,00 Euro zu entschulden. Durch Übernahme der
Verbindlichkeiten der A T gegenüber der Konzernobergesellschaft T Corporation (im
Folgenden: T Corp.) erbrachte die T G eine Einlage iHv. 73.670.000,00 Euro. Weitere
14.000.000,00 Euro wurden unmittelbar von der T G in die Kapitalrücklage der A T
geleistet. Der Ausgleich der bilanziellen Überschuldung diente dazu, eine Verschmelzung
der A T mit der T O GmbH zu ermöglichen. Die A T wurde aufgrund
Verschmelzungsvertrages vom 27. Februar 2006 zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf
die T O GmbH, die später in T GmbH - die Beklagte - umbenannt wurde, verschmolzen.
Alleinige Gesellschafterin der T GmbH war die T G. Die Beklagte wurde im Jahr 2012 im
Wege des Formwechsels in die T GmbH & Co. KG umgewandelt und firmiert inzwischen
unter „A GmbH & Co. KG“.
4 Der Geschäftsbereich O der Beklagten war vormals der O M GmbH zugeordnet. Am
29. August 2001 wurde die O M GmbH auf die T G verschmolzen. Im Jahr 2005
beschlossen die Gesellschafter der T G, den Geschäftsbereich O gemäß § 123 Abs. 3
UmwG auf die T O GmbH, die heutige Beklagte, auszugliedern. Die Ausgliederung wurde
am 25. Juli 2005 in das Handelsregister eingetragen. Bis zur Ausgliederung war die
Beklagte nicht operativ tätig; sie beschäftigte auch keine Mitarbeiter. Vor der
Ausgliederung firmierte sie als „S Gesellschaft mbH“ (im Folgenden: S GmbH).
Gegenstand ihres Unternehmens waren der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen
an ausländischen Unternehmen des Baumaschinengewerbes.
5 Mit Verschmelzungsvertrag vom 26. Mai 2006 wurden sowohl die T-K GmbH als auch die
T-S GmbH auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden am 25. Juli
2006 sowie am 13. Oktober 2006 in das Handelsregister eingetragen.
6 Seit der Ausgliederung des Geschäftsbereichs O und der Verschmelzung der A T, der T-K
GmbH und der T-S GmbH auf die Beklagte bestand diese aus vier Geschäftsbereichen,
den Bereichen „A“, „O“, „S“ und „K“.
7 Der Kläger war bei der A T zuletzt in die tarifliche Lohngruppe 8 eingruppiert.
8 Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1997 eine monatliche Betriebsrente iHv.
329,85 Euro. Zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000, 1. September 2003 und
1. September 2006 erfolgte keine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Dabei ist unter den
Parteien inzwischen unstreitig, dass eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu
den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht
unterblieb.
9 Mit seiner am 7. März 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die
Beklagte auf Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum
Anpassungsstichtag 1. September 2006 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung
vertreten, seine Betriebsrente sei um 12,5 % zu erhöhen. Maßgebend für die Anpassung
sei nicht die wirtschaftliche Situation der A T und des Geschäftsbereichs A der Beklagten,
sondern diejenige der Beklagten ingesamt. Diese lasse eine Anpassung seiner
Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zu.
10 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seine Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um
einen vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu
erhöhen.
11 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, eine
Anpassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchgehend negativen
Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerin A T aus. Auch nach der Verschmelzung sei
nach wie vor ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs A
abzustellen. Sie, die Beklagte, müsse zunächst die Möglichkeit haben, über einen
mittelfristig anzusetzenden Zeitraum zu regenerieren und den in der Vergangenheit
eingetretenen Substanzverlust auszugleichen. Ihr höheres Eigenkapital und ihre höheren
Gewinne seien ausschließlich darauf zurückzuführen, dass sie seit der Aufnahme des
Geschäftsbereichs O auch operativ mit der Herstellung, dem Vertrieb und dem Handel von
Maschinen und Anlagen tätig sei. Zumindest sei auch nach Vollzug der Verschmelzungen
eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche erforderlich. Der
Geschäftsbereich A, in dem der Kläger zu seiner aktiven Zeit beschäftigt gewesen sei,
weise auch nach der Verschmelzung ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste
aus. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des Klägers durch die
Verdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Vergleichsgruppe seien die in
die Lohngruppe 7 eingruppierten Mitarbeiter. Diese stellten einen typischen Teil der
Gesamtbelegschaft dar. Deren Vergütungen seien in der Zeit vom 30. August 2003 bis
zum 30. August 2006 um 4,68 % gestiegen. Der Kläger könne daher allenfalls eine
Anpassung seiner Betriebsrente um 4,68 % verlangen. Bei den Arbeitnehmern der
Lohngruppe 8, der der Kläger zuletzt angehörte, habe der Zuwachs im gleichen Zeitraum
4,9 % betragen.
12 Das Arbeitsgericht hat der Klage - unter Abweisung im Übrigen - teilweise stattgegeben
und die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um
4,9 % anzupassen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die
Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Betriebsrente
des Klägers ab dem 1. September 2006 um 4,68 % anzupassen. Mit der Revision verfolgt
die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger
beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
13 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu
Recht verurteilt, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um
4,68 %, mithin um 15,44 Euro zu erhöhen. Die Klage ist - soweit sie in die
Revisionsinstanz gelangt ist - zulässig und begründet.
14 A. Die Klage ist zulässig. Sie genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in seinem Antrag den Betrag, um den
seine Betriebsrente erhöht werden soll, nicht beziffert, sondern lediglich verlangt hat, seine
Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um einen vom Gericht nach billigem Ermessen
festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen. Aus der Klagebegründung ergibt sich,
dass er seinen Antrag auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG stützt. Ein bezifferter Antrag ist
daher nicht erforderlich.
15 Ein unbezifferter Antrag genügt, wenn das Gericht den zu zahlenden Betrag nach § 315
Abs. 3 Satz 2 BGB rechtsgestaltend bestimmt. § 16 BetrAVG räumt dem Arbeitgeber ein
Leistungsbestimmungsrecht ein. Der Versorgungsempfänger kann die
Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers in entsprechender Anwendung des § 315
Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht überprüfen lassen. Jedenfalls mit der Angabe des
anspruchsbegründenden Sachverhalts und eines Mindestbetrags ist dem
Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Genüge getan (vgl. BAG 15. Januar 2013
- 3 AZR 638/10 - Rn. 17; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 10, BAGE 129, 292;
31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 11, BAGE 123, 319).
16 Der Kläger hat in seinem Antrag zwar keinen Mindestbetrag genannt. Dieser lässt sich
jedoch der Klagebegründung und im weiteren Verlauf des Rechtsstreits aus der
Verteidigung der vorinstanzlichen Entscheidungen entnehmen: Der Kläger hat in erster
Instanz eine Erhöhung seiner iHv. 329,85 Euro gezahlten monatlichen Betriebsrente um
12,5 %, mithin um monatlich 41,23 Euro, verlangt. Im Berufungsverfahren hat er die
Entscheidung des Arbeitsgerichts verteidigt, das ihm eine um 4,9 %, dh. um 16,16 Euro
höhere monatliche Betriebsrente zugesprochen hat. Im Revisionsverfahren verteidigt er
die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, das die Beklagte verurteilt hat, seine
monatliche Betriebsrente ab dem 1. September 2006 um 4,68 %, mithin um 15,44 Euro
brutto zu erhöhen.
17 B. Die Klage ist - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - begründet. Die Beklagte
ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. September 2006 um
mindestens 4,68 %, mithin um 15,44 Euro brutto auf monatlich 345,29 Euro brutto
anzupassen.
18 I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. September 2006 zu
prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2
BetrAVG zu erfolgen hatte.
19 Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung
der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach
billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von
jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung
vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am
1. September 1997 - der 1. September 2000, der 1. September 2003 und der 1. September
2006.
20 II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. September 2006
nicht anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen.
21 Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insbesondere
die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu
berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Belange des Klägers ergibt sich zum
1. September 2006 eine Anpassungspflicht von mindestens 4,68 %. Die wirtschaftliche
Lage der Beklagten steht der Anpassung nicht entgegen.
22 1. Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und
die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.
23 Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen
Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr
ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die
Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für
Deutschland im Prüfungszeitraum.
24 Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die
Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene
Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung
bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die
Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer
Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht
es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung
der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der
Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt,
müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung
begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie
das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 21;
30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 und 2 a der Gründe, BAGE 115, 353).
25 Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene
Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen
Anpassungsstichtag (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 13). Dies gilt auch dann,
wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem
vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag
nachzuholen (vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht Stand August 2012 § 16 Rn. 5477).
Hieran hat der zum 1. Januar 1999 neu gefasste § 16 BetrAVG entgegen der
Rechtsauffassung der Beklagten nichts geändert. Eine nachholende Anpassung liegt nach
§ 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der
wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht
oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren
Anpassungsentscheidungen geschlossen wird. Auch § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG stellt auf
den Zusammenhang zwischen nachholender Anpassung und wirtschaftlicher Lage ab.
Diese neu gefassten gesetzlichen Regeln zur nachholenden Anpassung haben nicht zu
einer Verkürzung des Prüfungszeitraums für aktuelle Anpassungsentscheidungen geführt.
Dies würde dem Wertsicherungszweck der Betriebsrentenanpassung widersprechen (vgl.
BAG 25. April 2006 - 3 AZR 159/05 - Rn. 25; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa
der Gründe, BAGE 115, 353).
26 Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu
vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach
§ 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss,
dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als
auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren
Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben (BAG 30. August 2005 - 3 AZR
395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353). Ist die Anpassung zu vorangegangenen
Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf
vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der
Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in
Abzug zu bringen.
27 2. Danach beträgt der Anpassungsbedarf des Klägers im maßgeblichen Prüfungszeitraum
vom 1. September 1997 (Rentenbeginn) bis zum 1. September 2006 (Anpassungsstichtag)
mindestens 4,68 %.
28 a) Der unter Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und
1. September 2003 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende
Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum
Anpassungsstichtag 1. September 2006 beläuft sich auf 6,14 %.
29 aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den
Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am
Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex
an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar
2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern
und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann,
wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist
der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln.
Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate
zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem
1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-
Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch
in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex
für Deutschland im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt
wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von
Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002)
ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002.
In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-
Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis
1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt
errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem
dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland
für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 -
Rn. 25, BAGE 139, 252).
30 bb) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum
Anpassungsstichtag 1. September 2006 auf 13,11 %.
31 Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0.
Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf
110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten
von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203.
Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für
Deutschland ist sodann der für August 1997 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von
Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen
(Basis 1995) von 103,8 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von
97,78 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für August 2006 gültigen
Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 110,6. Hieraus errechnet sich
zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 eine Steigerung von 13,11 % ([110,6 : 97,78 -
1] x 100).
32 cc) Da die Beklagte nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet war, die zu den
Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September 2003 zu Recht unterbliebene
Anpassung zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 nachzuholen, durfte sie bei der
Anpassungsprüfung zum 1. September 2006 den vom Rentenbeginn des Klägers
(1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag 1. September 2003 aufgelaufenen
Kaufkraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbraucherpreisindex
für Deutschland im August 2003 104,6 betragen hat, auf 6,97 % ([104,6 : 97,78 - 1] x 100).
Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 6,14 % zum
Anpassungsstichtag 1. September 2006. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger in der
Revision noch geltend gemachten Anpassungsforderung von 4,68 %.
33 b) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren
Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Dabei kann offenbleiben, ob der durch den
Kaufkraftverlust bestimmte Anpassungsbedarf des Klägers durch die Entwicklung der
Nettoverdienste der in die Lohngruppe 7 oder durch die Entwicklung der Nettovergütungen
der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter begrenzt wird. Der unter
Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und 1. September
2003 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Anstieg der Reallöhne in
der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum Anpassungsstichtag
1. September 2006 beträgt, sofern als Vergleichsgruppe die nach der Lohngruppe 7
vergüteten Mitarbeiter herangezogen werden, 5,19 % und, sofern als Vergleichsmaßstab
die in die Lohngruppe 8 eingruppierten Mitarbeiter herangezogen werden, 5,43 %.
34 aa) Die monatliche Vergütung der gewerblichen Mitarbeiter, die in die Lohngruppe 7
eingruppiert waren, belief sich nach der Darstellung der Beklagten am 1. September 1997
auf 1.551,46 Euro netto sowie am 1. September 2006 auf 1.802,10 Euro netto. Hieraus
errechnet sich ein Anstieg um 16,16 % ([1.802,10 : 1.551,46 - 1] x 100).
35 Die Beklagte durfte jedoch den zu den Anpassungsstichtagen 1. September 2000 und
1. September 2003 eingetretenen Anstieg der Reallöhne gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1
BetrAVG unberücksichtigt lassen. Da die Vergütung der in die Lohngruppe 7
eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter nach der Darstellung der Beklagten am
1. September 2003 monatlich 1.721,61 Euro netto betrug, belief sich der Anstieg der
Nettolöhne in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum
Anpassungsstichtag 1. September 2003 auf 10,97 % ([1.721,61 : 1.551,46 - 1] x 100).
Daraus errechnet sich eine reallohnbezogene Obergrenze von 5,19 %.
36 bb) Die monatliche Vergütung der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen
Mitarbeiter belief sich nach der Darstellung der Beklagten am 1. September 1997 auf
1.642,89 Euro netto und am 1. September 2006 auf 1.911,41 Euro netto. Demzufolge war
ein Anstieg der Reallöhne der in die Lohngruppe 8 eingruppierten gewerblichen
Mitarbeiter vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis zum
Anpassungsstichtag 1. September 2006 von 16,34 % ([1.911,41 : 1.642,89 - 1] x 100) zu
verzeichnen.
37 Die Beklagte durfte jedoch den vom Rentenbeginn des Klägers (1. September 1997) bis
zum Anpassungsstichtag 1. September 2003 eingetretenen Anstieg der Reallöhne gemäß
§ 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unberücksichtigt lassen. Da die in die Lohngruppe 8
eingruppierten gewerblichen Mitarbeiter nach dem Vortrag der Beklagten zum
1. September 2003 eine monatliche Vergütung iHv. 1.822,10 Euro netto erhielten, belief
sich dieser Anstieg auf 10,91 % ([1.822,10 : 1.642,89 - 1] x 100). Daraus ergibt sich eine
reallohnbezogene Obergrenze von 5,43 %.
38 3. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des
Klägers nicht entgegen.
39 a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie
umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus.
Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende
Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens
vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung
gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung
grundsätzlich über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens
drei Jahren ausgewertet werden.
40 b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer
Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus
den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des
Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.
Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung
und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR
527/09 - Rn. 33, BAGE 139, 252). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den
geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch
des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c
der Gründe, BAGE 105, 72).
41 aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem
Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der
Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt
nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der
Rentner- und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010
- 3 AZR 502/08 - Rn. 36 mwN).
42 Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des
Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide
Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen
Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG
11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR
754/08 - Rn. 54; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe; 17. April 1996 - 3 AZR
56/95 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 83, 1).
43 Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt
nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich
überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr
Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung
nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und
außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren
Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt in jedem Fall dann, wenn
außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität
aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56). Darüber hinaus sind
wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken
und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die
weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der
Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR
754/08 - Rn. 72; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50; 23. Januar 2001 - 3 AZR
287/00 - zu 2 a aa der Gründe).
44 Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung
erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in
der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen
nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch
Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge
(BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55 mwN).
45 Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder
das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres
erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert
auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu
addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 37
mwN, BAGE 139, 252).
46 Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern
verglichen werden.
47 Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und
schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu
berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies
folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den
steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der
Gründe, BAGE 83, 1; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 36, BAGE 139, 252). Auch
kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren
Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der
Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht § 16 Rn. 5267).
Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen
und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn
verwendet, § 278 HGB (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173).
48 Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung
ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese
periodenfremden Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses
außer Betracht. Sie zählen zudem zu den außergewöhnlichen, nicht absehbaren
Entwicklungen, die sich nicht als Prognosegrundlage eignen (Thoms-Meyer/Veit FS Höfer
S. 275, 289; BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50; 23. Januar 2001 - 3 AZR
287/00 - zu 2 a aa der Gründe).
49 bb) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche
Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von
der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens
ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden
Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung
nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen
erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der
Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu
führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung
ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die
Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen
kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann
beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei
Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene
Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur
Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 47
mwN).
50 Das vorhandene Eigenkapital spiegelt das dem Unternehmen zuzuordnende Vermögen
wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu
verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht
verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen
benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die
Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu
verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die
künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das
Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG
11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 48 mwN).
51 Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer
Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift.
Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer
Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung
sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen
nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des
Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des
Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und
zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat
(BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 49 mwN).
52 c) Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich
auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung
der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten
nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der
Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich
dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere
wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer
und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative
Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung
der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist
allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete
Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der
nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR
527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 -
3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 -
zu II 2 a der Gründe).
53 d) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige
Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder
im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es
an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag
Versorgungsschuldner ist.
54 Ist der Versorgungsschuldner jedoch aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen
entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum
stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der
beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an (BAG
31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der
Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen
Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am
Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner die aus der
Anpassung resultierenden höheren Belastungen aus den zu erwartenden
Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des
Unternehmensvermögens aufbringen konnte (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24,
aaO). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei einer
Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich
schwaches Unternehmen, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich
schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird.
55 Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen
geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der
Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast
übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Auf der anderen Seite kann
er eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG nicht allein mit der Begründung
ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens
negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG
hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine
wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend (vgl. BAG 9. November 1999 -
3 AZR 432/98 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 92, 358).
56 e) Der Versorgungsschuldner hat darzulegen und zu beweisen, dass seine
Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16
BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die
Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des
Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass
Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die
maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel
verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen
einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 11. Dezember 2012 -
3 AZR 615/10 - Rn. 50 mwN).
57 f) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers einer
Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. September 2006 nicht entgegen.
58 aa) Die ursprüngliche Versorgungsschuldnerin des Klägers, die A T, wurde zum 25. April
2006 durch Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Deshalb kommt es für die Zeit bis
zum 25. April 2006 grundsätzlich sowohl auf die wirtschaftliche Lage der A T als auch auf
die der Beklagten an.
59 Allerdings ist zu berücksichtigen, dass aus der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten
in der Zeit vor der Eintragung der Ausgliederung des Bereichs O am 25. Juli 2005 in das
Handelsregister, in der diese noch unter „S GmbH“ firmierte, keine Schlüsse für ihre
weitere Entwicklung gezogen werden können. Vor der Übernahme des Bereichs O durch
die Beklagte war diese nicht operativ tätig und beschäftigte auch keine Mitarbeiter. Die
wirtschaftlichen Daten der S GmbH sind deshalb für eine zum Anpassungsstichtag
1. September 2006 vorzunehmende Prognose über die künftige wirtschaftliche
Belastbarkeit nicht repräsentativ.
60 Ab der Verschmelzung der A T auf die Beklagte am 25. April 2006 ist allein die
wirtschaftliche Lage der Beklagten maßgebend.
61 bb) Zwar hat die A T bis zu ihrer Verschmelzung durchgehend Verluste erzielt, ihr
Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen
ihr eine Anpassung der Betriebsrenten für ihre 1.018 Betriebsrentner und deren
Hinterbliebenen möglich gewesen wäre. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Prognose der
Beklagten, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, den
Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und verfügbaren Wertzuwächsen
des Unternehmensvermögens bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.
62 (1) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2005 als auch im Geschäftsjahr 2006 eine
die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung
erzielt.
63 (a) Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005 betrug das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 27.275.030,03 Euro.
Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.569.710,00 Euro
sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 4.048,79 Euro ergab sich ein
Jahresüberschuss iHv. 20.701.271,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich
zum Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 92.873.892,56 Euro. Das Eigenkapital der S
GmbH hatte sich zum Ende des Geschäftsjahres 2004 auf 633.225,37 Euro belaufen.
64 Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2005 mit einem Betriebsergebnis vor
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 27.270.981,24 Euro ab. Unter
Zugrundelegung eines durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapitals iHv.
46.753.558,96 Euro erzielte sie im Geschäftsjahr 2005 demnach eine
Eigenkapitalverzinsung von 58,33 %. Diese überstieg die angemessene
Eigenkapitalverzinsung um ein Vielfaches. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt
herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2006 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr
2005 eine Umlaufrendite von 3,2 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die
angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,2 %.
65 (b) Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und
Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv.
48.501.760,77 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus)
7.224.179,69 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 375.675,84 Euro ergab
sich ein Jahresüberschuss iHv. 40.901.905,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten
belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 154.332.652,41 Euro.
66 Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2006 mit einem Betriebsergebnis vor
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 48.126.084,93 Euro ab. Ihr
durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital belief sich auf 123.603.272,48 Euro. Die
Eigenkapitalverzinsung betrug demnach 39 % und lag deutlich über der angemessenen
Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
Jahrbuchs für das Jahr 2007 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine
Umlaufrendite von 3,7 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die
angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 5,7 %.
67 (2) Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, mit Blick auf die Entwicklung
der vorangegangenen Jahre reiche allein die Tatsache, dass sie in den Geschäftsjahren
2005 und 2006 „schwarze Zahlen“ geschrieben habe, nicht aus, um ihre wirtschaftliche
Lage als hinreichend stabil anzusehen. Dies gelte vor allen Dingen vor dem Hintergrund,
dass die Verschmelzung der A T auf die T O GmbH erst zum 25. April 2006 und damit nur
wenige Monate vor dem Anpassungsstichtag 1. September 2006 erfolgt sei.
68 Wie das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt
hat, belegen nicht nur die Zahlen des Geschäftsjahres 2005, sondern auch die Zahlen des
Geschäftsjahres 2006, dass die Beklagte, nachdem der Geschäftsbereich O im Jahr 2005
auf sie ausgegliedert und die A T, die T-K GmbH und die T-S GmbH im Jahr 2006 auf sie
verschmolzen worden waren, eine sehr positive Entwicklung genommen hat. Zwar hat die
Beklagte im Geschäftsjahr 2006 nicht mehr die hohe Eigenkapitalverzinsung erreicht, die
sie im Vorjahr erzielt hatte. Allerdings hat sie auch im Geschäftsjahr 2006 eine
Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet, die um ein Vielfaches über der angemessenen
Eigenkapitalverzinsung lag. Dass sich ihre wirtschaftliche Lage in den folgenden
Geschäftsjahren bis zum nächsten Anpassungsstichtag in einem für die
Betriebsrentenanpassung erheblichen Umfang verschlechtert hätte und deshalb ihre
negative Prognose gerechtfertigt war, hat die Beklagte nicht dargelegt.
69 (3) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie könne nicht für die
wirtschaftlich instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden,
indem im Rahmen der Anpassungsprüfung auf das Gesamtergebnis der nunmehr
verschmolzenen Gesellschaft abgestellt werde. Soweit sie insoweit geltend macht, im
Geschäftsbereich „A“ seien der Auftragsbestand und das Produktionsvolumen in der auf
den Anpassungsstichtag 1. September 2006 folgenden Zeit zurückgegangen, so kann sie
hieraus bereits deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil es bei der
Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage des
Versorgungsschuldners, dh. auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens
ankommt und diese durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird. Dies hat zur Folge,
dass entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nach Vollzug der Verschmelzung
eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche nicht zulässig ist. Die
Auffassung der Beklagten, es seien auch nach der Verschmelzung so lange
unterschiedliche Anpassungsentscheidungen zu treffen, wie Leistungsbeiträge der
Ursprungsunternehmen noch voneinander unterschieden werden könnten, liefe darauf
hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens
abzustellen. § 16 BetrAVG sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer
gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15,
BAGE 123, 319).
70 (4) Die Beklagte durfte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum
Anpassungsstichtag 1. September 2006 auch nicht mit der Begründung ablehnen, ihr
Eigenkapital habe sich im Geschäftsjahr 2006 nur deshalb so günstig entwickelt, weil die
T G die A T im Geschäftsjahr 2005 mit 87.670.000,00 Euro finanziell unterstützt habe und
anlässlich der Verschmelzung der A T auf sie, die Beklagte, 20.550.000,00 Euro in ihre
eigene Kapitalrücklage eingestellt wurden. Da es sich bei dem Zufluss zu ihrem
Eigenkapital um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe, sei ihr Eigenkapital um
diesen Zufluss zu bereinigen. Danach sei ihr Eigenkapital im Vergleich zum Geschäftsjahr
2005 nicht angestiegen, sondern habe sich verringert. Dieser Eigenkapitalverlust
rechtfertige eine negative Prognose, weshalb sie berechtigt sei, eine Anpassung der
Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. September 2006 zu verweigern.
71 Zwar kann der Versorgungsschuldner grundsätzlich bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer
Eigenkapitalauszehrung verlorene Vermögenssubstanz wieder aufbauen, bevor er zur
Anpassung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR
615/10 - Rn. 47 mwN). Ob die Eigenkapitalausstattung des Versorgungsschuldners
unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt
sich jedoch auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz. Diese ist
entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht um die Eigenkapitalzuflüsse, die aus
der Verschmelzung der A T auf die Beklagte resultieren, zu bereinigen. Zum einen ist der
Substanzerhalt von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Nur bei
der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung und künftigen Eigenkapitalrendite
können Bereinigungen der Jahresergebnisse geboten sein. Zum anderen würde die
Auffassung der Beklagten dazu führen, dass diese im Hinblick auf ihre
Eigenkapitalausstattung so behandelt würde, als sei die A T nicht auf sie verschmolzen
worden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es jedoch auf die
tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive an,
die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden
wären (vgl. BAG 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 - Rn. 49). Insbesondere sieht § 16
BetrAVG eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht
vor (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319). Deshalb ist es
unerheblich, dass die T G die bilanzielle Überschuldung der A T ausgeglichen hat, um die
Verschmelzung der A T auf die Beklagte zu ermöglichen.
72 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Schlewing
Spinner
Schmalz
Schultz