Urteil des BAG vom 13.03.2017

Entschädigung - Bewerber - Diskriminierung - Auskunftsanspruch

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 40/10
Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers?
Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der
darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt,
dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf
Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher
Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?
Die 1961 in Russland geborene Klägerin hatte sich im Jahre 2006 auf die von der Beklagten
ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/in erfolglos beworben. Die Beklagte teilte ihr
nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese
Entscheidung maßgeblich waren. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die
ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft
nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat von der Beklagten eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangt. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts sah sich an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, weil eine solche
von einer dem Gerichtshof der Europäischen Union obliegenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts
abhängt.
Die Klägerin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine
ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten
Grundes vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen
würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat.
Einen Anspruch der Klägerin auf Auskunft gegen die Beklagte, ob diese einen anderen Bewerber
eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, sieht der Achte Senat des
Bundesarbeitsgerichts
nach
nationalem
Recht
nicht.
Ob
dies
den
einschlägigen
Antidiskriminierungsrichtlinien des Gemeinschaftsrechts entspricht, durfte der Senat nicht selbst
entscheiden.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 8 AZR 287/08 (A) -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 9. November 2007 - H 3 Sa 102/07 -