Urteil des BAG vom 11.12.2012

Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Eigenkapitalverzinsung - Eigenkapitalausstattung - handelsrechtliche Jahresabschlüsse

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.12.2012, 3 AZR 615/10
Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Eigenkapitalverzinsung -
Eigenkapitalausstattung - handelsrechtliche Jahresabschlüsse
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 2. Februar 2010 - 3 Sa 785/09 B - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des
Klägers ab dem 1. Januar 2005 um monatlich 24,58 Euro brutto zu erhöhen.
2 Der Kläger war vom 1. Juni 1968 bis zum 30. September 1978 bei einer
Rechtsvorgängerin der Beklagten, der K M G AG als Werksleiter beschäftigt. Diese erteilte
dem Kläger mit Schreiben vom 13. August 1968 eine Versorgungszusage. In diesem
Schreiben heißt es ua.:
„Betr.:
Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenfürsorge;
Ergänzung Ihres Dienstvertrages
Wir haben Sie mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in den Kreis der Mitarbeiter
aufgenommen, für die wir eine besondere Regelung der betrieblichen Alters- und
Hinterbliebenenfürsorge getroffen haben.
...“
3 Bei seinem Ausscheiden bei der K M G AG belief sich die unverfallbare Anwartschaft des
Klägers auf monatlich 1.055,00 DM (= 539,41 Euro).
4 Im Jahr 1989 wurde der Unternehmensname K M G AG abgekürzt in K-k
Aktiengesellschaft (im Folgenden: k). Im Jahr 1990 erwarb die italienische S - S S.p.A. (im
Folgenden: S) - die Aktienmehrheit an der k von der M Aktiengesellschaft. Später wurde
sie alleinige Anteilseignerin. Seit dem Jahr 2006 bzw. 2007 firmiert die S unter „K Group
S.p.A.“ (im Folgenden: K Group). Im Jahr 1995 erwarb die k im Rahmen einer
Kapitalerhöhung durch Sacheinlage die italienische E S.p.A., die französische T S.A. (im
Folgenden: T) und die spanische S S.A. Im Juli 1995 wurde zudem die Firma der k in „K E
M Aktiengesellschaft“ geändert. Diese wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom
24. April 2001 auf die „E Aktiengesellschaft“ (im Folgenden: E AG) verschmolzen. Im
Rahmen der Verschmelzung wurden die Versorgungsverpflichtungen gegenüber
ausgeschiedenen Mitarbeitern auf die E AG übertragen. Mit Wirkung vom 13. August 2001
änderte die E AG ihre Firma in K E Aktiengesellschaft (im Folgenden: K E). Im Jahr 2007
wurde die K E in die K G AG umbenannt. Am 1. April 2008 übertrug die K G AG ihr
operatives Geschäft im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf ihre
Tochtergesellschaft, die K G AG & Co. KG. Im Juni 2010 wurde die K G AG in K AG, die
nunmehrige Beklagte, umbenannt.
5 Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1999 eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst
auf monatlich 539,41 Euro brutto. Die K E, die die Anpassungsprüfungen jeweils zum
1. Januar eines Jahres bündelte, hob die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2002
zunächst um 3 % auf 555,60 Euro brutto monatlich und nach einer Gegenvorstellung des
Klägers um ein weiteres Prozent auf monatlich 561,16 Euro brutto an. Zum
Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 erfolgte keine Anpassung der Betriebsrente.
Nachdem der Kläger dies beanstandet hatte, teilte die K E ihm mit Schreiben vom 16. Juni
2005 Folgendes mit:
„...
Die für die Prüfung zu berücksichtigenden Jahre 2002 - 2004 waren sowohl für die
AG als auch für die K-Gruppe von einem wirtschaftlich schwierigen Umfeld geprägt.
K war aus diesem Grund gruppenweit zu besonderen
Kostenanpassungsmaßnahmen, insbesondere auch im Personalbereich (z.B. in
2002 die Schließung der E-S mit ca. 250 Mitarbeitern) gezwungen.
Das Jahr 2003 mit einem negativen Konzernergebnis von ca. 186 Mio EUR (AG:
ca. 125 Mio EUR) war maßgeblich durch die hohen Rückstellungen sowohl für
geplante Personalmaßnahmen als auch für seitens der EU gegen K z.T.
entschiedene bzw. zu erwartende Geldbußen negativ beeinflußt. In der gesamten
Gruppe wurden auch 2004 die in 2003 begonnenen
Personalanpassungsmaßnahmen unverändert fortgesetzt.
...
Unter Berücksichtigung aller Umstände sowie Betrachtung der wirtschaftlichen
Gesamtsituation und Entwicklung bitten wir um Ihr Verständnis, daß wir eine
Erhöhung der Versorgungsbezüge nicht vornehmen konnten.
...“
6 Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2003 hatte die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen die K E und ihre Tochtergesellschaften T S.A. und E S.p.A. wegen
Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag iVm. Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen in Form
von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Industrierohrbranche folgende Geldbußen
verhängt:
„K E M AG, T S.A. und E S.p.A. gesamtschuldnerisch haftend: 18,99 Mio. EUR;
K E M AG
10,41 Mio. EUR;
E S.p.A. und T S.A.
gesamtschuldnerisch haftend
10,41 Mio. EUR.“
7
7 Mit Entscheidung vom 3. September 2004 hatte die Kommission der Europäischen
Gemeinschaften gegen die K E und ihre Tochtergesellschaften T S.A. und E S.p.A. wegen
Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag iVm. Art. 53 Abs. 1 EWR-Abkommen in Form
von Preisabsprachen und Marktaufteilung in der Installationsrohrbranche zudem folgende
Geldbußen verhängt:
„K E M AG
17,96 Mio. EUR.
K E M AG, T S.A. und E S.p.A.
gesamtschuldnerisch
32,75 Mio. EUR.
E S.p.A. und T S.A. gesamtschuldnerisch 16,37 Mio. EUR.
...“
8 Im Jahr 2002 erzielte die K E eine angemessene Eigenkapitalverzinsung.
9 Ausweislich der nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB und des AktG
erstellten und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D & T GmbH geprüften
Unternehmensjahresabschlüsse der K E stellte sich deren wirtschaftliche Lage in den
Jahren 2003 bis 2006 wie folgt dar:
In der Bilanz der K E zum 31. Dezember 2003 heißt es unter Passiva:
„2003 2002
A. Eigenkapital
TEUR
TEUR
I. Gezeichnetes Kapital
142.744
142.744
II. Kapitalrücklage
46.269
46.269
III. Gewinnrücklagen
1.864
1.864
IV. Bilanzverlust/-gewinn
- 108.762
24.357
82.115
215.234
...“
10 Die Gewinn- und Verlustrechnung der K E für das Jahr 2003 weist unter Ziff. 08. „Sonstige
betriebliche Aufwendungen“ einen Betrag iHv. minus 178.060.000,00 Euro, unter der
Ziff. 10. „Abschreibungen auf Finanzanlagen“ einen Betrag iHv. minus 37.643.000,00 Euro
und unter der Ziff. 12. „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ einen Betrag iHv.
minus 119.355.000,00 Euro aus. Abzüglich der unter Ziff. 13. aufgeführten „Steuern vom
Einkommen und Ertrag“ iHv. minus 5.388.000,00 Euro ergibt sich unter Ziff. 14. ein
„Jahresüberschuss/-fehlbetrag“ iHv. minus 124.743.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung
eines Gewinnvortrages iHv. 15.981.000,00 Euro beläuft sich der Bilanzverlust/-gewinn auf
minus 108.762.000,00 Euro.
11 Ausweislich des Wirtschaftsprüfungsberichts der K E für das Jahr 2003 setzte sich deren
„Neutrales Ergebnis“ wie folgt zusammen:
Auflösung des Sonderpostens mit Rücklagenanteil
9.096.000,00 Euro
Ertrag aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung
1.040.000,00 Euro
Neutrale Erträge
10.136.000,00 Euro
Kartellstrafen
59.870.000,00 Euro
Abschreibung TMX
37.643.000,00 Euro
Darlehensverzicht TMX
20.000.000,00 Euro
Darlehensverzicht EM
20.000.000,00 Euro
Abfindungen an Mitarbeiter
4.861.000,00 Euro
Neutrale Aufwendungen
142.374.000,00 Euro
- 132.238.000,00 Euro.
12 Für das Geschäftsjahr 2004 weist die Bilanz der K E ein gezeichnetes Kapital iHv.
142.744.000,00 Euro, eine Kapitalrücklage iHv. 46.269.000,00 Euro, Gewinnrücklagen
iHv. 1.864.000,00 Euro und einen Bilanzverlust iHv. (minus) 106.714.000,00 Euro aus,
was zu einem Gesamteigenkapital für das Jahr 2004 iHv. 84.163.000,00 Euro führt.
13 Ausweislich der Bilanz verfügte die K E am Ende des Geschäftsjahres 2005 über ein
Eigenkapital iHv. 159.537.000,00 Euro. Das Eigenkapital setzt sich zusammen aus einem
gezeichneten Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, einer Kapitalrücklage iHv.
158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einem Bilanzverlust
iHv. (minus) 143.169.000,00 Euro.
14 Die Bilanz der K E für das Geschäftsjahr 2006 weist ein Eigenkapital iHv. insgesamt
128.101.000,00 Euro aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem gezeichneten
Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, einer Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro,
Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einem Bilanzverlust von
174.605.000,00 Euro.
15 Für das Geschäftsjahr 2007 weist der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte
Jahresabschluss der K G AG unter „Passiva A.“ ein Eigenkapital iHv. 403.606.000,00 Euro
aus. In diesem Betrag enthalten sind das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro,
die Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro
und ein Bilanzgewinn/-verlust iHv. 100.900.000,00 Euro.
16 In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2007 sind unter Ziff. 8.
„Sonstige betriebliche Aufwendungen“ iHv. 88.615.000,00 Euro ausgewiesen. Das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit beläuft sich auf 53.770.000,00 Euro. Unter
Berücksichtigung eines außerordentlichen Ergebnisses iHv. 248.355.000,00 Euro, das
aus der Aufdeckung stiller Reserven stammt, welche durch Neubewertung im Rahmen der
Umwandlung der K G AG in die K G AG & Co. KG nach § 123 UmwG erfolgte, sowie
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 26.620.000,00 Euro ergibt sich ein
Jahresüberschuss/-fehlbetrag iHv. 275.505.000,00 Euro.
17 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente
ab dem 1. Januar 2005 an den ab dem Renteneintritt eingetretenen Kaufkraftverlust
anzupassen. Danach stehe ihm eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 585,74 Euro
brutto zu. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertige die Nichtanpassung nicht. Die
Beklagte habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine
Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust nicht zugelassen habe. Sie habe
sich lediglich auf ihre wirtschaftliche Lage in den Jahren 2002 bis 2004 berufen, ohne eine
Prognose vorzunehmen. Planzahlen für die Jahre ab 2005 habe die Beklagte nicht
vorgetragen.
18 Ob die wirtschaftliche Lage der Beklagten eine Anpassung der Betriebsrente zugelassen
habe, sei zudem nicht auf der Grundlage ihrer Unternehmensjahresabschlüsse zu
beurteilen. Vielmehr seien die Konzernabschlüsse maßgeblich. Zu deren Aufstellung sei
die Beklagte nach § 290 HGB verpflichtet. Die Beklagte verfüge auch über derartige
Abschlüsse. Dies belegten die Bilanzen der S und der K Group für die Jahre 2003 bis
2007, in die die Konzernjahresabschlüsse der K E bzw. der K G AG eingeflossen seien.
Danach habe sich die wirtschaftliche Lage der K E bzw. der K G AG positiver dargestellt
als aus den Unternehmensabschlüssen ersichtlich. Die Konzernabschlüsse der K E bzw.
der K G AG habe die Beklagte nicht vorgelegt.
19 Sollte es auf die Einzeljahresabschlüsse der K E und der K G AG ankommen, seien die
vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen bereits deshalb als nicht prüffähig zu
beanstanden, da sie nicht nach den Vorgaben des § 275 HGB gegliedert seien. Zudem
habe die K E in ihren Jahresabschlüssen unter Verstoß gegen § 277 HGB
außerordentliche Verluste bzw. außerordentliche Aufwendungen berücksichtigt, die als
Prognosegrundlage für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 ungeeignet seien. Um diese
Positionen müssten die Jahresergebnisse bereinigt werden. Dies gelte zum einen für die
durch die Schließung der E S GmbH & Co. KG im Jahr 2002 verursachten Verluste.
Hierbei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, von dem keine Prognosewirkung
ausgehen könne. Das Ergebnis für das Jahr 2003 sei um die von der Beklagten als
„neutrales Ergebnis“ bezeichneten Positionen zu bereinigen. Dies gelte insbesondere für
die Kartellstrafen iHv. 59.870.000,00 Euro, die einen einmaligen außerordentlichen
Aufwand darstellten. Auch bei der Position „Abschreibung TMX“ iHv. 37.643.000,00 Euro
und den beiden Darlehensverzichten handele es sich um außergewöhnliche
Aufwendungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der Zeit nach dem
Anpassungsstichtag weitere Kartellstrafen verhängt würden, weitere Abschreibungen auf
die Konzerngesellschaft T S.A. oder weitere Darlehensverzichte gegenüber
Konzerngesellschaften notwendig würden. Die Darlehensverzichte seien allein vor dem
Hintergrund der hohen Kartellstrafen erklärt worden. Für das Geschäftsjahr 2004 habe die
Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es sei für ihn nicht ersichtlich,
welche außerordentlichen Aufwendungen, von denen keine Prognosewirkung
ausgegangen sei, in welchem Umfang Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung
gefunden hätten. Die Beklagte hätte die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2004
erläutern müssen. Zudem belegten die Abschlüsse aus den Jahren 2005 bis 2007, dass
die K E bei prognostischer Betrachtung durchaus in der Lage gewesen sei, ab dem
1. Januar 2005 den vollen Teuerungsausgleich zu gewähren. Insoweit seien durchweg
positive operative Ergebnisse zu verzeichnen. Auch hätten sowohl der Vorstand als auch
der Aufsichtsrat der K E im Geschäftsbericht 2004 eine positive Prognose abgegeben.
Diese Einschätzung habe auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geteilt.
20 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2005 um
4,38 % auf 585,74 Euro brutto pro Monat zu erhöhen und die monatlichen
Nachzahlungsbeträge jeweils ab Fälligkeit mit Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen.
21 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, nicht
verpflichtet zu sein, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 an den
Kaufkraftverlust anzupassen. Ihrer Anpassungsverpflichtung stehe bereits § 16 Abs. 2
Nr. 2 BetrAVG entgegen. Die Nettolöhne der vergleichbaren Arbeitnehmergruppe der
außertariflichen Mitarbeiter seien in den Jahren 2002 bis 2004 gesunken.
22 Des ungeachtet habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente an den
Kaufkraftverlust nicht zugelassen. Beurteilungsgrundlage seien nicht die
Konzernabschlüsse, sondern die Einzeljahresabschlüsse der K E und der K G AG. Diese
Gesellschaften seien nach § 291 HGB nicht verpflichtet gewesen, Konzernabschlüsse
aufzustellen, da die Muttergesellschaft S ihren Konzernabschluss in deutscher Sprache in
Deutschland veröffentlicht habe. Die K E und die K G AG hätten auch keine
Konzernjahresabschlüsse aufgestellt.
23 Die von ihr vorgelegten Einzeljahresabschlüsse belegten, dass mit Ausnahme des Jahres
2002 eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht habe erzielt werden können.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers seien die wirtschaftlichen Konsequenzen der
Liquidierung der E S GmbH & Co. KG im Jahr 2002 zur Bestimmung der
Eigenkapitalrendite im Jahr 2002 heranzuziehen. Zudem seien weder die Kartellstrafe,
noch die Darlehensverzichte, noch die Abschreibungen aus dem Jahresabschluss 2003
herauszurechnen. Die EU-Kartellstrafe sei Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Betätigung, sie
habe nicht nur Sanktions-, sondern auch Abschöpfungsfunktion. Die Darlehensverzichte
seien vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Tochtergesellschaften
erklärt worden, um diese am Markt zu halten. Insoweit habe die K E ihre eigene Tätigkeit
und ihre Position am Markt geschützt, was die betriebliche Veranlassung der
Darlehensverzichte belege. Außerordentliche Erträge oder Verluste iSd. § 277 HGB habe
es in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 nicht gegeben.
24 Zudem sei zu berücksichtigen, dass in den Geschäftsjahren 2003 und 2004 ein
Eigenkapitalverzehr eingetreten sei. Das Eigenkapital habe in diesen Jahren unter dem
gezeichneten Kapital gelegen.
25 Die wirtschaftliche Lage in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag bestätige die negative
Prognose der K E. Zwar sei im Prüfungszeitraum mit Umstrukturierungsmaßnahmen
begonnen worden, deren alleiniger Zweck sei es jedoch gewesen, die verlorene
Vermögenssubstanz wieder zu steigern. Ein Erfolg dieser Maßnahmen sei am
Anpassungsstichtag nicht vorherzusehen gewesen.
26 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen
ursprünglichen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
27 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt,
dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar
2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen.
28 A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen
iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche -
von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende
Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis
bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa
BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 13 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA
BetrAVG § 16 Nr. 62).
29 B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG
keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den
Kaufkraftverlust. Die Entscheidung der K E, die Betriebsrente des Klägers nicht
anzupassen, ist nicht zu beanstanden. Zwar beträgt der Kaufkraftverlust im maßgeblichen
Prüfungszeitraum vom 1. Juni 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2005
(Anpassungsstichtag) 8,9 %. Auch rechtfertigt die reallohnbezogene Obergrenze keine die
Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Allerdings stand die wirtschaftliche Lage der
K E einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegen.
30 I. Die K E war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2005 zu prüfen, ob
eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
31 1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine
Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und
hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen
Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die
Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des
Klägers am 1. Juni 1999 - am 1. Juni 2002 und am 1. Juni 2005 vorzunehmen gewesen.
32 2. Allerdings hatte die K E alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum
1. Januar eines Jahres gebündelt und die Betriebsrente des Klägers bereits zum 1. Januar
2002 erhöht. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2005 als weiterer
Prüfungstermin.
33 a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren,
individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden
Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober
2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 18, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Sie
vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der
Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste
Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile
werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer
Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum
allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen
Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl.
BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA
BetrAVG § 16 Nr. 57).
34 b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1999 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde
bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2002, und damit
vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leitet sich der weitere
Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 ab.
35 II. Der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. Juni 1999
(Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2005 (Anpassungsstichtag) - nach der sog.
Rückrechnungsmethode ermittelt (vgl. hierzu BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 -
Rn. 25, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62) - beträgt 8,9 %. Danach
könnte der Kläger eine Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente auf 587,42 Euro
verlangen.
36 III. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate
unterschreitende Anpassung.
37 Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beklagten herangezogenen außertariflichen
Mitarbeiter eine mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmergruppe des Unternehmens
iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG bilden. Die Beklagte kann sich auf eine Begrenzung des
dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des Klägers durch die
reallohnbezogene Obergrenze bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich
auf die Nettolöhne der außertariflichen Mitarbeiter in den Jahren 2002 bis 2004 abgestellt
hat. Damit hat sie entgegen § 16 Abs. 2 BetrAVG der Ermittlung der reallohnbezogenen
Obergrenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis
zum jeweiligen Anpassungsstichtag zugrunde gelegt.
38 Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich
eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die
Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide
derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum
jeweiligen Anpassungsstichtag (st. Rspr., zuletzt BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - NZA
2012, 1291).
39 IV. Allerdings stand die wirtschaftliche Lage der K E einer Anpassung der Betriebsrente
des Klägers zum 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust entgegen.
40 1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie
umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus.
Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende
Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens
vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung
gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung
über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren
ausgewertet werden.
41 Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann
sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die
Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die
wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder
entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger
die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt,
desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere
negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die
Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu
erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren.
Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens
können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG
11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16
Nr. 62; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49; 18. Februar 2003 -
3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu
II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35).
42 2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer
Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und
seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur
beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird,
sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital
verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des
Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer
ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder
aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet
werden kann (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe,
BAGE 105, 72). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die
Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf,
dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den
Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren
Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten
Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche
Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des
Unternehmens an (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 33, AP BetrAVG § 16
Nr. 81 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 62). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den
geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch
des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c
der Gründe, aaO).
43 a) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem
Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der
Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt
für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 36
mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).
44 aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des
Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide
Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen
Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG
11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 34 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 81 = EzA BetrAVG
§ 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 54, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA
BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 b der Gründe, AP BetrAVG
§ 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 b der Gründe,
BAGE 83, 1).
45 bb) Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies
gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise
auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind
zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der
künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind
außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde
gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt allerdings
dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine
ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56,
AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57). Darüber hinaus sind wirtschaftliche
Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich
voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere
Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht
zu berücksichtigen (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 72, aaO;
26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 50, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16
Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 =
EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).
46 cc) Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt
hat, kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A
HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu
zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern
auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und
Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55,
AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).
47 b) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche
Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von
der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens
ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden
Überschüsse sind nur ein Kriterium (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b der
Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Wertzuwächse sind bei der
Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie
vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit
und der Arbeitsplätze verwertet werden können (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR
172/02 - zu A II 2 d bb (1) der Gründe, BAGE 105, 72). Hohe Eigenkapitalverluste können
zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene
Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist
aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung
rechtfertigen kann (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 d der Gründe, aaO). Deshalb
ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die
Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss
verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden (vgl. BAG 10. Februar 2009 -
3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur
Anpassung von Versorgungsleistungen.
48 aa) Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende
Vermögenssubstanz wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder
Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche
Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges
Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die
Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu
bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die
Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel
benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine
Fremdmittelfinanzierung zu Buche (BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 b cc der
Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35).
49 bb) Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung
einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift.
Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer
Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt
und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht
für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des
Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des
Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und
zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl.
BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 60, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA
BetrAVG § 16 Nr. 57; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 d aa und bb der Gründe, AP
BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38).
50 3. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung
billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die
Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung
beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“
ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu
verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die
entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf
die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl.
BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 -
Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49; 23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - zu I 1 b der Gründe,
BAGE 48, 284).
51 Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die
Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen
Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings
muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass
derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die
Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der
Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen
will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die
ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der
Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse
insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu
A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).
52 4. Es kann offenbleiben, ob die K E zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 davon
ausgehen durfte, in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag (1. Januar 2008) keine
angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erreichen. Deshalb kommt es auf die Frage, ob
das Ergebnis für das Jahr 2003 um sämtliche als „neutrales Ergebnis“ bezeichneten
Positionen, namentlich die Darlehensverzichte, die Kartellstrafen und die Abschreibung
TMX gewinnsteigernd zu bereinigen ist, nicht an. Die K E durfte zum Anpassungsstichtag
1. Januar 2005 jedenfalls davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalausstattung bis zum
nächsten Anpassungsstichtag (1. Januar 2008) für eine Betriebsrentenanpassung nicht
ausreichen würde. In den Geschäftsjahren 2003 und 2004 waren Eigenkapitalverluste in
einem eine Betriebsrentenanpassung ausschließenden Umfang entstanden. Die
wirtschaftliche Entwicklung der K E in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag hat die
negative Prognose der K E bestätigt.
53 a) Es kann offenbleiben, ob die K E und die K G AG Konzernjahresabschlüsse nach § 290
HGB erstellt haben und ob sie nach § 291 HGB hiervon befreit waren, weil die S bzw. die
K Group entsprechende Abschlüsse aufgestellt und veröffentlicht hatte. Entgegen der
Rechtsauffassung des Klägers ist die Frage, ob die wirtschaftliche Lage der K E einer
Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust
entgegenstand, nicht auf der Grundlage der Konzernjahresabschlüsse zu beantworten;
vielmehr kommt es auf die jeweiligen Unternehmensjahresabschlüsse der K E und der
K G AG an.
54 aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des
Arbeitgebers zu berücksichtigen. Entscheidend sind demnach die Verhältnisse im
Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers (BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR
727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Eine Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich
dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage
erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage
kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist.
Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten
juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG
29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31, BAGE 135, 344). Der Konzern ist lediglich
eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht
Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Deshalb ist der konsolidierte
Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer
Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn Vorsorgungsschuldner - wie vorliegend die K E
bzw. die K G AG - die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich
Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist.
55 bb) Der konsolidierte Konzernabschluss wäre zudem nicht geeignet, eine zuverlässige
Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der K E abzugeben.
56 Ein Konzernabschluss ist ein Jahresabschluss oder Zwischenabschluss einer lediglich
wirtschaftlichen Einheit. Im Konzernabschluss ist die Finanz-, Vermögens- und
Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen
insgesamt ein einziges Unternehmen wären, § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB. Der Gesetzgeber
hat den Konzernabschluss zudem als reines Informationsinstrument geschaffen
(MünchKommHGB/Busse von Colbe 2. Aufl. Vor § 290 Rn. 27), mit dem unter Beachtung
der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt
werden soll, § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB. Adressaten des Konzernabschlusses sind
zunächst nach § 170 Abs. 1 AktG und § 42a Abs. 4 GmbHG der Aufsichtsrat und die
Gesellschafter der Muttergesellschaft, bei Börsennotierung von Wertpapieren des
Unternehmens mithin der Kapitalmarkt. Darüber hinaus dient er auch externen Adressaten
zur Information und Entscheidungsfindung. Der Konzernabschluss spiegelt daher nicht die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des konzernangehörigen Versorgungsschuldners
wider.
57 b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist auch die mittelfristige
Unternehmensplanung des Arbeitgebers keine für eine Prognose der voraussichtlich
künftigen Belastbarkeit des Unternehmens geeignete Grundlage. Nach § 16 Abs. 1
Halbs. 2 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des
Versorgungsempfängers - seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Demzufolge
kann es auf Planungen oder bloße interne Überlegungen des Arbeitgebers nicht
ankommen; ob die wirtschaftliche Lage einer Betriebsrentenanpassung entgegensteht,
lässt sich vielmehr nur auf der Grundlage festgestellter aussagekräftiger Daten beurteilen
(vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 18, BAGE 123, 319; 26. Mai 2009 - 3 AZN
860/08 - Rn. 23). Aus diesem Grund scheiden auch Presseveröffentlichungen und
sonstige Verlautbarungen über die Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des
Unternehmens, beispielsweise von Vorständen und Aufsichtsräten in Geschäftsberichten
oder Aussagen Dritter, etwa der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, als
Grundlage für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus.
58 c) Die Jahresabschlüsse der K E für die Jahre 2002 bis 2006 belegen, dass die K E am
Stichtag 1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, dass ihre Eigenkapitalausstattung einer
Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand.
59 aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers konnte die K E ihre negative Prognose
auf ihre Bilanzen stützen, obgleich in diese Bilanzen Positionen aus der Gewinn- und
Verlustrechnung eingeflossen sind und die Gewinn- und Verlustrechnung ihrerseits den
Gliederungsvorgaben von § 275 HGB nicht uneingeschränkt entspricht.
60 Der Kläger berücksichtigt insoweit nicht, dass die Gliederungsvorgaben des § 275 HGB
nicht in jedem Fall zwingend, sondern Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig sind. So können sich Gliederungsabweichungen zunächst aus den allgemeinen
Grundsätzen ergeben, § 265 HGB. Zudem ist in bestimmtem Umfang auch das
Zusammenfassen einzelner Posten zulässig (MünchKommHGB/Reiner/Haußer 2. Aufl.
§ 275 Rn. 7 ff.). Da die Gewinn- und Verlustrechnungen der K E Teil der von der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D & T GmbH geprüften und testierten
Unternehmensjahresabschlüsse sind, hätte der Kläger vortragen müssen, welche
konkreten Abweichungen er aus welchen Gründen beanstandet. Sein allgemeiner
Hinweis auf die Abweichungen von den Gliederungsvorgaben ist insoweit nicht
ausreichend. Er macht zwar geltend, die K E habe zu außerordentlichen Aufwendungen
iSd. § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB bzw. außerordentlichen Erträgen iSd. § 275 Abs. 2 Nr. 15
HGB keine Angaben gemacht. Insoweit ist die K E jedoch nicht von den
Gliederungsvorgaben des § 275 HGB abgewichen. Sie hat vorgetragen, in den
Geschäftsjahren 2002 bis 2004 habe es weder außerordentliche Aufwendungen noch
außerordentliche Erträge iSd. § 277 Abs. 4 HGB gegeben. Sie hatte deshalb keine
Veranlassung, Beträge unter den in § 275 Abs. 2 Nr. 15 und Nr. 16 HGB angeführten
Gliederungsziffern in Ansatz zu bringen.
61 bb) Die Bilanzen der K E für die Jahre 2002 bis 2006 belegen, dass die K E zum Stichtag
1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, dass ihre Eigenkapitalausstattung einer
Anpassung der Betriebsrente entgegenstand. Im Geschäftsjahr 2003 war die
Eigenkapitalausstattung der K E unzureichend geworden. Diese für eine
Betriebsrentenanpassung unzureichende Eigenkapitalausstattung wirkte im Geschäftsjahr
2004 und in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 fort. Auf die Eigenkapitalausstattung der
K G AG im Jahr 2007 kam es zur Bestätigung oder Korrektur der negativen Prognose nicht
an.
62 (1) Während das Eigenkapital der K E zum Ende des Jahres 2002 insgesamt
215.234.000,00 Euro betrug und damit über dem gezeichneten Kapital iHv.
142.744.000,00 Euro und der Kapitalrücklage iHv. 46.269.000,00 Euro lag, war das
Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003 auf 82.115.000,00 Euro und damit sogar unter das
gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro gesunken. Im Geschäftsjahr 2004 war zwar
eine leichte Erhöhung des Eigenkapitals auf 84.163.000,00 Euro zu verzeichnen; das
Eigenkapital lag aber auch in diesem Jahr erheblich unter dem gezeichneten Kapital.
63 (2) Die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der K E in der Zeit nach dem
Anpassungsstichtag 1. Januar 2005 bestätigt die negative Prognose einer für eine
Betriebsrentenanpassung nicht hinreichenden Kapitalausstattung.
64 (a) Zwar überstieg das Eigenkapital der K E zum Ende des Geschäftsjahres 2005 mit
159.537.000,00 Euro das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro. Allerdings blieb
es noch hinter der Summe aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten
Kapitalrückstellungen iHv. insgesamt 254.574.000,00 Euro zurück. Die alleinige
Anteilseignerin der K E hatte im Jahr 2005 die ursprüngliche Kapitalrücklage iHv.
46.269.000,00 Euro um 111.829.000,00 Euro auf 158.098.000,00 Euro erhöht. Von einer
Gesundung des Unternehmens konnte demnach im Geschäftsjahr 2005 nicht
ausgegangen werden.
65 (b) Im Geschäftsjahr 2006 betrug das Eigenkapital der K E insgesamt
128.101.000,00 Euro. Auch dieser Betrag bleibt hinter der Summe aus gezeichnetem
Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrückstellungen iHv. insgesamt
254.574.000,00 Euro zurück.
66 (3) Auf die Eigenkapitalausstattung der K G AG im Jahr 2007 kam es zur Bestätigung oder
Korrektur der negativen Prognose nicht an.
67 Für das Geschäftsjahr 2007 weist der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte
Jahresabschluss der K G AG zwar ein Eigenkapital iHv. 403.606.000,00 Euro aus. In
diesem Betrag enthalten sind das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 Euro, die
Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 Euro, Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 Euro und
ein Bilanzgewinn/-verlust iHv. 100.900.000,00 Euro. Allerdings war der Bilanzgewinn im
Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass es zu einem außerordentlichen Ergebnis iHv.
248.355.000,00 Euro gekommen war, das aus der Aufdeckung stiller Reserven stammte,
welche aufgrund einer Neubewertung im Rahmen der Übertragung des operativen
Geschäfts der K G AG im Wege der Umwandlung nach § 123 UmwG auf ihre
Tochtergesellschaft, die K G AG & Co. KG erfolgt war. Dass diese Umwandlung bereits zu
Beginn des Jahres 2005 vorhersehbar war, ist nicht ersichtlich und hat auch der Kläger
nicht behauptet.
68 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gräfl
Schlewing
Spinner
S. Hopfner
H. Frehse