Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (Befristung, Vergütung, Abschluss, Vertragsschluss, Prognose, Arbeitsvertrag, Land, Vorübergehend, Vertrag, Verfügung)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.4.2009, 7 AZR 743/07
Befristung - Haushalt - bereitstehende Haushaltsmittel - Prognose
Leitsätze
Eine auf haushaltsrechtliche Gründe nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung setzt
nicht voraus, dass bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel in einem
Haushaltsgesetz ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
während der gesamten Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags bestritten werden kann. Es genügt
vielmehr, wenn bei Vertragsschluss aufgrund konkreter Umstände eine dahingehende Prognose
gerechtfertigt ist.
Tenor
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 23. August 2007 - 11 Sa 348/07 -
aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2006
geendet hat.
2 Die Klägerin war seit Abschluss ihrer Ausbildung zur Justizfachangestellten ab 17. Januar 2003
auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Staatsanwaltschaft H beschäftigt. In
dem Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2005 vereinbarten die Parteien:
㤠1
Frau J wird ab dem 01.01.2006 bis zum 30.09.2006 als vollbeschäftigte Angestellte auf
bestimmte Zeit nach SR 2y BAT bei der Staatsanwaltschaft H in der derzeitigen
Beschäftigung als Justizfachangestellte befristet weiterbeschäftigt, und zwar wegen
Vorliegen des folgenden sachlichen Grundes:
Vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HHG)
der infolge Sonderurlaubs ohne Bezüge bis zum 31.12.2006 zu 1/1 befristet nutzbaren
Stelle der
B
§ 4
Die Angestellte ist in der Vergütungsgruppe VII der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22
Abs. 3 BAT).
…“
3 Mit Vertrag vom 24. Januar 2006 vereinbarten die Parteien mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die
Eingruppierung der Klägerin in VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT.
4 Die in dem Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2005 genannte Justizangestellte B wird unter der lfd.
Nr. 33 der Angestelltenliste der Staatsanwaltschaft H geführt. Danach erhält sie Vergütung nach
VergGr. VII BAT. Unter der Rubrik „Wertigkeit der Stelle“ ist vermerkt: „baw VII/VIII BAT
(Kanzleidienst) m.W. vom 01.01.2000 umgewandelt in eine baw-Stelle VIb BAT (IT-Dienst) (VfG
vom 24.02.2000 - 5122 GStA 1.2269 Sdh. -).“ Der Justizangestellten B war auf ihren Antrag vom
7. Juli 2005 am 14. Juli 2005 Sonderurlaub ohne Bezüge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum
31. Dezember 2006 bewilligt worden. Vor ihrer Beurlaubung war die Justizangestellte B als
Vorzimmerkraft tätig. Die Klägerin ist seit 1. Januar 2006 in der Sondergeschäftsstelle 200
(Betäubungsmittel) beschäftigt.
5 § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-
Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (HG NW 2004/2005) vom 3. Februar 2004 lautet:
„(3)
Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und
Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren
sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile
für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Aushilfskräften in Anspruch
genommen werden.
…“
6 In § 16 HG NW 2004/2005 ist bestimmt:
„Die Vorschriften und Ermächtigungen dieses Artikels gelten bis zur Verkündung des
Haushaltsgesetzes 2006 weiter.“
7 In den vom Finanzministerium erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen
Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2006 heißt es:
„…
2.3
Personalausgaben (HGr.4)
Personalausgaben, die nicht auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen (z.B.
Ausgaben für Aushilfskräfte), dürfen bis zur Verabschiedung des Haushaltsplans
2006 nur bis zur Höhe von 50 v.H. der Ansätze des Jahres 2005 oder, wenn der
Ansatz gegenüber dem Vorjahr vermindert worden ist, der Ansätze des für das
Haushaltsjahr 2006 geltenden Entwurfs verausgabt werden. Im Übrigen bedürfen
Überschreitungen der nach Satz 1 verfügbaren Ausgabemittel in analoger
Anwendung des § 37 LHO meiner vorherigen Zustimmung.
6.
Planstellen- und Stellenbewirtschaftung
Gemäß § 16 Haushaltsgesetz 2004/2005 (HG 2004/2005) gelten die Vorschriften
zur Stellenbewirtschaftung im HG 2004/2005 auch für die vorläufige
Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2006; …
6.2
Inanspruchnahme von Planstellen und Stellen, Verbindlichkeit
Planstellen und Stellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter,
Angestellte und Arbeiterinnen und Arbeiter dürfen nur in dem für das Haushaltsjahr
2005 bewilligten Rahmen oder, wenn ihre Zahl gegenüber dem Vorjahr vermindert
worden ist, im Rahmen des für das Haushaltsjahr 2006 geltenden Entwurfs in
Anspruch genommen werden.
…“
8 Ein ua. an die Generalstaatsanwälte in D, H und K gerichtetes Schreiben des Justizministeriums
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2005 lautet auszugsweise:
„Ausführung der Personalhaushalte 2005 und 2006
Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen über den 31. Dezember 2005 hinaus
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium NRW können, soweit entsprechende
Stellenführungsmöglichkeiten bzw. Aushilfsmittel vorhanden sind, befristete
Arbeitsverträge im Grundsatz über den 31.12.2005 hinaus verlängert werden.
Dabei bitte ich, mit Blick auf das noch laufende Haushaltsaufstellungsverfahren 2006 und
die ab 01.01.2006 beginnende Personalausgabenbudgetierung Folgendes zu
berücksichtigen:
-
Die Ansätze bei den Titeln 427.. (Mittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften)
dürfen zunächst nur im Umfang von zunächst maximal 80 % der Ihnen im Jahr 2005
bereit gestellten Mittel in Anspruch genommen werden.
…“
9 § 6 Abs. 8 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-
Westfalen für das Haushaltsjahr 2006 (HG NW 2006) vom 23. Mai 2006 (GVBl. NW S. 197)
enthält eine gleichlautende Bestimmung wie § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005.
10 Mit der am 11. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin
gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September
2006 gewandt und zuletzt beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der
im Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2005 in der Fassung des Arbeitsvertrags vom
24. Januar 2006 vereinbarten Befristung nicht zum 30. September 2006 beendet wurde.
11 Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
12 Durch Vertrag vom 18. September 2006 haben die Parteien die befristete Beschäftigung der
Klägerin für die Dauer des vorliegenden Rechtsstreits vereinbart.
13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der
Revision begehrt das beklagte Land die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die
Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision des beklagten Landes ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Recht die in dem Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2005 vereinbarte Befristung der
gerichtlichen Kontrolle unterzogen. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die
zum 30. September 2006 vereinbarte Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen
seitens des Landesarbeitsgerichts.
15 I. Die in dem Arbeitsvertrag vom 7. Dezember 2005 vereinbarte Befristung unterliegt der
gerichtlichen Befristungskontrolle. Dem steht die am 18. September 2006 getroffene Vereinbarung
der Parteien über die befristete Beschäftigung der Klägerin für die Dauer des vorliegenden
Rechtsstreits nicht entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegt bei
mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen zwar grundsätzlich nur die in dem
letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle. Dies gilt allerdings nicht, wenn die
Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten haben, die
zuvor vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dann ist die Befristungskontrolle
auch für den vorletzten Vertrag eröffnet. So verhält es sich bei einer Vereinbarung über die
vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer einer Befristungskontrollklage. Voraussetzung für die
befristete Beschäftigung ist nach dem erklärten Parteiwillen die Führung des Rechtsstreits über die
Wirksamkeit der zuvor vereinbarten Befristung.
16 II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die in dem Arbeitsvertrag vom 7. Dezember
2005 vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist. Mit
der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war es nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG
nicht erforderlich, dass die für die befristete Beschäftigung der Klägerin benötigten Haushaltsmittel
bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 7. Dezember 2005 für die gesamte Vertragslaufzeit
bis zum 30. September 2006 in einem Haushaltsgesetz ausgebracht waren. Es genügte vielmehr,
wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss davon ausgehen konnte, dass bis zum
30. September 2006 Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung
standen und die Klägerin entsprechend der haushaltsrechtlichen Zwecksetzung beschäftigt
werden konnte. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
17 1.a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines
Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die
haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend
beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der
Rechtsprechung des Senats die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer
konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind.
Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel
müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG 18. Oktober
2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 1 = EzA TzBfG § 14
Nr. 34). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn
Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von
befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes
unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der
verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu die ausführliche
Begründung des Senats in seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 12 -
22, aaO).
18 b) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten
Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten
Arbeitnehmers entsprechend der Zwecksetzung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind
die Umstände bei Vertragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer
aus den Haushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der Arbeitnehmer
tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Haushaltsmitteln vergütet oder
entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäftigt wird,
kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben,
sondern nur vorgeschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag
abweichende Handhabung zu erklären (BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11,
BAGE 121, 336 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38).
19 c) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt,
wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz
Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten
Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr
aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung des befristet
beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden
kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer
entsprechend beschäftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Befristung ist jedoch nicht
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine
tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan erneut ausreichende
Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers bereitstellen wird.
20 Die für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist ausreichend
fundiert, wenn der öffentliche Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund
nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit
ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
bereitstehen werden. Eine solche Erwartung kann im Bereich der Landesverwaltungen zB
gerechtfertigt sein, wenn sich der Entwurf eines Haushaltsgesetzes, auf dessen Bestimmungen
die Befristung gestützt werden könnte, bereits im Gesetzgebungsverfahren befindet oder der Inhalt
des Entwurfs feststeht und seine Einbringung in das parlamentarische Verfahren zeitnah erfolgen
soll. Die zuständigen Stellen der Landesverwaltung können in diesen Fällen jedenfalls dann von
der zukünftigen Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel ausgehen, wenn der
Gesetzentwurf die für die Befristung maßgebliche Bestimmung und gegebenenfalls die
erforderlichen Haushaltsmittel des bisherigen Haushaltsgesetzes inhaltlich fortschreibt und keine
Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dieser Teil des Gesetzentwurfs nicht mit dem im
Entwurf enthaltenen Inhalt als Gesetz verabschiedet werden könnte.
21 Diese Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht im Einklang mit der vor Inkrafttreten
des TzBfG ergangenen Senatsrechtsprechung zur Befristung aus Haushaltsgründen. Der Senat
hat es bei haushaltsjahrübergreifenden Befristungen nicht als erforderlich angesehen, dass die für
die Vergütung benötigten Haushaltsmittel bereits bei Vertragsschluss in einem Haushaltsgesetz
ausgewiesen waren. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags musste nur durch besondere
haushaltsrechtliche Bestimmungen sichergestellt sein, dass die Haushaltsmittel, aus denen die
Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bestritten werden sollte, während der
gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung standen (BAG 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - zu
I 2 b der Gründe mwN, RzK I 9 a Nr. 121). Dieses Verständnis liegt auch der bisherigen
Senatsrechtsprechung zur Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zugrunde. In der
Entscheidung vom 18. Oktober 2006 (- 7 AZR 419/05 - BAGE 120, 42 = AP TzBfG § 14 Haushalt
Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 34) hat der Senat die Rechtfertigung der Befristung mit einer
außerhalb des Haushaltsjahres endenden Vertragslaufzeit in Betracht gezogen. In dem zugrunde
liegenden Sachverhalt hatte das Finanzministerium zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung im
folgenden Haushaltsjahr erlassen, außerdem stand die Verabschiedung des betreffenden
Haushaltsgesetzes unmittelbar bevor. In seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (- 7 AZR
360/07 - Rn. 16, EzA TzBfG § 14 Nr. 53) hat der Senat eine haushaltsjahrübergreifende Befristung
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG für denkbar gehalten, weil die Vergütung des Klägers bis zu
dem vereinbarten Vertragsablauf aus einer im Stellenplan ausgebrachten Planstelle erfolgen
konnte, deren Verfügbarkeit bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit durch einen
entsprechenden Vermerk im Haushaltsplan abgesichert war.
22 2. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das
Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung verneint, weil bei Abschluss des Arbeitsvertrags am
7. Dezember 2005 noch keine haushaltsrechtliche Bestimmung vorlag, wonach die wegen der
Beurlaubung der Justizangestellten B vorübergehend freien Haushaltsmittel für eine befristete
Beschäftigung der Klägerin bis zum 30. September 2006 verwendet werden durften. Damit hat das
Landesarbeitsgericht die für den Abschluss eines nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG befristeten
Arbeitsvertrags bestehenden Anforderungen verkannt. Die Haushaltsmittel, aus denen die
Vergütung der Klägerin bestritten werden sollte, mussten nicht bereits zum Zeitpunkt der
Vereinbarung der Befristung am 7. Dezember 2005 in einem Gesetz ausgebracht worden sein. Es
war vielmehr ausreichend, wenn das beklagte Land bei Vertragsschluss aufgrund nachprüfbarer
Tatsachen davon ausgehen durfte, dass die Vergütung der Klägerin bis zum 30. September 2006
aus Haushaltsmitteln bestritten werden konnte, die haushaltsrechtlich für eine befristete
Beschäftigung bestimmt waren, und die Klägerin entsprechend beschäftigt werden konnte. Dies ist
vom Landesarbeitsgericht aufzuklären.
23 a) Das Landesarbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zwar zutreffend erkannt, dass § 7 Abs. 3
HG NW 2004/2005 nur eine auf die Haushaltsjahre 2004 und 2005 beschränkte Ermächtigung für
den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Aushilfsangestellten enthielt und dass dem
beklagten Land aufgrund der Übergangsbestimmung in § 16 HG NW 2004/2005 Haushaltsmittel
nur bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2006 zur Verfügung standen. Auch die auf der
Grundlage von § 5 LHO vom Finanzministerium erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
über die vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung im Haushaltsjahr 2006 trafen Regelungen
nur bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2006. Das Landesarbeitsgericht hat
aber verkannt, dass es für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügt, wenn das
beklagte Land bei Vertragsschluss am 7. Dezember 2005 davon ausgehen konnte, dass auch für
die Zeit nach dem Außerkrafttreten der Übergangsregelung in § 16 HG NW 2004/2005
Haushaltsmittel für eine befristete Beschäftigung der Klägerin zur Verfügung standen, aus denen
ihre Vergütung bis zum vereinbarten Vertragsende am 30. September 2006 bestritten werden
konnte. Eine solche Prognose könnte zB dann gerechtfertigt gewesen sein, wenn zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses am 7. Dezember 2005 bereits der Gesetzentwurf der Landesregierung
über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr
2006 mit der § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 entsprechenden Regelung in § 6 Abs. 8 HG NW 2006
in den Landtag eingebracht war oder dessen Einbringung zeitnah bevorstand. Sofern dies der Fall
war und nicht besondere Umstände vorlagen, aus denen sich ergab, dass trotz des
Gesetzentwurfs die geplante, § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 entsprechende Regelung, die seit
Jahren Bestandteil der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen war, möglicherweise
nicht in das Haushaltsgesetz für das Jahr 2006 übernommen werden würde, konnte bei
Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 7. Dezember 2005 die Prognose
gerechtfertigt sein, dass deren Vergütung während der gesamten Vertragslaufzeit aus den durch
die Beurlaubung der Justizangestellten B vorübergehend freigewordenen Haushaltsmitteln
bestritten werden konnte. Dies ist vom Landesarbeitsgericht aufzuklären. Sollte bei Abschluss des
befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin noch kein entsprechender Gesetzentwurf vorgelegen
haben, wird vom Landesarbeitsgericht aufzuklären sein, ob aufgrund sonstiger Umstände die
Prognose gerechtfertigt war, dass im Haushaltsjahr 2006 Haushaltsmittel für die befristete
Beschäftigung der Klägerin bis zum 30. September 2006 bereitstehen würden und die Klägerin
entsprechend der Zwecksetzung dieser Haushaltsmittel beschäftigt werden konnte.
24 b) Sollte die neue Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergeben, dass bei Vertragsschluss
am 7. Dezember 2005 die Prognose gerechtfertigt war, dass auch der künftige Haushaltsplan eine
§ 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 entsprechende Regelung enthielt, wird das Landesarbeitsgericht zu
prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
TzBfG iVm. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 bzw. der entsprechenden Regelung im Haushaltsplan
2006 bei Vertragsschluss vorlagen. Die Klägerin hat bestritten, dass ihre Vergütung aus den
vorübergehend freigewordenen Haushaltsmitteln der Justizangestellten B bestritten wurde und
dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung als Aushilfskraft iSd. § 16 HG NW 2004/2005
iVm. § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 14. Februar
2007 - 7 AZR 193/06 - BAGE 121, 236 = AP TzBfG § 14 Haushalt Nr. 2 = EzA TzBfG § 14 Nr. 38)
vorlagen. Dies wird das Landesarbeitsgericht in der neuen Verhandlung aufzuklären haben.
Gräfl
Koch
Gallner
Coulin
Krollmann