Urteil des BAG vom 24.04.2014

Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs - Wirkungsverlust einer Anschlussberufung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.4.2014, 8 AZR 429/12
Wirksamkeit eines vom Landesarbeitsgericht protokollierten Teilvergleichs - Wirkungsverlust
einer Anschlussberufung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des
Landesarbeitsgerichts München vom 27. Februar 2012 - 7 Sa
97/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts München vom 10. Januar 2012 - 7 Sa
851/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die
Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts München vom 21. Juli 2011 - 32 Ca 5429/11 -
wegen Wirkungslosigkeit als unzulässig verworfen wird.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten zuletzt noch darum, ob der zwischen ihnen vor dem
Landesarbeitsgericht geschlossene „Teilvergleich“ (im Folgenden: Vergleich) vom
10. Januar 2012 wirksam ist - falls er es nicht ist, weiterhin über vermögenswirksame
Leistungen als Annahmeverzugsvergütung - und ob der Kläger eine Entschädigung nach
§ 15 Abs. 2 AGG beanspruchen kann.
2 Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht seit März 2003. Im Dezember desselben Jahres
war der Kläger mit gewerkschaftlicher Unterstützung zur Errichtung eines Betriebsrats an
der Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG beteiligt. Seitdem
hat die Beklagte dem Kläger gegenüber mehrere Kündigungen ausgesprochen. Nach
jeweils erfolgreichen Kündigungsschutzklagen ist das Arbeitsverhältnis der Parteien bis
jedenfalls 31. Dezember 2009 nicht aufgelöst worden.
3 Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zunächst Annahmeverzugsvergütung
(Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen) sowie eine
Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG (die er in seinem Antrag als „Schadensersatz“
bezeichnet) verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Annahmeverzugsvergütung, soweit fällig,
im Wesentlichen zugesprochen (Gehalt und Sonderzahlungen), jedoch abgewiesen,
soweit sie noch nicht fällig war bzw. wegen fehlender Kontoangabe (vermögenswirksame
Leistungen). Abgewiesen hat das Arbeitsgericht auch die auf § 15 Abs. 2 AGG gestützte
Entschädigungsforderung. Beide Parteien haben bezüglich der
Annahmeverzugsvergütung im Umfang ihres Unterliegens Berufung eingelegt. Im Hinblick
auf seine Entschädigungsforderung hat der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
4 Vor dem Landesarbeitsgericht haben die Parteien in der Verhandlung vom 10. Januar
2012 einen Vergleich geschlossen, den sie als Teilvergleich bezeichneten. Mit diesem
wurden die Forderungen zur Annahmeverzugsvergütung geregelt. Weiter heißt es in
diesem Vergleich auszugsweise:
„3. Mit diesem Vergleich ist die Berufung der Beklagten ebenso erledigt wie die
Berufung des Klägers. Erledigt sind auch die Rechtsstreite gleichen
Rubrums vor dem Arbeitsgericht München - Az.: 32 Ca 9915/11 und 36 Ca
18030/09.
4. Die Kosten der Berufung werden insoweit gegeneinander aufgehoben. Im
erstinstanzlichen Verfahren verbleibt es insoweit bei der dortigen
Kostenentscheidung.“
5 Im Anschluss an die Protokollierung des Vergleichs haben die Parteien ihre Anträge
bezüglich der Anschlussberufung - einschließlich einer Klageerweiterung (statt
erstinstanzlich geforderter 120.744,00 Euro nunmehr eine Forderung von
528.000,00 Euro) - gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat sodann über diese Anträge
klageabweisend in der Sache entschieden.
6 Mit Schriftsätzen vom 17. Januar 2012 hat der Kläger den Vergleich vom 10. Januar 2012
gegenüber der Beklagten wegen Irrtums angefochten und beim Landesarbeitsgericht
beantragt, die mündliche Verhandlung fortzusetzen. Zudem verlangte er wegen Fehlens
der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zunächst von der Beklagten mit Schreiben vom
19. Januar 2012 eine Anpassung des Vergleichs - dahin gehend, dass die
Kostenentscheidung nunmehr vom Gericht nach § 91a ZPO getroffen werden solle - und
erklärte, nachdem die Beklagte nicht einwilligte, mit E-Mail vom 31. Januar 2012 und
Schreiben vom 2. Februar 2012 gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Vergleich.
7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, alle Prozessbeteiligten und auch das
Landesarbeitsgericht seien davon ausgegangen, dass durch den Vergleichsabschluss
eine Sachentscheidung über seine Anschlussberufung nicht berührt werde. Erst nach
Vergleichsabschluss und Verkündung des Urteils über die Anschlussberufung habe er
bemerkt, dass nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine zulässig eingereichte
Anschlussberufung ihre Wirkung verliere, wenn die Parteien über die mit der
Hauptberufung verfolgten Ansprüche einen Vergleich geschlossen hätten (BAG 14. Mai
1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107). Der Vergleich vom 10. Januar 2012 sei nichtig bzw.
unwirksam, ein Festhalten daran sei ihm nicht zumutbar. Er verfolge auch seine Anträge
zur Annahmeverzugsvergütung weiter, allerdings nach zwischenzeitlicher Abrechnung
des Gehalts durch die Beklagte bis einschließlich 30. September 2012 nur noch in Höhe
der vermögenswirksamen Leistungen. Jedenfalls sei der Vergleich im Kostenpunkt dahin
gehend abzuändern, dass über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO zu
entscheiden sei.
8 Die weiterhin geforderte Entschädigung stehe ihm nach § 15 Abs. 2 AGG zu, weil die von
der Beklagten ausgesprochenen Kündigungen aus Gründen der Weltanschauung iSv. § 1
AGG erfolgt seien, nämlich um seine Initiativen zur Gründung eines Betriebsrats im Betrieb
der Beklagten in M, zur Durchsetzung von Tarifverträgen bei der Beklagten und zur
Werbung für Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und
Wirtschaftsbedingungen iSd. Art. 9 Abs. 3 GG zu be- und verhindern.
9 Der Kläger hat zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass der Rechtsstreit durch den in der Sitzung vor dem
Landesarbeitsgericht München am 10. Januar 2012 unter dem
Geschäftszeichen - 7 Sa 851/11 - protokollierten Vergleich nicht beendet oder
erledigt wurde, und sodann die Beklagte zu verurteilen, an ihn
vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 478,00 Euro zu zahlen;
2. an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 528.000,00 Euro und Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 12.000,00 Euro
seit dem jeweils ersten Kalendertag der Monate September 2008 bis
einschließlich April 2012 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt festzustellen, dass die Berufung der Beklagten und die
Berufung des Klägers durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 erledigt sind; im Übrigen
hat sie Klageabweisung beantragt.
11 Das Landesarbeitsgericht hat am 10. Januar 2012 (- 7 Sa 851/11 -) - nach Abschluss des
Vergleichs - die Anschlussberufung des Klägers einschließlich der Klageerweiterung als
zulässig aber unbegründet zurückgewiesen. Am 27. Februar 2012 (- 7 Sa 97/12 -) hat es
festgestellt, dass die Berufungen der Beklagten und des Klägers gegen das Endurteil des
Arbeitsgerichts München vom 21. Juli 2011 - 32 Ca 5429/11 - durch den Vergleich vom
10. Januar 2012 erledigt sind. In beiden Entscheidungen hat das Landesarbeitsgericht
jeweils die Revision für den Kläger zugelassen. Der Senat hat die beiden vom Kläger
angestrengten Revisionsverfahren - 8 AZR 429/12 - und - 8 AZR 760/12 - zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.
Entscheidungsgründe
12 Die Revisionen sind nicht begründet. Der Vergleich vom 10. Januar 2012 ist wirksam und
hat den Rechtsstreit im Hinblick auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers
einschließlich der darauf bezogenen Kostentragungspflichten beendet. Die
Anschlussberufung des Klägers war daraufhin zu verwerfen.
13 I. Das Landesarbeitsgericht ist der Auffassung, der Antrag des Klägers zur Unwirksamkeit
des Vergleichs sei nicht begründet. Sein diesbezügliches Vorbringen zeige lediglich einen
Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen auf, der jedoch keine Anfechtung tragen könne. Auch
ein Rücktritt des Klägers vom Vergleich wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage
komme nicht in Betracht. Die Anschlussberufung des Klägers einschließlich der
Klageerweiterung sei zwar zulässig, auch angesichts des Vergleichs vom 10. Januar
2012; sie sei jedoch unbegründet. Der Schutzbereich des AGG sei nicht eröffnet, die vom
Kläger vorgetragenen Umstände beträfen keinen der in § 1 AGG genannten Gründe.
14 II. Diese Begründung hält nur zum Teil einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
15 1. Der Vergleich vom 10. Januar 2012 ist wirksam und hat die Berufungen der Beklagten
und des Klägers erledigt. Es ist daher nicht über die damit erledigten Forderungen des
Klägers zur Annahmeverzugsvergütung (zuletzt noch vermögenswirksame Leistungen) zu
entscheiden. Davon ist das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen.
16 a) Wird die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs angegriffen und damit seine den Prozess
beendigende Wirkung in Frage gestellt, ist das Verfahren, in dem der Prozessvergleich
geschlossen wurde, fortzusetzen (ua. BGH 21. November 2013 - VII ZR 48/12 - Rn. 14;
15. Januar 1985 - X ZR 16/83 -; BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14 mwN; 5. August
1982 - 2 AZR 199/80 - zu B I der Gründe, BAGE 40, 17; Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 794
Rn. 15a; PG/Scheuch 5. Aufl. § 794 ZPO Rn. 24; Thomas/Putzo/Seiler 34. Aufl. § 794
Rn. 36 ff.). Der Grund für die Verfahrensfortsetzung - statt Einleitung eines neuen
Rechtsstreits - ist die verfahrensrechtliche Seite des Prozessvergleichs (vgl. näher im
Hinblick auf die Doppelnatur des Prozessvergleichs: BGH 20. März 2013 - XII ZR 72/11 -
Rn. 14 mwN), nämlich die Frage, ob durch ihn die Rechtshängigkeit der Streitsache
erloschen ist (BGH 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 - zu I 2 der Gründe). Wird der Vergleich
als wirksam angesehen, so ist auszusprechen, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich
erledigt ist (vgl. nur BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - Rn. 14 mwN).
17 b) Der am 10. Januar 2012 geschlossene Prozessvergleich der Parteien hat den bei dem
Landesarbeitsgericht angefallenen Rechtsstreit bezüglich der Forderungen des Klägers
auf Annahmeverzugsvergütung (Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und
Sonderzahlungen) - Berufungen der Beklagten und des Klägers - wirksam beendet.
18 aa) Nach dem Vergleichstext (Ziffer 3) sind die Berufung der Beklagten und die des
Klägers erledigt. Dieser eindeutige Wortlaut bedarf keiner Auslegung. Die Beendigung
beider Berufungen geht unmissverständlich daraus hervor.
19 bb) Der Vergleich ist rechtswirksam, die verfahrensrechtliche Wirkung der
Prozessbeendigung hat Bestand.
20 (1) Ein rechtserheblicher Irrtum über die Vergleichsgrundlage (§ 779 Abs. 1 BGB, vgl. dazu
ua. BGH 20. März 2013 - XII ZR 72/11 - Rn. 17; BAG 15. Dezember 1994 - 8 AZR 250/93 -
Rn. 40) ist nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Ein Irrtum über die
Vergleichsgrundlage lag bereits deshalb nicht vor, weil die Frage der
Annahmeverzugsvergütung zwischen den Parteien streitig und deshalb Gegenstand der
Streitbeilegung war. Auch Anfechtungsgründe iSv. § 119 Abs. 2 BGB (Irrtum über
wesentliche Eigenschaften) sind ersichtlich nicht gegeben.
21 (2) Der Kläger hat keinen Grund geltend gemacht, der ihn zur Anfechtung wegen Irrtums
nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt.
22 (a) Wegen eines Inhaltsirrtums kann seine Willenserklärung nach § 119 Abs. 1 BGB
anfechten, wer bei der Abgabe über deren Inhalt im Irrtum war und sie bei Kenntnis der
Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Bei einem
Inhaltsirrtum entspricht zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden, dieser
irrt sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung (BGH 5. Juni 2008
- V ZB 150/07 - Rn. 15, BGHZ 177, 62). Bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung
(„deren Inhalt“) kann ein Irrtum über die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung nur
dann als Inhaltsirrtum zur Anfechtung der abgegebenen Willenserklärung berechtigen,
wenn diese Rechtsfolgen selbst (ausdrücklich oder stillschweigend, BAG 16. Februar
1983 - 7 AZR 134/81 -) Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärung sind (vgl. BAG
10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - Rn. 43 mwN, BAGE 109, 294). Nicht nach § 119 Abs. 1
BGB anfechtbar sind dagegen Erklärungen, die auf einem im Stadium der Willensbildung
unterlaufenen Irrtum im Beweggrund - Motivirrtum - oder auf einer Fehlvorstellung über die
Rechtsfolgen beruhen, die sich nicht aus dem Inhalt der Erklärung ergeben (BGH 5. Juni
2008 - V ZB 150/07 - Rn. 15, 19 f. mwN, aaO), sondern insbesondere kraft Gesetzes
eintreten. Das ist der Fall, wenn ein Rechtsgeschäft außer der erstrebten Wirkung noch
andere nicht erkannte oder nicht gewollte Nebenfolgen/Nebenwirkungen hervorbringt
(BAG 10. Februar 2004 - 9 AZR 401/02 - aaO; vgl. 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 -; BGH
29. November 1996 - BLw 16/96 - zu II 1 der Gründe mwN, BGHZ 134, 152; 15. Dezember
1994 - IX ZR 252/93 - zu II 2 c der Gründe; Palandt/Ellenberger 73. Aufl. § 119 BGB
Rn. 15 f.).
23 (b) Ein Inhaltsirrtum iSv. § 119 Abs. 1 BGB liegt nicht vor.
24 Die Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers war nicht Geschäftsgegenstand des
Prozessvergleichs der Parteien. Dieser Vergleich betraf nach seinem Inhalt die Berufung
der Beklagten und die Berufung des Klägers, also die Forderungen des Klägers im
Hinblick auf Gehalt, vermögenswirksame Leistungen und Sonderzahlungen als
Annahmeverzugsvergütung. Die nur im Wege der Anschlussberufung verfolgten
Ansprüche des Klägers auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG waren nicht erfasst.
Darauf bezogen behauptet der Kläger auch nicht, der Inhalt seiner Erklärung stimme nicht
mit dem verfolgten Zweck überein. Bei einer ggf. unzutreffenden oder - nach dem Vortrag
des Klägers: unterlassenen - Würdigung der Wirkung des Prozessvergleichs auf die
Anschließung des Klägers handelt es sich deshalb nicht um einen zur Anfechtung
berechtigenden Inhaltsirrtum, sondern entweder um einen unbeachtlichen Motivirrtum
und/oder um einem Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge, der ebenfalls nicht zur
Vergleichsanfechtung nach § 119 BGB berechtigt (zum gleichen Ergebnis in
vergleichbarer Situation: BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 -).
25 (3) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landesarbeitsgericht im Ergebnis auch eine
Berechtigung des Klägers zum Rücktritt vom Vergleich wegen einer Störung der
Geschäftsgrundlage verneint hat.
26 (a) Eine Beurteilung in der Sache war dem Landesarbeitsgericht - entgegen der von ihm
selbst diesbezüglich geäußerter Zweifel, die es aber letztlich dahinstehen ließ - nicht
dadurch verwehrt, dass eine Überprüfung im Hinblick auf eine Störung der
Geschäftsgrundlage nur in einem neuen - und nicht im fortgesetzten bisherigen -
Rechtsstreit hätte erfolgen können.
27 (aa) Zwar ist Rechtsfolge der Störung der Geschäftsgrundlage grundsätzlich die
Anpassung des Vertrags - bzw. des Vergleichs, da die Grundsätze über die Störung der
Geschäftsgrundlage auch auf Vergleiche anzuwenden sind (Palandt/Grüneberg 73. Aufl.
§ 313 BGB Rn. 7, 64) - an die geänderten Verhältnisse, nicht dagegen dessen Auflösung
(näher BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 25, BGHZ 191, 139; 5. Februar 1986 -
VIII ZR 72/85 -; vgl. auch BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171). Eine solche
Anpassung des Vergleichs berührt seinen rechtlichen Bestand und seine
prozessbeendende Wirkung grundsätzlich nicht (ua. BGH 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 -
). Es besteht die Möglichkeit, den Anpassungsanspruch gerichtlich durchzusetzen (BGH
30. September 2011 - V ZR 17/11 - aaO), jedoch nicht durch Fortsetzung des durch den
Vergleich erledigten Rechtsstreits (BGH 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - mwN).
Ausgangspunkt des Grundsatzes der vorrangigen Anpassung des Vergleichs bzw. der
gerichtlichen Klärung des Anpassungsanspruchs in einem neuen Rechtsstreit ist der
Gedanke, dass die Auflösung eines Vertrags tiefer in die Privatautonomie eingreift als
dessen Anpassung (BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 27, aaO).
28 Jedoch kann im Einzelfall eine Abweichung vom Grundsatz der vorrangigen Anpassung
des Vergleichs wegen des objektiven Erklärungswerts des Prozessverhaltens der
Parteien angezeigt sein (vgl. BGH 30. September 2011 - V ZR 17/11 - Rn. 27, BGHZ 191,
139).
29 (bb) Das ist hier der Fall. Die Parteien haben durch ihre gegenläufigen
Feststellungsanträge zu der Frage, ob ihre Berufungen durch den Vergleich vom
10. Januar 2012 erledigt sind, sowie mit ihrem dazu erfolgten Vortrag - der sowohl zur
Anfechtung als auch zur Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage im Wesentlichen
nicht den Inhalt des Vergleichs als solchen betrifft, sondern ausschließlich die
Auswirkungen des Vergleichsschlusses auf die Wirksamkeit der Anschlussberufung des
Klägers -, gezeigt, dass es ihnen darauf bezogen um die einheitliche und abschließende
Klärung des Bestands des Vergleichs geht. Das zeigen insbesondere die Ausführungen
der Parteien zu einer Vergleichsauslegung oder hilfsweise Anpassung des Vergleichs im
Hinblick auf eine womöglich noch ausstehende gerichtliche Kostenentscheidung nach
§ 91a ZPO. Auch diesbezüglich ist der Vortrag im Ergebnis ausschließlich auf die Frage
der Wirksamkeit der Anschlussberufung des Klägers und damit auf die Fortsetzung des
ursprünglichen Prozesses gerichtet. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - in einem
Rechtsstreit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs nebeneinander sowohl die
Vergleichsanfechtung als auch der Rücktritt vom Vergleich (vgl. auch BAG 11. Juli 2012 -
2 AZR 42/11 - Rn. 14; zur diesbezüglichen Rechtsprechungsentwicklung des BAG vgl.
Reinfelder NZA 2013, 62, 67) geltend gemacht worden sind und das Prozessverhalten der
Parteien zeigt, dass eine einheitliche Klärung des Prozessstoffs des ursprünglichen
Rechtsstreits einschließlich der Wirksamkeit des Prozessvergleichs erfolgen soll, ist im
Rahmen der Fortsetzung des bisherigen Prozesses auch über die Frage einer Störung der
Geschäftsgrundlage zu entscheiden.
30 (b) Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden.
31 (aa) Ob ein bestimmter Umstand Geschäftsgrundlage ist, unterliegt der tatrichterlichen
Beurteilung, die für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend ist (BGH 1. Februar 2012 -
VIII ZR 307/10 - Rn. 26 mwN; 8. Februar 2006 - VIII ZR 304/04 - Rn. 8 mwN). Diese
Bindung entfällt nur dann, wenn das Tatsachengericht bei seiner Würdigung gegen
Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche
Umstände unberücksichtigt gelassen hat.
32 (bb) Das Landesarbeitsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 Abs. 2
BGB (Fehlen der Geschäftsgrundlage) verneint. Es hat ausgeführt, dem Kläger sei das
Festhalten am Vergleich bereits deshalb nicht unzumutbar, weil er selbst durch sein
prozessuales Verhalten gezeigt habe, dass er den - lediglich mit der Anschlussberufung
weiterverfolgten - Ansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG nicht dasselbe Gewicht beimesse
wie den mit seiner Berufung verfolgten. Damit ist es davon ausgegangen, dass der mit der
Anschlussberufung verfolgte Entschädigungsanspruch die Geschäftsgrundlage des
Vergleichs unberührt lässt, also bereits keine wesentliche Vorstellung dafür iSd.
Voraussetzungen des § 313 Abs. 2 BGB sein kann. Es bleibt demnach ohne Auswirkung
auf den Vergleichsabschluss, ob eine diesbezügliche Vorstellung sich als falsch
herausstellt.
33 (cc) Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts lassen keinen revisiblen Rechtsfehler
erkennen. Der tatrichterliche Beurteilungsspielraum wurde nicht überschritten. Soweit der
Kläger (ohne tiefere Begründung) anführt, das Landesarbeitsgericht verkenne die
Rechtsnatur einer Anschlussberufung, die vertretene Auffassung finde im Gesetz keine
Stütze und stehe im Widerspruch zur Gleichwertigkeit der Anträge aus einem
Hauptrechtsmittel und einer Anschließung, verkennt er, dass das Landesarbeitsgericht
nicht eine unterschiedliche Wertigkeit von Anträgen gemeint hat, sondern die prozessuale
Abhängigkeit des - unselbständigen - Anschlussrechtsmittels vom Hauptrechtsmittel. Im
Weiteren stellt der Kläger der Beurteilung des Landesarbeitsgerichts lediglich seine
eigene Sicht der Dinge („Bedeutung des Vergleichs für den Kläger“) entgegen.
34 2. Die Anschlussberufung des Klägers war zu verwerfen. Sie ist wegen ihrer Akzessorietät
nach der durch Prozessvergleich erfolgten Erledigung der beiderseitigen Berufungen
wirkungslos geworden. Darüber, ob das Landesarbeitsgericht die materiell-rechtliche
Rechtslage (§ 15 Abs. 2 AGG) zutreffend beurteilt hat, ist demzufolge nicht zu entscheiden.
35 a) Die Anschlussberufung des Klägers war bei ihrer Einlegung nach den Vorgaben des
§ 524 ZPO zulässig.
36 aa) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG kann eine
Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur
Berufungserwiderung zulässig eingelegt werden. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird
zwar - anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO - dem Berufungsbeklagten vom Gericht
keine Frist zur Berufungserwiderung „gesetzt“; vielmehr gilt für die Berufungsbeantwortung
die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist von einem Monat.
Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG im
Berufungsverfahren vor den Landesarbeitsgerichten entsprechend anwendbar. Eine
Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Berufungsbegründung - bei Verlängerung der Berufungsbeantwortungsfrist nach § 66
Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist - eingeht, ist entsprechend § 522
Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 69;
24. Mai 2012 - 2 AZR 124/11 - Rn. 12 mwN).
37 bb) Nach diesen Vorgaben war die Anschlussberufung des Klägers bei ihrer Einlegung
wirksam. Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde sowohl ihm als auch der Beklagten am
17. August 2011 zugestellt. Dagegen wendete sich der Kläger mit seiner am
19. September 2011 (Montag) eingelegten Berufung, die Beklagte mit ihrer ebenfalls am
19. September 2011 eingelegten Berufung. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom
4. Oktober 2011, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 5. Oktober 2011, wurde dem
Kläger am 7. Oktober 2011 mit einer Belehrung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
zugestellt. Am 7. November 2011 beantragte der Kläger die Verlängerung der in § 66
Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmten einmonatigen Berufungsbeantwortungsfrist auf den
7. Dezember 2011, die antragsgemäß erfolgte. An die Berufung der Beklagten schloss
sich der Kläger mit seiner am 7. Dezember 2011 eingelegten und begründeten
Anschlussberufung unter Klageerweiterung und Änderung der Berechnungsgrundlage an.
38 b) Mit Abschluss des wirksamen Vergleichs vom 10. Januar 2012 verlor die Anschließung
des Klägers - einschließlich der damit verbundenen Klageerweiterung - ihre Wirkung.
39 aa) Eine Anschließung wie die Anschlussberufung ist auch nach der Reform des
Zivilprozessrechts kein eigenes Rechtsmittel, sondern (lediglich) ein auch angriffsweise
wirkender Antrag innerhalb des fremden Rechtsmittels (ua., jeweils mwN, BGH
24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - Rn. 12; 25. September 2007 - X ZR 60/06 - Rn. 11, BGHZ
173, 374; 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04 - zu II 3 der Gründe; 11. März 1981 - GSZ 1/80 -
BGHZ 80, 146). Sie ist nach § 524 Abs. 4 ZPO prozessual insgesamt von der
Hauptberufung abhängig (BGH 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - mwN). Aus dieser
Rechtsnatur der Anschließung folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts,
dass eine Anschlussberufung dann ihre Wirkung verliert, wenn eine Abänderung des
angefochtenen Urteils zum Nachteil des Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungsklägers nicht mehr möglich ist (BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 -;
Musielak/Ball ZPO 10. Aufl. § 524 Rn. 29; PG/Lemke 5. Aufl. § 524 ZPO Rn. 29 f.). Damit
wird die Anschließung - auch wenn dies nicht wortwörtlich aus § 524 Abs. 4 ZPO
hervorgeht - auch dann wirkungslos, wenn der Streitgegenstand, auf den sich die
Anschluss bietende Berufung beschränkt, durch einen Vergleich erledigt wird, der keinen
Raum mehr für eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO lässt (BGH 22. Mai 1984 - III ZB
9/84 -; BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 - BAGE 28, 107; Musielak/Ball aaO;
Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 524 Rn. 27).
40 bb) Vorliegend war nach Vergleichsabschluss keine Anschließung mehr möglich.
41 (1) Durch den Vergleich vom 10. Januar 2012 wurde, wie bereits ausgeführt (oben Rn. 15,
17 ff.), der Prozessstoff der Berufungen der Parteien ausdrücklich erledigt und schied
damit als Anschließungsgegenstand aus.
42 (2) Im Vergleich vom 10. Januar 2012 ist zudem eine Kostenregelung der Parteien
getroffen worden. Für eine Entscheidung des Gerichts nach § 91a ZPO über die Kosten
war deshalb bezüglich der Berufungen der Beklagten und des Klägers kein Raum mehr.
Damit war auch insoweit kein Anschließungsgegenstand mehr vorhanden.
43 (a) Durch eine Einigung (§ 98 ZPO) entziehen die Parteien dem Gericht die Befugnis zur
Entscheidung über die Kosten. Es darf nur eine Entscheidung über die Kosten ergehen,
wenn die Parteien sich nicht darüber verglichen haben (PG/Schneider 5. Aufl. § 98 ZPO
Rn. 1, 4).
44 (b) Im Vergleich vom 10. Januar 2012 haben die Parteien nach Erledigung der beiden
Berufungen (Ziffer 3 des Vergleichs) in Ziffer 4 des Vergleichs eine eigenständige und im
Übrigen übliche Regelung der Kostentragung getroffen. Bereits die Worte „werden“ (in
Satz 1) und „verbleibt es“ (in Satz 2) lassen keinerlei Raum für eine gerichtliche
Kostenentscheidung. Damit im Einklang hat das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil
vom 10. Januar 2012 - 7 Sa 851/11 - eine den Streitgegenstand des Vergleichs
mitberücksichtigende Kostenentscheidung nicht getroffen. Es hat im Tenor ausdrücklich
die Anschlussberufung „kostenpflichtig“ zurückgewiesen und in der Begründung
ausgeführt, der Kläger habe „als unterlegene Partei“ die Kosten des erfolglosen
Rechtsmittels zu tragen. Dabei hat es sich ausdrücklich und zutreffend auf § 97 Abs. 1
ZPO und nur auf seine Entscheidung über die Anschlussberufung bezogen.
45 c) Wird in dieser Situation die (unselbständige) Anschlussberufung aufrechterhalten, ist sie
zu verwerfen (BGH 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 -; BAG 14. Mai 1976 - 2 AZR 539/75 -
BAGE 28, 107; Zöller/Heßler ZPO 30. Aufl. § 524 Rn. 27). Insoweit ist ohne Auswirkung
auf den Bestand des Berufungsurteils dessen rechtskraftfähiger Inhalt klarzustellen.
46 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Hauck
Breinlinger
Winter
R. Kandler
F. Avenarius