Urteil des BAG vom 15.12.2010

Feststellungsinteresse bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG - Auslegung des Begriffs "geringere betriebliche Kosten" i.S.d. § 7 Abs 7 des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.12.2010, 4 AZR 197/09
Feststellungsinteresse bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG - Auslegung des Begriffs "geringere
betriebliche Kosten" i.S.d. § 7 Abs 7 des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für
die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2008 - 9/8 Sa 675/08 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 7. Februar 2008 - 11 Ca 1663/07 - wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass § 7 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Einführung des
Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes
Hessen vom 6. Juli 2004 (ERA-ETV) so auszulegen ist, dass „geringere
betriebliche Kosten“ dann vorliegen, wenn die betrieblichen Kosten durch die
Einführung des Entgeltrahmenabkommens geringer sind als 2,79 % des
bisherigen Entgeltvolumens.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Auslegung des tariflichen Begriffs der „geringeren betrieblichen
Kosten“ iSd. § 7 Abs. 7 des zwischen ihnen vereinbarten Tarifvertrages zur Einführung des
Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV) vom 6. Juli 2004.
2 Die Parteien sind Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen. Mit
dem Entgeltrahmenabkommen vom 6. Juli 2004 (ERA) vereinbarten sie ein neues System der
Tarifentgelte, welches ua. eine einheitliche Entgeltfindung für gewerbliche Arbeitnehmer und
Angestellte vorsieht. Der ERA-ETV soll gemäß der in seiner Präambel niedergelegten Zielsetzung
„einen gleitenden Übergang vom alten zum neuen System im Rahmen der vereinbarten
Kostenneutralität“ gewährleisten.
3 Die für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Vorschriften des ERA-ETV lauten:
㤠7
Betriebliche Kostenneutralität
(1) Die betrieblichen Kosten des Entgeltrahmenabkommens werden zum Stichtag
seiner Einführung im Betrieb ermittelt. Zur Berücksichtigung absehbarer
Strukturveränderungen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein späterer
Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden.
(2) Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten ΔS wird die betriebliche
Entgeltsumme auf Basis der bestehenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge
mit der Entgeltsumme auf Basis des Entgeltrahmenabkommens zum Stichtag auf
Monatsbasis wie folgt verglichen:
neues betriebliches Entgeltvolumen
(neues Grundentgelt + neue Leistungszulage oder Mehrverdienst durch
Kennzahlenvergleich oder Zielerreichungszulage
+ Zulage gem. § 5 Ziff. (2) oder Zulage gem. § 12 ERA + Überschreiterzulage gem.
§ 5 Ziff. (5))
abzüglich
bisheriges betriebliches Entgeltvolumen
(bisheriges Grundentgelt + bisheriger Prämienmehrverdienst oder
Akkordmehrverdienst oder bisherige Leistungszulage + § 4 Erschwerniszulage
Hessen)
Die systembedingte betriebliche Kostenneutralität ist dann erreicht, wenn ΔS
2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens beträgt.
(3) Zusätzlich sind die Anpassungskosten ΔA erstmals zum Stichtag der betrieblichen
ERA-Einführung auf Monatsbasis wie folgt zu ermitteln:
Summe der Ausgleichzulagen gem. § 5 Ziff. (5)
abzüglich
Summe der Anpassungsbeträge gem. § 6 Ziff. (3)
(4) Die Betriebsparteien können für die Kostenvergleiche (2) und (3) eine
Durchschnittsbetrachtung über mehrere Monate vereinbaren.
(5) Die Berechnung der betrieblichen Kosten erfolgt in folgenden Schritten:
a) Die Kosten werden erstmals zum Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung
berechnet. Dabei gilt:
Kosten = ΔS + ΔA
b) Errechnete Mehr- oder Minderkosten werden entsprechend der Regeln zur
betrieblichen Kostenneutralität (Ziff. 6 und 7) jeweils für die laufende und die
dann folgenden Tarifperioden² kompensiert. Dieses gilt für 60 Monate ab dem
Stichtag der betrieblichen ERA-Einführung.
c) Die zum Stichtag ermittelten SystemkostenERA und SystemkostenAlt
werden jeweils entsprechend der linearen Tariferhöhungen erhöht. Eine neue
Ermittlung findet nicht statt.
d) ΔA wird zum gleichen Zeitpunkt neu ermittelt.
(6) Die betrieblichen Kosten werden, soweit sie 2,79 % der SystemkostenAlt
übersteigen, für fünf Jahre kompensiert. Hierfür stehen folgende Mittel zur
Verfügung:
-
Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds
-
Anrechnung von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen
Vergütungsbestandteilen jeglicher Art und Herkunft
-
Ausgleich einer ggf. verbleibenden Differenz durch Reduzierung der
Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlung
-
Die Betriebsparteien können durch Betriebsvereinbarung auch das erhöhte /
zusätzliche Urlaubsentgelt gem. MTV sowie die Leistungszulagen, die
Mehrverdienste durch Kennzahlenvergleich bzw. der Zielerreichungszulagen
für alle Beschäftigten befristet zum Ausgleich verwenden.
² § 7 Ziff. (5) b) Gemeint ist der jeweilige Zeitraum bis zu einer weiteren Erhöhung
der Grundentgelttabelle bzw. bis zum Ende der Laufzeit des Tarifvertrages
Die Tarifvertragsparteien empfehlen, bei betrieblichen Kosten von mehr als 2,79 %
vor Einführung des Entgeltrahmenabkommens den ERA-Anpassungsfonds durch
freiwillige Betriebsvereinbarung entsprechend den Regelungen des TV ERA-
Anpassungsfonds weiter aufzubauen.
(7) Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des
Entgeltrahmenabkommens sind die Einsparungen durch folgende Schritte für fünf
Jahre an die Beschäftigten weiterzugeben:
a) Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten
b) Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen
Jahressonderzahlung.
(8) Dem Betriebsrat sind die Unterlagen zur Berechnung der betrieblichen
Kostenneutralität zur Verfügung zu stellen, so dass er die daraus abgeleiteten
Maßnahmen nachvollziehen kann.
(9) Die vorstehenden Regelungen zur Gestaltung betrieblicher Entgeltsysteme, zur
Anpassung individueller Entgelte und zur betrieblichen Kostenneutralität führen zu
keinem Verlust des im Zeitpunkt der ERA-Einführung abgesicherten tariflichen
Entgelts.“
4 Zur Sicherstellung des gleitenden Übergangs auf das ERA-Entgeltsystem einigten sich die
Parteien auf die Schaffung eines ERA-Anpassungsfonds. § 3 des Tarifvertrages ERA-
Anpassungsfonds vom 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 (TV ERA-APF) beschreibt den
Aufbau und die Verwendung des Anpassungsfonds:
㤠3
Aufbau und Verwendung
des ERA-Anpassungsfonds
In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-,
Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar
2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine
Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte
(Löhne und Gehälter, ’lineares Volumen’). Die andere Komponente (‚restliches
Erhöhungsvolumen’) fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode
ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.
In diesen Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurde eine
Erhöhung des Tarifvolumens um zunächst insgesamt 4 % ab 1. Juni 2002, mit Wirkung ab
1. Juni 2003 um weitere 3,1 %, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere
2,7 % vereinbart. Diese Erhöhungen wurden jeweils wie folgt auf die zwei Komponenten
verteilt:
Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 wurden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 3,1 % erhöht,
mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Sodann wurden mit Wirkung ab 1. März
2004 die Entgelte (Löhne und Gehälter) um weitere 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März
2005 um weitere 2,0 %.
Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und weiteren 0,7 %
fließt in ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals
entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. § 4 Abs. 1 lit. a); für die Verwendung
der Folgebeträge gelten die in § 4 Abs. 1 lit. b getroffenen Vereinbarungen.“
5 § 4 Buchst. e TV ERA-APF regelt die spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-
Anpassungsfonds:
„e) Spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds
Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des
Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind,
aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen
Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden.
Demgemäß sind sie
-
entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur
betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Tarifvertrag zur
Einführung des Entgeltrahmenabkommens geregelt werden, zu verwenden;
hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichsbeträge, die sog.
Überschreitern für eine Übergangszeit zugesagt werden;
-
oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an
diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des ERA-
Anpassungsfonds beigetragen haben.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.
Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA-Einführung ist
unzulässig.
Zu Anspruchsberechtigten können nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden,
die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben und zum Zeitpunkt
der späteren Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb stehen.
Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor
In-Kraft-Treten dieser Betriebsvereinbarung nicht. Individuelle Konten werden nicht
geführt.
Es ist die Auszahlung des Volumens an ERA-Strukturkomponenten zu
vereinbaren, das sich zum Stichtag nach den obigen Berechnungen auf dem ERA-
Konto befindet. Von diesem Volumen sind die Beträge abzusetzen, die nach den
Bestimmungen des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens
zur Deckung betrieblicher Kosten zu verwenden sind.“
6 Bereits vor Abschluss des ERA und des ERA-ETV hatten sich die Tarifvertragsparteien auf die in
§ 3 TV ERA-APF dargestellten zwei Komponenten der Tariferhöhungen - dauerhafte Erhöhung der
Tabellenwerte einerseits und nicht tabellenwirksame ERA-Strukturkomponente andererseits - in
den Lohn- und Gehaltstarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 geeinigt. Das
ua. von beiden Parteien unterzeichnete Verhandlungsergebnis vom 28. Mai 2002 enthält hierzu
folgende Ausführungen:
„…
C.
3. Beide Parteien verabreden zur Erreichung der systembedingten
Kostenneutralität des ERA folgendes:
-
Die systembedingten Mehrkosten des ERA werden mit 2,79 %
festgelegt.
-
Durch ERA-Strukturkomponenten im Rahmen allgemeiner
Tariferhöhungen werden diese Mehrkosten kompensiert.
-
Das Bezugsentgelt beträgt 1.962 Euro. Auf dieser Basis werden die
ERA-Kosten ermittelt.
-
Die einheitliche Leistungszulage beträgt im betrieblichen Durchschnitt
10 %.
5. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass durch diese Tarifvereinbarung
erst 1,4 Prozentpunkte der ERA-Mehrkosten von 2,79 % überbrückt sind. Der
ERA kann in den Betrieben erst in Kraft treten, wenn die verbleibende Differenz
durch entsprechende Tarifabschlüsse vollständig überbrückt ist. Die
Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass dabei das Gesamtvolumen der
künftigen Tariferhöhungen unabhängig von der Höhe der jeweiligen ERA-
Strukturkomponente ist.
…“
7 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, „geringere betriebliche Kosten“ gemäß § 7 Abs. 7 ERA-
ETV lägen bereits dann vor, wenn die Kosten durch die ERA-Einführung weniger als 2,79 Prozent
des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens ausmachen. Dies ergebe sich aus der Vorschrift
des § 7 Abs. 2 Satz 2 ERA-ETV, nach welcher die systembedingte betriebliche Kostenneutralität
erreicht sei, wenn die Kosten 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens betragen. § 7 Abs. 6
ERA-ETV regele den Fall der höheren Kosten als 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens,
§ 7 Abs. 7 ERA-ETV hingegen den umgekehrten Fall der geringeren Kosten als 2,79 Prozent. Eine
„Zone“ der systembedingten betrieblichen Kostenneutralität zwischen 0 Prozent und 2,79 Prozent
sehe der Tarifvertrag nicht vor. Auch der Hintergrund der ERA-Einführung spreche für die von der
Klägerin vertretene Auslegung. Die systembedingten Kosten durch die Einführung des neuen
Tarifsystems in Höhe von 2,79 Prozent hätten nicht die Arbeitgeber zu tragen, sondern die
Arbeitnehmer. Grund hierfür sei der dauerhafte Verzicht der Arbeitnehmer auf einen Teil der
Entgelterhöhungen in den Tarifperioden 2002 bis 2005. Die Entgeltsteigerung bei ERA-Einführung
sei nicht mit Mehrkosten für die Arbeitgeber verbunden gewesen, die nicht schon 2002 bis 2005
verbindlich vereinbart worden wären.
8 Die Klägerin hat ferner vertreten, sie habe ein rechtliches Interesse an der mit der Klage begehrten
Feststellung, weil eine Verbandsklage nach § 9 TVG „mehrere tausend Einzelklagen“ vermeide.
Die Auslegung des Begriffs „geringere betriebliche Kosten“ sei Vorfrage für die Ansprüche der
jeweiligen Betriebsräte auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Auszahlung des ERA-
Anpassungsfonds und für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Ausgleich einer dann verbleibenden
Differenz durch Erhöhung der tariflichen Sonderzahlung.
9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass § 7 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Einführung des
Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom
6. Juli 2004 (ERA-ETV) so auszulegen ist, dass „geringere betriebliche Kosten“ dann
vorliegen, wenn die betrieblichen Kosten durch die Einführung des
Entgeltrahmenabkommens geringer sind als 2,79 % des bisherigen Entgeltvolumens.
10 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, weil der Klagantrag
unbestimmt sei. Aus ihm ergebe sich nicht, in welchen Fällen und zu welchem Zeitpunkt eine
Ausschüttung des Anpassungsfonds an die Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Nicht deutlich werde
auch das Verhältnis zwischen den in § 7 Abs. 7 Buchst. a und Buchst. b ERA-ETV geregelten
Rechtsfolgen. Darüber hinaus bestehe kein Feststellungsinteresse. Der Vortrag der Klägerin, die
begehrte Feststellung führe zur Vermeidung zahlreicher Einzelklagen, sei unsubstantiiert. Aus § 7
Abs. 7 ERA-ETV ergäben sich keine individuellen Ansprüche einzelner Arbeitnehmer, weil die
Auszahlung des Anpassungsfonds eine Betriebsvereinbarung voraussetze. Die Klage sei im
Übrigen unbegründet, weil § 7 Abs. 7 ERA-ETV nur eingreife, wenn das neue betriebliche
Entgeltvolumen niedriger sei als das bisherige. In einem Kostenkorridor von 0 Prozent bis
2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens habe der Arbeitgeber die Mehrkosten zu tragen,
nicht jedoch die Arbeitnehmer. Folglich könne der Arbeitgeber dann auch keine „Einsparungen“
iSd. § 7 Abs. 7 ERA-ETV haben. Die in den Tarifperioden 2002 bis 2005 vereinbarten
Strukturkomponenten hätten nur Bedeutung für die Bildung des Anpassungsfonds gehabt.
Hingegen habe es sich nicht um einen Verzicht der Arbeitnehmer auf ihnen im Sinne rechtlicher
Ansprüche zustehende Leistungen gehandelt.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der
Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen. Die
Auslegung des Begriffs der „geringeren betrieblichen Kosten“ iSd. § 7 Abs. 7 ERA-ETV ergibt,
dass die Kosten dann geringer sind, wenn sie 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens
unterschreiten.
13 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, der Begriff
„Einsparungen“ spreche dafür, dass sich die geringeren Kosten auf die bisherigen Kosten
beziehen. Solange der Bereich der Mehrkosten nicht unterschritten werde, sei die Formulierung
„Einsparungen“ durch die ERA-Einführung fehl am Platze. Innerhalb eines Rahmens von 100 bis
102,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens unterstelle § 7 Abs. 2 ERA-ETV eine
systembedingte betriebliche Kostenneutralität. Es handele sich um eine „kostenneutrale Zone“.
Dies sei zwar eine willkürliche Annahme der Tarifvertragsparteien, weil Mehrkosten eigentlich
nicht kostenneutral sein könnten. Die Tarifvertragsparteien seien jedoch davon ausgegangen,
dass der Arbeitgeber mit den durchschnittlichen Mehrkosten in Höhe von 2,79 Prozent auch
tatsächlich belastet werde, weil er den Anpassungsfonds, sofern er nach Ablauf von fünf Jahren
nicht verbraucht sei, wieder an die Beschäftigten ausschütten müsse. Der Arbeitgeber sei damit
zwar gegen eventuelle Mehrkosten abgesichert, habe aber nichts gespart.
14 II. Diese Auslegung ist nicht rechtsfehlerfrei.
15 1. Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig
ist. Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, und es besteht ein
Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.
16 a) Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass ihr Antrag dahingehend zu
verstehen sei, dass es ihr um die Auslegung des Begriffs der „geringeren betrieblichen Kosten“
iSd. § 7 Abs. 7 ERA-ETV geht und sie die Feststellung begehrt, dass dieses Merkmal bereits dann
iSd. § 7 Abs. 7 ERA-ETV geht und sie die Feststellung begehrt, dass dieses Merkmal bereits dann
erfüllt ist, wenn die betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens
geringer sind als 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens.
17 b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Antrag nicht deshalb unbestimmt, weil nicht
klar werde, in welchen Fällen und wann gemäß § 7 Abs. 7 ERA-ETV eine Ausschüttung an die
Arbeitnehmer zu erfolgen habe. Das Arbeitsgericht, auf dessen Ausführungen sich das
Landesarbeitsgericht bezogen hat, hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, die begehrte Feststellung, wie
die Norm auszulegen sei, betreffe nicht die sich aus der Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen.
Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist die Auslegung des Tarifbegriffs „geringere betriebliche
Kosten“.
18 c) Auch das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß § 256 Abs. 1 ZPO iVm. § 9
TVG ist gegeben.
19 aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, das
Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung feststellen zu lassen. Das besondere
Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch
noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st.
Rspr., BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO
2002 § 256 Nr. 7). Diese Grundsätze gelten auch für die sog. Verbandsklage nach § 9 TVG. § 256
Abs. 1 ZPO setzt im Allgemeinen ein klärungsfähiges und klärungsbedürftiges konkretes
Rechtsverhältnis voraus. Ein Tarifvertrag begründet zwischen den Parteien des Tarifvertrages in
seinem normativen Teil jedoch keine Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien selbst. Durch
§ 9 TVG ist den Tarifvertragsparteien aber die Möglichkeit einer abstrakten Feststellungsklage
über Tarifnormen eröffnet. Damit wird das Anwendungsgebiet von § 256 Abs. 1 ZPO auf die
Klärung eines abstrakten Rechtsverhältnisses, nämlich über das Bestehen oder Nichtbestehen
oder über die Auslegung eines Tarifvertrages, erweitert. Die Vorschrift billigt Tarifvertragsparteien
insofern ein besonderes berechtigtes Feststellungsinteresse zu (BAG 10. Juni 2009 - 4 AZR
77/08 - Rn. 19; 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 67, BAGE 123, 46). Das erforderliche
Feststellungsinteresse liegt bei einer Verbandsklage im Regelfall bereits wegen der Erstreckung
der Bindungswirkung vor. § 9 TVG hat vorrangig den Zweck, die normative Wirkung des
Tarifvertrages mit einer möglichst einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Tarifbestimmungen zu
untersetzen und damit der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zu dienen und zugleich
Individualstreitigkeiten zu vermeiden. Das besondere Feststellungsinteresse der klägerischen
Tarifvertragspartei muss dabei gerade auch gegenüber der anderen Prozesspartei bestehen (BAG
30. Mai 2001 - 4 AZR 387/00 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 98, 42).
20 bb) Die Vorinstanzen haben das Feststellungsinteresse rechtsfehlerfrei bejaht. Es handelt sich
vorliegend um einen Regelfall, in dem bereits wegen der Erstreckung der Bindungswirkung das
besondere berechtigte Feststellungsinteresse einer Tarifvertragspartei vorliegt. Der ERA-ETV ist
nicht beendet, sondern kann gemäß § 9 ERA-ETV frühestens zum 31. Dezember 2013 gekündigt
werden. Es besteht auch keine Einigkeit zwischen den Tarifvertragsparteien über die Auslegung
des Tarifvertrages.
21 Das Feststellungsinteresse entfällt auch nicht, weil für Ansprüche einzelner Arbeitnehmer auf
Auszahlung aus dem Anpassungsfonds gemäß § 4 Buchst. e TV ERA-APF eine vorherige
Betriebsvereinbarung notwendig ist. Die Klärung der Auslegungsstreitigkeit hat ua. Bedeutung für
die Frage, ob Betriebsräte den Abschluss einer Betriebsvereinbarung fordern können. Außerdem
sieht § 7 Abs. 7 Buchst. b ERA-ETV einen Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers auf Erhöhung
der tariflichen Jahressonderzahlung vor. Individuelle Ansprüche sind daher nicht von vornherein
ausgeschlossen. Die Klärung der Auslegung des Tarifbegriffs „geringere betriebliche Kosten“ dient
der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und vermeidet Individualstreitigkeiten. Einer konkreten
Darlegung von bereits geführten Individualstreitigkeiten bedarf es vorliegend nicht. Die
substantiierte Darlegung derartiger Streitigkeiten hat der Senat lediglich für die
Ausnahmekonstellation einer Verbandsklage nach § 9 TVG für einen bereits längere Zeit
beendeten Tarifvertrag ohne Nachwirkung gefordert (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 411/06 - Rn. 72,
BAGE 123, 46).
22 Das Feststellungsinteresse ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es auch bei einer
Klagestattgabe denkbar ist, dass die Tarifvertragsparteien außerdem über die Rechtsfolgen des
§ 7 Abs. 7 ERA-ETV streiten könnten. Zwar ist eine sog. Elementenfeststellungsklage unzulässig,
wenn die Rechtskraft der Entscheidung weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die
zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex nicht ausschließt, sondern
nur Vorfragen klärt und damit keinen Rechtsfrieden schafft (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 -
Rn. 21, EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9). Dieser Maßstab gilt jedoch nicht für einen Rechtsstreit über
die Auslegung einer Tarifnorm gemäß § 9 TVG. Die Besonderheit einer Verbandsklage nach § 9
TVG liegt gerade darin, dass hier nicht das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses
gefordert ist, sondern die Klärung abstrakter Rechtsbegriffe, zB die Auslegung tariflich bestimmter
Merkmale für die Annahme des erforderlichen Feststellungsinteresses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO
ausreicht. Die nach § 9 TVG einheitliche und auch für Dritte verbindliche Klärung einer Vorfrage ist
gerade Sinn der Verbandsklage.
23 2. Die Klage ist auch begründet. Die Auslegung durch die Vorinstanzen ist rechtsfehlerhaft.
„Geringere betriebliche Kosten“ iSd. § 7 Abs. 7 ERA-ETV liegen vor, wenn die betrieblichen Kosten
durch die ERA-Einführung geringer sind als 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen
Entgeltvolumens (= Systemkosten-alt). Eine „kostenneutrale Zone“ zwischen 100 und
102,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens, die unterschritten sein müsste, um die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 ERA-ETV zu erfüllen, ergibt sich entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts aus dem Tarifvertrag nicht.
24 a) Die Auslegung eines Tarifvertrages durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz im
vollen Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., zB Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 40,
BAGE 124, 240). Der normative Teil eines Tarifvertrages ist grundsätzlich wie ein Gesetz
auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Darüber hinaus ist der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien und der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen zu
berücksichtigen, wenn dies in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist die
tarifliche Systematik heranzuziehen. Verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine
Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, der
praktischen Tarifübung und der späteren Tarifentwicklung geklärt werden. Im Zweifel gebührt
derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten
und praktisch brauchbaren Regelung führt (Senat 4. April 2001 - 4 AZR 180/00 - zu I 2 a der
Gründe, BAGE 97, 271).
25 b) Die nach diesen Maßstäben vorgenommene Auslegung der Tarifnormen durch den Senat
ergibt, dass die Tarifvertragsparteien bei der Formulierung des Tatbestandsmerkmales in § 7
Abs. 7 ERA-ETV „im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des
Entgeltrahmenabkommens“ von der Konstellation ausgegangen sind, dass geringere betriebliche
Kosten in diesem Sinne bereits dann gegeben sind, wenn die betrieblichen Kosten durch die
Einführung des Entgeltrahmenabkommens weniger als 2,79 Prozent des bisherigen
Entgeltvolumens betragen.
26 aa) Das Landesarbeitsgericht ist dabei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der
Wortlaut der Formulierung „im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des
Entgeltrahmenabkommens“ für sich genommen nicht eindeutig ist. In der Tat verlangt der
Komparativ „geringer“ nachfolgend ein Vergleichsobjekt („geringer als …“). Dieser
Vergleichsmaßstab ist unmittelbar in § 7 Abs. 7 ERA-ETV nicht genannt. Demgemäß kann damit
entweder eine Unterschreitung der Mehrkosten von 2,79 Prozent oder eine Unterschreitung des
bisherigen Entgeltvolumens gemeint sein.
27 Insofern inkonsequent hat das Landesarbeitsgericht dann anhand des in der tariflich bestimmten
Rechtsfolge aufgenommenen Begriffs der „Einsparungen“ gemeint, mit „geringeren betrieblichen
Kosten“ seien geringere Kosten als die bisherigen betrieblichen Kosten gemeint. Es hat dabei
verkannt, dass ebenso wie der Begriff „geringere betriebliche Kosten“ auch der Begriff der
„Einsparungen“ einen Vergleichsmaßstab voraussetzt. Die Beantwortung der Frage, ob ein
Unternehmen durch die Einführung von ERA „Einsparungen“ erzielen kann, hängt gerade davon
ab, ob man als Vergleichsmaßstab eine Schwelle von 100 oder 102,79 Prozent des bisherigen
Entgeltvolumens heranzieht. Aus dem Begriff der „Einsparungen“ ergibt sich für die Entscheidung
dieser Frage nichts. So verwendet zB der Fünfte Senat in einer Entscheidung vom 17. Februar
2010 (- 5 AZR 191/09 - Rn. 20, EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 135) den Begriff der „ersparten
Aufwendungen“, wenn ein Arbeitgeber ERA nicht einführe und damit „besser gestellt“ sei als
derjenige, welcher ERA einführe. Demgemäß ist es auch im vorliegenden Fall vom tariflichen
Wortlaut her nicht ausgeschlossen, „Einsparungen“ im Sinne „ersparter Aufwendungen“
anzusehen. Die Tarifvertragsparteien sind - insoweit unstreitig - von durchschnittlichen
systembedingten Kosten durch die ERA-Einführung in Höhe von 2,79 Prozent des bisherigen
Entgeltvolumens ausgegangen. Legt man diesen Maßstab zugrunde, erspart ein Arbeitgeber
Aufwendungen, wenn seine tatsächlichen betrieblichen Kosten die von den Tarifvertragsparteien
durchschnittlich prognostizierten systembedingten Kosten unterschreiten. Bei einem neuen
betrieblichen Entgeltvolumen von 100 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens hätte der
Arbeitgeber ersparte Aufwendungen iHv. 2,79 Prozent(-Punkten). Welcher Auslegungsvariante der
Vorzug zu geben ist, hängt demnach vorwiegend von der Systematik und dem Sinn und Zweck
des Tarifvertrages ab. Allein der Wortlaut lässt entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts beide Auslegungsmöglichkeiten zu.
28 bb) Aus der tariflichen Systematik ergibt sich, dass „geringere betriebliche Kosten“ bereits dann
vorliegen, wenn sie 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens unterschreiten.
29 (1) § 7 Abs. 6 ERA-ETV sieht eine Kompensation der betrieblichen Kosten vor, soweit sie
2,79 Prozent der „Systemkosten alt“ (entspricht dem bisherigen betrieblichen Entgeltvolumen)
übersteigen. In diesem Absatz ist daher der Bezugspunkt des Komparativs eindeutig mit 102,79
Prozent des bisherigen Entgeltvolumens bezeichnet. Wenn der unmittelbar folgende Absatz 7
sodann die Rechtsfolgen „im Falle von geringeren betrieblichen Kosten“ bestimmt, spricht viel
dafür, dass auch dieser Komparativ von demselben Bezugspunkt ausgeht, also beide Absätze
eine einheitliche Kostenschwelle von 2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens zugrunde
legen und Absatz 6 dessen Überschreitung und Absatz 7 den umgekehrten Fall, nämlich dessen
Unterschreitung, regelt. Das Weglassen des Vergleichsmaßstabes in Absatz 7 - (geringere
betriebliche Kosten als) „2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens“ - diente wie häufig
dazu, eine Wiederholung desselben Begriffs in unmittelbarer textlicher Nähe zu vermeiden. Hätten
die Tarifvertragsparteien in Absatz 7 einen anderen Maßstab als in Absatz 6 regeln wollen, hätte
es nahe gelegen, diesen anderen Maßstab - zB eine kostenneutrale Zone - explizit zum Ausdruck
zu bringen.
30 (2) Ein weiteres systematisches Argument folgt aus § 7 Abs. 5 Buchst. b ERA-ETV, der den
Begriff der „Mehr- oder Minderkosten … entsprechend der Regeln zur betrieblichen
Kostenneutralität“ verwendet. Ausdrücklich verweist diese Vorschrift in einem Klammerzusatz
einheitlich auf die nachfolgenden Absätze 6 und 7. Absatz 6 betrifft daher die Mehr-, Absatz 7 die
Minderkosten. Eine „kostenneutrale Zone“ zwischen 100 und 102,79 Prozent sieht die Regelung
indes nicht vor. Im Gegenteil, in beiden Fällen (Absätze 6 und 7) sollen die „Regeln zur
betrieblichen Kostenneutralität“ gelten. Die „systembedingte betriebliche Kostenneutralität“ ist
eindeutig in § 7 Abs. 2 Satz 2 ERA-ETV definiert. Sie ist dann erreicht, wenn die systembedingten
betrieblichen Kosten genau 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens betragen.
Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass bei systembedingten betrieblichen Kosten von über oder
unter 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens keine Kostenneutralität vorliegt.
Mehrkosten liegen danach dann vor, wenn die betrieblichen Kosten die Schwelle der
systembedingten betrieblichen Kostenneutralität überschreiten (Absatz 6), Minderkosten hingegen,
wenn die Kosten die Schwelle der Kostenneutralität unterschreiten (Absatz 7).
31 cc) Gegen die Auslegung des Landesarbeitsgerichts sprechen auch Sinn und Zweck des § 7
Abs. 7 ERA-ETV. Die Tarifvertragsparteien wollten nach der Präambel des ERA-ETV ein
Tarifwerk schaffen, welches eine modernere und für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte
einheitliche Entgeltfindung vorsieht. Der Übergang vom „alten zum neuen System“ sollte „im
Rahmen der vereinbarten Kostenneutralität“ stattfinden. Im Zeitpunkt der Vereinbarung des ERA-
ETV am 6. Juli 2004 hatten die Tarifvertragsparteien den ersten Schritt der Kostenneutralität
bereits vereinbart. Zu unterscheiden sind insoweit die systembedingte Kostenneutralität und die
(systembedingte) betriebliche Kostenneutralität.
32 (1) Die systembedingte Kostenneutralität des ERA haben die Tarifvertragsparteien in ihrem
Verhandlungsergebnis vom 28. Mai 2002 erläutert. Die Vereinbarung vom 28. Mai 2002 ist zwar
kein Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, kann aber gleichwohl als Auslegungshilfe herangezogen
werden (BAG 9. November 2005 - 5 AZR 595/04 - Rn. 21, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung
Nr. 45). Nach Punkt C 3 (erster Spiegelstrich) des Verhandlungsergebnisses legten die
Tarifvertragsparteien die systembedingten Mehrkosten des ERA mit 2,79 Prozent fest. Die
Parteien gingen also davon aus, dass die Vereinheitlichung der Tarife für gewerbliche
Arbeitnehmer und Angestellte durch die Einführung des ERA das Tarifniveau in einem fiktiven
„Durchschnittsunternehmen“ um 2,79 Prozent erhöht. Diese Kosten in Höhe von 2,79 Prozent
(des bisherigen Entgeltvolumens) haben die Tarifvertragsparteien in ihrer Wirkung „neutralisiert“,
indem sie im Rahmen der vier allgemeinen Tariferhöhungen im Zeitraum 1. Juni 2002 bis 1. März
2005 einen in der Summe um 2,8 Prozent reduzierten Anstieg der tariflichen Lohn- und
Gehaltssätze festgelegt haben. Sie haben die einzelnen Tariferhöhungen gesplittet in eine die
Entgelte nach den Lohn- und Gehaltstabellen erhöhende dauerhafte Komponente (insgesamt
9,2 Prozent) und in ein nicht tabellenwirksames restliches Erhöhungsvolumen (ERA-
Strukturkomponente; 1. Juni 2002: 0,9 Prozent, 1. Juni 2003: 0,5 Prozent, 1. März 2004:
0,7 Prozent, 1. März 2005: 0,7 Prozent, zusammen 2,8 Prozent). Die Verteilung auf die beiden
Komponenten ist in § 3 TV ERA-APF beschrieben und entspricht dem Verhandlungsergebnis vom
28. Mai 2002. Dort hatten die Tarifvertragsparteien in Punkt C 3 (zweiter Spiegelstrich) vereinbart,
dass die systembedingten Kosten „durch ERA-Strukturkomponenten im Rahmen allgemeiner
Tariferhöhungen … kompensiert“ werden. Darauf beruht der Begriff der systembedingten
Kostenneutralität. Im Zeitpunkt des Verhandlungsergebnisses vom 28. Mai 2002 waren nach
Punkt C 5 „erst 1,4 Prozentpunkte der ERA-Mehrkosten von 2,79 % überbrückt“. Damit sind die
im Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 28. Mai 2002 geregelten ersten beiden nicht
tabellenwirksamen ERA-Strukturkomponenten in Höhe von 0,9 Prozent und 0,5 Prozent gemeint.
Mit den beiden weiteren durch den Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 17. Februar 2004 geregelten
ERA-Strukturkomponenten von jeweils 0,7 Prozent waren die systembedingten Kosten von
insgesamt 2,79 Prozent sodann - im Sprachgebrauch der Tarifvertragsparteien - „überbrückt“ oder
„kompensiert“.
33 Hieraus lässt sich auch der Sinn und Zweck der systembedingten Kostenneutralität erkennen.
Beide Tarifvertragsparteien wollten ein einheitlicheres und moderneres Tarifwerk. Die mit
Einführung von ERA zwangsläufig verbundene Erhöhung des Tarifniveaus sollte als Kosten jedoch
nicht die Arbeitgeber treffen. Die Arbeitgeber wollten eine „versteckte“ Erhöhung der Kosten aus
den Vergütungstabellen vermeiden. Als Lösung haben die Tarifvertragsparteien eine
Kompensation der Kosten durch nicht tabellenwirksame Erhöhungen vereinbart. Das Niveau der
ERA-Tabellen entspricht damit im Ergebnis demjenigen, das bei Berücksichtigung beider
Komponenten der vereinbarten Tariferhöhungen von 2002 bis 2005 (insgesamt 12 %: 9,2 %
lineares Volumen zzgl. 2,8 % ERA-Strukturkomponenten) von den bisherigen Lohn- und
Gehaltstabellen auch erreicht worden wäre. Der Tariferhöhungsanteil in Höhe der nicht
tabellenwirksamen ERA-Strukturkomponente ist insofern in die neuen ERA-Tariftabellen bereits
„eingearbeitet“. Dem entspricht auch die Entscheidung des Fünften Senats des
Bundesarbeitsgerichts vom 9. November 2005, wonach die in § 5 des Lohn- und
Gehaltstarifvertrages der hessischen Metall- und Elektroindustrie vom 28. Mai 2002 geregelten
ERA-Strukturkomponenten „Bestandteil der beschlossenen Tariferhöhungen sind“ (- 5 AZR
595/04 - zu I 2 c bb der Gründe, EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 45).
34 (2) In einem zweiten Schritt wollten die Tarifvertragsparteien über die durchschnittliche
systembedingte Kostenneutralität hinaus auch eine Kostenneutralität im einzelnen Betrieb
erreichen. Allein diesen Fall regelt § 7 ERA-ETV, wie sich aus seiner Überschrift „Betriebliche
Kostenneutralität“ ergibt. Je nach Beschäftigtenstruktur können die konkreten betrieblichen Kosten
durch die ERA-Einführung von den durchschnittlichen systembedingten Kosten in Höhe von
2,79 Prozent des bisherigen Entgeltvolumens abweichen. Die Tarifregelung will diese
Abweichungen im Einzelfall neutralisieren. Vor diesem Hintergrund ist auch § 7 Abs. 2 Satz 2
ERA-ETV zu verstehen, welcher bestimmt, dass die systembedingte betriebliche Kostenneutralität
erreicht ist, wenn die betrieblichen Kosten 2,79 Prozent des bisherigen betrieblichen
Entgeltvolumens betragen. Der ERA-Anpassungsfonds dient sodann dazu, Kosten abzusichern,
die über den durchschnittlichen systembedingten Kosten von 2,79 Prozent liegen. Für diese
Mehrkosten sind die Unternehmen nicht durch die oben beschriebene Verteilung der
Tariferhöhungen von 2002 bis 2005 auf zwei Komponenten abgesichert. Unterschreiten die
betrieblichen Kosten die durchschnittlichen systembedingten Kosten von 2,79 Prozent, handelt es
sich hingegen um Kosten, welche bereits durch die nicht tabellenwirksamen Tariferhöhungen
„neutralisiert“, „kompensiert“ oder „überbrückt“ waren. Eine „kostenneutrale Zone“ ergibt sich
demnach auch aus Sinn und Zweck des Tarifvertrages nicht.
35 dd) Ein Argument für eine „kostenneutrale Zone“ zwischen 100 und 102,79 Prozent des bisherigen
Entgeltvolumens ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus dem Zweck
des Anpassungsfonds.
36 (1) Nach § 4 Buchst. e TV ERA-APF dürfen die Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds nur zur
Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität oder,
soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, zur Auszahlung an diejenigen Beschäftigten
verwendet werden, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben. Hinsichtlich
der konkreten Voraussetzungen und Durchführung dieser Verwendungsmöglichkeiten verweist
der am 22. Dezember 2003/17. Februar 2004 vereinbarte TV ERA-APF auf einen zu diesem
Zeitpunkt noch abzuschließenden „Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens“
(zB § 4 Buchst. e Satz 3 und Satz 10 TV ERA-APF).
37 (2) Hinsichtlich des Ausgleichs der betrieblichen Kosten regeln § 7 Abs. 6 und Abs. 7 ERA-ETV
dann konkret auf der einen Seite, dass die dem Arbeitgeber durch die Einführung des ERA
entstehenden, 2,79 Prozent der Systemkosten-alt übersteigenden betrieblichen Kosten vorrangig
aus den Mitteln des ERA-Anpassungsfonds kompensiert werden, sowie auf der anderen Seite,
dass die - bezogen auf die in diesem Rechtsstreit streitige Bezugsgröße - „geringeren
betrieblichen Kosten“ als Einsparungen an die Beschäftigten weiterzugeben sind, und zwar
gleichfalls ausdrücklich vorrangig aus den Mitteln des ERA-Anpassungsfonds. Diese
Ausgleichszahlungen sind jeweils für die laufende Tarifperiode zu leisten, wie sich aus § 7 Abs. 5
Buchst. b ERA-ETV ergibt. Die dazu vereinbarte Fußnote macht deutlich, dass es dabei nicht auf
die Laufzeit von Entgelttarifverträgen, sondern auf den Zeitraum einer unveränderten
Grundentgelttabelle ankommt, mithin auf eine sichere Kalkulationsgrundlage. Von diesen
Ausgleichsleistungen strikt zu unterscheiden ist die Auszahlungspflicht eines eventuell nach
Ablauf des Ausgleichszeitraums von fünf Jahren bestehenden Guthabens auf dem betrieblichen
ERA-Konto an die Beschäftigten.
38 (3) Die Frage der hier streitigen Bezugsgröße ist demgemäß vom Zweck des Anpassungsfonds
nicht betroffen, weil sich die Ausgleichspflicht des Arbeitgebers bei „geringeren betrieblichen
Kosten“ auch dann stellen kann und stellt, wenn diese unterhalb der bisherigen Systemkosten-alt
liegen. Die für diesen Fall bestehende Ausgleichspflicht stellt auch der Beklagte nicht in Frage.
39 ee) Angesichts des insoweit klaren Auslegungsergebnisses bedarf es keines Rückgriffs auf die
Tarifgeschichte, wobei bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass
dieser Auslegungsgesichtspunkt zu keinen weiteren Erkenntnissen führt, insbesondere weil die
hierfür vorrangig vom Beklagten herangezogenen tariflichen Vereinbarungen andere Tarifgebiete
mit einer anderen Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite betreffen und abweichende
Formulierungen aufweisen.
40 III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1
ZPO).
Bepler
Winter
Creutzfeldt
Pfeil
Bredendiek