Urteil des BAG vom 19.10.2011

Rückkehrrecht nach § 17 HVFG

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.10.2011, 5 AZR 419/10
Rückkehrrecht nach § 17 HVFG
Leitsätze
Der gesetzliche Regelungsplan des § 17 Satz 1 HVFG (juris: LBKHG HA F: 2006-11-21) kann
infolge der Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder nicht mehr unmittelbar verwirklicht
werden. Er ist deshalb von den Gerichten für Arbeitssachen durch entsprechende Anwendung
der Überleitungsregelungen des TVÜ-Länder zu vervollständigen.
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Hamburg vom 4. Mai 2010 - 2 Sa 202/09 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über
die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers nach Ausübung eines
Rückkehrrechts.
2 Der 1962 geborene Kläger war schon vor 1995 seit einem vom Landesarbeitsgericht nicht
näher festgestellten Zeitpunkt bei der Beklagten in einem städtischen Krankenhaus
beschäftigt.
3 Aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb
Krankenhäuser vom 11. April 1995 (LBKHG, HmbGVBl. I S. 77) gingen die
Arbeitsverhältnisse der in den städtischen Krankenhäusern tätigen Arbeitnehmer auf den
Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg (LBK Hamburg), eine rechtsfähige Anstalt
öffentlichen Rechts, über. Träger des LBK Hamburg war gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1
LBKHG die Beklagte. § 17 Abs. 2 LBKHG lautete:
„Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung
der Anstalt in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, daß die
Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf den LBK Hamburg bei den
Landesbetrieben beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres
Besitzstandes übernommen werden. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist
außerdem verpflichtet, im Falle einer Überführung der gesamten Anstalt in eine
andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt
Hamburg diese Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Anstalt
erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den
Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. Im Falle der
Überführung einzelner Krankenhäuser oder anderer Einrichtungen des LBK
Hamburg oder Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne
Mehrheitsbeteiligung des LBK Hamburg ist der LBK Hamburg verpflichtet, den
Beschäftigten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Arbeitnehmer oder Beamte
beim LBK (…) beschäftigt gewesen sind, unter Wahrung der beim LBK Hamburg
erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit den Verbleib in
der Anstalt zu ermöglichen.“
4 Mit dem Gesetz zur Errichtung der Betriebsanstalt LBK Hamburg vom 17. Dezember 2004
(LBKBetriebG, HmbGVBl. I S. 487) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die
Betriebsanstalt „LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts“ (Betriebsanstalt LBK
Hamburg) errichtet. Zugleich wurde das LBKHG in „Gesetz zur Errichtung der Anstalt
Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg Immobilien Anstalt öffentlichen Rechts“ und der
bisherige LBK Hamburg in LBK-Immobilien umbenannt. Bei dem nur noch als
Besitzanstalt fungierenden LBK-Immobilien verblieben vier Personalstellen. Der Betrieb
der Krankenhäuser wurde auf die Betriebsanstalt LBK Hamburg übertragen, deren Träger
der LBK-Immobilien war. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LBKBetriebG gingen die
Arbeitsverhältnisse der bisher beim („alten“) LBK Hamburg beschäftigten Arbeitnehmer mit
Wirkung zum 1. Januar 2005 auf die Betriebsanstalt LBK Hamburg (dem „neuen“ LBK
Hamburg) über. Dabei war ein Widerspruchsrecht der betroffenen Arbeitnehmer
entsprechend § 613a Abs. 6 BGB vorgesehen.
5 Mit der Verordnung zur Umwandlung der Betriebsanstalt LBK Hamburg in eine
Kapitalgesellschaft vom 4. Januar 2005 (HmbGVBl. I S. 4) wurde die Betriebsanstalt LBK
Hamburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, deren
Mehrheitsgesellschafterin zunächst noch die Besitzanstalt LBK-Immobilien war. Die
Rechte und Pflichten der Beschäftigten aus den bestehenden Arbeitsverträgen blieben
durch den Formwechsel unberührt. Der früheren Regelung zum Rückkehrrecht der
Arbeitnehmer in § 17 Abs. 2 LBKHG entsprach nunmehr § 15 Abs. 2 LBK-
Immobiliengesetz. Ergänzend bestimmte § 15 Abs. 3 LBK-Immobiliengesetz, dass das
Rückkehrrecht auch dann besteht, wenn die neu errichtete Anstalt öffentlichen Rechts in
eine Kapitalgesellschaft umgewandelt worden ist und der LBK-Immobilien seine
Beteiligung an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich veräußert.
6 Die Mehrheit der Anteile an der LBK Hamburg GmbH (74,9 %) gingen am 1. Januar 2007
von der Beklagten auf einen privaten Krankenhausträger über unter nachfolgender
Umfirmierung in A GmbH. Zuvor war das LBK-Immobiliengesetz in „Gesetz über den
Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG)“ und der LBK-
Immobilien in Hamburger Versorgungsfonds (HVF) umbenannt worden.
7 In § 17 HVFG wurde das Rückkehrrecht mit Wirkung vom 29. November 2006 wie folgt
geregelt:
„Veräußert der HVF seine Beteiligung an der LBK Hamburg GmbH mehrheitlich, so
ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der
LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - dort beschäftigt waren, auf deren
Wunsch unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und
Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und
Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt ist der
Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der Anteilsmehrheit. In diesem Fall hat die
Leitung der LBK Hamburg GmbH alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer von ihrem Recht nach Satz 1 schriftlich zu unterrichten. Die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb von sechs Monaten nach
Eingang der Mitteilung der Geschäftsleitung schriftlich mitteilen, dass sie von ihrem
Recht Gebrauch machen. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst
der Freien und Hansestadt Hamburg soll dann binnen eines weiteren Jahres
erfolgen (…).“
8 Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers beim LBK Hamburg fand bis zum 31. Dezember
2006 der zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und ver.di
abgeschlossene Manteltarifvertrag für Angestellte (MTV Angestellte AVH), der inhaltlich im
Wesentlichen dem BAT entsprach, Anwendung. Zum 1. Januar 2007 erfolgte die
Überleitung in den - dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
nachgebildeten - Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. (TV-
KAH) nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten von Mitgliedern
des Krankenhausarbeitgeberverbandes Hamburg (KAH) vom 14. Juni 2007 (TVÜ-KAH).
Dieser entspricht im Wesentlichen dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der
Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder).
9 Nachdem der Kläger seine Rückkehr zur Beklagten verlangt hatte, schlossen die Parteien
mit Wirkung zum 1. Juni 2008 einen neuen Arbeitsvertrag, in dem es heißt:
㤠1
Der Arbeitnehmer wird ab 01.06.2008 auf unbestimmte Zeit als
Vollzeitbeschäftigte/Vollzeitbeschäftigter eingestellt. (…)
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen
Dienst der Länder (TV-L) und den diesen ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Eine Probezeit entfällt. Die beim Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt
öffentlichen Rechts - (LBK) und bei der A GmbH (A GmbH) erbrachten
Beschäftigungszeiten werden gem. § 17 Satz 1 des Gesetzes über den
Hamburgischen Versorgungsfonds (HVFG) als Beschäftigungszeiten im Sinne von
§ 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L anerkannt.
§ 4
Der Arbeitnehmer ist in Entgeltgruppe E 10 TV-L eingruppiert.
§ 5
Es werden folgende Besitzstandsregelungen vereinbart:
Bei der A GmbH erfolgte eine Zuordnung in eine individuelle Zwischen- oder
individuelle Endstufe gem. §§ 6 Abs. 1 und 4, 7 Abs. 3 TV-Ü KAH. Die Differenz
zwischen dieser individuellen Stufe und dem Tabellenentgelt nach § 4 dieses
Arbeitsvertrages wird als übertarifliche Besitzstandszulage gewährt.
Solange die Voraussetzungen des § 11 TVÜ-L vorliegen, werden die am Tage vor
der Einstellung als Besitzstandszulage gezahlten kinderbezogenen
Bezügebestandteile nach § 11 TV-Ü KAH als übertarifliche Besitzstandszulage
weitergezahlt.
Diese Besitzstandszulagen sind abbaubar und nicht dynamisch.
Abbaubar bedeutet, dass lineare Erhöhungen, sonstige Tarifanpassungen,
Höhergruppierungen und andere Anpassungen der monatlichen Bezüge auf die
übertarifliche Besitzstandszulagen angerechnet werden. Nicht angerechnet werden
Einmal- und Jahressonderzahlungen sowie Überstundenbezüge und andere
unständige Besitzbestandteile.
Nicht dynamisch bedeutet, dass die Besitzstandszulagen nicht an linearen
Erhöhungen und Tarifanpassungen teilnehmen. Absenkungen der Bezüge führen
nicht zu einer Neuberechnung oder Erhöhung der Zulage.
…“
10 Bei der A GmbH war der Kläger zuletzt in Entgeltgruppe E 10 TV-KAH eingruppiert und
einer individuellen Zwischenstufe („4+“) zugeordnet. Ferner erhielt er monatlich 181,14
Euro brutto, in den Abrechnungen als „Besitzstand Kind OZ“ bezeichnet.
11 Die Beklagte vergütete den Kläger ab Beginn des Arbeitsverhältnisses nach
Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-L und zahlte außerdem eine „Besitzstandszulage
kinderbezogenes Entgelt“ iHv. 181,14 Euro brutto sowie eine „Besitzstandszulage
Zwischenstufe“, die zunächst monatlich 7,79 Euro brutto, ab November 2008 57,79 Euro
brutto betrug.
12 Mit Änderungsvertrag vom 16. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum
1. Dezember 2008 eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Die Beklagte
ordnete den Kläger innerhalb dieser Entgeltgruppe der Stufe 4 zu. Die sich aus der
Höhergruppierung ergebende Steigerung des Tabellenentgelts (205,00 Euro brutto
monatlich) rechnete sie auf die Besitzstandszulagen an. Die Anrechnung einer
Tariferhöhung im Jahr 2009 führte zum völligen Wegfall der Besitzstandszulagen.
13 Mit seiner am 20. April 2009 eingereichten Klage hat der Kläger die (Weiter-)Zahlung der
Besitzstandszulage kinderbezogene Entgeltbestandteile für die Monate Dezember 2008
bis April 2009 sowie für den Zeitraum November 2008 bis April 2009 die Differenz
zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV-L bzw. nach Entgeltgruppe 11
Stufe 5 zu der von der Beklagten geleisteten Vergütung geltend gemacht. Er hat die
Auffassung vertreten, die Beklagte hätte ihm zum 1. November 2008 innerhalb der
Entgeltgruppe 10 den Stufenaufstieg in Stufe 5 gewähren und ab Dezember 2008 nach
Entgeltgruppe 11 Stufe 5 vergüten müssen. Er werde durch die Verrechnung der
Tariferhöhung mit den Besitzstandszulagen und der Verweigerung einer Höherstufung
gemäß § 6 TVÜ-Länder gegenüber den durchgehend bei der Beklagten beschäftigten
Arbeitnehmern benachteiligt. Die Anrechnung der kinderbezogenen Besitzstandszulage
sei auch deshalb unzulässig, weil das nach § 11 TVÜ-Länder nur bei Vorliegen der dafür
vorgesehenen Voraussetzungen statthaft sei. Die arbeitsvertraglich festgelegte
Abbaubarkeit der Besitzstandszulagen verstoße zudem gegen § 17 Satz 1 HVFG.
14 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.318,26 Euro brutto nebst Zinsen iHv.
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2009 zu zahlen.
15 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie habe die vom
Kläger erworbenen Besitzstände gewahrt. § 17 Satz 1 HVFG verlange nur die Sicherung
des erreichten Grundentgelts.
16 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
17 Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen
Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Die vom Kläger beanspruchte
Vergütung folgt zwar nicht aus dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifrecht.
Denn der TVÜ-Länder als den TV-L ergänzender Tarifvertrag verlangt für seinen
Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 ein zum Arbeitgeber über den 31. Oktober 2006 hinaus
fortbestehendes Arbeitsverhältnis. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ein Arbeitsverhältnis
zur Beklagten wurde erst zum 1. Juni 2008 neu begründet. Der Kläger kann aber
unbeschadet der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Vergütung verlangen, die ihm
die Beklagte nach § 17 Satz 1 HVFG gewährleisten muss. In welcher Höhe die Beklagte
im streitbefangenen Zeitraum den Vergütungsanspruch des Klägers noch nicht erfüllt hat,
kann der Senat aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht
abschließend entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und
Entscheidung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
18 I. § 17 HVFG räumt unter den dort geregelten Voraussetzungen den betroffenen
Arbeitnehmern einen Anspruch darauf ein, wieder bei der Beklagten beschäftigt zu
werden. Dieses sog. Rückkehrrecht verwirklicht sich - insoweit besteht zwischen den
Parteien kein Streit - durch den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zwischen der
Beklagten und dem Rückkehrer. Zum Inhalt des neuen Arbeitsvertrags verpflichtet § 17
Satz 1 HVFG die Beklagte als Arbeitgeberin, die vom Rückkehrer beim LBK Hamburg
erreichte Lohn- bzw. Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit zu wahren.
19 1. Die gesetzliche Verpflichtung zur Wahrung einer bestimmten Lohn- bzw.
Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit ist als Arbeitnehmerschutzbestimmung
einseitig zwingend (vgl. BAG 13. Oktober 1982 - 5 AZR 370/80 - zu II 4 a der Gründe,
BAGE 40, 221; 10. Februar 1988 - 1 ABR 70/86 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 57, 317;
ErfK/Franzen 11. Aufl. § 1 TVG Rn. 13; Schaub/ Treber ArbR-Hdb 14. Aufl. § 200 Rn. 17).
Soweit die Vergütungsregelungen in den von der Beklagten den Rückkehrern gestellten
Arbeitsverträgen § 17 Satz 1 HVFG nicht genügen, sind sie unwirksam. Dagegen haben
Abweichungen vom gesetzlichen Standard zugunsten der Arbeitnehmer Bestand.
20 2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wahrung der erreichten Lohn- bzw. Vergütungsgruppe
und Beschäftigungszeit, also des Mindestinhalts des neuen Arbeitsvertrags, ist der Vortag
des Tages, an dem gemäß § 17 Satz 2 HVFG der Anspruch auf Abschluss eines neuen
Arbeitsvertrags entstand. Das ist der 31. Dezember 2006.
21 3. Wahren bedeutet ua. etwas, besonders einen bestimmten Zustand aufrechterhalten,
nicht verändern, bewahren. Mit der Verpflichtung der Beklagten, rückkehrenden
Angestellten die beim LBK Hamburg erreichte Vergütungsgruppe zu wahren, ordnet das
Gesetz an, die Rückkehrer bei der Beklagten in eine Vergütungsgruppe einzugruppieren,
die derjenigen entspricht, in die sie zum maßgeblichen Zeitpunkt beim LBK Hamburg
eingruppiert waren. Dieser Regelungsplan konnte unmittelbar verwirklicht werden,
solange bei der Beklagten mit dem BAT und bei dem LBK Hamburg mit dem MTV
Angestellte AVH kompatible tarifliche Entgeltsysteme galten. Weil eine problemlose
Wahrung von Vergütungsgruppen aber nur in kompatiblen Tarifsystemen erfolgen kann,
zwingt die gesetzliche Anordnung bei verschieden gestalteten Entgeltstrukturen oder im
Falle einer Tarifsukzession mit einer neuen Entgeltstruktur zur sachgerechten Anwendung
von Überleitungsvorschriften.
22 4. Durch die Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder war zum 31. Dezember
2006 eine solche unmittelbare Zuordnung der beim LBK Hamburg erreichten
Vergütungsgruppe nicht mehr möglich. Da § 17 Satz 1 HVFG nicht vorschreibt, welche
Übergangs- und Überleitungsvorschriften zur Anwendung kommen sollen, wenn die
Rückkehrwilligen in ein System mit einer neuen Entgeltstruktur überführt werden müssen,
ist der gesetzliche Regelungsplan von den Gerichten für Arbeitssachen zu
vervollständigen (zu dieser Aufgabe und Befugnis des Richters vgl. BVerfG 26. September
2011 - 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07 - zu B II 1 a der Gründe; 12. November 1997 -
1 BvR 479/92 und 1 BvR 307/94 - zu B I 2 a der Gründe, BVerfGE 96, 375, jeweils mwN).
23 Bei der Vervollständigung des gesetzlichen Regelungsplans verbietet sich die von der
Beklagten praktizierte Aufspaltung der von den Rückkehrern zu einem bestimmten
Zeitpunkt erreichten Vergütungshöhe in einen - vermeint-lich - tariflichen und einen
übertariflichen Teil und die Anrechnung von Letzterem insbesondere auf Tariferhöhungen
und Höhergruppierungen. Denn der Gesetzgeber hat bei der zeitlich letzten Regelung des
Rückkehrrechts in § 17 HVFG trotz der kurz zuvor am 1. November 2006 erfolgten
Tarifsukzession im öffentlichen Dienst der Länder bei den Modalitäten des Rückkehrrechts
an der Formulierung in den Vorgängerregelungen (§ 17 Abs. 2 LBKHG, § 15 Abs. 2 LBK-
Immobiliengesetz) festgehalten und damit seinen Willen bekundet, den Rückkehrern nicht
nur zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Vergütungshöhe zu garantieren,
sondern - wie bisher - ihre beim LBK Hamburg erreichte Lohn- bzw. Vergütungsgruppe zu
„wahren“.
24 Zur Verwirklichung des gesetzlichen Regelungsplans ist deshalb die vom rückkehrenden
Angestellten am maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2006 beim LBK Hamburg erreichte
Vergütungsgruppe des MTV Angestellte AVH der ihrer Benennung nach entsprechenden
Vergütungsgruppe des BAT gedanklich zuzuordnen und Letztere sodann nach dem bei
der Beklagten geltenden Überleitungsrecht des TVÜ-Länder zu ersetzen. Die Überleitung
hat sich in den von §§ 4 bis 6 TVÜ-Länder vorgesehenen Schritten zu vollziehen. Erst mit
deren Vollendung ist die bisherige Eingruppierung ersetzt (vgl. dazu BAG 22. April 2009 -
4 ABR 14/08 - Rn. 56 ff., BAGE 130, 286; zur Stufenzuordnung als Bestandteil der
Eingruppierung siehe auch BAG 6. April 2011 - 7 ABR 136/09 - Rn. 25, DB 2011, 2207;
26. Juni 2008 - 6 AZR 498/07 - Rn. 9, 14, AP BMT-G II § 6 Nr. 2) und damit die vom
Rückkehrer beim LBK Hamburg erreichte Vergütungsgruppe „gewahrt“. Damit wird
zugleich eine Friktion der Modalitäten des Rückkehrrechts mit Unionsrecht vermieden (vgl.
EuGH 8. September 2011 - C-297/10 und C-298/10 - [Hennigs und Mai], NZA 2011, 1100).
25 II. Ob der Kläger im streitbefangenen Zeitraum Anspruch auf die ungeschmälerte
Besitzstandszulage kinderbezogene Entgeltbestandteile hat, kann der Senat wegen
fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden.
26 1. Grundlage für den Anspruch ist § 5 des Arbeitsvertrags, der vorsieht, dass der Kläger
die Besitzstandszulage kinderbezogene Entgeltbestandteile als übertarifliche
Besitzstandszulage erhält, solange die Voraussetzungen des § 11 TVÜ-Länder vorliegen.
Dass diese entfallen wären, hat die Beklagte nicht behauptet.
27 2. Die in § 5 des Arbeitsvertrags weiter vereinbarte Abbaubarkeit der Besitzstandszulage
kinderbezogenes Entgelt verstößt gegen § 17 Satz 1 HVFG und ist deshalb unwirksam, es
sei denn, die auf den Zeitpunkt der Rückkehr am 1. Juni 2008 abstellende
Vergütungsvereinbarung wäre für den Kläger günstiger.
28 a) Zur Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Vergütungsgruppe iSv. § 17 Satz 1
HVFG gehören alle durch die Eingruppierung vermittelten Bestandteile der laufenden
Vergütung. Dazu zählt auch der kinderbezogene Anteil des früheren Ortszuschlags, der
nicht in das bei der Überleitung in das Entgeltsystem des TV-L zu bildende
Vergleichsentgelt einbezogen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder), sondern durch die Zulage
nach § 11 TVÜ-Länder „gesichert“ wurde. Diese Zulage ist nicht abbaubar im Sinne einer
Anrechnung auf Höhergruppierungen und sonstige Entgelterhöhungen. Lediglich bei
allgemeinen Entgeltanpassungen verringert sie sich um den von den Tarifvertragsparteien
für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz, § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-
Länder. Dass im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechende Anpassungen durch die
Tarifvertragsparteien erfolgt wären, hat die Beklagte bislang nicht behauptet.
29 b) Wäre allerdings die auf den Zeitpunkt der Rückkehr bezogene arbeitsvertragliche
Vergütungsvereinbarung günstiger als die dem Kläger von § 17 Satz 1 HVFG zum
Stichtag 31. Dezember 2006 garantierte, dürfte die Beklagte den überschießenden Teil
gemäß der in § 5 des Arbeitsvertrags vereinbarten Abbaubarkeit von Besitzstandszulagen
auf Höhergruppierung und Tariferhöhung anrechnen.
30 III. Ausgehend von diesen Grundsätzen wird das Landesarbeitsgericht im neuen
Berufungsverfahren - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - zunächst die vom
Kläger beim LBK Hamburg am 31. Dezember 2006 erreichte Vergütungsgruppe des MTV
Angestellte AVH festzustellen und der ihr entsprechenden Vergütungsgruppe des BAT
zuzuordnen haben. Diese muss sodann nach den in §§ 4 bis 6 TVÜ-Länder vorgesehenen
Schritten in das Entgeltsystem des TV-L übergeleitet werden, bis hin zu der zum
1. November 2008 erfolgenden, die Überleitung abschließenden Stufenzuordnung nach
§ 6 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-Länder. Das sich danach ergebende Tabellenentgelt ist zudem als
bisheriges Tabellenentgelt iSv. § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L maßgeblich für die
Stufenzuordnung nach der zum 1. Dezember 2008 erfolgten Höhergruppierung in die
Entgeltgruppe 11 TV-L.
31 Das sich danach im streitbefangenen Zeitraum - unter Berücksichtigung der Tariferhöhung
im Jahre 2009 - ergebende Tabellenentgelt des Klägers, zusammen mit der von ihm zu
beanspruchenden, nur von den Tarifvertragsparteien gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-
Länder verringerbaren Besitzstandszulage kinderbezogene Entgeltbestandteile ist mit der
von der Beklagten gezahlten Vergütung (Tabellenentgelt und Besitzstandszulagen) zu
saldieren. In Höhe der Differenz zugunsten des Klägers ist die Klage begründet.
Müller-Glöge
Laux
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W. Hinrichs
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