Urteil des BAG vom 13.02.2013

Anerkenntnisurteil - Vergütungsdifferenz

BUNDESARBEITSGERICHT Entscheidung vom 13.2.2013, 5 AZR
891/11
Anerkenntnisurteil
Tenor
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Baden-Württemberg vom 28. April 2011 - 21 Sa 77/10 - teilweise
aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts
Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27. April 2010 - 10 Ca 2433/09 -
wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 27. April 2010 - 10 Ca 2433/09 -
abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.414,57 Euro brutto nebst
Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 930,16 Euro
seit dem 15. Dezember 2009 und aus 2.484,41 Euro seit dem
16. Dezember 2009 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
1 I. Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Belang - über Vergütungsdifferenzen für
die Monate Januar bis November 2009.
2 Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.414,57 Euro brutto nebst Zinsen
hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
3 Die Vorinstanzen haben der Klage in unterschiedlicher Höhe teilweise stattgegeben. Mit
der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
ursprüngliches Klagebegehren - soweit darüber nicht rechtskräftig entschieden ist - weiter.
4 Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die streitgegenständliche Forderung
anerkannt.
5 II. Die zulässige Revision ist begründet. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten ist
sie dem Anerkenntnis gemäß zur Zahlung weiterer 2.484,41 Euro brutto nebst Zinsen
hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem der Klagezustellung
nachfolgenden Tage zu verurteilen, § 307 Satz 1 ZPO. Zur Klarstellung hat der Senat die
Urteile der Vorinstanzen insgesamt neu gefasst.
6 III. Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Müller-Glöge
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