Urteil des BAG vom 09.04.2008

BAG (arbeitgeber, anlage, natürliche person, höhe, betriebsübergang, arbeitnehmer, tätigkeit, vergütung, auslegung, arbeitsverhältnis)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 9.4.2008, 4 AZR 184/07
Tarifliche Eingruppierung - Beschäftigungszeiten
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 6. Februar 2007 - 7 Sa 1886/06 und 7 Sa 2190/06 -
unter Zurückweisung der Revision im Übrigen im Kostenausspruch sowie
insoweit aufgehoben, als es die Beklagte in Ziff. 2 zur Zahlung von mehr als
1.427,59 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus je 61,87 Euro seit den dort angegebenen Daten für die
Monate Januar 2005 bis Juli 2006 und aus je 84,02 Euro seit den dort
angegebenen Daten für die Monate August 2006 bis Oktober 2006 verurteilt hat.
Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts wird in Ziff. 2 und 7 zur
Klarstellung wie folgt neu gefasst:
“2. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Juli 2006 - 37 Ca 3695/06 -
teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.427,59 Euro brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 61,87 Euro seit dem
7. Februar 2005, 7. März 2005, 7. April 2005, 6. Mai 2005, 7. Juni 2005, 7. Juli
2005, 5. August 2005, 7. September 2005, 10. Oktober 2005, 7. November
2005, 7. Dezember 2005, 8. Januar 2006, 7. Februar 2006, 7. März 2006,
7. April 2006, 8. Mai 2006, 7. Juni 2006, 7. Juli 2006 und 7. August 2006 sowie
aus je 82,04 Euro seit dem 7. September 2006, 8. Oktober 2006 und
7. November 2006 zu zahlen. ...
7. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Parteien je
zur Hälfte zu tragen.”
2. Die Kosten der Revision haben die Beklagte zu 3/5 und die Klägerin zu 2/5 zu
tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten nach rechtskräftigen Teilentscheidungen über mehrere Streitpunkte noch über
die Anwendung eines Tarifvertrages und sich daraus ergebende Ansprüche der Klägerin.
2 Die Klägerin ist 52 Jahre alt, Mutter eines Kindes und seit dem 1. Oktober 2004 Mitglied der
Gewerkschaft ver.di. Sie war seit dem November 1993 zunächst als Stationshilfe und dann als
Pflegehelferin bei der GSD Krankenheim G GmbH (im Folgenden: GSD GmbH) beschäftigt. Sie
arbeitet derzeit mit 30 Wochenstunden als Gruppenbetreuerin auf einer Station für Alkoholkranke.
Dabei bereitet sie mit den Patienten die Mahlzeiten vor, nimmt diese mit ihnen zusammen ein,
unternimmt Spaziergänge, Ausflüge, Gesellschaftsspiele, liest aus der Zeitung vor, diskutiert mit
den Patienten das aktuelle Geschehen, malt und bastelt mit ihnen und trainiert in Einzel- und
Gruppentherapien deren Gedächtnis und Orientierung. Unter dem 31. August 2004 unterzeichneten
die Parteien ein mit “Anforderungsprofil für den Sozial-kulturellen Dienst” überschriebenes
dreiseitiges Papier, in dem ua. ein ausführliches “Aufgabenbild” und ein dazu passendes
“Besetzungsbild” dargestellt ist.
3 Die Einrichtung, in der die Klägerin gearbeitet hat und noch arbeitet, ging mit Wirkung zum 1. August
1998 auf die Beklagte über. Am 24. September 2004 unterzeichneten die Pro Seniore Consulting
und Conception für Senioreneinrichtungen AG (im Folgenden: Pro Seniore AG) und die
Gewerkschaft ver.di verschiedene Tarifverträge, nämlich den Manteltarifvertrag (im Folgenden:
MTV) mit den Anlagen A und B, den Tarifvertrag über eine Zuwendung und den
Vergütungstarifvertrag Nr. 1. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge wurde - in teilweise
voneinander abweichenden Formulierungen - auf die in der Anlage A zum MTV im Einzelnen
aufgeführten 21 zum Konzern der Pro Seniore AG gehörenden
Seniorenheimbetriebsgesellschaften, darunter die Beklagte, mit insgesamt ebenfalls aufgeführten
96 “Residenzen” (Einrichtungen) erstreckt. Die Anlage A zum MTV weist dabei folgende Überschrift
auf:
“Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und
Conception für Senioreneinrichtungen AG handelnd für die nachstehend aufgeführten
Seniorenheimbetriebsgesellschaften vertreten durch den Vorstand ...”
4 Mit dem Abschluss der genannten Tarifverträge sollten die Arbeitsbedingungen der von den
Tochtergesellschaften der Pro Seniore AG bundesweit beschäftigten Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverträge sehr unterschiedliche Regelungen aufweisen, möglichst vereinheitlicht werden. In
der Folge kam es jedoch bundesweit zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und den
jeweiligen Gesellschaften sowie zwischen dem Konzern und der Gewerkschaft ver.di über die
Auslegung und Anwendung der Tarifverträge. Ein Schwerpunkt der Konflikte war dabei die
Eingruppierung der Arbeitnehmer in dem im MTV und in dessen Anlage B geregelten
Vergütungssystem.
5 So hat auch die Klägerin, für die die Beklagte bei dem bei ihr bestehenden Betriebsrat die
Zustimmung zur Eingruppierung in die VergGr. VIII (Stufe 4) beantragt hatte, ohne dass es indes
später zu einer entsprechenden Eingruppierung bzw. Vergütungszahlung kam, im vorliegenden
Rechtsstreit die Auffassung vertreten, sie sei ab dem 1. Januar 2005 in der VergGr. VII eingruppiert.
Auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit seit 1994 erfülle sie die in der VergGr. VII Fallgr. 1
vorausgesetzte dreijährige Bewährung. Da nach § 12b Ziff. 3 MTV jeweils zwei Jahre der
Beschäftigungszeit eine Stufensteigerung in der Vergütungstabelle bewirke, sei sie unter
Berücksichtigung der Zeit seit 1993 ab dem 1. Januar 2005 in der Vergütungsstufe 6 und seit dem
1. November 2005 in der Vergütungsstufe 7 eingereiht und entsprechend zu vergüten. Daraus
ergebe sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 eine Vergütungsdifferenz von monatlich 185,17 Euro
sowie von November 2005 bis Oktober 2006 eine Differenz von monatlich 209,35 Euro brutto zu
dem ihr tatsächlich von der Beklagten gezahlten Gehalt.
6 Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.595,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 105,87 Euro seit dem 7. Februar
2005, 7. März 2005, 7. April 2005, 6. Mai 2005, 7. Juni 2005, 7. Juli 2005, 5. August 2005,
7. September 2005, 10. Oktober 2005 und 7. November 2005 sowie aus jeweils
128,03 Euro seit dem 7. Dezember 2005, 8. Januar 2006, 7. Februar 2006, 7. März 2006,
7. April 2006, 8. Mai 2006, 7. Juni 2006, 7. Juli 2006, 7. August 2006, 7. September 2006,
8. Oktober 2006 und 7. November 2006 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin seit dem 1. Januar 2005 nach VergGr. VIII
der Anlage B - Pflegepersonal - zum Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der Pro Seniore
Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten
Dienstleistungsgewerkschaft vom 24. September 2004 zu vergüten hat.
7 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag zunächst damit begründet, dass das
Tätigkeitsmerkmal der VergGr. VIII eine Ausbildung als Beschäftigungstherapeut voraussetze,
wenn auch nicht eine entsprechende staatliche Anerkennung. Außerdem seien
Beschäftigungszeiten aus der Zeit vor dem Betriebsübergang im Jahre 1998 bei der Einstufung
innerhalb der Vergütungsgruppe nicht zu berücksichtigen.
8 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit hier noch von Interesse - stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte nunmehr lediglich noch die
Abweisung des Zahlungsantrags und beruft sich insoweit ergänzend darauf, dass das
Landesarbeitsgericht bei der Bemessung der der Klägerin zustehenden Vergütungsdifferenz die von
der Beklagten tatsächlich gezahlte Vergütung zu niedrig bemessen habe, da es die von der
Beklagten gezahlte Leistungs- und Erschwerniszulage nicht berücksichtigt habe.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Streitzeitraum nach der VergGr. VIII
zu vergüten ist; die Rüge der Beklagten, die Beschäftigungszeiten vor dem Betriebsübergang zum
1. August 1998 hätten nicht berücksichtigt werden dürfen, ist jedoch berechtigt. Der Einwand der
Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe die Berechnung der Vergütungsdifferenz nicht richtig
berechnet, ist dagegen unzulässig.
10 I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung - kurz zusammengefasst - damit begründet,
dass die Tarifverträge zwischen den Parteien Anwendung fänden und dass die Klägerin als
Angestellte in der Tätigkeit von Beschäftigungstherapeuten in der VergGr. VIII eingruppiert sei. Bei
der für die Ermittlung der zutreffenden Betriebszugehörigkeitsstufe der Vergütungstabellen in
Anlage B zum MTV in Frage kommenden Anrechnung der Beschäftigungszeit seien auch die vor
dem Betriebsübergang bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zurückgelegten Zeiten nach
§ 613a BGB zu berücksichtigen. Auf den danach berechneten Vergütungsanspruch der Klägerin
habe die Beklagte lediglich 1.387,95 Euro gezahlt. Sie sei deshalb verpflichtet, für die Zeit von
Januar bis Oktober 2005 eine Differenz von monatlich 105,87 Euro und für die Zeit von November
2005 bis Oktober 2006 eine Differenz von monatlich 128,03 Euro nebst Zinsen an die Klägerin zu
zahlen.
11 II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten, soweit sie noch aufrechterhalten worden ist,
ist zum Teil begründet.
12 Die zulässige Klage ist mit der Einschränkung begründet, dass die Klägerin in der
Vergütungstabelle zur VergGr. VIII, in der sie eingruppiert ist, nicht in der Stufe 6 bzw. 7, sondern
in der Vergütungsstufe 4 bzw. seit dem 1. August 2006 in der Vergütungsstufe 5 eingestuft ist.
Insoweit ist die Revision der Beklagten begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die Klägerin hat
danach für den 22-monatigen Streitzeitraum einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen
Vergütungsdifferenz von je 61,87 Euro für neunzehn Monate und von je 84,02 Euro für drei
Monate, zusammen 1.427,59 Euro.
13 1. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der MTV auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien Anwendung findet. Die hiergegen gerichteten Einwände hat die Beklagte in der
Revision zuletzt nicht mehr aufrechterhalten.
14 2. Auch steht der Geltung des MTV nicht entgegen, dass er von der Konzernmuttergesellschaft
abgeschlossen worden ist, da diese rechtsgeschäftlich ua. für die Beklagte gehandelt hat und
diese dadurch Tarifvertragspartei geworden ist (Senat 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 25
bis 32, NZA 2008, 713, 715) .
15 3. Ferner ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin in der
VergGr. VIII der Anlage B zum MTV eingruppiert ist und die ihr zu zahlende Vergütung deshalb der
Vergütungstabelle zu dieser Vergütungsgruppe zu entnehmen ist. Dies wird in der Revision von
der Beklagten nicht mehr angegriffen.
16 4. Die Revision der Beklagten ist dagegen begründet, soweit sie rügt, das Landesarbeitsgerichts
gehe zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin Vergütung nach Stufe 6 bzw. 7 der
Vergütungstabelle zur VergGr. VIII beanspruchen kann. Die bei der Rechtsvorgängerin der
Beklagten vor dem 1. August 1998 zurückgelegten Beschäftigungszeiten bleiben entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts bei der Ermittlung der zutreffenden Stufe außer Betracht.
Das ergibt die Auslegung der maßgebenden Regelungen des Tarifvertrages.
17 a) Die Anlage 1 zum VTV Nr. 1 weist zu jeder der dort genannten Vergütungsgruppen eine in
zwischen neun und fünfzehn “Stufen” gestaffelte Vergütung auf. Über die jeweilige Zuordnung
eines Arbeitnehmers zu einer Stufe enthält der MTV folgende Regelung:
§ 11
Beschäftigungszeit
1. Beschäftigungszeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer nach vollendetem 18. Lebensjahr
bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis verbracht hat.
2. Als Beschäftigungszeit im Sinne des Absatz 1 gilt auch der Wechsel eines
Arbeitnehmers innerhalb der im Geltungsbereich genannten Einrichtungen (Anlage A).
3. Eine Verpflichtung zur Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten besteht nicht, wenn
der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausgeschieden ist und wieder eingestellt wird,
es sei denn, dass er
a) wegen Ableistung des Wehrdienstes oder eines ihn ersetzenden anderen
öffentlichen Dienstes,
b) wegen Elternzeit,
c) wegen Arbeitsunfall oder Krankheit,
d) wegen beruflicher Fortbildung
das Arbeitsverhältnis unterbrochen hat.
...
§ 12b
Grundvergütung
1. Von Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter seine Tätigkeit bei der Pro Seniore
AG oder deren Tochtergesellschaften beginnt oder begonnen hat, erhält er die
Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe.
2. Die Einstufung erfolgt nach Beschäftigungsjahren. Beschäftigungszeiten bei anderen
Arbeitgebern können dabei angerechnet werden.
3. Nach je zwei Beschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner
Vergütungsgruppe.
4. Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die
Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der
Stufe, in der er sich in der bisherigen Vergütungsgruppe befand.”
18 b) Die Anwendung dieser Regelungen führt mit Inkrafttreten des MTV zu der Einreihung der
Klägerin in die Stufe 4, da hierfür die Zeit seit dem Betriebsübergang im August 1998 maßgebend
ist. Davor liegende Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern, ua. bei der GSD GmbH
können nach dem MTV nicht berücksichtigt werden.
19 aa) Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in
vollem Umfang nachzuprüfen (st. Rspr., vgl. nur Senat 7. Juni 2006 - 4 AZR 316/05 - BAGE 118,
232, 237 mwN) .
20 bb) Danach schließt der Wortlaut des MTV, der bei der Auslegung eines Tarifvertrags als
Normenwerk vorrangige Bedeutung hat, die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei
anderen Arbeitgebern aus. Hierzu gehört auch die Rechtsvorgängerin der Beklagten; dies hat der
Senat am 17. Oktober 2007 (- 4 AZR 1005/06 - Rn. 51 bis 62, NZA 2008, 713, 718 f.) bereits
entschieden.
21 (1) Der MTV weist drei verschiedene Arten von Beschäftigungszeiten aus:
-
Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber (§ 11 Ziff. 1 MTV);
-
die Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften (§ 12b Ziff. 1
MTV); dem entspricht sinngemäß “der Wechsel eines Arbeitnehmers innerhalb der im
Geltungsbereich genannten Einrichtungen” (§ 11 Ziff. 2 MTV);
-
Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern (§ 12b Ziff. 2 Satz 2 MTV)
22 (2) Die Einreihung in die Stufe der Vergütungsgruppe richtet sich entsprechend § 12b Ziff. 1 MTV
in der Grundregel nach der Dauer der Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren
Tochtergesellschaften. Damit haben die Tarifvertragsparteien zunächst nicht den Bestand eines
Arbeitsverhältnisses als solches, sondern die Tätigkeit für einen bestimmten Arbeitgeber zum
Ausgangspunkt der Berechnung tariflich relevanter Beschäftigungszeiten gemacht. Dies wird
dadurch unterstrichen, dass der Begriff der Beschäftigungszeit im Sinne einer Legaldefinition für
diesen Tarifvertrag in § 11 Ziff. 1 MTV an “denselben Arbeitgeber” anknüpft.
23 Der Begriff “derselbe Arbeitgeber” umfasst eine identische (juristische oder natürliche) Person, hier
jeweils nur eine der in Anlage A aufgeführten Betriebsgesellschaften oder die Pro Seniore AG. Aus
dem Begriff selbst heraus ist eine Erstreckung auf andere juristische oder natürliche Personen
nicht möglich, wie sich darin zeigt, dass für andere Konzern-Tochtergesellschaften der Anlage A
sowie für die Pro Seniore AG eine ausdrückliche Sonderregelung vereinbart wurde. Nach § 11
Ziff. 2 MTV werden Beschäftigungszeiten, die nicht bei “demselben Arbeitgeber”, aber bei einer
anderen der genannten Betriebsgesellschaften verbracht worden sind, den in § 11 Ziff. 1 MTV
genannten Beschäftigungszeiten bei “demselben Arbeitgeber” gleichgestellt.
24 Eine noch “entferntere” Stufe von Beschäftigungszeiten, die jedoch ebenfalls tarifliche Relevanz
entfalten kann, ist in § 12b Ziff. 2 Satz 2 MTV erwähnt. Danach können Beschäftigungszeiten bei
“anderen Arbeitgebern” angerechnet werden. Die Tarifvertragsparteien haben demnach in
Erwägung gezogen, dass es (weitere) andere Arbeitgeber geben kann, hinsichtlich derer sich die
Frage der Anrechnung von Beschäftigungszeiten mit tariflicher Relevanz stellen kann. Sie haben
aber die Frage nur gestellt und nicht in einer im Einzelnen bestimmten und zwingenden Regelung
beantwortet. Insbesondere ist weder ein Verfahren noch sind inhaltliche Kriterien für die
“Anerkennung” von Beschäftigungszeiten in diesem Sinne geregelt worden.
25 (3) Die von der Klägerin bei der GSD GmbH geleistete Dienstzeit ist bei der Berechnung der
Beschäftigungszeit für die tarifliche Einreihung in der Vergütungstabelle außer Betracht zu lassen.
Die GSD GmbH ist ein anderer Arbeitgeber, und der Wortlaut des MTV geht davon aus, dass
Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nicht automatisch der Beschäftigungszeit bei dem
aktuellen Arbeitgeber, hier: der Beklagten, gleichzustellen sind.
26 cc) Dieses Auslegungsergebnis verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die
Beschäftigungszeit ist insbesondere nicht unmittelbar aus § 613a Abs. 1 BGB auch gegen den
Willen der Tarifvertragsparteien anzurechnen. § 613a Abs. 1 BGB enthält auch keine allgemeinen
Auslegungsgrundsätze, die bei der Auslegung des MTV dahingehend heranzuziehen wären, dass
etwa “im Zweifel” eine solche Anrechnung zu erfolgen habe.
27 (1) Bei der gemeinsamen Schaffung und Ausgestaltung von Normen, in denen Bestandteile der
Vergütung eines Arbeitnehmers geregelt werden, sind die Tarifvertragsparteien weitgehend frei. Es
ist ihnen insbesondere nicht verwehrt, bei der Festlegung von Kriterien für die Bemessung von
Vergütungsbestandteilen den in der Vergangenheit absolvierten Beschäftigungszeiten eines
Arbeitnehmers, die dieser unmittelbar bei seinem Arbeitgeber erbracht hat, größere Bedeutung
beizumessen als denjenigen, die er bei einem anderen Arbeitgeber erbracht hat, auch wenn das
Arbeitsverhältnis von dem anderen Arbeitgeber auf den aktuellen Arbeitgeber nach § 613a Abs. 1
BGB übergegangen ist. § 613a BGB gewährt Bestandsschutz. Die Vorschrift schützt die
Arbeitnehmer gegen den durch den Betriebsübergang bewirkten Verlust von Rechtspositionen, die
sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber gehabt haben. Soweit diese durch die den Zeitraum der
bisherigen Beschäftigung beeinflusst sind, nehmen auch diese Beschäftigungszeiten an dem
durch § 613a BGB bewirkten Schutz teil.
28 (2) Dies gilt aber nur für solche Rechte, die bereits bei dem Veräußerer bestanden haben. Soweit
Rechte erst bei dem Erwerber begründet werden, die vorher nicht bestanden haben, ist der Schutz
für den Bestand einzelner Elemente des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht gewährleistet. Dies
gilt insbesondere, wenn die Rechte erst in einem Zeitraum nach Durchführung des
Betriebsübergangs begründet werden und vom Arbeitnehmer somit erst beim Betriebserwerber
erlangt werden können (MünchKomm/BGB-Müller-Glöge 4. Aufl. § 613a Rn. 98) . Das hat das
Bundesarbeitsgericht für die betriebliche Altersversorgung bereits entschieden (19. Dezember
2000 - 3 AZR 451/99 - BAGE 97, 1, 6 mwN; 19. April 2005 - 3 AZR 469/04 - AP BetrAVG § 1
Betriebsveräußerung Nr. 19 = EzA BetrAVG § 1b Nr. 3) . Es gilt jedoch auch für Leistungen, die
durch einen nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Tarifvertrag erstmals normiert werden.
Der Bestandsschutz der bisherigen Arbeitsbedingungen der Klägerin war dabei nicht nur in Bezug
auf den vorhergegangenen Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB gewährleistet, sondern
auch über die Besitzstandsklausel in § 24 MTV. Den für die Erhöhung der bisherigen Vergütungen
und deren Berechnungsregeln bestehenden Spielraum der Tarifvertragsparteien haben die Pro
Seniore AG und die Gewerkschaft ver.di mit der neuen Vergütungsordnung im MTV und den dort
vereinbarten Anrechnungsregeln nicht überschritten.
29 c) Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Grundvergütung von
918,17 Euro, da die Klägerin nur mit 30 Stunden wöchentlich beschäftigt ist und die
Grundvergütung auf der Basis von 38,5 Wochenstunden nach Maßgabe von § 13 Ziff. 2 MTV mit
1.178,32 Euro zu berechnen ist. Ferner hat sie den auch vom Landesarbeitsgericht
zugesprochenen und in der Höhe von der Vergütungsstufe unabhängigen Anspruch auf einen
Ortszuschlag von 447,95 Euro sowie auf eine allgemeine Zulage in Höhe von 83,70 Euro. Daraus
ergibt sich im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2006 ein monatlicher Anspruch von
1.449,82 Euro. Mit Ende des Monats Juli 2006 ist sie wegen Erfüllung der Zwei-Jahres-
Beschäftigungsstufe nunmehr ab 1. August 2006 in der Vergütungsstufe 5 einzureihen. Dabei
erhöht sich ihr Vergütungsanspruch nach der entsprechenden Tabelle um weitere 22,15 Euro, die
die Beklagte für die restlichen drei Monate des streitigen Zeitraums bis zum 31. Oktober 2006 zu
zahlen hat.
30 5. Dem steht ein von der Beklagten gezahltes Gehalt von monatlich 1.387,95 Euro gegenüber.
Soweit die Beklagte von einer höheren Summe ausgeht und in der Revision geltend macht, es
seien insoweit auch die von ihr gezahlten Erschwernis- und Leistungszulagen zu berücksichtigen,
geht diese Rüge fehl. Denn sie stellt einen neuen Sachvortrag dar, der in der Revision
grundsätzlich unbeachtlich bleibt.
31 Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift die ihr von der Beklagten real gezahlte Vergütung mit
1.387,95 Euro angegeben und diese der Höhe nach in Grundvergütung und Ortszuschlag
aufgeschlüsselt. Das Arbeitsgericht, die Parteien in der Berufungsinstanz und sodann das
Landesarbeitsgericht sind von diesen unstreitigen Beträgen ausgegangen. Nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zahlte die Beklagte im Jahr 2005 an die Klägerin eine
zuletzt als außertariflich bezeichnete Grundvergütung in Höhe von 992,78 Euro und einen
Ortszuschlag in Höhe von 395,17 Euro. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag hinsichtlich dieses
unstreitigen Sachverhaltes ist von der Beklagten nicht gestellt worden.
32 III. Die Kosten des Rechtsstreits sind anteilig nach dem Verhältnis des Obsiegens und
Unterliegens in der Revision zu verteilen, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Gleiches gilt für die durch
die Revisionsentscheidung geänderten Entscheidungen der Vorinstanzen und deren danach neu
zu bewertenden Kostenverteilungen.
Bepler
Wolter
Creutzfeldt
Kiefer
Valentien