Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (verdacht, kläger, kündigung, wichtiger grund, ordentliche kündigung, grund, begründung einer kündigung, abweisung der klage, verdachtskündigung, unbestimmter rechtsbegriff)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 29.11.2007, 2 AZR 1068/06
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 29.11.2007, 2 AZR 724/06.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2006 - 19/3 Sa 1354/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen
Kündigung.
2 Der am 12. November 1970 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete
Kläger war seit dem 1. August 1993 bei der beklagten Stadt als Kraftfahrer in deren
Entsorgungsbetrieb, der nach dem Hessischen Eigenbetriebsgesetz (idF vom 9. Juni 1990 -
GVBl. I S. 154) als Eigenbetrieb organisiert ist, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien
findet kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter der
gemeindlichen Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II - Anwendung.
3 Der Kläger verursachte im Jahr 2004 eine Reihe von Verkehrsunfällen mit Müllfahrzeugen der
beklagten Stadt, bei denen zum Teil erhebliche Sachschäden von der Haftpflichtversicherung der
beklagten Stadt, dem Kommunalversicherer GVV, reguliert worden sind.
4 Nach einer Häufung von Verkehrsunfällen mit Müllfahrzeugen der Beklagten war bei der GVV der
Verdacht entstanden, Mitarbeiter der Beklagten würden vorsätzlich und in kollusivem
Zusammenwirken mit Unfallgegnern Verkehrsunfälle herbeiführen. Eine Auswertung von
Verkehrsunfällen der letzten drei Jahre durch die GVV hatte ergeben, dass bei diesen Unfällen
häufig hochwertige Fahrzeuge betroffen und den Unfallgegnern hohe Schäden (mindestens
5.000,00 Euro) entstanden waren sowie eine eindeutige Schuldfrage vorlag. Darüber hinaus waren
wiederholt dieselben Anspruchsgegner und beschädigten Fahrzeuge betroffen und konnten zudem
persönliche Verbindungen zwischen den Mitarbeitern als Schädiger und den Anspruchsgegnern
als Geschädigte erkennbar geworden. Die GVV erstattete deshalb Anzeige bei den
Strafverfolgungsbehörden.
5 Am 14. September 2004 erhielt die Beklagte von den Ermittlungsbehörden eine Liste mit elf
Namen von Mitarbeitern - ua. des Klägers -, gegen die wegen Betrugs zu Lasten der GVV ermittelt
werden sollte. Nach Ansicht der Ermittlungsbehörden bestand bei dem Kläger der dringende
Tatverdacht, in Absprache mit Unfallgegnern Unfälle mit einem Sachschaden von ca.
107.000,00 Euro vorsätzlich herbeigeführt zu haben.
6 Am 15. September 2004 wurde der Kläger in den Räumen der Beklagten von einem
Ermittlungsbeamten der Sonderkommission der Kriminalpolizei “T” vernommen, sein Mobiltelefon
beschlagnahmt und sein Spind im Betrieb und seine Wohnung durchsucht.
7 Am 16. September 2004 fand ein Personalgespräch mit dem Kläger statt, in dem er zu dem
Verdacht, “vorsätzlich zum Schaden der Entsorgungsbetriebe Verkehrsunfälle mit Fahrzeugen der
ELW herbeigeführt zu haben”, angehört wurde.
8 Am 23. September 2004 teilte der Leiter der Sonderkommission der Beklagten mit, nach
Auswertung der Asservate, dem Ergebnis der Durchsuchungen und der Vernehmung des Klägers
habe sich der Verdacht gegen ihn erhärtet.
9 Mit Schreiben vom 23. September 2004 hörte die Beklagte den Personalrat zu einer
beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung und mit Schreiben vom 24. September
2004 zu einer beabsichtigten ordentlichen Verdachtskündigung an. Eine Stellungnahme gab der
Personalrat nicht ab.
10 Mit Schreiben vom 29. September 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers
fristlos. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 kündigte sie das Arbeitsverhältnis erneut vorsorglich
ordentlich zum 31. März 2005.
11 Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt und ausgeführt: Es liege weder
ein wichtiger Grund für eine außerordentliche noch ein verhaltensbedingter Grund für eine
ordentliche Kündigung vor. Für eine Verdachtskündigung fehle es bereits an einem hinreichenden,
auf Tatsachen gestützten dringenden Verdacht. Er habe keine Verkehrsunfälle vorsätzlich zu
Lasten der Beklagten herbeigeführt und mit Unfallbeteiligten abgesprochen. Allein die zahlreichen
von ihm verursachten Verkehrsunfälle reichten nicht aus, den von der Beklagten behaupteten
Betrugsvorwurf und -verdacht zu begründen. Die Beklagte habe ihn nicht hinreichend zu den
behaupteten Verdachtsaspekten angehört. Im Personalgespräch seien ihm weder die konkreten
Verkehrsunfalldaten mitgeteilt noch einzelne Verdachtsmomente präsentiert worden. Ihm sei es
deshalb nicht möglich gewesen, Aufklärendes vorzutragen. Im Übrigen habe die Beklagte die Frist
des § 626 Abs. 2 BGB versäumt.
12 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die
mit Schreiben vom 29. September 2004 erklärte außerordentliche Kündigung noch durch die
mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 erklärte ordentliche Kündigung aufgelöst worden ist.
13 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen: Die Kündigung sei
sowohl aus wichtigem Grund als auch aus verhaltensbedingten Gründen wegen des dringenden
Verdachts, der Kläger habe zu ihren bzw. zu Lasten der GVV Verkehrsunfälle vorsätzlich und in
kollusivem Zusammenwirken mit den Unfallgegnern herbeigeführt, gerechtfertigt. Der dringende
Tatverdacht ergebe sich aus den Gesamtumständen und beruhe vor allem auf den
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und der richterlichen Durchsuchungsanordnung. Weitere
eigene Ermittlungen habe sie nicht durchführen müssen und seien ihr auch nicht möglich
gewesen. Die GVV sei im Alleinbesitz der notwendigen Akten und verfüge über die erforderlichen
Informationen. Sie habe erstmals durch die Übersendung der Listen am 14. September 2004
Kenntnis von den konkreten Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden und den betroffenen
Arbeitnehmern erhalten. Am 15. September 2004 sei sie durch die Sonderkommission über das
Ausmaß der Unfälle mit einem Gesamtschaden von ca. 107.000,00 Euro in den letzten zwei
Jahren informiert worden. In einem weiteren Telefonat habe die Ermittlungsbehörde ihr am
23. September 2004 mitgeteilt, der Verdacht habe sich erhärtet und die Unfallgegner bildeten eine
homogene Gruppe. Unter den elf Beteiligten der Beklagten bestünden familiäre oder
freundschaftliche Beziehungen. Es habe telefonische und persönliche Kontakte zwischen den
Tatbeteiligten und den Unfallgegnern gegeben. Die Mitarbeiter seien von Unfallgegnern auch
entlohnt worden. Ein geständiger Mitarbeiter habe nicht nur seine Beteiligung eingeräumt, sondern
auch die anderen Mitarbeiter belastet. Der Mitarbeiter habe bei seiner Vernehmung eingeräumt,
der Kläger habe ihn angesprochen und zu einem Unfall überredet, er sei für diesen Unfall bezahlt
worden. Auf Grund der vom Kläger verursachten Unfälle und der hohen Schadensquote habe der
Kläger im Fokus der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gestanden. Der Kläger habe in vier
Monaten, nämlich am 5. Januar, 9. Januar, 6. Februar, 12. März, 26. März 13. April 2006 sechs
Unfälle mit einem Gesamtschaden von 57.000,00 Euro verursacht. Der Personalrat sei
ordnungsgemäß beteiligt worden. Mit Schreiben vom 4. April 2006 seien ihm die einzelnen
Unfallereignisse noch einmal mitgeteilt worden. Auch sei in der Anhörung darauf hingewiesen
worden, dass der Unfallhergang immer derselbe gewesen sei, indem der Kläger parkende
Fahrzeuge angefahren habe oder ungebremst auf andere Autos aufgefahren sei.
14 Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Klägers stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der
Klage.
Entscheidungsgründe
15 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Auf Grund der bisherigen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts steht noch nicht fest, ob im Entscheidungsfall die Voraussetzungen einer
außerordentlichen oder ordentlichen Verdachtskündigung erfüllt sind.
16 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine der Klage stattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
17 Zwar könne der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren oder sonstigen Verfehlung einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem verdächtigen Arbeitnehmer
darstellen. Eine Verdachtskündigung sei aber rechtlich nur zulässig, wenn starke auf objektive
Tatsachen beruhende Verdachtsmomente vorlägen, die geeignet seien, das für die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Im Entscheidungsfall seien solche
Tatsachen zum Kündigungszeitpunkt nicht gegeben. Der Beklagten seien zum Zeitpunkt der
Kündigung als objektive Tatsachen nur eine bestimmte Anzahl von Unfällen, die wegen ihrer
Häufigkeit und Schadenshöhe ungewöhnlich gewesen sein mögen, sowie das bestehende
Ermittlungsverfahren und der richterliche Durchsuchungsbeschluss bekannt gewesen. Allein auf
Grund der Schadenshöhe sei aber der Verdacht, die Unfälle vorsätzlich begangen zu haben, nicht
begründet. Dass die Unfälle verabredet gewesen seien, stelle lediglich eine Meinungsäußerung
des Leiters der Sonderkommission dar, sie sei jedoch nicht durch objektive Tatsachen belegt. Die
Beklagte habe zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht alles ihr Zumutbares zur Aufklärung des
Sachverhalts getan.
18 Die von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2006 näher dargelegten Unfallumstände
könnten als weitere Verdachtsmomente nicht herangezogen werden. Hierzu sei der Personalrat
nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zwar sei er noch vor dem Schluss der mündlichen
Verhandlung ergänzend über die Unfälle vom 12. Juli 2002, 7. Mai 2003, 28. Juli 2003, 5. Januar
2004, 6. Februar 2004 und 12. März 2004 informiert und dieses Vorbringen mit Schriftsatz vom
17. Mai 2006 ergänzend in den Prozess eingeführt worden. Die fehlerhafte vorherige Anhörung
des Personalrats werde dadurch nicht geheilt. Der Arbeitgeber könne nicht Kündigungsgründe
ohne Anhörung des Personalrats zunächst in den Prozess einführen und nachschieben und sie,
nachdem er den Mangel entdeckt habe, nunmehr nach Anhörung der Personalvertretung im
Prozess erneut verwenden. Die Beklagte könne sich schließlich auch deshalb nicht auf die
nachgeschobenen Kündigungsgründe berufen, weil sie den Kläger zuvor nicht angehört habe.
19 B. Dem folgt der Senat weder im Ergebnis noch in der Begründung.
20 Ob die Beklagte hinreichende Tatsachen und Umstände dargetan hat, um einen dringenden
Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung zu begründen, kann auf Grund der bisherigen
tatsächlichen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Deshalb ist der
Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur weiteren Aufklärung
und Würdigung der Umstände, die den Verdacht einer vom Kläger begangenen erheblichen
Pflichtverletzung begründen können, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1
ZPO).
21 I. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II bzw. § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus
wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der
Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet
werden kann.
22 Der in § 53 Abs. 1 Satz 1 BMT-G II enthaltene und inhaltsgleich in § 626 Abs. 1 BGB verwandte
Rechtsbegriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch
die Tatsachengerichte kann im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das
Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des
Sachverhalts unter diese Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat
und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die
außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr. Senat 31. Januar
1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - AP BGB § 626 Nr. 150
= EzA BGB § 626 Nr. 177 nF; 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1) .
23 II. Dieser eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle hält das angegriffene Berufungsurteil
nicht stand.
24 1. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nicht nur eine
erwiesene erhebliche Vertragspflichtverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende
Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer Verletzung von
erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung
gegenüber einem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen kann (vgl. BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR
638/99 - BAGE 95, 78; 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer
Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2) .
25 Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die
Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar.
26 Eine Verdachtskündigung kommt aber nur in Betracht, wenn dringende auf objektiven Tatsachen
beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht
abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur
Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben haben (BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72; 30. Juni 1983 -
2 AZR 540/81 -; zuletzt 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA
KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3) . Dabei sind an die Darlegung und Qualität der
schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer
Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein “Unschuldiger” betroffen ist (vgl. schon
BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - BAGE 16, 72; zuletzt 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - AP
BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 37 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer
Handlung Nr. 1 mwN) . Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss sich aus den
Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein,
dh., bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große
Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers
bestehen (vgl. zu dem Maßstab und den Anforderungen: Senat 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -;
18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 496/00 - AP BGB
§ 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung
Nr. 11; 26. September 2002 - 2 AZR 24/01 - aaO; 6. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB
§ 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung
Nr. 2; zuletzt 6. September 2007 - 2 AZR 722/06 -) . Bloße auf mehr oder weniger haltbare
Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines
dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 30. Juni 1983 - 2 AZR 540/81 -; 10. Februar 2005 -
2 AZR 189/04 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 79 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 3) .
Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan
haben (BAG 4. Juni 1964 - 2 AZR 310/63 - aaO und 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - aaO) .
27 2. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes kann auf Grund der bisherigen Feststellungen dem
Landesarbeitsgericht im Ergebnis nicht darin gefolgt werden, im Entscheidungsfall bestehe kein
hinreichender dringender Verdacht einer strafbaren Handlung bzw. eines erheblichen
arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Klägers. Das Landesarbeitsgericht hat nicht alle von der
Beklagten in den Prozess eingeführten Tatsachen bei der Beurteilung eines möglichen dringenden
Verdachts berücksichtigt.
28 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, dass ein Arbeitnehmer, der während
seiner Tätigkeit mit einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers Unfälle bewusst verursacht, um dessen
Haftpflichtversicherung zu schädigen, eine strafbare Handlung begeht und erheblich seine
arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Eine solche Pflichtverletzung ist genauso wie ein
entsprechender dringender Verdacht geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem
Grund zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, wenn eine solche Straftat in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit und dem Arbeitsverhältnis steht.
29 b) Nicht zu folgen ist dem Landesarbeitsgericht jedoch, soweit es angenommen hat, es gebe keine
hinreichenden Indizien für den dringenden Verdacht, der Kläger habe vorsätzlich und in kollusivem
Zusammenwirken mit Arbeitskollegen oder Dritten Unfälle zu Lasten der beklagten Stadt bzw. der
GVV verursacht. Damit hat es seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum überschritten und
wesentlichen Sachvortrag der Beklagten nicht berücksichtigt und gewürdigt.
30 aa) Aus den Darlegungen der Beklagten ergeben sich, wenn die Umstände sich als zutreffend
herausstellen sollten, weitere und hinreichende Anhaltspunkte für eine vorsätzliche abgesprochene
Unfallverursachung und eine bewusste Schädigung der Beklagten bzw. des Versicherers GVV.
Zwar stellt jeder einzelne von der beklagten Stadt aufgeführte Unfall und der jeweils eingetretene
Schaden an einem hochwertigen Fahrzeug für sich allein noch kein hinreichendes Indiz dafür dar.
Jeder dieser Aspekte ist für sich und alleine genommen “neutral”. Sie können auch bei einem nur
fahrlässig verursachten Unfall vorliegen, beispielsweise wenn ein Schädiger unachtsam auf ein
haltendes (hochwertiges) Fahrzeug auffährt.
31 bb) Durch die eklatante Häufung der Unfälle und die durchaus vergleichbaren
Unfallverursachungen sowie die daraus resultierenden wesentlichen Schädigungen an
hochwertigen Fahrzeugen der Unfallgegner gewinnen sie aber erheblich an Gewicht. Dabei ist
durchaus auffällig, dass trotz der häufigen vom Kläger verursachten Unfälle nie ein Fahrzeug einer
unteren Preiskategorie betroffen oder der Schaden eher geringer war. Diese Aspekte ergeben
durchaus aussagekräftige Indizien für eine vorsätzliche und abgesprochene Unfallverursachung
und damit erhebliche Pflichtverletzung des Klägers. Dies gilt umso mehr, wenn der Vortrag der
Beklagten sich erhärten und zutreffen sollte, die Unfälle seien im Betrieb abgesprochen worden
bzw. der Kläger habe einen bestimmten Mitarbeiter im Betrieb angesprochen oder sogar ihn zu
einem Unfall gegen Bezahlung überredet, was ein Mitarbeiter eingeräumt habe.
32 c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Beklagte auch nicht gehindert, sich
auf diese Indiztatsachen, insbesondere die Vielzahl von Unfällen zu berufen, weil sie weder den
Kläger überhaupt noch den Personalrat vor der erstmaligen Verwendung im Prozess hierzu
angehört bzw. informiert hat.
33 aa) Bei den erwähnten Unfällen handelt es sich nicht um Tatsachen, die erst nach dem Zugang
der Kündigung entstanden sind und deshalb grundsätzlich nicht mehr zur Begründung einer
Kündigung herangezogen werden können. Vielmehr könnten die den Verdacht erhärtenden oder
entkräftenden zum Kündigungszeitpunkt bereits objektiv gegebenen Tatsachen grundsätzlich bis
zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgetragen werden und sind auch zu
berücksichtigten (vgl. insbesondere BAG 14. September 1994 - 2 AZR 164/94 - BAGE 78, 18;
5. November 2003 - 2 AZR 631/02 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 39 = EzA
BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2) .
34 bb) Einer Berücksichtigung dieser Tatsachen steht nicht entgegen, dass der Kläger zu ihnen vor
Einführung in den Prozess nicht (erneut) angehört worden ist. Die Anhörung des Klägers hierzu
war entbehrlich. Die Verdachtskündigung war bereits ausgesprochen. Die Stellungnahme des
Klägers hätte den Ausspruch der Kündigung gar nicht mehr beeinflussen können. Auch kann der
betroffene Arbeitnehmer sich ohne Weiteres im bereits anhängigen Kündigungsschutzprozess
gegen einen ausgedehnten Tatverdacht adäquat verteidigen (KR-Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB
Rn. 216; ArbRBGB-Corts § 626 Rn. 173) .
35 c) Ob eine Berücksichtigung solcher Aspekte deshalb ausscheidet, weil der Personalrat hierzu gar
nicht beteiligt worden ist (vgl. BAG 11. April 1965 - 2 AZR 239/84 - BAGE 49, 39; 13. September
1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27) , bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
36 (1) Nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 HPVG bestimmt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung eines
Arbeitsverhältnisses mit und ist bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 78 Abs. 2 Satz 1
HPVG anzuhören. Dementsprechend ist ihm der Kündigungssachverhalt mitzuteilen.
37 (2) Die Beklagte hat den Personalrat über die weiteren nachgeschobenen Verdachtsaspekte mit
Schreiben vom 4. April 2006 eingehend informiert. Der Hinweis des Landesarbeitsgerichts, die
Beklagte hätte den Personalrat schon vor der erstmaligen Einführung der Aspekte in den Prozess
beteiligen müssen und eine nachträgliche “Heilung” komme nicht in Betracht, findet im Gesetz
keine Stütze. Auch aus dem Sinn und Zweck der Personalratsbeteiligung und der daraus
resultierenden Informationspflichten ergibt sich keine Notwendigkeit, eine solche Handlungsweise
des Arbeitgebers mit einem “Verwertungsverbot” zu belegen. Der Personalrat ist jedenfalls vor
Abschluss des Kündigungsschutzprozesses noch über die nachgeschobenen Gründe
ausreichend informiert worden.
38 III. Da die Kündigungsschutzklage des Klägers auch nicht aus anderen Gründen unwirksam ist,
war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Landesarbeitsgericht
wird im Einzelnen prüfen müssen, ob unter Berücksichtigung der weiteren Indiztatsachen sowie
des Ausgangs des Strafverfahrens ein hinreichender dringender Tatverdacht besteht und ein
wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorlag.
Rost
Bröhl
Eylert
Rost für den wg. Ablauf der
Amtszeit an der Unterschrift
verhinderten ehrenamtl.
Richter Thelen
Krichel