Urteil des BAG vom 19.05.2010

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige Ausschlussfrist - AGB-Kontrolle - Annahmeverzug

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.5.2010, 5 AZR 253/09
Geschäftsführer-Anstellungsvertrag als Verbrauchervertrag - zweistufige Ausschlussfrist - AGB-
Kontrolle - Annahmeverzug
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 11. September 2008 - 14/6 Sa 665/08 - aufgehoben,
soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg
vom 31. Januar 2008 - 3 Ca 149/05 - teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.696,86 Euro brutto nebst Zinsen
iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.848,43 Euro brutto seit
dem 1. Juni 2005 und aus weiteren 11.848,43 Euro brutto seit dem 1. Juli 2005
zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten noch über Annahmeverzugsansprüche.
2 Der Kläger, ein promovierter Chemiker, war auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom
9./30. April 2004 ab 1. Juni 2004 Fremdgeschäftsführer der Beklagten. Sein Jahresgehalt betrug
135.000,00 Euro und war in zwölf gleichen Raten am Ende eines jeden Monats zu zahlen. Die
Beklagte war verpflichtet, dem Kläger einen Dienstwagen der gehobenen Mittelklasse auch zur
privaten Nutzung zur Verfügung zu stellen. Steuerlich wurde der damit verbundene geldwerte
Vorteil mit 598,00 Euro brutto monatlich bewertet.
3 Unter der Überschrift „Verfallsfristen“ regelten die Parteien in § 13 des Anstellungsvertrags:
„(1) Alle Ansprüche aus diesem Dienstvertrag und solche, die mit dem Dienstvertrag in
Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach
Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden
sind.
(2) Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb
von vier Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn
er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf
gerichtlich geltend gemacht wird.“
4 In § 14 Abs. 4 des Anstellungsvertrags vereinbarten die Parteien die Zuständigkeit der Gerichte für
Arbeitssachen.
5 Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis mit Schreiben vom 28. April 2005 außerordentlich. Mit
Schreiben vom selben Tag forderte der Kläger die Erfüllung seines Vertrags und bat um die
schriftliche Bestätigung seiner Freistellung. Ab 23. Juli 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
6 Mit der beim Arbeitsgericht am 10. Mai 2005 eingereichten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit
der Kündigung und zugleich unter Bezugnahme auf § 13 des Anstellungsvertrags sämtliche
Vergütungsansprüche dem Grunde nach geltend gemacht. Beginnend mit Schriftsatz vom
27. Februar 2006 hat er mehrfach die Klage um Zahlungsanträge erweitert.
7 Der Kläger hat, soweit für die Revision noch von Interesse, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2005 zu zahlen,
an ihn 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen,
an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 1. August 2005 abzüglich 560,79 Euro zu zahlen,
an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1. September 2005 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,
an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,
an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1. November 2005 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,
an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen,
an ihn weitere 11.848,43 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007 abzüglich 1.869,30 Euro zu zahlen.
8 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Ansprüche seien verfallen.
9 Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. Dezember 2007 rechtskräftig
festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers nicht durch die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 29. April 2005 aufgelöst wurde, sondern bis zum 31. Mai 2007
fortbestand.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der noch anhängigen Zahlungsansprüche
abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils(§ 562 Abs. 1
ZPO), soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen wurde. Bezüglich der Ansprüche für die
Monate Mai und Juni 2005 ist die Klage begründet. Hinsichtlich der Zeiträume Juli bis Oktober
2005 sowie Dezember 2006 und Januar 2007 führt die Revision zur Zurückverweisung der Sache
an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.
12 I. Die Ansprüche auf Zahlung der monatlichen Vergütungen sowie auf Ersatz des Schadens
wegen der unterbliebenen Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung für die
Monate Mai 2005 bis Oktober 2005 sowie Dezember 2006 und Januar 2007 abzüglich des
erhaltenen Arbeitslosengelds sind entstanden.
13 1. Die Beklagte schuldet für die fraglichen Monate Zahlung der monatlichen Vergütung iHv.
11.250,00 Euro brutto gem. § 611 iVm. § 615 Satz 1 BGB. Das Dienstverhältnis der Parteien
endete erst am 31. Mai 2007. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28. April 2005
zur Erfüllung seines Vertrags entsprechend den Vereinbarungen auf und bat um die schriftliche
Bestätigung seiner Freistellung. Hierin lag ein wörtliches Angebot der Dienstleistung gem. § 295
BGB(vgl. BGH 28. Oktober 1996 - II ZR 14/96 - zu II der Gründe, NJW-RR 1997, 537; 9. Oktober
2000 - II ZR 75/99 - zu 1 der Gründe, AP BGB § 615 Nr. 88 = EzA BGB § 615 Nr. 100), welches
der Kläger durch die Einreichung der Kündigungsschutzklage am 10. Mai 2005 und die
gleichzeitige Geltendmachung seiner Zahlungsansprüche bestätigte. Die Beklagte nahm die
Dienste des Klägers nach dem 28. April 2005 nicht mehr in Anspruch.
14 2. Der Kläger kann für die betreffenden Monate wegen des Entzugs der privaten Nutzung des
Dienstfahrzeugs Schadensersatz statt der Leistung gem. § 283 Satz 1, § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1
BGB iHv. 598,00 Euro brutto monatlich verlangen. Die Beklagte war aufgrund des
Geschäftsführer-Anstellungsvertrags verpflichtet, dem Kläger einen Dienstwagen mit privater
Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung hatte Entgeltcharakter(vgl.
BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 15, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB
2002 § 307 Nr. 17; 5. September 2002 - 8 AZR 702/01 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 280 nF
Nr. 1 = EzA BGB § 615 Nr. 109; 2. Dezember 1999 - 8 AZR 849/98 - zu II 1 a der Gründe; 27. Mai
1999 - 8 AZR 415/98 - zu I der Gründe, BAGE 91, 379). Die Leistung wurde infolge des
vertragswidrigen Entzugs des Dienstwagens wegen Zeitablaufs unmöglich, § 275 Abs. 1 BGB.
Deshalb steht dem Kläger nach § 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung zu. Die Höhe des
Schadensersatzanspruchs bemisst sich nach der steuerlichen Bewertung der privaten
Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der
Erstzulassung (vgl. BAG 27. Mai 1999 - 8 AZR 415/98 - zu III 2 der Gründe, BAGE 91, 379;
2. Dezember 1999 - 8 AZR 849/98 - zu II 3 der Gründe; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 -
Rn. 43, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17).
15 3. Von den monatlichen Bruttovergütungen ist das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld
abzuziehen, weil insoweit der Anspruch des Klägers gem. § 115 Abs. 1 SGB X auf die
Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
bezog der Kläger im Juli 2005 Arbeitslosengeld iHv. 560,79 Euro und in den Monaten August 2005
bis Oktober 2005 sowie Dezember 2006 und Januar 2007 jeweils 1.869,30 Euro.
16 4. Die Vergütungen für Mai und Juni 2005 sind gem. § 288 Abs. 1, § 286 BGB zu verzinsen. Für
die Folgemonate hat der Kläger Anspruch auf Verzinsung der gesamten Bruttovergütung nur bis
zum Zeitpunkt des Eingangs des Arbeitslosengelds beim Kläger, danach kann er Zinsen lediglich
auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag verlangen(vgl. BAG 13. Juni 2002 -
2 AZR 391/01 - BAGE 101, 328, 340; Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 15 f., BAGE 126,
198). Die zur Bestimmung des Zinsanspruchs notwendigen Tatsachen hat das
Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Dies ist nachzuholen. Für die Monate Mai und Juni 2005
besteht hingegen Entscheidungsreife, weil der Kläger für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld
bezog.
17 II. Die Klageansprüche sind nicht gem. § 13 des Anstellungsvertrags verfallen. Der Kläger hat
beide Stufen der Ausschlussfrist mit der Erhebung der Feststellungsklage gewahrt.
18 1. Der Kläger hat jedenfalls mit der am 20. Mai 2005 erhobenen Klage auf Feststellung der
Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung alle hiervon abhängigen Ansprüche wirksam
schriftlich geltend gemacht. Die Beklagte musste erkennen, dass der Kläger nicht nur den Bestand
des Dienstverhältnisses, sondern auch die durch die Kündigung bedrohten regelmäßig fällig
werdenden Einzelansprüche sichern wollte(vgl. Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 22,
BAGE 126, 198; 28. November 2007 - 5 AZR 992/06 - Rn. 19, AP BGB § 307 Nr. 33 = EzA BGB
2002 § 307 Nr. 30; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 15, BAGE 118, 60).
19 2. Mit der Erhebung der Klage hat der Kläger die Ansprüche zugleich auch iSv. § 13 Abs. 2 des
Anstellungsvertrags „gerichtlich geltend gemacht“. Die Klausel unterliegt den Auslegungsregeln für
Allgemeine Geschäftsbedingungen. Danach reicht für die gerichtliche Geltendmachung die
Erhebung einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung aus, um das Erlöschen
der vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche zu verhindern.
20 a) § 13 des Vertrags enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Beklagte hat den
Anstellungsvertrag vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne
gestellt. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei den Regelungen des Vertrags
um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte(§ 305 Abs. 1
BGB), bedarf keiner Entscheidung, denn der Vertrag stellt einen Verbrauchervertrag iSv. § 310
Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Nach dem Vorbringen der Parteien konnte der Kläger auf den Inhalt der in
§ 13 des Vertrags enthaltenen Klausel auch keinen Einfluss nehmen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
21 aa) Der Kläger hat bei Abschluss seines Anstellungsvertrags als Verbraucher iSv. § 13 BGB
gehandelt.
22 (1) Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem
Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
23 (2) Weder der Abschluss des Anstellungsvertrags noch die Geschäftsführung einer GmbH stellt
eine gewerbliche oder selbständige Tätigkeit dar. Die Geschäftsführung einer GmbH ist keine
selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit(Hümmerich NZA 2006, 709, 710;
Schmitt-Rolfes FS Hromadka S. 393, 396; Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Däubler AGB-Kontrolle
im Arbeitsrecht 2. Aufl. Einl. Rn. 47; vgl. zu Verbraucherkreditgeschäften: BGH 24. Juli 2007 -
XI ZR 208/06 - Rn. 17, NJW-RR 2007, 1673; 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 - zu II 2 b aa der
Gründe, NJW 2004, 3039; 5. Juni 1996 - VIII ZR 151/95 - zu II 1 c bb der Gründe, BGHZ 133, 71).
Maßgeblich für die Einordnung einer beruflichen Tätigkeit als selbständig ist neben der
weitgehenden Freiheit von Weisungen, dass die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene
Rechnung und im eigenen Verantwortungsbereich ausgeübt wird, so dass das wirtschaftliche
Risiko der Tätigkeit unmittelbar selbst getragen wird. Der Geschäftsführer einer GmbH übt aber
seine Tätigkeit im Namen und auf Rechnung der Gesellschaft aus. Überdies unterliegt er im
Innenverhältnis den Weisungen der Gesellschafter. Wenn demgemäß die Geschäftsführung einer
GmbH keine selbständige Tätigkeit iSd. § 13 BGB darstellt, so gilt dies erst recht für den
Abschluss des Anstellungsvertrags, jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Geschäftsführer nicht
zugleich als Gesellschafter über zumindest eine Sperrminorität verfügt und Leitungsmacht über
die Gesellschaft ausüben kann (vgl. Hümmerich NZA 2006, 709, 710 ff.; Schmitt-Rolfes FS
Hromadka S. 393, 396).
24 bb) Der Kläger konnte auf die in § 13 des Anstellungsvertrags enthaltenen Klauseln keinen
Einfluss nehmen(§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Die Beklagte hat ihre dem Kläger gegenüber gezeigte
Bereitschaft zur Abänderung dieser Klauseln nicht nachvollziehbar dargelegt.
25 (1) Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden
Kerngehalt seiner AGB ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner
Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“
in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(Senat 25. Mai
2005 - 5 AZR 572/04 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 115, 19; ErfK/Preis 10. Aufl. §§ 305 bis 310
BGB Rn. 24). In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen
des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach gründlicher Erörterung bei dem vorformulierten
Text, weil der Betroffene nunmehr von der sachlichen Notwendigkeit überzeugt ist, so kann der
Vertrag als das Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass
sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden
Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem Verwendungsgegner bei Abschluss des Vertrags
bewusst war (Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu VI 1 und VII 2 der Gründe, aaO; BGH
3. April 1998 - V ZR 6/97 - zu II 2 b der Gründe, NJW 1998, 2600; 3. November 1999 - VIII ZR
269/98 - zu II 2 b aa der Gründe mwN, BGHZ 143, 103).
26 (2) Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich auf die konkrete Klausel beziehen.
Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, bleiben
kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das folgt aus der Verwendung des Wortes
„soweit“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81 -
zu 1 b der Gründe, BGHZ 84, 109; 28. Mai 1984 - III ZR 231/82 - WM 1984, 1174; 12. Juni 1985 -
IVa ZR 261/83 - BB 1986, 21, 22; Däubler/Dorndorf/Bonin/Deinert/Dorndorf/Deinert § 305 BGB
Rn. 25 mwN; Stoffels AGB-Recht 2. Aufl. § 6 Rn. 149).
27 (3) Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender nach den Grundsätzen der
abgestuften Darlegungslast den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine
Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur
Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der
Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert(vgl. Senat 25. Mai 2005 - 5 AZR
572/04 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 115, 19).
28 (4) Gemessen daran hat die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Der Kläger hat behauptet, zu
keinem Zeitpunkt seien Verhandlungen geführt worden, in denen die Beklagte den Kernbereich
gerade des § 13 des Anstellungsvertrags inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem
Kläger Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt habe. Hierauf hat die
Beklagte lediglich erwidert, der Kläger habe aufgrund langwieriger Verhandlungen die Möglichkeit
besessen, auf sämtliche Vertragsbestandteile Einfluss zu nehmen, auch soweit es Nebenpunkte
des Vertrags betreffe. Das bloße Führen von Verhandlungen und deren Dauer dokumentieren
jedoch nicht, dass der gesetzesfremde Kern der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt wurde.
Es genügt nämlich nicht, dass der Vertragsinhalt erläutert oder erörtert wird. Dementsprechend
hätte es der Beklagten oblegen, konkret darzulegen, aus welchen Gründen sich für den Kläger
erkennbar ihre Bereitschaft ergab, gerade die Regelung der „Verfallsfristen“ zur Disposition zu
stellen. Dass der Kläger auf die Vergütung und die Laufzeit des Vertrags Einfluss genommen hat,
lässt für sich genommen noch keinen Rückschluss auf die Möglichkeit der Einflussnahme auf
andere Klauseln zu, zumal die veränderten Punkte nicht von Rechtsvorschriften abwichen,
sondern die Hauptpflichten der Parteien betrafen.
29 3. § 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrags ist dahin auszulegen, dass mit der Erhebung einer Klage
auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung zugleich auch die hiervon abhängigen
Zahlungsansprüche „gerichtlich geltend gemacht“ werden.
30 a) Vorformulierte Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn
einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei
die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde
zu legen sind(vgl. BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf
Tarifvertrag Nr. 70 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 43; 24. Oktober 2007 -
10 AZR 825/06 - Rn. 13 ff., BAGE 124, 259; Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23,
BAGE 126, 198; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 39, BAGE 115, 372). Von Bedeutung für
das Auslegungsergebnis ist auch der von den Vertragsparteien verfolgte typische und von
redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 -
Rn. 36, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 54; 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 -
Rn. 14, AP BGB § 307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40).
31 b) Nach diesen Grundsätzen hat der Senat bereits zu einer zweistufigen Ausschlussfrist in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Arbeitsvertrags entschieden, dass die Erhebung einer
Kündigungsschutzklage genüge, um das Erlöschen der vom Ausgang des
Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu
verhindern(Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - BAGE 126, 198). Aus Sicht eines
Durchschnittsarbeitnehmers verlange das in einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist in der
zweiten Stufe enthaltene Erfordernis des „Einklagens“ von Annahmeverzugsansprüchen, die von
einem Kündigungsschutzprozess abhängen, nicht mehr als die Erhebung der
Kündigungsschutzklage selbst. Dieses Erfordernis verdeutliche dem Arbeitnehmer nach
allgemeinem Sprachgebrauch nur eine prozessuale Auseinandersetzung über den Anspruch. Er
müsse eine entsprechende Klausel nicht so verstehen, dass sie dem Arbeitnehmer abverlange, in
Unkenntnis vom Ergebnis eines Kündigungsschutzverfahrens unter Inkaufnahme eines unnötigen
Kostenrisikos eine bezifferte Leistungsklage binnen einer bestimmten Frist jeweils nach Fälligkeit
der Annahmeverzugsansprüche und etwaiger anderer Ansprüche erheben zu müssen. Von einem
nicht rechtskundigen Arbeitnehmer könne nicht erwartet werden, dass er den prozessualen Begriff
des Streitgegenstands und dessen Bedeutung kenne (Senat 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 -
Rn. 27, aaO; vgl. auch BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 31 f., BAGE 120, 308 zur
Unbilligkeit einer zweistufigen Ausschlussfrist in einer Betriebsvereinbarung). Diese Auslegung
werde auch dem Zweck einer Ausschlussfristenklausel gerecht, denn schon mit der Erhebung
einer Kündigungsschutzklage kann sich der Anspruchsgegner auf die vom Ausgang des
Kündigungsschutzverfahrens abhängigen Forderungen einstellen, Beweise sichern und
vorsorglich Rücklagen bilden. Etwaige, ggf. auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu
zweistufigen Ausschlussfristen in Tarifverträgen zurückgehende Auslegungszweifel (vgl. hierzu
Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - BAGE 118, 60) gingen nach der Unklarheitenregel (§ 305c
Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB) zu Lasten des Verwenders (vgl. Senat 19. März 2008 -
5 AZR 429/07 - Rn. 29, aaO.). Diese Ausführungen treffen erst recht auf eine Klausel zu, nach der
nicht ein „Einklagen“ gefordert ist, sondern eine „gerichtliche Geltendmachung“ genügt.
32 c) Für das in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Fremdgeschäftsführer-
Anstellungsvertrags geregelte Erfordernis der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gilt
das Gleiche. Auch ein Geschäftsführer, der über nicht mehr als rechtliche Grundkenntnisse
verfügt, kann und muss eine entsprechende Klausel nicht als einen Hinweis auf das Erfordernis
einer bezifferten Leistungsklage verstehen. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu tariflichen Verfallklauseln, die eine gerichtliche Geltendmachung
erfordern, dass die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht zur Wahrung der zweiten Stufe
einer Ausschlussfrist ausreiche (vgl. Senat 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 16 mwN,
BAGE 118, 60). Doch bedarf es zum Verständnis dieser Rechtsprechung vertiefter
arbeitsrechtlicher und prozessualer Kenntnisse, die typischerweise bei einem Geschäftsführer
nicht vorausgesetzt werden können. Im Übrigen würden etwaige Auslegungszweifel beim
Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers ebenso wie bei einer entsprechenden
arbeitsvertraglichen Klausel nach der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 iVm. § 310 Abs. 3 Nr. 2
BGB) zu Lasten des Verwenders gehen.
Müller-Glöge
Laux Biebl
Rolf Steinmann
Ilgenfritz-Donné