Urteil des BAG vom 19.07.2007

BAG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, frist, eigenes verschulden, anweisung, weisung, kontrolle, kläger, zpo, verschulden, stand)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.7.2007, 6 AZR 432/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 16. März 2006 - 4 Sa 494/05 - wird als unzulässig
verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und ob die
vorsorgliche Kündigung der Beklagten dieses ggf. aufgelöst hat.
2 Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung der Beklagten vom 28. Juni 2005 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst
worden ist.
3 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
4 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist
dem Kläger am 21. April 2006 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Revisionseinlegung ist seine
Revisionsbegründung vom 19. Juni 2006 (mit dem Vermerk “
vorab per Telefax: 0361/2636-2000
”) per Post am 22. Juni 2006 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat am 29. Juni
2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und durch eidesstattliche Versicherungen
seiner prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin K und der Rechtsanwalts- und
Notarfachangestellten H folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:
5 Die seit dem 17. Februar 2003 in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwalts-
und Notariatsfachangestellte tätige, bisher stets zuverlässige Frau H habe die
Revisionsbegründung am 19. Juni 2006 angefertigt und außerhalb der normalen Post der
Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Diese habe nach Unterzeichnung die mündliche Anweisung
gegeben, die Revisionsbegründung vorab per Fax zu schicken und anschließend in die
Ausgangspost zu geben. Nach dieser Anweisung habe die Prozessbevollmächtigte die Frist im
EDV-Fristenkalender gelöscht. Die Angelegenheit sei “außerhalb der normalen Fristenkontrolle”
behandelt worden, weil es sich bei der Revisionsbegründung in der Sozietät durchaus um etwas
Besonderes gehandelt habe. Frau H habe die Revisionsbegründung dann versehentlich in den
Postausgang gelegt und nicht vorab gefaxt. Die Gründe für diese Unterlassung seien nicht mehr
genau nachzuvollziehen. Wegen des Urlaubs von zwei Kolleginnen der Frau H habe es sich um
eine sehr hektische Woche gehandelt. Frau H sei wohl durch einen Telefonanruf oder einen Auftrag
eines anderen Rechtsanwalts abgelenkt worden.
Entscheidungsgründe
6 Die Revision des Klägers ist wegen der Versäumung der Frist für die Begründung der Revision
unzulässig.
7 1. Gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG in Verb. mit § 222 Abs. 1 ZPO und § 187 Abs. 1, § 188
Abs. 2 BGB lief die Frist für die Begründung der Revision am 21. Juni 2006 ab. Die
Revisionsbegründung des Klägers ging erst am 22. Juni 2006 und damit verspätet beim
Bundesarbeitsgericht ein.
8 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 233 ZPO statthaft und auch im
Übrigen zulässig (§§ 234, 236 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist aber nicht begründet. Die
Fristversäumung beruht auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers, das
dieser sich zurechnen lassen muss (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).
9 a) Ein Rechtsanwalt verschuldet eine Fristversäumung, wenn sie auf der Verletzung einer ihm
obliegenden Sorgfaltspflicht beruht.
10 aa) Der Anwalt darf das Absenden des Telefaxes einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und
überwachten Bürokraft übertragen. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine
Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die Weisung korrekt befolgt. Es
besteht keine Verpflichtung, sich über die Ausführung anschließend zu vergewissern (BAG
21. September 2000 - 2 AZR 163/00 - BAGE 95, 365, 369; BGH 23. April 1997 - XII ZB 56/97 -
NJW 1997, 1930; BGH 17. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338) . Ein Rechtsanwalt
darf auch grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als
zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung befolgt (vgl. BGH 22. Juni 2004 - VI ZB
10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362 mwN) . Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt, der die
Absendung fristwahrender Schriftsätze seinem Büropersonal überlässt, ist allerdings verpflichtet,
eine hinreichende Ausgangskontrolle sicherzustellen (BGH 4. April 2007 - III ZB 85/06 - BGH
Report 2007, 623, 624) . Mit Rücksicht auf die Risiken beim Einsatz eines Telefaxgerätes kommt
er dieser Verpflichtung nur dann nach, wenn er die Weisung erteilt, einen Sendebericht ausdrucken
zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen und die Frist
erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Der Rechtsanwalt muss dann den
Sendebericht nicht selbst überprüfen, sondern darf sich auch insoweit auf die Befolgung seiner
Anweisungen verlassen (BAG 21. September 2000 - 2 AZR 163/00 - BAGE 95, 365, 369 f. mwN;
BGH 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW 2006, 1519) . Die erforderlichen organisatorischen
Maßnahmen können insbesondere in der Führung eines Fristenkalenders und der allgemeinen
Anweisung bestehen, dass der Fristenkalender am Ende eines jeden Arbeitstags von einer hierfür
bestimmten geeigneten Person kontrolliert wird (BGH 27. Oktober 1998 - X ZB 20/98 - NJW 1999,
429) . Übernimmt der Rechtsanwalt generell oder im Einzelfall die Ausgangskontrolle selbst, muss
er ebenfalls für eine wirksame Kontrolle Sorge tragen (BGH 26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - aaO) .
11 bb) Eine besondere Vorkehrung mag ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn die Bürokraft die
unmissverständliche Weisung erhält, einen Vorgang sofort auszuführen (vgl. BGH 22. Juni 2004 -
VI ZB 10/04 - NJW-RR 2004, 1361, 1362). Lässt der Anwalt seiner Angestellten hingegen einen
zeitlichen Spielraum zur Erledigung der aufgetragenen Arbeit, besteht die Gefahr, dass der Auftrag
im Drange der sonstigen Geschäfte vergessen wird. Dieser Fehler kann auch ansonsten
verlässlichen Kanzleiangestellten unterlaufen. Der Rechtsanwalt muss deshalb, wenn er nicht die
sofortige Ausführung seiner Einzelweisung anordnet, durch eine allgemeine Weisung oder durch
einen im Einzelfall zu erteilenden Auftrag Vorkehrungen hiergegen treffen (BGH 4. April 2007 - III
ZB 85/06 - BGH Report 2007, 623, 624) . Die Weisung muss dahin gehen, dass die Frist erst nach
der Kontrolle des Sendeberichts gelöscht wird (BGH 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - MDR 2004,
1374) .
12 b) Bei Anwendung des dargestellten Maßstabs trifft die Prozessbevollmächtigte des Klägers ein
Verschulden. Die Prozessbevollmächtigte durfte sich nicht “außerhalb der normalen
Fristenkontrolle” auf die fehlerfreie Befolgung ihrer Einzelanweisung verlassen und eine wirksame
Ausgangskontrolle durch Löschung der Frist im Fristenkalender vereiteln.
13 aa) Die Kontrolle hinsichtlich des Ob und Wie der Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift
wurde durch die mündliche Anweisung vom 19. Juni 2006 nicht überflüssig. Eine mündliche
Weisung des Rechtsanwalts kann, wie auch vorliegend geschehen, im Büroalltag leicht vergessen
werden. Das gilt gerade für Routineangelegenheiten, die nicht zwingend sofort zu erledigen sind,
und unabhängig von einer besonderen Arbeitsbelastung der Angestellten. Es entlastet die
Prozessbevollmächtigte jedenfalls nicht, dass es zu der betreffenden Zeit in ihrem Büro
“hektischer als sonst” zuging. Danach bestand kein Grund, den Vorgang “außerhalb der normalen
Fristenkontrolle” zu erledigen. Wenn die Revisionsbegründung für die Prozessbevollmächtigte eine
“Besonderheit” darstellte, rechtfertigt das nicht, auf Vorkehrungen gegen Fristversäumung wegen
des Unterbleibens der rechtzeitigen Faxübermittlung zu verzichten. Zudem standen noch zwei
volle Tage bis zum Fristablauf zur Verfügung, so dass eine spätere Ausgangskontrolle, sei es
durch die Prozessbevollmächtigte selbst, sei es durch die Angestellte, einen guten Sinn gemacht
hätte.
14 bb) Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Ausgangskontrolle selbst wahrgenommen,
als sie die Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender gestrichen hat. Diese Kontrolle war aber
unzureichend, weil der Vorgang gerade nicht erledigt war, sondern lediglich die Übermittlung durch
Fax angeordnet war. Es begründet ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtigten, dass
sie die Frist als erledigt behandelt und dadurch eine Kontrollmöglichkeit verhindert hat (vgl. BGH
26. Januar 2006 - I ZB 64/05 - NJW 2006, 1519) . Es kommt also nicht darauf an, ob eine
Anweisung bestand, die Absendung durch Ausdruck eines Sendeberichts zu überprüfen, bevor die
Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender gelöscht werden durfte, und in welcher Weise
etwaigen Schwierigkeiten oder Fehlern bei der Faxübermittlung zu begegnen war; denn die
Prozessbevollmächtigte hat eine solche Anweisung jedenfalls außer Kraft gesetzt. Bei korrektem
Vorgehen wäre auf Grund des Fristenkalenders noch rechtzeitig bemerkt worden, dass das Fax
nicht abgesandt worden war (vgl. BGH 19. November 1997 - VIII ZB 33/97 - VersR 1998, 607) .
Das Verschulden liegt also in der Löschung der Frist, ohne anderweitige Vorkehrungen zu treffen.
Deshalb ist unerheblich, dass Frau H auch die Anweisung, einen Sendebericht auszudrucken und
zu kontrollieren, mitsamt der Faxübermittlung hätte vergessen können.
15 3. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Fischermeier
Dr. Armbrüster
Linck
Kapitza
D. Knauß