Urteil des BAG vom 02.08.2006

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BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 22.9.2009, 1 AZR 635/08
Sozialplanabfindung - tarifliche Ausschlussfrist § 17 Abs 2 MTV privates Omnibusgewerbe Bayern
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
München vom 11. März 2008 - 6 Sa 1023/07 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.
2 Die Klägerin war seit dem 1. Juni 1996 bis zum 31. Dezember 2006 bei der Beklagten als
Sachbearbeiterin beschäftigt. In Nr. 6 des Arbeitsvertrags war ua. die Geltung des
Manteltarifvertrags Nr. 5 für alle arbeiterrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des privaten
Omnibusgewerbes in Bayern vom 6. Juni 1991 (MTV Nr. 5) vereinbart. Dieser enthielt ua. folgende
Regelung:
„§ 17 Erlöschen von Ansprüchen
1. …
2. Ansprüche von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer erlöschen beiderseits einen
Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern sie nicht vorher schriftlich
geltend gemacht worden sind. Bei Tarifansprüchen beträgt die Frist zwei Monate.“
3 Die Beklagte schloss im Rahmen einer Personalreduzierung mit ihrem Betriebsrat am 2. August
2006 einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. In dem Sozialplan heißt es ua.:
„I.
Alle Arbeitnehmer, die betriebsbedingt wegen Wegfalls des MVV als Auftraggeber zum
10.12.2006 oder zum 31.12.2006 entsprechend dem Interessenausgleich gekündigt
werden (Beendigungskündigung), erhalten eine Abfindung.
Diese Abfindung entsteht mit Zugang der Kündigung und ist vererblich. Sie ist
grundsätzlich fällig mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auf Wunsch des
Arbeitnehmers kann die Auszahlung auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine
Verzinsung bis dahin findet nur im Verzugsfall statt.
VII. Arbeitnehmer, die gegen die Kündigung gemäß dem Interessenausgleich
Kündigungsschutzklage erhoben oder sich in sonstiger Weise gegen die Kündigung
ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt haben, erhalten Leistungen nach diesem Sozialplan
erst, wenn rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.“
4 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31. Dezember 2006. Die
hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage nahm die Klägerin mit einem beim Arbeitsgericht am
4. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Mai 2007 zurück. Mit
Schreiben vom selben Tag forderte sie die Beklagte erfolglos zur Zahlung der Sozialplanabfindung
auf.
5 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 27.974,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2007 zu zahlen.
6 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
7 Sie hat gemeint, der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung sei verfallen, weil er von der Klägerin
nicht innerhalb eines Monats nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis schriftlich geltend
gemacht worden sei.
8 Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
9 Der Anspruch der Klägerin auf eine Abfindung nach dem Sozialplan vom 2. August 2006 in Höhe
von 27.974,58 Euro brutto ist nicht nach dem einzelvertraglich in Bezug genommenen
Manteltarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Bayern verfallen. Die Klägerin hat den
Anspruch mit Schreiben vom 3. Mai 2007 gegenüber der Beklagten rechtzeitig geltend gemacht.
10 1. Es kann für den Streitfall dahinstehen, ob es sich bei der Verweisung in Nr. 6 des
Arbeitsvertrags vom 1. Juni 1996 um eine statische Bezugnahme auf den MTV Nr. 5 handelt oder
- wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - um eine Bezugnahme auf den
Manteltarifvertrag für das private Omnibusgewerbe in Bayern in seiner jeweiligen Fassung. § 16
Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 7, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
Voraussetzungen regelt, unter denen ein Anspruch von ausgeschiedenen Arbeitnehmern verfällt,
entspricht wortgleich dem zum Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses geltenden § 17
Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 5.
11 2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob durch die unvollständige Inbezugnahme eines nicht
einschlägigen Tarifvertrags eine einmonatige Ausschlussfrist wirksam vereinbart werden kann.
Ebenso kann offenbleiben, ob eine solche tarifliche Ausschlussfrist den Anforderungen des § 77
Abs. 4 Satz 4 1. Halbs. BetrVG genügt. Der Anspruch der Klägerin auf die Sozialplanabfindung ist
nicht verfallen.
12 a) Zwar hat die Klägerin ihre Forderung nicht innerhalb eines Monats „nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses“ schriftlich geltend gemacht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am
31. Dezember 2006. Das den Anspruch erstmals erhebende Schreiben der Klägerin vom 3. Mai
2007 wurde der Beklagten mehr als einen Monat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zugestellt. § 17 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 5 und § 16 Abs. 2 Satz 1 MTV Nr. 7 sind jedoch dahin
auszulegen, dass die Ausschlussfrist für Ansprüche der ausgeschiedenen Arbeitnehmer erst mit
deren Fälligkeit beginnt. Das folgt aus Sinn und Zweck der Geltendmachung. Mit dieser fordert der
Gläubiger den Schuldner auf, den nach Grund und Höhe bestimmten Anspruch zu erfüllen. Eine
solche Zahlungsaufforderung verfehlt ihren Sinn, wenn der Anspruchsgegner noch nicht zur
Zahlung verpflichtet ist. Der Lauf der Ausschlussfrist beginnt daher auch für ausgeschiedene
Arbeitnehmer erst, wenn der Schuldner den erhobenen Anspruch erfüllen muss (BAG 19. Juni
2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 31; 19. April 2005 - 9 AZR 160/04 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP TVG
§ 1 Tarifverträge: Bewachungsgewerbe Nr. 12 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 178).
13 b) Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs der Klägerin auf die Abfindung aus
dem Sozialplan vom 2. August 2006 war danach bei Zugang des Geltendmachungsschreibens
vom 3. Mai 2007 noch nicht abgelaufen. Der Abfindungsanspruch wurde erst am 4. Mai 2007 fällig.
An diesem Tag ging der Schriftsatz mit der Rücknahme der Kündigungsschutzklage beim
Arbeitsgericht ein. Erst ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass die Beklagte verpflichtet war, den
Anspruch der Klägerin aus dem Sozialplan zu erfüllen.
Schmidt
Linsenmaier
Koch
Federlin
Klebe