Urteil des BAG vom 25.10.2012

Aufhebungsvertrag - Betriebsübergang - Befristung mit Betriebserwerber

Siehe auch:
Urteil des 8. Senats vom 25.10.2012 - 8 AZR 575/11 -
,
Pressemitteilung Nr. 76/12
vom 25.10.2012
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.10.2012, 8 AZR 572/11
Aufhebungsvertrag - Betriebsübergang - Befristung mit Betriebserwerber
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Köln vom 25. Februar 2011 - 3 Sa 673/10 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und den Fortbestand eines
Arbeitsverhältnisses.
2 Der Kläger war bei der I Innomotive GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bzw.
deren Rechtsvorgängerin im Betrieb in B tätig. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte dort
einschließlich der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des
Betriebs H zusammen mehr als 1.600 Arbeitnehmer.
3 Mit Beschluss des Amtsgerichts B vom 1. April 2007 war über das Vermögen der
Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter
führte den Betrieb zunächst fort.
4 Die Beklagte, die ursprünglich unter N Beteiligungsgesellschaft mbH firmierte, schloss am
12. März 2008 mit dem Verband der Metall- und ElektroIndustrie NRW und der IG
Metall, Bezirksleitung NRW, einen Betriebs- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag
(BTV). In diesem heißt es ua.:
„Vorbemerkung:
Die Gesellschaft beabsichtigt, Vermögensgegenstände (Assets) der sich in der
Insolvenz befindlichen I Innomotive GmbH (nachfolgend
‚I Innomotive‘
Industries GmbH (nachfolgend
‚I Industries‘
Der Zeitpunkt des Erwerbs der Vermögensgegenstände (Vollzugszeitpunkt) wird im
Rahmen dieses Tarifvertrags als
‚Zeitpunkt des Erwerbs’
zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrags noch nicht definitiv fest. Die
Gesellschaft wird die IG Metall über den Zeitpunkt des Erwerbs unverzüglich
schriftlich (Telefax genügt) informieren.“
5 § 3 BTV regelt, wie viele der bei der Insolvenzschuldnerin tätigen Arbeitnehmer von der
Beklagten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs - befristet oder unbefristet - beschäftigt werden
sollten. Danach sollte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Betriebs B inklusive
der zu diesem Betrieb gehörenden Betriebsstätten in D und M sowie des Betriebs H
insgesamt 1.132 Arbeitnehmer unbefristet und 400 befristet (inkl. der Auszubildenden)
beschäftigen.
6 Der Insolvenzverwalter schloss am 21. März 2008 mit der Beklagten einen Kaufvertrag
über die Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin. Dieser Kaufvertrag stand ursprünglich
unter der sogenannten „Closing-Bedingung“, dass sämtliche Arbeitnehmer der
Insolvenzschuldnerin dem Insolvenzverwalter ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluss
eines dreiseitigen Vertrages zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der
Insolvenzschuldnerin und zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beschäftigungs-
und Qualifizierungsgesellschaft M GmbH (im Folgenden: BQG) unterbreiten. Vor dem
geplanten Erwerb einigten sich der Insolvenzverwalter und die Beklagte auf eine
geringfügige Abweichung von der vorgenannten 100%-Quote.
7 Am 28. April 2008 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat und der IG
Metall eine zugleich als Interessenausgleich und Tarifvertrag abgeschlossene
Betriebsvereinbarung (BV Auffangstrukturen). In § 3 Abs. 1 der BV Auffangstrukturen heißt
es auszugsweise wie folgt:
㤠3 Interessenausgleich und Sozialplan
(1) [Gegenstand und Durchführung der Betriebsänderung]
wirtschaftlichen Lage des Betriebes ist eine Fortführung im Rahmen des
Insolvenzverfahrens auf Grund der weiterhin entstehenden Verluste, die zu einer
Masseschmälerung führen würde, nicht möglich. Eine Übertragung des Betriebs auf
einen Betriebserwerber ist deshalb zwingend notwendig, ansonsten muss der
Betrieb vom Insolvenzverwalter abgewickelt und zum nächst möglichen Zeitpunkt
stillgelegt werden. …
Zur Vermeidung der Betriebsstilllegung ohne übertragende Sanierung ist daher
geplant, die Betriebsmittel der I Innomotive zum 01.06.2008 an einen Dritten zu
übertragen. Der Dritte (die N Beteiligungsgesellschaft mbH …) hat jedoch die
vorherige Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten verbunden mit
dem Übertritt in eine Transfergesellschaft zur Bedingung der Übernahme der
Betriebsmittel gemacht, weil eine Fortführung des Betriebes mit der gesamten
Belegschaft und auch der Eintritt in alle Arbeitsverhältnisse nach § 613 a BGB aus
seiner Sicht nicht möglich ist. ...
Die Arbeitsverhältnisse aller vom Geltungsbereich dieser Vereinbarung erfassten
Beschäftigten sollen daher zum Ablauf des 31.05.2008 durch Aufhebungsverträge
im Rahmen von so genannten 3-seitigen Verträgen beendet werden, um eine
übertragende Sanierung nach dem Sanierungsmodell wie es letztlich den
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (8 AZR 324/97, 8 AZR 349/06) zu
Grunde liegt, zu ermöglichen. ...
(3) [Zustandekommen des 3-seitigen Vertrags]
sich der Arbeitgeber allen in der
Anlage 2
angepassten - in der Musterfassung - als
Anlage 3
auszuhändigen, sofern und soweit diese in der Transfergesellschaft eine
versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen. Der betroffene Beschäftigte hat
nach Übergabe des hinsichtlich der offenen Punkte auf ihn angepassten 3-seitigen
Vertrags (3 Ausfertigungen) bis zum 14.05.2008, 16 Uhr (Überlegungsfrist) die
Möglichkeit, diesen Vertrag zu unterzeichnen und dem Arbeitgeber zu übergeben.
Nachfolgend wird der Arbeitgeber die von den Beschäftigten durch Unterzeichnung
der 3-seitigen Verträge abgegebenen Angebote annehmen. Die Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber und das befristete Arbeitsverhältnis
zwischen dem Beschäftigten und der m kommt zu den genannten Terminen
zustande, wenn die m durch Unterzeichnung der jeweiligen 3-seitigen Verträge die
Angebote ebenfalls annimmt. Die Beschäftigten verzichten auf den Zugang der
Annahme des Angebots durch m. Die Annahme der Angebote der Beschäftigten
kann auf Grund des Verfahrens bis zum Ablauf des 31.05.2008 dauern; bis dahin
sind die Beschäftigten an ihre Angebote gebunden.
(4) [Arbeitsverhältnis mit der m]
Beschäftigten und der m ist befristet. Die Beschäftigten gemäß
Anlage 2
einen Anspruch auf eine Verweildauer von 12 Monaten in der Transfergesellschaft
ab dem Eintrittsdatum 01.06.2008.“
8 In der Anlage 1 zur BV Auffangstrukturen sind alle Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin
aufgeführt.
9 Am 3. Mai 2008 fand eine Betriebsversammlung statt, in der die Belegschaft der
Insolvenzschuldnerin über das den oben genannten Vereinbarungen zugrunde liegende
„BQG-Modell“ informiert wurde. In der Präsentation des Insolvenzverwalters heißt es ua.:
„f. Risikogeschäft
Der Abschluss des 3-seitigen Vertrages stellt für Sie ein Risikogeschäft dar: Sie
heben Ihr Arbeitsverhältnis mit I Innomotive auf, ungewiss ist aber, ob der Erwerber
mit Ihnen einen neuen Arbeitsvertrag abschließen wird. Schließt der Erwerber mit
Ihnen keinen neuen Arbeitsvertrag ab, wird ab dem 01.06.2008 das auf 12 Monate
befristete Arbeitsverhältnis mit der m durchgeführt.“
10 Alle Arbeitnehmer erhielten sodann einen vorformulierten „3-seitigen Vertrag“ vorgelegt.
Wesentlicher Inhalt dieses Vertrages war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der
Insolvenzschuldnerin zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, und die Begründung eines neuen
sachgrundlos auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses mit der BQG mit Wirkung zum
1. Juni 2008, 0:00 Uhr. Bei vier weiteren von der Beklagten vorformulierten und den
Arbeitnehmern ausgehändigten Vertragsdokumenten, welche diese unterzeichnen sollten,
handelte es sich um einen unbefristeten und drei unterschiedlich lange (12, 20,
32 Monate) befristete Arbeitsverträge mit der Beklagten, die jeweils am 1. Juni 2008 um
0:30 Uhr beginnen sollten. Die Vertragsentwürfe waren von der Beklagten noch nicht
unterzeichnet. Der Kläger unterzeichnete den dreiseitigen Vertrag und gab die vier
vorbereiteten schriftlichen Vertragsangebote ab. Die Insolvenzschuldnerin und die BQG
unterschrieben den dreiseitigen Vertrag. Am 30. Mai 2008 unterzeichnete die Beklagte
den von ihr vorformulierten Vertrag, der ein auf 32 Monate bis zum 31. Januar 2011
befristetes Arbeitsverhältnis vorsah. In diesem Vertrag heißt es ua.:
„Vorbemerkung
Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den
nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot
nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot
bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.
§ 1
Vertragsdauer, Befristung
1.1 Der Mitarbeiter wird mit Wirkung zum 1. Juni 2008, 0:30 Uhr, eingestellt.
1.2 Der Arbeitsvertrag ist gemäß § 14 Abs. 2a TzBfG befristet und endet am
31. Januar 2011, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gelten ergänzend die Regelungen des § 13 dieses
Arbeitsvertrages.“
11 Die Beklagte nahm insgesamt, wie im BTV vorgesehen, rund
1.500 Arbeitsvertragsangebote an, von denen 400 auf den Abschluss befristeter Verträge
gerichtet waren. Am 31. Mai 2008 bestätigten der Insolvenzverwalter und die Beklagte,
dass der zwischen ihnen geschlossene Kaufvertrag über alle wesentlichen
Vermögensgegenstände der Insolvenzschuldnerin vollzogen werde. Die Beklagte führte
die Produktion mit den übernommenen Arbeitnehmern in den bisherigen Betriebsstätten
ab dem 1. Juni 2008 fort.
12 Mit seiner am 25. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den
Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend gemacht.
13 Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung verstoße gegen das Anschlussverbot des
§ 14 Abs. 2 TzBfG. Wegen des erfolgten Betriebsübergangs sei die Beklagte als
„derselbe“ Arbeitgeber im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Außerdem überschreite die
Befristungsdauer die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässige Höchstgrenze von zwei
Jahren. Der dreiseitige Vertrag habe der Umgehung der ansonsten bei Kündigungen
erforderlichen Sozialauswahl gedient und sei daher wegen Umgehung der Rechtsfolgen
des § 613a BGB unwirksam. Die Vereinbarung stelle auch kein Risikogeschäft im Sinne
der sogenannten BQG-Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dar. Tatsächlich stelle
er nur ein einseitiges Angebot des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses für den
Fall dar, dass der Erwerber dies nicht fortsetzen wolle. Eine solche Vereinbarung sei mit
§ 613a BGB nicht zu vereinbaren.
14 Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 und 29. Mai 2009 hat der Kläger gegenüber dem
Insolvenzverwalter und der BQG die Anfechtung des dreiseitigen Vertrages wegen
arglistiger Täuschung und Drohung erklärt.
15 Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die vereinbarte
Befristung zum 31. Januar 2011 aufgelöst worden ist.
16 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
17 Zunächst bestreitet sie das Vorliegen eines Betriebsübergangs. Weiter ist sie der Ansicht,
dass, sollte ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf sie vorgelegen haben,
das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit übergegangen sei, weil dieses zuvor aufgrund
des dreiseitigen Vertrages wirksam aufgelöst worden sei. Eine Umgehung des § 613a
BGB liege nicht vor. Der Abschluss des dreiseitigen Vertrages habe für den Arbeitnehmer
ein Risikogeschäft dargestellt. Der Kläger habe letztlich den Vertrag freiwillig
unterzeichnet. Ferner müsse Berücksichtigung finden, dass das vorliegende „BQG-Modell“
von allen Beteiligten, insbesondere auch der Gewerkschaft, mitgetragen worden sei und
dass dem BTV als Tarifvertrag eine materielle Richtigkeitsgewähr zukomme.
Insbesondere habe es sich bei der ganzen Transaktion um kein Scheingeschäft
gehandelt.
18 Ferner meint sie, dass die Vereinbarung der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit ihr auf
32 Monate als sachgrundlose Befristung nach dem TzBfG zulässig gewesen sei. Auf das
sogenannte Anschlussverbot iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG könne sich der Kläger nicht
stützen, weil wegen des fehlenden Betriebsübergangs und der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Insolvenzschuldnerin zum 31. Mai 2008 kein
Vorarbeitsverhältnis iSd. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestanden habe. Auch verhalte sich
der Kläger widersprüchlich, wenn er sich auf die Unwirksamkeit der Befristung seines
Arbeitsvertrages berufe.
19 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter,
während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
20 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht
durch eine Befristung aufgelöst worden.
21 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im Wesentlichen
wie folgt begründet: Die Beklagte habe den Betrieb der Insolvenzschuldnerin gemäß
§ 613a Abs. 1 BGB im Wege eines Betriebsübergangs übernommen. Der Kläger habe im
Einzelnen vorgetragen, dass die Beklagte sämtliche Vermögenswerte der
Insolvenzschuldnerin übernommen habe und die Produktion nahezu nahtlos fortgesetzt
worden sei. Die Beklagte habe die gleichen Aufträge am selben Produktionsort mit
denselben Produktionsmitteln und mit einem wesentlichen Teil der früheren Mitarbeiter der
Insolvenzschuldnerin fortgeführt. Diesen Sachvortrag habe die Beklagte nicht substanziiert
bestritten.
22 Rechtsfolge dieses Betriebsübergangs sei der Eintritt der Beklagten in die Rechte und
Pflichten der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Der
dreiseitige Vertrag, der auf ein Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis
gerichtet war, sei wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB gemäß § 134 BGB
unwirksam. Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein neues Arbeitsverhältnis
bereits verbindlich in Aussicht gestellt worden sei. Nach den zugrunde liegenden
Regelungen des BTV und der BV Auffangstrukturen sei von einer
„Weiterbeschäftigungsquote“ von rund 93 % auszugehen. Entscheidend sei jedenfalls,
dass die erwähnte Vertragsgestaltung eine Umgehung der von § 613a Abs. 1 BGB
verfolgten Vertragskontinuität bezwecke. Eine Sozialauswahl habe offensichtlich
umgangen werden sollen. Die Gesetzesumgehung habe das Bundesarbeitsgericht
insbesondere im Falle eines Betriebsübergangs bejaht, bei dem mit den Arbeitnehmern
zeitgleich Aufhebungsverträge mit dem Veräußerer und neue Arbeitsverhältnisse mit dem
Betriebsübernehmer vereinbart worden seien. Die Situation sei im vorliegenden Fall
ähnlich, da sich die Arbeitnehmer durch die Abgabe der vier Vertragsangebote, die auf
den Abschluss eines unbefristeten und dreier befristeter Verträge mit der Erwerberin
gerichtet gewesen seien, gebunden hätten.
23 Die gleiche Rechtsfolge ergebe sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2, § 16 TzBfG. Das
Anschlussverbot greife im vorliegenden Falle ein, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers
zunächst im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen sei und erst
nach diesem Zeitpunkt die Befristung vereinbart worden sei.
24 B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand.
25 I. Die im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14
TzBfG zulässig. Damit gilt der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als auf unbestimmte
Zeit geschlossen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 TzBfG).
26 1. Der Kläger hat den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über das vorgesehene
Befristungsende hinaus mittels einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG
geltend gemacht.
27 Die Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG ist gewahrt. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es unbedenklich, dass die Klage bereits
vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben worden ist (vgl. BAG 23. Juni 2010 -
7 AZR 1021/08 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 76 = EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze
Nr. 8).
28 2. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht darauf, dass die sachgrundlose Befristung des
Arbeitsverhältnisses des Klägers durch § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt sei. Die
Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung liegen nämlich nicht vor.
Das sogenannte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verbietet eine solche.
29 a) Schließt ein Arbeitnehmer mit einem Betriebserwerber im Falle eines
Betriebsübergangs einen befristeten Arbeitsvertrag ab, so wird grundsätzlich die Identität
der Arbeitgeber gewahrt, da der Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf
das Arbeitsverhältnis Rechtsnachfolger des Betriebsveräußerers geworden ist (vgl. BAG
18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 115, 340 = AP BGB § 620
Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 40). Liegt zwar an sich ein
Betriebsübergang vor, wird das Arbeitsverhältnis des Klägers hiervon aber nicht erfasst,
weil es vor dem Zeitpunkt des Übergangs wirksam - zB aufgrund eines
Aufhebungsvertrages - aufgelöst worden ist, so steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dem
Abschluss einer sachgrundlosen Befristung mit dem Betriebserwerber nicht entgegen (vgl.
BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - aaO).
30 b) Im Streitfalle lag die für das Anschlussverbot erforderliche Identität auf Arbeitgeberseite
vor, weil ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte
stattgefunden hatte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war am 1. Juni 2008, 0:00 Uhr, auf
die Beklagte übergegangen. Es war nicht aufgrund des dreiseitigen Vertrages, der eine
Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, vorsieht,
beendet worden. Dieser Vertrag hat die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses nicht
unterbrochen, da er wegen Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB nach § 134 BGB nichtig ist.
31 aa) Der Betrieb B, in dem der Kläger beschäftigt war, ist am 1. Juni 2008 im Wege eines
Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Das
Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Produktion nahtlos fortgeführt worden
sei, dass die wesentlichen Betriebsmittel übernommen und am selben
Produktionsstandort die laufenden Aufträge abgearbeitet worden seien. Auch sei der
arbeitstechnische Zweck unverändert geblieben und ein Großteil der Belegschaft
übernommen worden. Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend (§ 559
Abs. 2 ZPO). Dass das Landesarbeitsgericht aufgrund dieser festgestellten Tatsachen auf
das Vorliegen eines Betriebsübergangs schließt, ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden.
32 bb) Die vom Kläger im Rahmen des dreiseitigen Vertrages abgeschlossene
Aufhebungsvereinbarung mit Wirkung zum 31. Mai 2008, 24:00 Uhr, ist wegen
Gesetzesumgehung nach § 613a Abs. 1, § 134 BGB nichtig.
33 Grundsätzlich gewährt § 613a BGB keinen Schutz vor der einvernehmlichen Beendigung
des Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund. Aufgrund der Vertragsfreiheit können die
Vertragsparteien auch im Rahmen des § 613a BGB die Kontinuität des Arbeitsvertrages
beenden. Der Arbeitnehmer könnte nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses
auf den Betriebserwerber auch widersprechen und damit den Eintritt der Rechtsfolgen des
§ 613a BGB verhindern. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Abschluss eines
Aufhebungsvertrages mit einem Betriebsveräußerer und damit zusammenhängend der
Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer BQG trotz eines anschließenden
Betriebsübergangs grundsätzlich wirksam, wenn die Vereinbarung auf das endgültige
Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist. § 613a BGB wird jedoch
umgangen, wenn der Aufhebungsvertrag die Beseitigung der Kontinuität des
Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, weil zugleich
ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart oder zumindest verbindlich in Aussicht gestellt
wurde (st. Rspr., vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 312/10 - Rn. 32, AP BGB § 613a
Nr. 414 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 128). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die
Umgehung des § 613a BGB damit begründet, es sei zwar nicht ausdrücklich
ausgesprochen worden, jedoch nach den gesamten Umständen klar gewesen, dass er
vom Betriebserwerber eingestellt werde. Diese Umstände hat der Arbeitnehmer näher
darzulegen und ggf. zu beweisen. Auch in diesem Falle liegt die objektive Zwecksetzung
des Aufhebungsvertrages in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei
gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes. Diese Prüfung berücksichtigt auch in
angemessener Weise die für den betroffenen Arbeitnehmer bestehende, seine
rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigende Drucksituation (vgl. BAG
18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 115, 340 = AP BGB § 620
Aufhebungsvertrag Nr. 31 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 40). Fehlt es an dem gleichzeitigen
Abschluss oder dem Inaussichtstellen eines neuen Arbeitsvertrages, so stellt sich der
Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer als ein - im Rahmen der Vertragsfreiheit
zulässiges - Risikogeschäft dar, weil nicht klar ist, ob der Betriebserwerber den
Arbeitnehmer übernehmen wird (vgl. BAG 10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - zu B II der
Gründe, BAGE 90, 260 = AP BGB § 613a Nr. 185 = EzA BGB § 613a Nr. 175).
34 Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, das
Arbeitsverhältnis des Klägers sei nicht wirksam zum 31. Mai 2008 aufgelöst worden.
35 Dem Kläger durfte es aufgrund der gesamten Umstände klar sein, dass er von der
Beklagten als der Betriebserwerberin eingestellt werde.
36 Ihm wurde auf der Betriebsversammlung vom 3. Mai 2008 der vorformulierte dreiseitige
Vertrag vorgelegt. Gleichzeitig wurden ihm mit der Bitte um Unterzeichnung vier von der
Beklagten vorformulierte Verträge ausgehändigt. Diese sahen die Vereinbarung eines
unbefristeten und dreier befristeter Arbeitsverträge (12, 20, 32 Monate) mit der Beklagten
vor. In der Vorbemerkung zu diesen Arbeitsverträgen heißt es:
„Der Mitarbeiter bietet der Gesellschaft den Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den
nachfolgend aufgeführten Arbeitsvertragsbedingungen an. Er ist an dieses Angebot
bis einschließlich 1. Juni 2008 unwiderruflich gebunden.“
37 Diese Verträge enthalten ua. konkrete Vereinbarungen über die Art der in Aussicht
genommenen Tätigkeit, das Arbeitsentgelt, die Arbeitszeit, den Urlaub und über die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über die Anrechnung der bisherigen
Betriebszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten.
38 Letztlich musste es aus der Sicht des Klägers, der aufgefordert worden war, alle vier ihm
von der Beklagten vorgelegten und vorformulierten Arbeitsverträge zu unterzeichnen, klar
sein, dass die Beklagte einen dieser Verträge unterschreiben werde und es damit zum
Abschluss eines unbefristeten oder eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit dieser
kommen werde. Anders konnte der Kläger die Vorgehensweise der Beklagten nicht
verstehen. Ein Betriebserwerber, der sich tarifvertraglich verpflichtet hat, die überwiegende
Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers zu übernehmen (sc. nach dem
Sachvortrag der Beklagten 1.292 von knapp 1.800 Arbeitnehmern der
Insolvenzschuldnerin) und einem Arbeitnehmer vier Arbeitsverträge mit unterschiedlichen
Bestimmungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses vorlegt, erweckt zwangsläufig bei
ihm den Eindruck, dass er zu denjenigen Arbeitnehmern gehört, welche vom
Betriebserwerber übernommen werden sollen, und dass es nur noch in dessen Ermessen
steht, zu welchen Bedingungen hinsichtlich der Dauer des neu zu begründenden
Arbeitsverhältnisses diese Übernahme erfolgen soll.
39 Insoweit hat der Streitfall Ähnlichkeit mit dem „Lotterie-Urteil“ (BAG 18. August 2011 -
8 AZR 312/10 - Rn. 35, AP BGB § 613a Nr. 414 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 128), in
welchem der Senat ausgeführt hat:
„Im Zeitpunkt eines zu unterstellenden wirksamen Vertragsabschlusses … hatte der
Kläger jedoch im Sinne der Rechtsprechung des Senats ein neues
Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ‚zumindest verbindlich in Aussicht gestellt‘
bekommen, da man ihn ein vorformuliertes Vertragsangebot hatte unterzeichnen
lassen und am 29. Mai 2009 die Chance von 352 zu 452 bestand, einen
Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu bekommen. Das bedeutet mehr als ‚in Aussicht
stellen‘. Das Angebot war vielmehr ‚verbindlich‘, weil sich auch die Beklagte zu
diesem Zeitpunkt bereits an den Losentscheid gebunden hatte. Es sollte nur noch
die Bedingung ‚Losglück‘ eintreten, damit die Beklagte ihrerseits das
Vertragsangebot des Klägers am 1. Juni 2006 gegenzeichnen musste.“
40 Dem „Losglück“ entspricht im Streitfalle die Entscheidung der Beklagten über die Dauer
des in Aussicht gestellten neuen Arbeitsverhältnisses (dh. „unbefristet“ oder 12-, 20-, 32-
monatige Befristung).
41 cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Betriebsübergang auf die Beklagte aus der
Insolvenz heraus erfolgt ist. § 613a BGB ist in der Insolvenz uneingeschränkt anwendbar,
sofern es um den Bestandsschutz der Arbeitsverhältnisse geht (vgl. BAG 25. Oktober 2007
- 8 AZR 917/06 - Rn. 27 ff., AP BGB § 613a Nr. 333 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 82). Es
besteht auch keine Notwendigkeit einer besonders „sanierungsfreundlichen“ Auslegung
der Norm. Durch § 613a BGB soll insbesondere verhindert werden, dass eine
Betriebsveräußerung zum Anlass genommen wird, die erworbenen Besitzstände der
Arbeitnehmer abzubauen. Dagegen bezweckt § 613a BGB nicht, Sanierungen im Falle
von Betriebsübernahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern (BAG 19. März 2009 - 8 AZR
722/07 - Rn. 26, BAGE 130, 90 = AP BGB § 613a Nr. 369 = EzA BGB 2002 § 613a
Nr. 108).
42 In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass der deutsche Gesetzgeber von
der ihm durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001
eingeräumten Möglichkeit, für die Insolvenz von der Richtlinie abweichende Regelungen
zu treffen, keinen Gebrauch mehr macht. So hat er beispielsweise die Unanwendbarkeit
des § 613a BGB auf eine Betriebsübertragung im Gesamtvollstreckungsverfahren im
Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1998 begrenzt (Art. 232 § 5 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB).
43 dd) Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt, sich darauf zu berufen, dass eine
sachgrundlose Befristung seines Arbeitsvertrages unzulässig war, weil sein
Arbeitsverhältnis durch den Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen war.
Insbesondere liegt kein Fall der Verwirkung (§ 242 BGB) vor. Nach § 17 Satz 1 TzBfG
muss ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung binnen einer Frist von drei
Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend
machen. Vor Ablauf dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Frist tritt keine Verwirkung
ein. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verstrichen.
44 ee) Da das Arbeitsverhältnis des Klägers am 1. Juni 2008, 0:00 Uhr, dem Zeitpunkt des
Betriebsübergangs, auf die Beklagte übergegangen war, konnte diese gemäß § 14 Abs. 2
Satz 2 TzBfG mit ihm einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag nicht wirksam
vereinbaren. Die Beklagte hat das von dem Kläger abgegebene Angebot auf Abschluss
eines bis zum 31. Januar 2011 befristeten Arbeitsvertrages zwar am 30. Mai 2008, also
noch vor dem geplanten Betriebsübergang am 1. Juni 2008, angenommen. Nach § 1
Ziffer 1.1 des Arbeitsvertrages sollte der Kläger aber erst mit Wirkung ab 1. Juni 2008,
0:30 Uhr, eingestellt werden. Damit war die Beklagte infolge des Betriebsübergangs
zumindest für eine halbe Stunde Arbeitgeberin des Klägers aufgrund eines unbefristeten
Arbeitsvertrages geworden. Im Anschluss daran war eine sachgrundlose Befristung des
übergegangenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht mehr nach § 14 Abs. 2 TzBfG
zulässig.
45 3. Die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2a TzBfG
liegen ebenfalls nicht vor. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Norm nach ihrem
Sinn und Zweck Anwendung findet, wenn die Neugründung des Unternehmens im
Ergebnis nur dem Zweck dient, einen bereits bestehenden Betrieb fortzuführen. Nach § 14
Abs. 2a Satz 4 TzBfG gilt das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nämlich auch
für sachgrundlose Befristungen bei Neugründungen.
46 4. Einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG hat die Beklagte nicht substanziiert dargelegt.
Ein sachlicher Grund für die Befristung kann nicht allein in dem geplanten
Betriebsübergang liegen (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - Rn. 40, AP BGB § 613a
Nr. 359 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 102). Es ist aber nicht ausgeschlossen, wie auch
§ 613a Abs. 4 Satz 2 BGB zeigt, dass andere mit der Veräußerung des Betriebs
zusammentreffende Umstände als der Wechsel des Arbeitgebers einen sachlichen
Befristungsgrund darstellen (BAG 2. Dezember 1998 - 7 AZR 579/97 - zu II 3 b der
Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 207 = EzA BGB § 620 Nr. 161). Ist ein
Sachgrund für die Befristung gegeben, so liegt in aller Regel keine Umgehung des § 613a
BGB vor (vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 680/94 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 620
Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130).
47 Einen sachlichen Befristungsgrund, insbesondere einen solchen wegen eines nur
vorübergehenden betrieblichen Bedarfs gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, hat die
insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substanziiert dargetan. Es ist
nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung im Mai 2008 die
Prognose gerechtfertigt war, der Bedarf für die Beschäftigung des Klägers werde
voraussichtlich Ende Januar 2011 entfallen. Der allgemeine Hinweis, die
Befristungsregelung sei Teil der Übernahme des Betriebs der Insolvenzschuldnerin aus
der Insolvenz, ist nicht ausreichend. Daran ändert auch nichts, dass bereits der mit der
Gewerkschaft IG Metall abgeschlossene BTV die auf 12, 20 bzw. 32 Monate befristete
Übernahme von Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin vorsieht. Von der Bestimmung
des § 14 Abs. 1 TzBfG darf nämlich zuungunsten des Arbeitnehmers auch nicht durch
einen Tarifvertrag abgewichen werden (§ 22 TzBfG).
48 II. Die von der Beklagten gegen das Berufungsurteil erhobenen Verfahrensrügen greifen
nicht durch. Der Senat sieht insoweit nach § 564 Satz 1 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG von
einer Begründung ab.
49 C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Hauck
Böck
Breinlinger
Eimer
C. Gothe