Urteil des BAG vom 15.07.2008

BAG: befreiung, aktiengesellschaft, sozialversicherung, privatisierung, umstrukturierung, erfüllung, eigentümer, rechtsform, versorgung, vertragsverletzung

Siehe auch:
Urteil des 3. Senats vom 15.7.2008 - 3 AZR 172/07 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.7.2008, 3 AZR 623/06
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 15.07.2008, 3 AZR 172/07.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Schleswig-Holstein vom 6. Dezember 2005 - 2 Sa 432/05 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die beklagte Aktiengesellschaft ist auf Grund Verschmelzung im Laufe des Verfahrens
Rechtsnachfolgerin der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG geworden. Die Parteien
streiten darüber, ob die Beklagte die Nachteile auszugleichen hat, die der Klägerin dadurch
entstehen, dass sie nach der Privatisierung der Landesbausparkasse Schleswig-Holstein nicht
mehr versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung ist und ihr der Arbeitnehmeranteil
des Gesamtversorgungsbeitrags vom Arbeitsentgelt abgezogen wird.
2 Die Klägerin ist am 25. Oktober 1946 geboren. Seit dem 1. April 1979 war sie zunächst bei der
Landesbank Schleswig-Holstein, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Sie war dort im
zwar rechtlich unselbständigen aber organisatorisch abgeteilten „Zentralbereich Bausparkasse“
tätig. Ihre betriebliche Altersversorgung war seit dem Jahre 1984 ohne inhaltliche Änderungen
durch Dienstvereinbarung, zuletzt durch die „Dienstvereinbarung Nr. 1“ vom 7. Juli 1997 (hiernach:
DV 1997) geregelt. Danach stand der Klägerin eine Gesamtversorgung in Höhe von 75 % des
zuletzt bezogenen Gehalts zu, auf die ua. Renten, die der Versorgungsberechtigte auf Grund nicht
ausschließlich eigener Leistung von der Sozialversicherung erhält, anzurechnen sind.
3 Nach dem durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 1. Januar 1992 eingeführten § 5 Abs. 1 Nr. 2
SGB VI sind versicherungsfrei Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
öffentlichen Rechts, denen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen eine
Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf
Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, wenn die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist.
Das Gesetz verlangt ferner, dass bei der Landesaufsicht unterliegenden Rechtsträgern das
Vorliegen der Voraussetzungen von der zuständigen Landesbehörde bestätigt wird. Soweit
Personen am 31. Dezember 1991 noch versicherungspflichtig waren, ist nach § 230 Abs. 2 Satz 2
SGB VI ein entsprechender Antrag zu stellen.
4 Die Landesbank machte von dieser Möglichkeit zunächst keinen Gebrauch, jedoch wurde seit
1994 der Gesamtpersonalrat initiativ. Der Vorstand der Landesbank beschloss deshalb am
10. August 1996, für die der einschlägigen Dienstvereinbarung unterliegenden Beschäftigten mit
deren Zustimmung einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherung zu stellen, soweit
bestimmte - bei der Klägerin vorliegende - Voraussetzungen erfüllt waren. Bei
Versicherungsfreiheit erhöhen sich die vom Arbeitgeber zu zahlenden Renten im Rahmen der
Gesamtversorgung wegen der geringeren Ansprüche auf gesetzliche Rente. Die betroffenen
Arbeitnehmer wurden durch ein umfassendes Merkblatt sowie ein Anschreiben unterrichtet. Darin
war klargestellt, dass mit einem vom Mitarbeiter und der Bank gemeinsam zu stellenden Antrag
bei der Sozialversicherung die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit erfüllt sind. Ferner heißt
es in dem Anschreiben an die betroffenen Arbeitnehmer:
„...
Sofern der Antrag positiv von der Rentenversicherung beschieden wird, wirkt die Befreiung
ab Eingang des Antrages bei dem Träger der Rentenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt
werden wir, solange dafür die Voraussetzungen vorliegen, keine
Rentenversicherungsbeiträge ... mehr abführen.
...“
5 Auf Grund eines von der Landesbank zur Verfügung gestellten Formulars für einen „Antrag auf
Befreiung von der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, gem. § 5 I Nr. 2
SGB VI i.V.m. § 230 II SGB VI“ stellte die Landesbank auch für die Klägerin den entsprechenden
erfolgreichen Antrag bei der Rentenversicherung.
6 Durch Gesetz vom 7. Mai 2003 wurde die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale neu
strukturiert. Art. 4 dieses Gesetzes enthält das Gesetz über die Ausgliederung der Landes-
Bausparkasse Schleswig-Holstein aus dem Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein
Girozentrale (LBSG). Nach dessen § 1 Abs. 1 wird „die als rechtlich unselbstständiger
Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale betriebene Landes-Bausparkasse
Schleswig-Holstein (LBS) ... aus dem Vermögen der Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale
ausgegliedert und auf eine dadurch gegründete Aktiengesellschaft übertragen“. Nach § 6 LBSG
gelten die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung bestehenden
Dienstvereinbarungen in der Aktiengesellschaft als Betriebsvereinbarungen bis zum Inkrafttreten
neuer Betriebsvereinbarungen fort. § 5 LBSG enthält Bestimmungen zum Übergangsmandat des
Personalrats. Die Wahl der Rechtsform der Aktiengesellschaft erfolgte auf Betreiben des
Vorstandes und der Eigentümer der Landesbank.
7 Seit Juni 2003 behalten die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG und die Beklagte den
Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge vom Entgelt der Klägerin ein und führen ihn
ab. Die Klägerin hat sich mit dieser Handhabung nicht einverstanden erklärt. In erster Instanz hat
sie vorgebracht: Ihr entstehe dadurch ein Schaden, dass seit dem 1. Juni 2003 ihr Bruttogehalt mit
Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belastet werde. Ihr zur Verfügung
stehendes Nettoentgelt vermindere sich, ohne dass seine Gesamtversorgung durch diese
Beiträge erhöht werde, da die Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung in vollem Umfang
auf diese Versorgung angerechnet werde. Die Landesbank habe eine Gesamtzusage erteilt, sie
von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Auf Grund der Entscheidung der Landesbank sei
die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden.
Deshalb sei die Erfüllung der Gesamtzusage unmöglich, was von der Landesbank Schleswig-
Holstein zu vertreten sei. Dafür habe die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG als
Rechtsnachfolgerin einzustehen. Der Schaden entstehe ihr dadurch, dass die Arbeitgeberin
Rentenversicherungsbeiträge abführe, wozu sie nicht berechtigt sei, weil sie den Eintritt des
Schadens zu vertreten habe und verpflichtet sei, dies zu vermeiden.
8 Die Klägerin hat ausdrücklich klargestellt, sie behaupte nicht, zwischen ihr und ihrer damaligen
Arbeitgeberin sei eine Vereinbarung getroffen worden, auf Grund derer diese sich verpflichtete, sie
losgelöst von den gesetzlichen Voraussetzungen von der Sozialversicherungspflicht bei der
gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Sie hat behauptet, ihr habe ein Anspruch gegen die
Landesbank zugestanden, dass diese mit ihrem Einverständnis den Antrag auf Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht stelle und alles unterlasse, was die dadurch erlangte Rechtsposition
beeinträchtige. Da die Arbeitgeberin keine Anstalt des öffentlichen Rechts mehr sei, sei sie, die
Klägerin, nunmehr sozialversicherungspflichtig. Für die Gründung der Landesbausparkasse in
Form einer Aktiengesellschaft sei aber die Landesbank - ihre frühere Arbeitgeberin -
verantwortlich. Die Unmöglichkeit, die weitere Sozialversicherungsfreiheit zu erhalten, und damit
die vertragliche Verpflichtung zur Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht
einzuhalten, beruhe auf Entscheidungen des Vorstandes und der Eigentümer der Landesbank. Sie
hätten es für wirtschaftlich sinnvoll gehalten, die Landesbausparkasse als Aktiengesellschaft
auszugliedern und seien deshalb für diese Entscheidung verantwortlich.
9 Sie hat insofern auf den entscheidenden Einfluss der damaligen Arbeitgeberin und ihrer
Eigentümer auf die Rechtsformwahl als Aktiengesellschaft verwiesen und dabei betont, es habe
eine Gesamtzusage vorgelegen, die einen Anspruch begründet habe, dessen Erfüllung
nachträglich unmöglich geworden sei. Ihr sei ein Schaden in der Höhe der einbehaltenen
Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung entstanden, weil die Arbeitgeberseite es zu vertreten
habe, dass die ihr zugesagte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach der
Privatisierung nicht mehr möglich sei. Die Beklagte dürfe deshalb von der gesetzlichen Möglichkeit
des Abzuges der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vom Entgelt keinen Gebrauch mehr
machen, weil diese im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu einem Schaden führe, der
seinerseits einen Schadensersatzanspruch auslöse.
10 Das sei vergleichbar mit der Lage, die entstehe, wenn ein Mitgliedsunternehmen der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder privatisiert werde und nach der Privatisierung die
Aufrechterhaltung von Anwartschaften bei dieser Versorgungsanstalt nicht mehr möglich sei. Für
diese Fallgestaltung habe das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem anderen
Verfahren die Ansicht vertreten, es liege ein Unvermögen der Arbeitgeberseite vor, die durch ihr
eigenes Verhalten entstanden ist und damit von ihr zu vertreten sei. Ein begründeter Anspruch
dürfe, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, nur nach Maßgabe des Vertragsrechts entzogen
werden. Das Handeln der Landesbank im Zuge der Umstrukturierung begründe den Anspruch der
Klägerin auf Schadensersatz.
11 Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin begehre „Schadensersatz“.
12 Auch in der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin auf eine Schadensersatzpflicht der Arbeitgeber
berufen. Sie hat sich darauf gestützt, mit der Privatisierung des Zentralbereichs
Landesbausparkasse sei die Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht entfallen.
Die Belastung ihrer monatlichen Bruttovergütung mit den Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen
Rentenversicherung stelle sich als Schaden dar, da die höhere Rentenleistung auf die
Gesamtversorgung angerechnet werde. Sie verfüge über weniger Einkünfte, ohne hierfür eine
Gegenleistung zu erhalten. Diese Schadensentstehung sei der Arbeitgeberseite zuzurechnen und
von ihr zu vertreten. Es handele sich nicht um ein allgemeines Lebensrisiko. Vielmehr hafte die
Arbeitgeberseite unter dem Gesichtspunkt der nachträglich eingetretenen Unmöglichkeit, die
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufrechtzuerhalten.
13 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.853,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, von ihrer monatlichen
Bruttovergütung den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einzubehalten.
14 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, keinen
Schadensersatz zu schulden. Die Umstrukturierung beruhe allein auf einer Entscheidung des
Landesgesetzgebers, der im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten gehandelt
habe. Die Landesbank habe im Übrigen von vornherein keine Verpflichtung getroffen, unabhängig
von den gesetzlichen Rahmenbedingungen eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen
Rentenversicherung herbeizuführen.
15 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt
die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie beruft sich nunmehr auch auf § 4 LBSG und die EG-
Betriebsübergangsrichtlinie. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
16 Die Revision ist unbegründet. Der von der Klägerin wirksam im Verfahren zur Entscheidung
gestellte Streitgegenstand rechtfertigt den gestellten Antrag nicht.
17 I. Zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits bedarf es zunächst der Feststellung des
maßgeblichen Streitgegenstandes. Insoweit gilt:
18 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes
und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Diese
Angaben sind notwendig, damit nach Abschluss des Rechtsstreits feststeht, worüber in dem
gerichtlichen Verfahren entschieden worden ist, welcher Streitgegenstand also einer
rechtskräftigen Klärung zugeführt wurde. Zum Streitgegenstand sind dabei alle Tatsachen zu
rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt
seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten
Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem
Gericht unterbreitet hat (vgl. BGH 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - MDR 2008, 500, zu II 1 und 2 a
der Gründe) .
19 2. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin - so wie es in den Tatsacheninstanzen vorgebracht
ist - stützt sich darauf, dass die Landesbank als Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren
vertraglichen Anspruch beseitigt habe. Die Landesbank habe eine Änderung der Rechtsform
herbeigeführt, dadurch sei die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung
entfallen. Seitdem sei die Arbeitgeberin berechtigt, von ihrem Bruttoeinkommen wieder den
Rentenversicherungsbeitrag einzubehalten. Die Klägerin hat daraus unter dem Gesichtspunkt,
dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dieses Verhalten ihrer Auffassung nach zu vertreten
hat, abgeleitet, unter Schadensersatzgesichtspunkten sei die Beklagte verpflichtet, von dieser ihr
rechtlich gegebenen Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Zu diesem Klagebegehren gehört
daher entscheidend, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen der Klägerin zustehenden
Anspruch beseitigt hat, indem sie auf einen Rechtsformwechsel hingewirkt hat und die Beklagte
sie deshalb so zu stellen hat, als wäre dieser Anspruch noch gegeben.
20 3. Erstmals in der Revisionsinstanz hat sich die Klägerin auf § 4 Abs. 1 LBSG und die EG-
Betriebsübergangsrichtlinie (Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001, ABl. EG Nr. L 82 vom
22. März 2001 S. 16) gestützt. Die Klägerin macht nunmehr geltend, dass mit der durch Gesetz
erfolgten Übertragung der organisatorischen Einheit Bausparkasse von der Anstalt des
öffentlichen Rechts Landesbank auf die Landesbausparkasse Schleswig-Holstein AG als
Rechtsvorgängerin der Beklagten Schutzregelungen ausgelöst wurden, die ihr ihren Anspruch -
wenngleich in einer möglicherweise veränderten Form - gerade erhalten haben. Über diesen
Erfüllungsanspruch haben die Parteien in den Vorinstanzen nicht gestritten. Die Klägerin hat damit
einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt und die Klage erweitert.
Klageerweiterungen in der Revisionsinstanz sind grundsätzlich unzulässig. Antragsänderungen
können zwar aus prozessökonomischen Gründen zumindest dann zugelassen werden, wenn es
sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der
Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht
beeinträchtigt werden (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 560/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 320) .
Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Streitgegenstand ist also weiterhin nur ein
etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin.
21 II. Auf den von der Klägerin danach wirksam in das Verfahren eingeführten Tatsachenkomplex
kann sie keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Leistung stützen.
kann sie keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Leistung stützen.
22 1. Schadensersatzansprüche deswegen, weil auf Grund einer Einwirkung der Rechtsvorgänger
der Beklagten die sozialrechtliche Gestaltung, die zu den Vorteilen im Versorgungssystem geführt
hat, nicht mehr möglich ist, bestehen nicht.
23 a) Derartige Schadensersatzansprüche setzen nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der
Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Unabhängig davon, ob man in
grundlegenden geschäftspolitischen Entscheidungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten,
eine Vertragsverletzung gegenüber den Arbeitnehmern sehen kann, liegt jedenfalls im
vorliegenden Fall keine Vertragsverletzung vor. Die gesetzlichen Regelungen, die zum Wegfall der
sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen für die Klägerin geführt haben, haben nämlich
nicht nur dieses Ergebnis gehabt. Vielmehr hat der Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein mit
der Regelung über den Übergang der Arbeitsverhältnisse, mit der Festlegung eines
Übergangsmandats und mit Regelungen über die Fortgeltung von Dienstvereinbarungen (§§ 4 bis
6 LBSG) Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer erlassen. Selbst wenn man davon
ausginge, diese bewirkten nicht, dass die hier streitgegenständliche Position der Klägerin
zumindest wirtschaftlich erhalten bliebe, ist es keine Vertragspflichtverletzung, auf ein Gesetz
hinzuwirken, das derart umfassende Schutzregeln enthält.
24 b) Vor diesem Hintergrund kommt auch eine Anwendung von § 241 Abs. 2 BGB nicht in Betracht,
auf Grund derer die Beklagte verpflichtet wäre, von gesetzlichen Möglichkeiten des Abzugs der
Rentenversicherungsbeiträge abzusehen. Die Rechtsfolgen der Umstrukturierung durch den
Landesgesetzgeber sind landesgesetzlich im Einzelnen geregelt. Damit ist zugleich eine
gesetzliche Wertung erfolgt, wie weit der Arbeitnehmerschutz gehen soll. Zu einer weitergehenden
Rücksichtnahme ist die Beklagte nicht deswegen verpflichtet, weil ihre Rechtsvorgängerin auf eine
landesrechtliche Regelung hingewirkt hat, die derart umfassende Schutzrechte enthält.
25 2. Nicht zu entscheiden war, inwieweit diese landesrechtlichen Schutzregelungen, insbesondere
§ 4 Abs. 1 LBSG ggf. iVm. der EG-Betriebsübergangsrichtlinie, die Beklagte verpflichten, die
Klägerin so zu stellen, als wären die innerbetrieblichen einvernehmlichen Handhabungen zur
Herbeiführung der gesetzlichen Sozialversicherungsfreiheit weiter möglich.
Reinecke
Reinecke
Zwanziger
Knüttel
Suckale