Urteil des BAG vom 21.10.2009

BAG: Auslegung von Tarifverträgen der Arbeiterwohlfahrt, Stufenzuordnung, vergütung, tarifvertrag, gewerkschaft, zulage, ortszuschlag, zukunft, anpassung, wiese

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.10.2009, 4 AZR 434/08
Auslegung von Tarifverträgen der Arbeiterwohlfahrt - Stufenzuordnung
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Sachsen-Anhalt vom 25. März 2008 - 2 Sa 441/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe der Klägerin und in diesem Zusammenhang über
die Auslegung eines Tarifvertrages.
2 Die 1982 geborene, ledige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. August 2000 als
Heilerziehungspflegerin mit einem Anteil von 25/40 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte, die bis zum Mai 2007 als AWO
gGmbH firmierte, Mitglied des Tarifverbandes der Arbeiterwohlfahrt. Die Klägerin ist nach § 22
Abs. 1 des Ersten Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche
Vorschriften - vom 25. März 1991 (BMT-AW O) in die Vergütungsgruppe (VergGr.) Vc
eingruppiert.
3 Der BMT-AW O wurde von der Gewerkschaft ötv (nunmehr ver.di) einerseits sowie der
Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - (AWO-Bundesverband) und dem
Koordinierungsausschuss der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - andererseits in Vertretung
für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt (AWO) ua. des Landes Sachsen-Anhalt
geschlossen. Am 1. Januar 2003 trat der zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem AWO-
Bundesverband auch für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt
geschlossene Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O vom 18. Februar 2003 für die
Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (VTV Nr. 8) in Kraft. Die Gewerkschaft ver.di und der AWO-
Bundesverband, dieser für sämtliche Gliederungen der AWO in Sachsen-Anhalt handelnd,
schlossen am 23. Dezember 2004 den Übergangstarifvertrag vom 23. Dezember 2004 für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-BUND-Ost), der ua. regelt:
㤠1
Ersetzungsvereinbarungen
Dieser Tarifvertrag ersetzt die folgenden, bis zum 31. März 2004 geltenden Tarifverträge:
1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - BMT-AW O
§ 2
Geltungsbereich, Inhalts-, Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarungen
Der normative Inhalt dieses Übergangstarifvertrages bestimmt sich nach dem Text der
ehemaligen Bestimmungen der in § 1 genannten Tarifverträge in ihren jeweils am 31. März
2004 gültigen Fassungen mit den nachfolgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.
2. …
Eine in den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 fallende Anhebung
der nach dem Text der ehemaligen §§ 24, 28 BMT-AW O vorgesehenen Lebensalters-
oder Beschäftigungszeitstufen wird bei allen bereits vor dem 1. April 2004 bei demselben
Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig um ein
Kalenderjahr in die Zukunft verschoben.
...“
4 Am 23. November 2005 vereinbarten der AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. sowie
einzelne im Tarifvertrag aufgeführte Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt,
darunter auch die Beklagte, ua. mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag (TV 2005), der
Folgendes regelt:
§ 1
Für die Arbeitnehmer/innen die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen gilt
der Übergangstarifvertrag Ost vom 23. Dezember 2004 (ÜbgTV Ost) mit folgenden
Maßgaben.
§ 2
Der Vergütungstarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O findet keine Anwendung. Stattdessen
gelten die Anlagen 1 - 7 zu diesem Tarifvertrag. Gleiches gilt für die Gliederungen der
Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.
§ 3
Der § 2 Ziffer 2 des ÜbgTV Ost findet keine Anwendung.
§ 5
Arbeitnehmer/innen, für die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags günstigere
vergütungsrechtliche oder einzelvertragliche Regelungen gelten, bleiben diese bestehen.
§ 6
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. …
...
Protokollnotiz:
Im Hinblick auf die AWO gGmbH findet dieser Tarifvertrag nur für die Mitarbeiterinnen
Anwendung, die ein Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. April 2004 eingegangen sind.“
5 Bis zum Ende des Monats September 2005 erhielt die Klägerin eine Vergütung, die die Beklagte
nach dem VTV Nr. 8 wie folgt berechnete:
„Grundvergütung
795,13 EUR
Ortszuschlag
269,46 EUR
Allgemeine Zulage 61,18 EUR
Brutto
1.125,77 EUR“
6 In den Monaten September 2005 bis einschließlich Mai 2006 zahlte die Beklagte der Klägerin eine
monatliche Vergütung auf Grundlage der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, des VTV Nr. 8, in einer
Höhe von insgesamt 1.153,99 Euro brutto. Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 teilte die Beklagte der
Klägerin mit, ihre Vergütung setze sich seit dem 1. Oktober 2005 anders zusammen und enthalte
nunmehr folgende Entgeltbestandteile:
„Stand 1. Oktober 2005
Grundvergütung
759,45 EUR
Ortszuschlag
248,55 EUR
Allgemeine Zulage
56,44 EUR
Besitzstand
61,33 EUR
Brutto
1.125,77 EUR
Stand: 1. Juni 2006
Grundvergütung
759,45 EUR
Ortszuschlag
248,55 EUR
Allgemeine Zulage
56,44 EUR
Besitzstand
61,33 EUR
Brutto
1.125,77 EUR“
7 Der von der Beklagten ausgewiesene „Besitzstand“ entspricht dabei der Differenz zwischen der
Vergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 2, des VTV Nr. 8 und der nach dem TV 2005
berechneten Monatsvergütung iHv. 1.064,44 Euro brutto. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007
machte die Klägerin geltend, dass sie eine Vergütung nach dem VTV Nr. 8 in Höhe der
Lebensaltersstufe 3 beanspruchen könne und verlangte - im Rahmen der tariflichen
Ausschlussfristen - seit August 2006 ein um 28,22 Euro brutto erhöhtes Entgelt.
8 Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ab dem 1. Oktober 2005 habe ihr eine
Vergütung nach der höheren Lebensaltersstufe 3 der VergGr. Vc des VTV Nr. 8 zugestanden, die
sie mit Vollendung des 23. Lebensjahres verlangen könne. Nach § 5 TV 2005 blieben günstigere
tarifliche Vergütungsregelungen und damit auch der VTV Nr. 8 aufrechterhalten. § 2 Ziffer 2 Abs. 4
ÜbgTV-BUND-Ost stehe ihrem Begehren nicht entgegen, da die Regelung durch § 3 TV 2005
aufgehoben worden sei.
9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 197,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21. März 2007 zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2007
Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc Stufe 3 des Vergütungs- und
Lohntarifvertrags Nr. 8 zum BMT-AW O vom 18. Februar 2003 zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der TV 2005 habe den VTV Nr. 8 vollständig
abgelöst und als Besitzstand lediglich statisch den faktischen Vergütungsbetrag aufrechterhalten,
der bei Inkrafttreten bestand. Insoweit gelte auch die Regelung nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1
ÜbgTV-BUND-Ost weiter.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte
beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht für die Monate August 2006 bis
einschließlich Februar 2007 kein Anspruch auf eine weitere Vergütung zu. Die Beklagte ist für den
darauffolgenden Zeitraum auch nicht verpflichtet, ihr eine Vergütung nach der VergGr. Vc,
Lebensaltersstufe 3, der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 zu zahlen. Das hat das
Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
13 I. Die Zahlungsklage ist unbegründet.
14 1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der
Gewerkschaft ver.di einerseits und die vom AWO-Bundesverband ua. für die Gliederungen der
Arbeiterwohlfahrt im Land Sachsen-Anhalt sowie die vom AWO-Landesverband Sachsen-Anhalt
ua. für die Beklagte geschlossenen Tarifverträge unmittelbar.
15 2. Die Klägerin kann für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Vergütung in der Höhe
beanspruchen, bei der sich die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe 3 der VergGr. Vc der
Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 bestimmt. Ansprüche nach der Lebensaltersstufe 2 der
genannten Vergütungsgruppe hat die Beklagte durch Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung
von 1.125,77 Euro unstreitig erfüllt.
16 a) Dabei kann es dahinstehen, ob für die Vergütung der Klägerin - neben der Zulage nach dem
Tarifvertrag vom 25. März 1991 über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der
Arbeiterwohlfahrt - allein die bis zum Inkrafttreten des ÜbgTV-BUND-Ost geltenden §§ 23, 24
BMT-AW O und der VTV Nr. 8 maßgebend sind oder nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost
das nach § 24 A Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 3 BMT-AW O vorgesehene Erreichen der
nächsten Lebensaltersstufe mit Beginn des Monats, in dem der Beschäftigte das Lebensjahr mit
ungerader Zahl vollendet, in den Jahren 2005 und 2006 einmalig ein Jahr aufgeschoben wurde.
17 Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass nach § 5 TV 2005 der VTV
Nr. 8 maßgebend ist und § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost aufgrund der Regelung in § 3 TV
2005 nicht anwendbar sein sollte, kann sie im streitgegenständlichen Zeitraum keine Vergütung
nach der Lebensaltersstufe 3 der VergGr. Vc nach der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8
beanspruchen. Die Klägerin verkennt, dass sie aufgrund der Lebensaltersstufenfolge des § 24 A
Abs. 1 und 2 BMT-AW O iVm. § 25 Abs. 1 BMT-AW O im streitgegenständlichen Zeitraum nicht
das für die von ihr begehrte Stufe 3 erforderliche 25. Lebensjahr vollendet hat. Darauf hat bereits
das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen.
18 aa) Nach § 24 A Abs. 1 Satz 1 BMT-AW O, der nach § 2 Einleitungssatz ÜbgTV-BUND-Ost zu
dessen normativen Inhalt geworden ist, sind die Grundvergütungen im Vergütungs- und
Lohntarifvertrag nach Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen zu bemessen. Für die
Lebensaltersstufen regelt § 24 A Abs. 1 Satz 2 und 3 BMT-AW O, dass der Angestellte zunächst
die Grundvergütung der Lebensaltersstufe erhält, die seinem Eintrittsalter entspricht, und
anschließend nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Lebensaltersstufe (Endstufe) die
Grundvergütung der nächstfolgenden Lebensaltersstufe erreicht. Die unterste Lebensaltersstufe
(erste Stufe bzw. Anfangsgrundvergütung) beginnt für die Vergütungsgruppen III bis X mit Beginn
des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet ist (§ 24 A Abs. 1 Satz 2 BMT-AW O). Vor
Vollendung des 21. Lebensjahrs gelten die gesonderten Staffelungen nach § 25 Abs. 1 BMT-
AW O. Hiernach hat der Angestellte nach vollendetem 19. Lebensjahr Anspruch auf 96 vH der
Anfangsgrundvergütung und nach vollendetem 20. Lebensjahr auf 100 vH.
19 bb) Die Klägerin hatte in Anwendung dieser Regelungen bis zum 28. Februar 2007 als dem Ende
des bezifferten Zahlungszeitraums das für die Lebensaltersstufe 3 maßgebende 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet und kann deshalb selbst bei uneingeschränkter Anwendung des § 24 BMT-
AW O und des VTV Nr. 8 die begehrte höhere Vergütung nicht beanspruchen.
20 (1) Die Klägerin war zu Beginn ihrer Tätigkeit, am 1. August 2002 eingestellt, noch keine 20 Jahre
alt, so dass ihr eine Anfangsgrundvergütung nach § 25 Abs. 1 BMT-AW O zustand.
21 (2) Diese Anfangsgrundvergütung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres maßgebend. Eine
Anhebung der Lebensaltersstufe mit Vollendung des 21. Lebensjahres ist tariflich nicht
vorgesehen. Weder aus § 25 Abs. 1 BMT-AW O noch aus § 24 A Abs. 1 Satz 2 und 3 BMT-AW O
ergibt sich ein anderes Ergebnis. Die Tarifparteien haben den Beginn der ersten Lebensaltersstufe
auf den Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres festgelegt ( § 24 A Abs. 1 Satz 2 BMT-
AW O). Dies gilt, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 BMT-AW O ergibt, auch bei
Einstellungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres (zur gleichen Systematik nach § 28 BAT
Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand: März 2002 § 28 Rn. 5;
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand: Juni 2006 § 28 Erl. 2;
Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: Juli 2009 § 28 Anm. 2).
22 (3) Die zweite Lebensaltersstufe erreichte die Klägerin selbst wenn man eine etwaige
Verschiebung der Altersstufenanhebung nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost
unberücksichtigt lässt, erst mit Beginn des Monats Oktober 2005, in dem sie das 23. Lebensjahr
vollendete, und die dritte Lebensaltersstufe jedenfalls nicht vor dem 1. Oktober 2007.
23 b) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin im Zeitraum
vom 1. Oktober 2005 bis einschließlich des Monats Mai 2006 ein Entgelt zahlte, bei dem sie eine
Grundvergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8
zugrunde legte. Die Beklagte konnte die fehlerhafte Berechnung der tariflichen Vergütung für die
Zukunft korrigieren. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus anderen Gründen zur Weiterzahlung einer
monatlichen Vergütung in Höhe von 1.153,99 Euro brutto verpflichtet sein könnte, sind weder
dargetan noch ersichtlich.
24 II. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.
25 1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Er ist nach dem Vorbringen der Klägerin dahin
zu verstehen, dass sie festgestellt wissen will, die Beklagte müsse ihr aufgrund der Vollendung
des 23. Lebensjahres ein Entgelt nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, der Anlage 1d zu § 6
Abs. 2 VTV Nr. 8 zahlen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe bereits ab dem 1. Oktober
2005 eine Vergütung nach der höheren Lebensaltersstufe zu. Dieses Begehren verfolgt sie im
Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen durch die Leistungsklage im Klageantrag zu 1 und für die
nach Klageerhebung fälligen Ansprüche durch den Feststellungsantrag zu 2. An dieser Auffassung
hat sie trotz der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach sie für die Lebensaltersstufe 3
das 25. Lebensjahr vollendet haben muss, in der Revisionsinstanz festgehalten.
26 2. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Dies gilt auch für
die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach bestimmten,
zwischen den Parteien streitigen Stufen einer zwischen den Parteien unstreitigen
Vergütungsgruppe (st. Rspr., etwa BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 13, AP BAT-O § 27
Nr. 4).
27 3. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung
nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, nach der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 aufgrund
der Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zu (s. oben I 2 a bb).
28 III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Bepler
Creutzfeldt
Treber
Pfeil
Pieper