Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (ethik, mitbestimmungsrecht, mitbestimmung, antrag, gesellschaft, unternehmen, arbeitnehmer, vorinstanz, wissen, verhalten)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 58/08
Mitbestimmung bei „Ethik-Richtlinien“
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch sog. Ethik-Richtlinien („codes of
conduct“) das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche Ordnung regeln will. Kein
Mitbestimmungsrecht besteht bei Vorgaben, mit denen lediglich die geschuldete Arbeitsleistung
konkretisiert werden soll. Der Mitbestimmung entzogen sind auch Angelegenheiten, die gesetzlich
abschließend geregelt sind. Ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die
Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen, schließen die Mitbestimmungsrechte nach dem
Betriebsverfassungsgesetz aber nicht aus. Ethik-Richtlinien können sowohl mitbestimmungspflichtige
als auch mitbestimmungsfreie Teile enthalten. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen
begründet nicht notwendig ein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts wies daher - anders als das Landesarbeitsgericht - einen
Antrag ab, mit dem der Konzernbetriebsrat des deutschen Tochterunternehmens einer US-
amerikanischen Gesellschaft ein Mitbestimmungsrecht an der Gesamtheit von konzernweit eingeführten
Ethik-Richtlinien festgestellt wissen wollte; das Regelungswerk enthält auch mitbestimmungsfreie
Bestimmungen.
Auf
entsprechende
Hilfsanträge
des
Konzernbetriebsrats
stellte
das
Bundesarbeitsgericht jedoch fest, dass dieser an bestimmten Regelungen, wie etwa der Verpflichtung
der Arbeitnehmer, Interessenkonflikte schriftlich zu melden, zu beteiligen ist.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 5 TaBV 31/06 -