Urteil des BAG vom 08.05.2014

Berücksichtigung früherer Tätigkeit für die Stufenzuordnung nach § 18 Abs. 3 TV-BA aF

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.5.2014, 6 AZR 578/12
Berücksichtigung früherer Tätigkeit für die Stufenzuordnung nach § 18 Abs. 3 TV-BA aF
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2012 - 11 Sa
728/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin.
2 Die Klägerin war bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit vom 25. Januar bis
31. Dezember 2010 befristet als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II
in der Agentur für Arbeit O beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich aufgrund
beiderseitiger originärer Tarifbindung und Arbeitsvertrags nach dem Tarifvertrag für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit und den diesen
ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden
Fassung. § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags lautete:
„Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem
bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des
Arbeitgebers, der Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere
Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine lang währende Verwendung der
Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt.“
3 Im Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit
vom 28. März 2006 idF des 8. Änderungstarifvertrags (TV-BA aF) war ua. geregelt:
§ 14
Eingruppierung
(1)
1
Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und
Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien
Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet.
2
Die in den TuK
festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die
Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen.
3
Die/der
Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur
vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist.
Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu
Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten
Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).
§ 18
Entwicklungsstufen
(1) Die acht Tätigkeitsebenen umfassen jeweils sechs Entwicklungsstufen.
(2)
1
Bei Einstellung werden die Beschäftigten grundsätzlich der
Entwicklungsstufe 1 zugeordnet.
(3)
1
Beschäftigte werden bei der Einstellung einer höheren Entwicklungsstufe
zugeordnet, wenn eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung
aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit
der BA vorliegt.
2
Die Zuordnung richtet sich nach Abs. 6.
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die Voraussetzung
der ‚einschlägigen Berufserfahrung bei der BA‘ eng auszulegen ist.
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5:
Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der
übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden
Tätigkeit.
(6)
1
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Entwicklungsstufe nach
folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben
Tätigkeitsebene:
-
Entwicklungsstufe 2 nach einem Jahr in Entwicklungsstufe 1,
-
Entwicklungsstufe 3 nach zwei Jahren in Entwicklungsstufe 2,
-
Entwicklungsstufe 4 nach drei Jahren in Entwicklungsstufe 3,
-
Entwicklungsstufe 5 nach vier Jahren in Entwicklungsstufe 4 und
-
Entwicklungsstufe 6 nach fünf Jahren in Entwicklungsstufe 5.
2
Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Sinne des Absatzes 3, die nicht
bereits im Zusammenhang mit der Einstellung bei der Zuordnung zu einer
Entwicklungsstufe berücksichtigt worden sind, werden auf die in Satz 1
festgelegte Laufzeit der ab dem Einstellungszeitpunkt maßgebenden
Entwicklungsstufe
angerechnet.
3
Das
Aufsteigen
in
die
Entwicklungsstufen 3 bis 6 erfolgt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2
leistungsabhängig.“
4 Der TV-BA wurde zum 1. Januar 2011 geändert. In § 18 TV-BA idF des
9. Änderungstarifvertrags ist auszugsweise bestimmt:
§ 18
Entwicklungsstufen
(3)
1
Beschäftigte werden bei Einstellung der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet,
wenn eine mindestens einjährige Berufserfahrung aus einem vorherigen
befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der BA vorliegt.
2
Bei
Vorliegen einer mindestens zweijährigen einschlägigen Berufserfahrung
aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit
der BA erfolgt die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe nach
Maßgabe der in Absatz 6 getroffenen Regelungen.
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1. Einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Satz 2 liegt dann vor,
wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine
Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1.0
zugeordnet ist bzw. die bei Vorbeschäftigung vor Inkrafttreten der
Neuregelung des § 14 mit Wirkung vom 1. März 2008 im Zuge des
6. Änderungstarifvertrages demselben TuK der Anlage 1.0
zuzuordnen wäre wie die zu übertragende Tätigkeit.“
5 Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II war
die Klägerin in Tätigkeitsebene V eingruppiert und Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Sie
erhielt ein Monatsgehalt von 1.954,00 Euro brutto. Die Vergütungsdifferenz zu
Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene V lag bei monatlich 212,00 Euro brutto. Die
Aufgaben einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II sind in folgendem
TuK definiert:
Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten
-
Antragsannahme, -bearbeitung, Entscheidung und Zahlbarmachung passiver
Leistungen nach SGB II in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (insb.
Fortzahlungsanträge)
-
Beratung zu passiven Leistungen nach SGB II in Fällen mit mittlerem
Schwierigkeitsgrad
-
Zusammenarbeit mit Dritten (v. a. anderen Leistungsträgern)
-
Bestandsarbeiten mit mittlerem Schwierigkeitsgrad (z. B. Datenabgleich nach
§ 52 SGB II, Anrechnung von Nebeneinkommen)
Fachlich-methodische Anforderungen
-
Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren im Aufgabengebiet
-
Grundkenntnisse bzw. fundierte Kenntnisse (je nach Organisationsmodell) der
relevanten
Rechtsgrundlagen
im
Aufgabenbereich
(einschl.
der
angrenzenden Rechtsgebiete)
-
Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation
-
Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen
Kompetenzanforderungen
-
Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+)
-
Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (+), Teamfähigkeit (+)
-
Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)“
6 Vor dieser Tätigkeit war die Klägerin vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 befristet als
Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit D
beschäftigt gewesen. Der Tätigkeit einer solchen Fachassistentin liegt das TuK der
Bundesagentur für Arbeit zugrunde:
Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten
-
Antragsbearbeitung in Fällen mit mittlerem Schwierigkeitsgrad aus dem
Gesamtaufgabengebiet der Arbeitgeber- bzw. Trägerleistungen, z. B.
-
Kurzarbeitergeld
-
Insolvenzgeld
-
Förderung der beruflichen Weiterbildung
-
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
-
Prüfung von Abrechnungen
-
Betriebsnummernvergabe und -pflege
-
Betriebsdatenpflege
Fachlich-methodische Anforderungen
-
Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren im Aufgabengebiet
-
Grundkenntnisse der relevanten Rechtsgrundlagen im Aufgabengebiet
(SGB I, III, IV, X)
-
Grundkenntnisse in angrenzenden Rechtsgebieten (z. B. Arbeitsrecht, KSchG,
InsO)
-
Grundkenntnisse KLR
-
Fundierte Kenntnisse relevanter MS-Office- und IT-Fachanwendungen
Kompetenzanforderungen
-
Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+)
-
Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (+), Teamfähigkeit (+)
-
Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (+), Lern- und Kritikfähigkeit (+)“
7 Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 war die Klägerin als Leiharbeitnehmerin bei der
Gemeinnützigen Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH D beschäftigt. Sie wurde
als Fachassistentin im allgemeinen Verwaltungsdienst in der Eingangszone der ARGE D
eingesetzt. Die Tätigkeit einer Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II)
ist im TuK der Bundesagentur für Arbeit beschrieben:
Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten
-
Klärung allgemeiner vermittlungs- und leistungsrechtlicher sowie
beraterischer Anliegen und deren Bearbeitung (soweit ohne Akte möglich)
-
Annahme von Meldungen und Ausgabe von Unterlagen in Fällen von
Arbeitslosigkeit, Arbeitssuche, Ratsuche
-
Assistenztätigkeiten in den Bereichen Vermittlung und Leistung
-
Assistenztätigkeiten am Empfang
Fachlich-methodische Anforderungen
-
Grundkenntnisse der Ablauforganisation in der Eingangszone und in der
ARGE
-
Grundkenntnisse der Produkte, Programme und Verfahren einschl. der
relevanten Rechtsgrundlagen im Rechtskreis SGB II
-
Fundierte Kenntnisse der Büroorganisation
-
Fundierte Kenntnisse MS-Office und relevanter IT-Fachanwendungen
Kompetenzanforderungen
-
Fach-/Methodenkompetenz: Sorgfalt/Gewissenhaftigkeit (+)
-
Sozial-kommunikative Kompetenz: Kundenorientierung (+), Teamfähigkeit (+)
-
Personale Kompetenzen: Belastbarkeit (++), Lern- und Kritikfähigkeit (+)“
8 Die Klägerin will für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2010 der
Entwicklungsstufe 2 der Tätigkeitsebene V zugeordnet werden und verlangt die
entsprechenden Vergütungsdifferenzen. Sie hat die Auffassung vertreten, aufgrund ihrer
Vorbeschäftigungen als Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) und
Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) verfüge sie über eine
einjährige einschlägige Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF.
Berufserfahrung sei nicht nur dann einschlägig im Tarifsinn, wenn eine frühere Tätigkeit im
Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde. Auch eine gleichartige oder gleichwertige
Tätigkeit sei ausreichend, soweit sie für die neue Tätigkeit erforderliche und verwendbare
Kenntnisse und Fertigkeiten vermittle. Das ergebe sich aus der Protokollerklärung zu den
Absätzen 3 bis 5 des § 18 TV-BA aF, die neben der beruflichen Erfahrung in der
übertragenen Aufgabe auch die berufliche Erfahrung in einer auf die Aufgabe bezogen
entsprechenden Tätigkeit genügen lasse. Die beiden früher versehenen
Fachassistententätigkeiten seien gleichartig wie die spätere Tätigkeit einer
Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II. Alle drei Tätigkeiten seien
Fachassistentenaufgaben im Bereich SGB auf der Tätigkeitsebene V. Sie seien
austauschbar, wie die Regelung in § 5 Abs. 1 des Arbeitsvertrags zeige. Aus den TuK
ergebe sich nichts anderes. Auf einzelne Unterschiede im Bereich der
Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten komme es für die Stufenzuordnung nicht an, weil eine
gleichartige Tätigkeit genüge, um einschlägige Berufserfahrung zu erlangen.
Entscheidend sei, dass die Tätigkeits- und Kompetenzprofile nahezu deckungsgleich
seien. Im Übrigen habe sie nicht als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich
SGB II eingearbeitet werden müssen. Das folge nicht nur aus der einschlägigen
Berufserfahrung, sondern auch daraus, dass sie in der Zeit vom 25. Januar bis
31. Dezember 2010 an 16 Arbeitstagen den Arbeitnehmer V im Kundenbüro vertreten
habe.
9 Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.908,00 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, die
Vorbeschäftigungen der Klägerin erfüllten nicht die Voraussetzungen einer einschlägigen
Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF. Regelmäßig handle es sich um
einschlägige Berufserfahrung, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt
werde. Nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen genüge eine gleichartige
Tätigkeit. Nach den TuK seien die beiden Vorbeschäftigungen keine gleichartigen
Tätigkeiten, weil die Klägerin mit völlig verschiedenen Kernaufgaben und mit
unterschiedlichen, nicht vergleichbaren und nicht aufeinander aufbauenden
Rechtsbereichen befasst gewesen sei. Erst mit dem 9. Änderungstarifvertrag zum TV-BA
sei einschlägige Berufserfahrung erweiternd über die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu
einer sog. Jobfamilie definiert worden.
11 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
Tarifauskünfte der Gewerkschaft ver.di und der Bundesagentur für Arbeit darüber
eingeholt, ob die Durchführungsanweisungen zu § 18 TV-BA zwischen den
Tarifvertragsparteien abgestimmt waren. Es hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Leistungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
12 A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat nach § 18 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 14 Abs. 1 Satz 1 TV-BA aF keinen
Anspruch darauf, in der Zeit von Februar bis Dezember 2010 der Entwicklungsstufe 2 der
Tätigkeitsebene V zugeordnet und entsprechend vergütet zu werden. Sie verfügte bei ihrer
Einstellung am 25. Januar 2010 nicht über eine mindestens einjährige einschlägige
Berufserfahrung für die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich
SGB II.
13 I. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 TV-BA aF werden Beschäftigte bei der Einstellung
grundsätzlich der Entwicklungsstufe 1 zugeordnet. Die Zuordnung zu einer höheren
Entwicklungsstufe erfolgt ausnahmsweise, wenn eine mindestens einjährige einschlägige
Berufserfahrung aus einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der
Bundesagentur für Arbeit vorliegt (§ 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF). Nach der
Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 TV-BA aF ist einschlägige
Berufserfahrung als eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die
Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit zu verstehen. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu
Absatz 3 des § 18 TV-BA aF bestimmt, dass die Voraussetzung der „einschlägigen
Berufserfahrung bei der BA“ eng auszulegen ist.
14 II. Die Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe bei der Einstellung aufgrund
mindestens einjähriger einschlägiger Berufserfahrung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF
erfordert eine zumindest gleichartige Vorbeschäftigung. Auf die vom Landesarbeitsgericht
eingeholten Tarifauskünfte über die Durchführungsanweisungen zu § 18 TV-BA kommt es
nicht an.
15 1. Der Wortlaut von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF entspricht im
Wesentlichen dem der § 16 Abs. 2 TVöD-AT (Bund), § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-L.
16 a) Diese Tarifnormen gehen davon aus, dass Beschäftigte bei der Einstellung im Regelfall
der Entgeltstufe 1 und nur ausnahmsweise einer höheren Entgeltstufe zuzuordnen sind.
Auch die in den jeweiligen Protokollerklärungen enthaltene Definition des Begriffs der
„einschlägigen Berufserfahrung“ ist identisch. Verlangt wird eine berufliche Erfahrung in
der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Um
einschlägige Berufserfahrung in diesem Sinn handelt es sich, wenn die frühere Tätigkeit
im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war (vgl. für den
inhaltsgleichen § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 TV-L BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 -
Rn. 17; 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 45 mwN). Notwendig ist ein in früheren
Tätigkeiten erlangter Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs, der für die nach der Einstellung
konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist.
17 b) Die Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-BA aF bestimmt zudem, dass die
Voraussetzung der „einschlägigen Berufserfahrung bei der BA“ eng auszulegen ist. Eine
solche Formulierung findet sich in § 16 Abs. 2 TVöD-AT (Bund) und § 16 Abs. 2 TV-L
nicht. Diese Abweichung im Wortlaut der Tarifnormen führt nicht zu einer
unterschiedlichen Auslegung von § 18 Abs. 3 TV-BA aF einerseits und § 16 Abs. 2 TVöD-
AT (Bund), § 16 Abs. 2 TV-L andererseits. Auch § 16 Abs. 2 TVöD-AT (Bund), § 16 Abs. 2
TV-L geben eine enge Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung vor. Das
folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem Regelfall der Zuordnung zur
Entgeltstufe 1 und dem Ausnahmefall der Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe (vgl.
Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Juni 2012 Teil B 1 § 16 (Bund)
Rn. 24; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand November 2010 Teil II/1 § 16
(Bund) Rn. 11).
18 2. Tarifzusammenhang und -zweck bestätigen diesen Befund.
19 a) Die Regelung der Stufenzuordnung in § 18 Abs. 3 TV-BA aF korrespondiert mit der
Regelung der Stufenlaufzeit in § 18 Abs. 6 TV-BA aF. § 18 Abs. 3 Satz 2 TV-BA aF
verweist für die Stufenzuordnung auf § 18 Abs. 6 TV-BA aF. § 18 Abs. 6 Satz 2 TV-BA aF
verlangt seinerseits die Anrechnung von Zeiten einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen
der regulären Stufenlaufzeit, die nicht im Zusammenhang mit der Einstellung bei der
Stufenzuordnung berücksichtigt worden sind. Die tariflichen Regelungen gehen also
davon aus, dass sich die einschlägige Berufserfahrung iSv. § 18 Abs. 3 TV-BA aF und die
ununterbrochene Tätigkeit iSv. § 18 Abs. 6 TV-BA aF gleichwertig entsprechen. Eine
solche Gleichwertigkeit kommt nur in Betracht, wenn der einzustellende Arbeitnehmer aus
früheren Arbeitsverhältnissen einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erlangt hat, der für
die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist. Das
setzt - wenn die frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird - eine
mindestens gleichartige Tätigkeit voraus (vgl. Spelge in Groeger Arbeitsrecht im
öffentlichen Dienst 2. Aufl. Teil 8 Rn. 15).
20 b) Dem entspricht der Zweck des § 18 Abs. 3 TV-BA aF. Die Vorschrift will bereits
erworbene Berufserfahrung bei der Einstellung finanziell honorieren, weil sie
Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers
erwarten lässt. Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die in der Vorbeschäftigung
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die von
ihm nach der Einstellung auszuübende Tätigkeit ohne Einarbeitungszeit auszufüllen.
21 3. Die tarifliche Entwicklung des § 18 Abs. 3 TV-BA stellt das gewonnene
Auslegungsergebnis nicht infrage.
22 a) Durch den 9. Änderungstarifvertrag zum TV-BA (TV-BA nF) wurde § 18 Abs. 3 TV-BA
neu gefasst. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA nF werden Beschäftigte nun bei der
Einstellung der Entwicklungsstufe 2 zugeordnet, wenn sie eine mindestens einjährige
Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit
der BA aufweisen. Die Berufserfahrung braucht nicht mehr einschlägig zu sein.
Entsprechend wurde das in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-BA aF
enthaltene Gebot der engen Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung für
die Zuordnung zu Stufe 2 gestrichen. Nur die Zuordnung zu einer höheren
Entwicklungsstufe als Stufe 2 hängt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TV-BA nF iVm. der
Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 dieser Norm noch von mindestens zweijähriger
einschlägiger Berufserfahrung ab. Entscheidend ist in diesem Fall die Zuordnung zu
demselben TuK der Anlage 1.0 zum TV-BA.
23 b) Der Ansicht der Revision, mit der Neufassung der Tarifregelungen habe der Begriff der
einschlägigen Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 nicht geändert, sondern mit
dem bereits nach dem 8. Änderungstarifvertrag zutreffenden Begriffsverständnis
klargestellt werden sollen, stimmt der Senat nicht zu. Bei einer bloßen Klarstellung der
bisherigen Rechtslage wäre es nicht nötig gewesen, das Merkmal der einschlägigen
Berufserfahrung für die Zuordnung zu Stufe 2 in § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF und das
Gebot der engen Auslegung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-BA
aF zu streichen. Es hätte genügt, die klärende Definition den bisherigen tariflichen
Regelungen hinzuzufügen. Gegen eine bloße Klarstellung spricht entscheidend, dass
§ 18 Abs. 3 TV-BA nF ersichtlich zwischen den in Satz 1 und Satz 2 geregelten Fällen
unterscheidet. Die Zuordnung zu Stufe 2 verlangt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 TV-BA nF seit
Inkrafttreten des 9. Änderungstarifvertrags zum TV-BA keinerlei einschlägige
Berufserfahrung. Jegliche Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder
unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten genügt. Die Zuordnung zu einer höheren
Entwicklungsstufe setzt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 TV-BA nF demgegenüber mindestens
zweijährige einschlägige Berufserfahrung voraus. Der Begriff der einschlägigen
Berufserfahrung wird in der Protokollerklärung Nr. 1 zu Absatz 3 des § 18 TV-BA nF
abweichend von der früheren Begriffsbestimmung in der Protokollerklärung Nr. 1 zu
Absatz 3 des § 18 TV-BA aF bestimmt. Er lässt die Zuordnung zu demselben TuK der
Anlage 1.0 zum TV-BA genügen. An die Stelle der bisherigen Regelungsstruktur ist
demnach ein inhaltlich verändertes, differenzierteres System getreten.
24 III. Die Klägerin verfügte bei der Einstellung demnach nicht über eine mindestens
einjährige einschlägige Berufserfahrung durch gleichartige Vorbeschäftigungen iSv. § 18
Abs. 3 Satz 1 TV-BA aF. Ihre früheren Tätigkeiten vermittelten ihr keine Kenntnisse und
Erfahrungen, die auch für die spätere Tätigkeit erforderlich waren und diese prägten.
25 1. Um gleichartige Tätigkeiten handelt es sich, wenn die TuK iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TV-
BA aF im Wesentlichen identisch sind. Tätigkeiten sind entgegen der Auffassung der
Revision nicht schon dann gleichartig, wenn sie gleich eingruppiert sind und dieselbe
Berufsbezeichnung tragen, zB „Fachassistentin“ der „Tätigkeitsebene V“. Ein solches
Verständnis ist unvereinbar mit der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18
TV-BA aF. Danach kommt es auf die berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer
auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit an. Maßgeblich ist die Gleichartigkeit
der „Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten“. Auch arbeitsvertragliche Regelungen des
Direktionsrechts, die es erlauben, verschiedene Tätigkeiten - und damit unterschiedliche
Tätigkeitsinhalte - zuzuweisen, sagen nichts darüber aus, ob der Arbeitnehmer in der Lage
ist, alle diese Tätigkeiten aufgrund seiner Kenntnisse und Fertigkeiten ohne Einarbeitung
zu versehen. Sie deuten deshalb nicht auf gleichartige Tätigkeiten iSv. § 18 Abs. 3 Satz 1
TV-BA aF iVm. der Protokollerklärung zu den Absätzen 3 bis 5 des § 18 TV-BA aF hin.
26 2. Nach diesen Grundsätzen sind die Vorbeschäftigungen der Klägerin als
Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit und
Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) keine Tätigkeiten, die
gleichartig wie die Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II
sind.
27 a) Der Vergleich der „Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten“ einer Fachassistentin
Leistungsgewährung im Bereich SGB II und einer Fachassistentin Bearbeitungsbüro
(Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit macht deutlich, dass es sich um
verschiedene Tätigkeiten in unterschiedlichen Rechtskreisen handelt. Während die
Tätigkeit einer Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur
für Arbeit im Rechtskreis des SGB III angesiedelt ist, hat eine Fachassistentin
Leistungsgewährung ihre Tätigkeit im Rechtskreis des SGB II auszuüben. Die
Zugehörigkeit der Tätigkeiten zu unterschiedlichen - speziellen - Rechtskreisen erfordert
nicht nur andere Rechtskenntnisse. Sie führt auch zu der Eingliederung in verschiedene
Aufbau- und Ablauforganisationen. Eine Fachassistentin Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber
und Träger) wird in einer Agentur für Arbeit eingesetzt und ist dort vor allem damit befasst,
Anträge zu bearbeiten sowie Arbeitgeber- und Trägerleistungen abzurechnen. Eine
Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in einer ARGE trifft im
Unterschied dazu auf Langzeitarbeitslose. Der Aufgabenschwerpunkt liegt hier nicht allein
in der Antragsbearbeitung, sondern auch in der Beratung. Die Kenntnisse und
Fähigkeiten, die die Klägerin im Rahmen der Tätigkeit als Fachassistentin
Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Arbeitsagentur erwarb, waren für die
spätere Tätigkeit als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II daher weder
erforderlich noch prägend.
28 b) Auch die Tätigkeit einer Fachassistentin in der Eingangszone in der ARGE (SGB II) ist
nicht gleichartig wie die Tätigkeit einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich
SGB II. Ein Vergleich der „Kernaufgaben und Verantwortlichkeiten“ zeigt das deutlich. Die
beiden Tätigkeiten gehören zwar zum Rechtskreis des SGB II. Die Aufgaben
unterscheiden sich jedoch in Zuschnitt und Niveau. Die Tätigkeit in der Eingangszone
einer ARGE (SGB II) erfordert, allgemeine Fragen und kurze Anliegen zu klären. Sie
besteht vor allem darin, Kundenflüsse zu steuern und Kunden weiterzuleiten. Die Tätigkeit
verlangt fundierte Kenntnisse der Büroorganisation und hohe Belastbarkeit, weil eine
solche Fachassistentin mit einem hohen Kundenaufkommen konfrontiert ist.
Demgegenüber hat eine Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II konkrete
leistungsrechtliche Fragen anhand der Akten zu bearbeiten. Für sie kommt es vor allem
auf fundierte Rechtskenntnisse im Aufgabenbereich an. Soweit die Klägerin behauptet hat,
sie habe ihren Kollegen V an 16 Arbeitstagen im Kundenbüro vertreten, änderte eine
solche kurzzeitige und deswegen bereits nicht prägende Vertretungstätigkeit nichts am
unterschiedlichen Inhalt und Aufgabenzuschnitt der Tätigkeiten einer Fachassistentin in
der Eingangszone in der ARGE (SGB II) und einer Fachassistentin Leistungsgewährung
im Bereich SGB II.
29 IV. Die Klägerin könnte ihr Klageziel im Übrigen selbst dann nicht erreichen, wenn der
Begriff der einschlägigen Berufserfahrung abweichend von dem gefundenen
Auslegungsergebnis über die Zugehörigkeit der Tätigkeit zu einer sog. Jobfamilie
bestimmt würde. Die Tätigkeiten der Klägerin gehören nicht zu derselben Jobfamilie. In
Anlage 1.0 zum TV-BA aF sind Tätigkeits- und Kompetenzprofile aufgelistet, die mehrere
Arbeitsplätze eines Aufgabengebiets im Sinn einer Jobfamilie zusammenfassen. Welche
konkreten Tätigkeiten dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil zuzuordnen sind, ergibt sich
für den Bereich der Arbeitsagenturen aus der Anlage 1.1 zum TV-BA aF. Danach gehört
die Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II zum Tätigkeits- und
Kompetenzprofil Nr. 49 der Anlage 1.1 zum TV-BA aF, die Fachassistentin
Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber und Träger) in der Agentur für Arbeit zum Tätigkeits- und
Kompetenzprofil Nr. 55 der Anlage 1.1 zum TV-BA aF und die Fachassistentin im
allgemeinen Verwaltungsdienst in der Eingangszone einer ARGE zum Tätigkeits- und
Kompetenzprofil Nr. 50 der Anlage 1.1 zum TV-BA aF.
30 B. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Fischermeier
Gallner
Spelge
Koch
Wollensak