Urteil des BAG vom 25.06.2013

Internationale Zuständigkeit

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 25.6.2013, 3 AZR 138/11
Internationale Zuständigkeit
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Zwischenurteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 10. November 2010 - 8 Sa 336/10 -
aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Zahlung einer Betriebsrente und dabei vorab über die
Zulässigkeit der Klage.
2 Die Beklagte ist die Konzernobergesellschaft der B-Gruppe. Sie hat ihren Sitz in
Princeton, USA. Über eine Reihe von ausländischen Gesellschaften betreibt die Beklagte
weltweit Sprachschulen unter dem Markenzeichen „B“. Dieses Geschäftsfeld der „B L
Services“ ist räumlich in verschiedene Regionen der Welt unterteilt, ua. die „European
Division“. Bei der „European Division“ handelt es sich um eine organisatorische
Zusammenfassung der einzelnen rechtlich selbständigen Ländergesellschaften des
Konzerns in Europa und den angrenzenden Ländern. Das „European Division
Headquarter“ nimmt für diese Konzerngesellschaften Koordinierungs- und
Unterstützungsaufgaben wahr. Zu der „European Division“ gehört auch die in Deutschland
tätige B D GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die B I Corporation - eine
Tochtergesellschaft der Beklagten - ist. Die B D GmbH hatte ihren Sitz ursprünglich in
Eschborn und hat ihn jetzt in Frankfurt am Main. Das „European Division Headquarter“
befindet sich in den Räumlichkeiten der B D GmbH.
3 Der Kläger stand von Anfang 1984 bis Ende 2009 in einem Arbeitsverhältnis mit der B D
GmbH. Er leitete zuletzt bis zu seiner Freistellung Mitte September 2001 als „Division Vice
President Europe“ das „European Division Headquarter“. Sein Gehalt erhielt er von der B
D GmbH. Die anderen im „European Division Headquarter“ tätigen Mitarbeiter waren
ebenfalls bei der B D GmbH angestellt.
4 Die Beklagte sagte dem Kläger am 1. Januar 1996 eine Altersversorgung nach einem
„Supplemental Executive Retirement Plan“ (im Folgenden: Pensionsplan) zu. Nach Art. II
Ziff. 1 des Pensionsplans können in diesen die leitenden Angestellten der Beklagten oder
ihrer Tochtergesellschaften aufgenommen werden. Art. VII Ziff. 6 des Pensionsplans sieht
vor, dass der Pensionsplan und seine Auslegung den Gesetzen des Bundesstaates New
York unterliegt.
5 Der Kläger schloss im Januar 2000 mit der B D GmbH eine Altersteilzeitvereinbarung. Im
September 2001 kündigte die B D GmbH das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. März
2002. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers war in beiden
Instanzen erfolgreich. Ebenfalls Mitte September 2001 kündigte die Beklagte ein
Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger als „Vice President“. Die gegen diese Kündigung
gerichtete Klage des Klägers wurde rechtskräftig als unzulässig abgewiesen.
6 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer
monatlichen Betriebsrente.
7 Der Kläger hat geltend gemacht, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
sei gegeben. Die Beklagte besitze im Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Frankfurt
am Main eine Niederlassung. Zumindest habe sie einen entsprechenden Rechtsschein
erweckt. Zudem unterhalte sie in Frankfurt am Main das „European Division Headquarter“.
Jedenfalls sei die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch den
besonderen Gerichtsstand des Vermögens und des Erfüllungsortes gegeben.
8 Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend ab dem 1. November 2009 monatlich
7.179,33 Euro zu zahlen.
9 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage
sei unzulässig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben.
Jedenfalls habe der Kläger sein Klagerecht verwirkt.
10 Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat durch Beschluss vom 10. November 2010 angeordnet, dass über die Zulässigkeit der
Klage abgesondert verhandelt wird. Durch Zwischenurteil hat es die Zulässigkeit der
Klage festgestellt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die
Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt die
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Zwischenurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht
(§ 563 Abs. 1 ZPO). Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann
der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klage zulässig ist. Hierzu bedarf es
weiterer tatrichterlicher Feststellungen und Würdigungen.
12 I. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht angenommen werden. Ob die deutschen
Gerichte für den Rechtsstreit zuständig sind, bedarf noch weiterer Aufklärung.
13 1. Die internationale Zuständigkeit folgt grundsätzlich der örtlichen Zuständigkeit nach den
§§ 12 ff. ZPO. Fällt ein Rechtsstreit nach den §§ 12 ff. ZPO in die örtliche Zuständigkeit
eines deutschen Gerichts, ist die internationale Zuständigkeit regelmäßig indiziert und
sind die deutschen Gerichte auch im Verhältnis zu einem ausländischen Gericht
zuständig. Allerdings sind bei der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit
insbesondere die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) zu beachten.
Die EuGVVO ist seit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar. Sie geht nationalem Recht im Rang vor (BAG 20. Dezember 2012 -
2 AZR 481/11 - Rn. 19; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 562/08 - Rn. 15; 24. September 2009
- 8 AZR 306/08 - Rn. 26, BAGE 132, 182).
14 2. Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO
ist eröffnet. Danach gilt die EuGVVO mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 EuGVVO
ausdrücklich angegebenen Rechtsbereiche für alle Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und
Handelssachen. Bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen aus dem
Pensionsplan handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit.
15 3. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach der EuGVVO könnte sich
vorliegend nur aus Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO ergeben. Ob die
Voraussetzungen dieser Bestimmungen gegeben sind, kann der Senat auf der Grundlage
der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
16 a) Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer vor den Gerichten
des Mitgliedstaates verklagt werden, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Die
Anwendbarkeit dieser Bestimmung setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein
individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag sind
(Art. 18 Abs. 1 EuGVVO; vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 10).
Gesellschaften und juristische Personen haben ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung befindet
(Art. 60 Abs. 1 EuGVVO). Darüber hinaus bestimmt Art. 18 Abs. 2 EuGVVO, dass
derjenige Arbeitgeber, der mit dem Arbeitnehmer einen individuellen Arbeitsvertrag
geschlossen hat und der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Zweigniederlassung,
Agentur oder sonstige Niederlassung besitzt, für Streitigkeiten aus deren Betrieb so
behandelt wird, als hätte er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates. Für
diesen Fall setzt die EuGVVO eine Niederlassung dem Wohnsitz gleich. Folglich kann
nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO der „externe“, nicht in einem Mitgliedstaat ansässige
Arbeitgeber in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem er seine Niederlassung hat,
sofern Streitigkeiten aus ihrem Betrieb vorliegen (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR
134/07 - Rn. 71, BAGE 125, 24).
17 b) Die Beklagte hat ihren Sitz in den USA und nicht in einem Mitgliedstaat. Die
internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18
EuGVVO kann daher nur gegeben sein, wenn zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag
bestanden hat, Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus diesem sind, die Beklagte in
der Bundesrepublik Deutschland eine Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO
unterhält und den Gegenstand des Rechtsstreits eine Streitigkeit aus dem Betrieb dieser
Niederlassung bildet. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts konnte das
Landesarbeitsgericht nicht davon ausgehen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
18 aa) Die Anwendung des Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO scheitert allerdings
nicht schon daran, dass der Kläger Ruhegeldleistungen aus einem Pensionsplan einklagt.
Auch bei diesen kann es sich um Ansprüche „aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ iSd.
Art. 18 Abs. 1 EuGVVO handeln. Nach seinem unmissverständlichen Wortlaut schränkt
Art. 18 Abs. 1 EuGVVO die Art der arbeitsvertraglichen Ansprüche nicht ein. Die Regelung
erfasst daher individualrechtliche Ansprüche aller Art aus dem Arbeitsverhältnis (Hk-
ZPO/Dörner 5. Aufl. Artikel 18 EuGVVO Rn. 4; Däubler NZA 2003, 1297, 1299)
einschließlich Ansprüche aus bereits beendeten Arbeitsverhältnissen (Musielak/Stadler
ZPO 10. Aufl. VO [EG] 44/2001 Artikel 18 Rn. 2a). Auch Ansprüche aus einer vom
Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage, mit der dieser sich verpflichtet, dem
Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Betriebsrente zu zahlen,
fallen deshalb unter den Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Eine derartige
Zusage steht mit dem Arbeitsvertrag in unmittelbarem Zusammenhang.
19 bb) Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen tragen jedoch die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts, es habe ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden,
nicht.
20 (1) Art. 18 Abs. 2 EuGVVO setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein „individueller
Arbeitsvertrag“ geschlossen wurde. Der Begriff des „individuellen Arbeitsvertrags“ ist nicht
nach nationalen Kriterien zu bestimmen, sondern als genuiner Begriff der EuGVVO unter
Berücksichtigung von Art. 45 AEUV autonom auszulegen (zur vertragsautonomen
Auslegung der in der EuGVVO enthaltenen Rechtsbegriffe vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-
154/11 - [Mahamdia] Rn. 42). Danach ist ein „individueller Arbeitsvertrag“ eine
Vereinbarung, die eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit für eine bestimmte
Dauer zum Inhalt hat, bei der der Arbeitnehmer regelmäßig in einer bestimmten Weise in
den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden ist und für die er als Gegenleistung eine
Vergütung erhält (vgl. EuGH 26. Februar 1992 - C-357/89 - [Raulin] Leitsatz 1, Slg. 1992, I-
1027; 26. Februar 1992 - C-3/90 - [Bernini] Rn. 14, Slg. 1992, I-1071; BAG 24. September
2009 - 8 AZR 306/08 - Rn. 40, BAGE 132, 182; Zöller/Geimer ZPO 29. Aufl. Anh. I EG-VO
Zivil- und Handelssachen Art. 18 Rn. 1; Hk-ZPO/Dörner 5. Aufl. Artikel 18 EuGVVO Rn. 4;
Musielak/Stadler ZPO 10. Aufl. VO [EG] 44/2001 Artikel 18 Rn. 2).
21 (2) Das Landesarbeitsgericht hat keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu
getroffen, ob und wie zwischen den Parteien ein solcher Arbeitsvertrag zustande
gekommen ist. Die Beklagte hat ausweislich des Urteils des Hessischen
Landesarbeitsgerichts in dem Kündigungsschutzverfahren zwar behauptet, es habe
zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden. Der Kläger hat das Verhältnis zur
Beklagten angesichts seines Arbeitsvertrags mit der B D GmbH allerdings als
„Konzernleihe“ bezeichnet. Konkrete Tatsachenfeststellungen zum Zustandekommen
eines Arbeitsvertrags hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen. Der Umstand, dass
dem Kläger von der Beklagten Leistungen nach dem Pensionsplan versprochen wurden,
lässt noch nicht den Schluss zu, es habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis
bestanden. Nach Art. II Ziff. 1 des Pensionsplans können in diesen auch leitende
Angestellte von Tochtergesellschaften der Beklagten aufgenommen werden.
22 cc) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts lassen die bisherigen
Feststellungen auch nicht den Schluss zu, dass es sich bei der B D GmbH um eine
Niederlassung der Beklagten iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO handelt oder zumindest ein
entsprechender Rechtsschein erweckt wurde.
23 (1) Die in den Vorschriften der EuGVVO über die Zuständigkeit für Arbeitsverträge
enthaltenen Begriffe sind in Übereinstimmung mit den Kriterien auszulegen, die der
Europäische Gerichtshof zu den gleich lautenden Begriffen im Brüsseler Übereinkommen
vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüsseler Übereinkommen,
ABl. EG L 299 vom 31. Dezember 1972 S. 32) entwickelt hat (vgl. EuGH 19. Juli 2012 - C-
154/11 - [Mahamdia] Rn. 47). Danach setzt der Begriff der „Zweigniederlassung“, „Agentur“
oder „sonstigen Niederlassung“ iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO voraus, dass es einen
Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle des Stammhauses
hervortritt. Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so
ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese
sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (EuGH 19. Juli 2012 - C-
154/11 - [Mahamdia] Rn. 48; 18. März 1981 - C-139/80 - [Blanckaert & Willems] Rn. 11,
Slg. 1981, 819). Eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung
ist eine Einheit, die als hauptsächlicher, wenn nicht ausschließlicher Gesprächspartner
von Dritten in Vertragsverhandlungen auftreten kann (vgl. EuGH 6. April 1995 - C-439/93 -
[Lloyd's Register of Shipping] Rn. 19, Slg. 1995, I-961). Diese Einheit wird dadurch
charakterisiert, dass sie der Aufsicht und Leitung des Stammhauses unterliegt (EuGH
6. Oktober 1976 - C-14/76 - [De Bloos] Rn. 20, Slg. 1976, 1497). Auch ein vom
„Stammhaus“ gesellschaftsrechtlich unabhängiges Unternehmen kann eine
Niederlassung sein, wenn das Stammunternehmen seine Tätigkeit mit Hilfe dieser
Gesellschaft in dem Mitgliedstaat entfaltet, beide den gleichen Namen führen und das
Unternehmen im Namen des „Stammhauses“ verhandelt und Geschäfte abschließt (EuGH
9. Dezember 1987 - C-218/86 - [SAR Schotte] Slg. 1987, 4905 zu Art. 5 Nr. 5 Brüsseler
Übereinkommen). Entscheidend ist, dass aufgrund der Art und Weise, wie sich die beiden
Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und wie sie sich Dritten gegenüber in ihren
Rechtsbeziehungen darstellen, der Anschein erweckt wird, bei dem Unternehmen handele
es sich um eine Niederlassung des „Stammhauses“. Dritte, die Geschäfte mit einem
Unternehmen abschließen, das als Außenstelle einer anderen Gesellschaft tätig wird,
müssen sich auf den so erweckten Anschein verlassen und dieses als eine Niederlassung
der anderen Gesellschaft ansehen können, selbst wenn die beiden Gesellschaften
gesellschaftsrechtlich voneinander unabhängig sind (vgl. EuGH 9. Dezember 1987 - C-
218/86 - [SAR Schotte] Rn. 15, aaO).
24 (2) Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die B D GmbH
im Geschäftsverkehr gegenüber Dritten als Außenstelle der Beklagten aufgetreten ist und
in deren Namen Geschäfte mit Dritten abgeschlossen oder in sonstiger Weise am
Rechtsverkehr teilgenommen hat. Dass die Internetseite der Beklagten für Deutschland
auf die Internetseite der B D GmbH verweist und diese ein Sprachunterrichtskonzept
anwendet, das einheitlich im Konzern zur Anwendung gelangt, begründet nicht die
Annahme, dass die B D GmbH im Geschäftsverkehr für die Beklagte aufgetreten ist. Auf
den Abschluss eigener Rechtsgeschäfte durch die B D GmbH, wie etwa den
Altersteilzeitvertrag des Klägers oder die Anstellungsverträge der anderen Mitarbeiter des
„European Division Headquarter“, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht an. Voraussetzung für die Qualifizierung als Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2
EuGVVO ist vielmehr die Vornahme von Geschäften im Namen des „Stammhauses“ (vgl.
Geimer/Schütze EuZVR 3. Aufl. A 1 Art. 5 EuGVVO Rn. 308).
25 II. Das angefochtene Zwischenurteil erweist sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil
das Landesarbeitsgericht sich nicht mit dem von der Beklagten erhobenen Einwand der
Prozessverwirkung auseinandergesetzt hat. Da sich das Zwischenurteil nicht nur auf die
Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit beschränkt (zur
Möglichkeit im Rahmen eines Zwischenurteils nur einzelne Sachurteilsvoraussetzungen
festzustellen vgl. BGH 16. Juni 2005 - IX ZR 219/03 - zu 1 der Gründe), sondern auf die
Zulässigkeit der Klage insgesamt bezieht, hätte es diesen Einwand bei einer die
Zulässigkeit feststellenden Entscheidung würdigen müssen.
26 III. Die rechtsfehlerhafte Würdigung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
27 1. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht unter Beachtung der
nachfolgenden Erwägungen zunächst zu prüfen haben, ob die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist.
28 a) Dabei ist vorrangig aufzuklären, ob die Zuständigkeit nach Art. 19 Nr. 1 und Art. 18
Abs. 2 EuGVVO gegeben ist.
29 aa) Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob zwischen den Parteien ein
individueller Arbeitsvertrag iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO bestanden hat. Es wird den
Parteien daher Gelegenheit geben müssen, dazu vorzutragen, ob und wie zwischen ihnen
eine Vereinbarung zustande gekommen ist, nach der der Kläger eine abhängige,
weisungsgebundene Tätigkeit für eine bestimmte Dauer für die Beklagte erbringen und für
die er als Gegenleistung eine Vergütung erhalten sollte. Der ausschließliche Bestand
einer Versorgungsvereinbarung zwischen den Parteien ist für die Anwendung des Art. 18
Abs. 2 EuGVVO nicht ausreichend. Nach seinem eindeutigen Wortlaut gilt die Norm nur,
wenn zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Art. 18 Abs. 2 EuGVVO gehört zu den vom Grundsatz des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO
abweichenden Zuständigkeitsregeln, die nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union strikt auszulegen sind; eine Auslegung über die
ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist daher unzulässig
(vgl. EuGH 22. Mai 2008 - C-462/06 - [Laboratoires Glaxosmithkline] Rn. 28, Slg. 2008, I-
3965; 11. Oktober 2007 - C-98/06 - [Freeport] Rn. 35, Slg. 2007, I-8319 zu Art. 6 Nr. 1 der
EuGVVO; 13. Juli 2006 - C-103/05 - [Reisch Montage] Rn. 23, Slg. 2006, I-6827; vgl. BGH
12. Juni 2007 - XI ZR 290/06 - Rn. 18 zu Art. 15 Abs. 2 EuGVVO).
30 bb) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass zwischen den
Parteien ein individueller Arbeitsvertrag iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO bestanden hat, wird
es prüfen müssen, ob die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung eine Niederlassung
iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten hat.
31 (1) Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die - juristisch selbständige - B D GmbH
nur dann als Niederlassung der Beklagten in Betracht kommen kann, wenn sie in deren
Namen am Geschäftsverkehr teilgenommen und damit als Außenstelle der Beklagten
gegenüber Dritten aufgetreten ist. Da der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die
Voraussetzungen des Art. 19 Nr. 1 iVm. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO trägt, wird das
Landesarbeitsgericht ihm Gelegenheit geben müssen, hierzu ergänzend vorzutragen.
32 (2) Das Landesarbeitsgericht wird ggf. auch in Erwägung ziehen müssen, ob das rechtlich
nicht selbständige „European Division Headquarter“ eine Niederlassung iSd. Art. 18
Abs. 2 EuGVVO der Beklagten darstellt. Das „European Division Headquarter“ erbringt
gegenüber den rechtlich selbständigen Ländergesellschaften der B-Gruppe
Koordinierungs- und Unterstützungsaufgaben. Der Kläger hat vorgetragen, dass diese
Leistungen „intercompanymäßig“ abgerechnet werden und das „European Division
Headquarter“ über eigene Räumlichkeiten mit einer Büroausstattung verfügt. Das
Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben, ob das „European Division Headquarter“ im
Geschäftsverkehr gegenüber Dritten für die Beklagte aufgetreten und Geschäfte für diese
abgeschlossen hat. Dies hat die Beklagte bislang bestritten. Demgegenüber hat der
Kläger vorgetragen, das „European Division Headquarter“ und die B D GmbH hätten
getrennte Mietverträge für ihre Räumlichkeiten abgeschlossen. Dies wird vom
Landesarbeitsgericht aufzuklären und zu würdigen sein. Das Landesarbeitsgericht wird
zudem in Betracht zu ziehen haben, dass auch den Dienstleistungen, die das „European
Division Headquarter“ für die überwiegend rechtlich selbständigen Ländergesellschaften
erbringt, rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zugrunde liegen könnten. Hierzu wird es
erforderlichenfalls weitere Feststellungen, auch zum Inhalt der Aufgaben, die dem
„European Division Headquarter“ obliegen, treffen müssen. Dabei ist zu beachten, dass
die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 2
EuGVVO beim Kläger liegt. Sollte das Landesarbeitsgericht zum Ergebnis kommen, dass
das „European Division Headquarter“ im Namen der Beklagten im Geschäftsverkehr
aufgetreten ist und Geschäfte für diese abgeschlossen hat, wird es zudem zu klären
haben, ob das „European Division Headquarter“ im Zeitpunkt der Klageerhebung noch
eine Geschäftsführung besessen hat. Dies ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig.
33 cc) Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Beklagte
im Zeitpunkt der Klageerhebung eine Niederlassung iSd. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO in
Deutschland unterhalten hat, wird es zu prüfen haben, ob es sich bei dem Streit der
Parteien um eine Streitigkeit „aus dem Betrieb“ der Niederlassung handelt. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert dies, dass der Rechtsstreit
entweder Handlungen betrifft, die sich auf den Betrieb der Niederlassung beziehen, oder
Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist (vgl. EuGH
19. Juli 2012 - C-154/11 - [Mahamdia] Rn. 48; 6. April 1995 - C-439/93 - [Lloyd's Register
of Shipping] Rn. 22, Slg. 1995, I-961). Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu beachten
haben, dass sich eine Rechtsstreitigkeit dann auf den Betrieb der Niederlassung bezieht,
wenn Gegenstand derselben vertragliche oder außervertragliche Rechte und Pflichten in
Bezug auf die eigentliche Führung der Niederlassung sind. Hierzu gehören auch
Rechtsstreitigkeiten, die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der vor Ort
vorgenommenen Einstellung des in der Niederlassung beschäftigten Personals betreffen
(vgl. EuGH 22. November 1978 - C-33/78 - [Somafer] Rn. 13, Slg. 1978, 2183).
34 b) Sollten die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 oder Abs. 2 EuGVVO nicht vorliegen,
wird sich das Landesarbeitsgericht unter Beachtung der nachstehenden Erwägungen
damit zu befassen haben, ob sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte
nach den nationalen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 12 ff.
ZPO ergibt (vgl. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO).
35 aa) Sollte die Beklagte keine Niederlassung in Deutschland unterhalten oder sich die
Klage nicht auf den Betrieb derselben beziehen, wird auch eine Zuständigkeit der
deutschen Gerichte nach § 21 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommen.
36 bb) Soweit das Landesarbeitsgericht den besonderen Gerichtsstand des Vermögens nach
§ 23 ZPO prüft, wird es zu beachten haben, dass dieser über die Vermögensbelegenheit
hinaus einen hinreichenden Inlandsbezug des Rechtsstreits erfordert (vgl. BAG
13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 125, 24). Hierfür reicht es aus,
wenn der Kläger deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland ist (vgl. auch BAG
13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 23, aaO; Zöller/Vollkommer ZPO 29. Aufl. § 23
Rn. 13 mwN). Das für die Begründung des besonderen Gerichtsstands erforderliche
Vermögen der Beklagten ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass deren
Tochtergesellschaft - die B I Corporation - die Gesellschaftsanteile an der B D GmbH hält.
Der Gerichtsstand des § 23 ZPO soll die Rechtsverfolgung im Inland erleichtern und
bewirken, dass dort vorhandenes Vermögen als Gegenstand der Zwangsvollstreckung
herangezogen werden kann (vgl. BGH 20. April 1993 - XI ZR 17/90 - zu II 3 der Gründe).
Daher werden nur dem Vollstreckungszugriff der beklagten Partei unterliegende
Vermögensgegenstände vom Vermögensbegriff des § 23 ZPO erfasst. Hieran fehlt es,
wenn der Vermögensgegenstand einer anderen juristischen Person zusteht, mag sie
diese auch „beherrschen“ (Zöller/Vollkommer ZPO § 23 Rn. 7a). Die Voraussetzungen des
besonderen Gerichtsstands des Vermögens können jedoch erfüllt sein, wenn die Beklagte
an einem Ort in der Bundesrepublik Deutschland ein Büro unterhält, unter dessen
Anschrift sie wirtschaftliche Aktivitäten entwickelt, und das über eine Büroausstattung
verfügt (vgl. BAG 13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 22, aaO). § 23 ZPO verlangt
nicht, dass sich das gesamte Vermögen der Beklagten im Inland befindet. Es reicht aus,
wenn das dort befindliche Vermögen nicht nur geringwertig oder unpfändbar ist (vgl. BAG
13. November 2007 - 9 AZR 134/07 - Rn. 22, aaO; Zöller/Vollkommer ZPO § 23 Rn. 7).
Erforderlichenfalls wird das Landesarbeitsgericht daher Feststellungen dazu treffen
müssen, ob die Büroausstattung in den Räumlichkeiten des „European Division
Headquarter“ im Eigentum der Beklagten steht.
37 cc) Sofern das Landesarbeitsgericht prüfen sollte, ob der Gerichtsstand des
Erfüllungsortes nach § 29 ZPO besteht, wird es zu beachten haben, dass die dafür
erforderliche „Streitigkeit aus einem Vertragsverhältnis“ im Streitfall gegeben ist. Über die
Abgrenzung vertraglicher von nichtvertraglichen Ansprüchen entscheidet das deutsche
materielle Recht als lex fori (BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - zu A II 1 der Gründe,
BAGE 110, 182; 17. Juli 1997 - 8 AZR 328/95 - zu II 3 a der Gründe). Unter den Begriff des
Vertragsverhältnisses fallen unabhängig von der Art der Verpflichtung alle
schuldrechtlichen Verträge (vgl. BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - zu A II 1 der Gründe,
aaO; BGH 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93 - zu I 2 b der Gründe, BGHZ 132, 105). Diese
Voraussetzung erfüllt das rechtsgeschäftlich begründete Versorgungsverhältnis der
Parteien. Der Erfüllungsort iSd. § 29 ZPO wäre dem auf das Versorgungsverhältnis der
Parteien anzuwendenden materiellen Recht (lex causae) zu entnehmen (vgl. BAG
20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - zu A II 2 der Gründe, aaO; 17. Juli 1997- 8 AZR 328/95 - zu
II 3 b der Gründe). Dieses ist nach Art. 27 ff. EGBGB zu bestimmen. Die Verordnung (EG)
Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das
auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) findet erst auf die ab
dem 17. Dezember 2009 geschlossenen Verträge Anwendung (Art. 28 VO 593/2008/EG).
Altverträge unterstehen weiter dem bisherigen Recht (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR
394/11 - Rn. 23; 20. April 2011 - 5 AZR 171/10 - Rn. 11, BAGE 137, 375). Dabei wird das
Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass die Parteien in Art. VII Ziff. 6 des
Pensionsplans für ihr Versorgungsverhältnis eine Rechtswahl gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1
EGBGB zugunsten des Rechtes des Bundesstaates New York getroffen haben. Diese
wäre als auf das Versorgungsverhältnis bezogene Teilrechtswahl nach Art. 27 Abs. 1
Satz 3 EGBGB auch dann zulässig, wenn das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis
kommen sollte, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das
Versorgungsverhältnis ist trotz seiner arbeitsvertraglichen Grundlage eine vom
Arbeitsverhältnis klar abgrenzbare Rechtsbeziehung, die einer darauf beschränkten
Rechtswahl zugänglich ist (BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - zu A II 2 a der Gründe,
aaO). Auch Art. 30 Abs. 1 EGBGB stünde dem nicht entgegen. Die Regelung schränkt die
freie Rechtswahl nur insoweit ein, als sie nicht dazu führen darf, dass dem Arbeitnehmer
der Schutz zwingender Bestimmungen des ansonsten nach Art. 30 Abs. 2 EGBGB
maßgeblichen Rechts entzogen wird. Diese Schutzvorschriften sind anzuwenden, im
Übrigen bleibt die Rechtswahl wirksam. § 269 BGB enthält indes keine zwingenden
Regelungen, sondern überlässt die Bestimmung des Erfüllungsortes den
Parteivereinbarungen (BAG 20. April 2004 - 3 AZR 301/03 - zu A II 2 a der Gründe, aaO).
Damit bestimmt sich der Erfüllungsort für die streitbefangenen Ansprüche des Klägers aus
dem Pensionsplan nach dem Recht des Bundesstaates New York. Dessen Inhalt wird das
Landesarbeitsgericht erforderlichenfalls nach § 293 ZPO ermitteln müssen. Dabei gelten
die Grundsätze des Freibeweises (BAG 10. April 1975 - 2 AZR 128/74 - zu IV 2 der
Gründe, BAGE 27, 99). Das Landesarbeitsgericht hat das von der Beklagten eingereichte
Gutachten zur Kenntnis zu nehmen; es ist allerdings nicht gehindert, noch weitere
Nachforschungen anzustellen und insbesondere das Gutachten eines mit den
einschlägigen Fragen vertrauten wissenschaftlichen Instituts einzuholen.
38 2. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist, wird es sich auch mit dem von der
Beklagten erhobenen Einwand der Prozessverwirkung zu befassen haben.
Gräfl
Schlewing
Ahrendt
Silke Nötzel
Blömeke