Urteil des BAG vom 13.03.2017

Betriebsrente - Entgeltentwicklung - Ausgangsrente

Pressemitteilung Nr. 79/10
Wirksamkeit einer Dienstvereinbarung - Bindung der Betriebsrente an die Entgeltentwicklung der
aktiv Beschäftigten
Eine Dienstvereinbarung über das Ruhegeld ehemaliger Beschäftigter eines öffentlichen
Nahverkehrsunternehmens bestimmt, dass sich das Ruhegeld bei einer Änderung des Einkommens der
aktiv Beschäftigten erhöht oder vermindert. Die Auslegung ergibt, dass dies auch dann gilt, wenn die
Verringerung des Arbeitsentgelts der aktiv Beschäftigten auf einer Verkürzung der regelmäßigen
tariflichen Arbeitszeit beruht. Zweck der Dienstvereinbarung ist es, den Lebensstandard der
Betriebsrentner entsprechend dem Verdienstniveau und dem Lebensstandard der Aktiven zu verändern.
Dies entspricht den von Dienststelle und Personalvertretung zu beachtenden Grundsätzen von Recht
und Billigkeit, sofern die bei Eintritt des Versorgungsfalles zu zahlende Ausgangsrente unberührt bleibt.
Soweit die Dienstvereinbarung eine Verringerung der bereits erdienten Ausgangsrente ermöglicht, ist die
Regelung unbillig und deshalb unwirksam.
Das hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Revision eines Betriebsrentners entschieden,
dessen Betriebsrente herabgesetzt wurde, weil die Tarifentgelte der aktiv Beschäftigten entsprechend
einer Verkürzung der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit um 6,41 % gesenkt worden waren. Die
Revision war erfolgreich. Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da
dieses - ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht - die Klage abgewiesen hatte ohne zu prüfen, ob die
Kürzung auch die Ausgangsrente betrifft.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 3 AZR 711/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 2008 - 7 Sa 2293/07 -