Urteil des BAG vom 12.10.2011

Variable Vergütung - Festlegung eines Bonuspools

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.10.2011, 10 AZR 747/10
Variable Vergütung - Festlegung eines Bonuspools
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2010 - 7 Sa 20/10 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr 2008.
2 Der Kläger war seit Oktober 2000 bei der D AG beschäftigt, zuletzt auf Grundlage des
Arbeitsvertrags vom 30. November 2005/24. Januar 2006 als „Sales Trader Equity
Derivatives“ in der Investmentsparte (DKIB).
3 Die D AG wurde auf die Beklagte, die zuvor Alleinaktionärin an der D AG geworden war,
mit Wirkung vom 11. Mai 2009 verschmolzen.
4 Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Regelungen:
„2.
Der Mitarbeiter erhält folgende Bezüge, durch die zugleich Ansprüche auf
Mehrarbeitsvergütung abgegolten sind:
a)
Gehalt
Ein Bruttomonatsgehalt von EUR 4.200,00
b)
Variable Vergütung
Eine Gratifikation, die im Ermessen der Bank steht und jährlich im Frühjahr
für das vorangegangene Kalenderjahr von der Bank neu festgelegt wird.
Da mit der Gratifikation insbesondere auch die Betriebstreue des
Mitarbeiters honoriert werden soll, ist Voraussetzung für die Zahlung einer
Gratifikation, dass das Arbeitsverhältnis am 31.12. des vorangegangenen
Kalenderjahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand und auch
kein Aufhebungsvertrag geschlossen war.
Liegen diese Voraussetzungen vor, beträgt die Gratifikation bis zum
Abschluss einer gesonderten Betriebsvereinbarung über die variable
Vergütung mindesten zwei Monatsgehälter; …“
5 Zum Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung ist es nicht gekommen.
6 Der Kläger erhielt für das Geschäftsjahr 2007 einen Bonus in Höhe von 120.000,00 Euro.
7 Am 12. August 2008 wurde auf einer Vorstandssitzung der D AG die Notwendigkeit der
Festlegung eines Minimum-Bonuspools in Höhe von 400 Mio. Euro für das Geschäftsjahr
2008 für den Bereich DKIB Frontoffice erörtert, um die Mitarbeiterstabilität
aufrechtzuerhalten. Es wurde ein entsprechender Vorstandsbeschluss gefasst.
8 Am 18. August 2008 teilte das zuständige Vorstandsmitglied Dr. J im Rahmen eines sog.
Business-Updates den Mitarbeitern des Bereichs DKIB Frontoffice die Bildung des
Bonuspools mit. Die Bildung des Bonuspools ist in der Folgezeit wiederholt verlautbart
worden.
9 Mit E-Mail vom 20. Oktober 2008 wurden die Mitarbeiter des Bereichs DKIB Frontoffice
darüber informiert, dass die Benachrichtigung über die Boni am 19. Dezember 2008
erfolgen werde.
10 Am 28. Oktober 2008 veröffentlichte die D AG im Intranet eine Mitteilung an die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit folgendem Wortlaut:
„Bonusvolumen 2008
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr
2008 ein Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 - angepasst
an den Mitarbeiterbestand 2008 - pro Funktion und Division (exclusive DKIB
Frontoffice) zugesagt hat.
Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren
Einsatz für unsere Bank im laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.
Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen
Jahren leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die
Führungskräfte ihre Mitarbeiter rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch
informieren.
Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.
Ihr
H
W“
11 Diese Mitteilung basierte auf einer Vorstandsentscheidung vom 2. Oktober 2008 und ist
mit den Namen des damaligen Vorstandsvorsitzenden und des damaligen
Personalvorstands unterzeichnet.
12 Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger folgenden „Bonusbrief“:
„…
wir können Ihnen heute mitteilen, dass Ihr Bonus für das Jahr 2008 im Sinne von
Ziffer 2 b) i. V. m. Ziffer 10/11 Ihres Arbeitsvertrages nach Maßgabe der
nachstehenden Regelung vorläufig in Höhe von
EUR 110.000,00 brutto
festgesetzt wurde.
Die vorläufige Bonusfestsetzung steht unter dem Vorbehalt eines Reviews für den
Fall, dass im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2008 weitere
wesentliche negative Abweichungen in Ertrag und Ergebnis von DKIB zum
Forecast für die Monate November und Dezember 2008 festgestellt werden, d. h.
die Ergebnissituation in DKIB sich in diesem Zeitraum wesentlich verschlechtert.
Dieser Review wird im Januar 2009 unter der Führung von Herrn Dr. J durchgeführt.
Sollten solche weiteren wesentlichen negativen Abweichungen festgestellt werden,
behält sich die Bank das Recht vor, Ihre vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen
und, falls erforderlich, den Betrag der vorläufigen Bonusfestsetzung zu reduzieren.
Im Februar 2009 erhalten Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer für das Kalenderjahr
2008 zustehenden Zahlung der endgültigen variablen Vergütung gem. Ihres
Arbeitsvertrages.
Eine Auszahlung des Bonus erfolgt nur, wenn zum Auszahlungszeitpunkt des
Bonus ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Eine Auszahlung des Bonus
erfolgt im Rahmen Ihrer üblichen Gehaltszahlung für den Monat Februar 2009.
…“
13 Am 18. Februar 2009 teilte die D AG nach einer entsprechenden Vorstandsentscheidung
vom Vortag ua. mit, dass die Mitarbeiter des Bereichs DKIB Frontoffice eine um 90 %
gekürzte Zahlung erhalten sollten, mindestens aber ein Bruttomonatsgehalt.
Dementsprechend erhielt der Kläger im März 2009 einen Betrag von 11.000,00 Euro
brutto.
14 Die D AG hat im Geschäftsjahr 2008 ein negatives operatives Ergebnis von 6,56 Mrd. Euro
erreicht. Die Beklagte hat ihr zusätzliches Kapital im Umfang von 4 Mrd. Euro zugeführt;
selbst hat die Beklagte in zwei Tranchen 18,2 Mrd. Euro aus dem Sonderfonds
Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) in Anspruch genommen. Die DKIB erzielte im
operativen Geschäft des Jahres 2008 ein vorläufiges negatives Ergebnis von 5,751 Mrd.
Euro und ein endgültiges negatives Ergebnis von 6,275 Mrd. Euro.
15 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Bonuszahlung in
Höhe der vorläufigen Festsetzung aus dem Schreiben vom 19. Dezember 2008. Die
Rechtsvorgängerin der Beklagten habe offiziell und mehrfach wiederholt ein
Bonusvolumen für das Jahr 2008 in Höhe von 400 Mio. Euro bekannt gemacht. Darin sei
eine Gesamtzusage an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DKIB zu sehen. Die
Gesamtzusage ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 28. Oktober 2008. Mit dem
Schreiben vom 19. Dezember 2008 sei sodann die individuelle Bonushöhe verbindlich
festgesetzt worden. Ein etwa dort enthaltener Vorbehalt sei unwirksam. Der Kläger habe
seine individuellen Ziele erreicht, wie sich auch aus dem „Bonusbrief“ ergebe. Auf die
Zielerreichung habe sich der Vorbehalt nicht bezogen. Im Februar 2009 sei die gleiche
Berechnungs- und Verteilungsmethode wie im Schreiben vom 19. Dezember 2008
angewandt und lediglich eine pauschale Kürzung vorgenommen worden. Diese Kürzung
widerspreche billigem Ermessen. Auch seien die wirtschaftlichen Gründe hierfür nicht
schlüssig dargelegt worden. Im Übrigen seien in der Vergangenheit ausschließlich
individuelle Leistungsgesichtspunkte berücksichtigt worden, eine ertragsabhängige
Festsetzung sei nicht erfolgt.
16 Ein Anspruch bestehe auch aufgrund betrieblicher Übung, da die Zahlung in der
Vergangenheit immer vorbehaltlos erfolgt sei. Im Übrigen liege eine Ungleichbehandlung
gegenüber den Mitarbeitern des Bereichs DKIB Backoffice vor, da diese nach dem
Schreiben vom 28. Oktober 2008 vorbehaltlos einen Bonus in Höhe des Bonus des
Vorjahres erhalten sollten.
17 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 99.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2009 zu zahlen.
18 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Für das Geschäftsjahr 2008 habe die
D AG zunächst einen Bonuspool für die Mitarbeiter des Bereichs DKIB Frontoffice
festgelegt. Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Vorstandsmitglied Dr. J habe die
Vorstandsentscheidung über die Bildung des Bonuspools im August an die Mitarbeiter des
Bereichs kommuniziert. Aussagen über die individuelle Bonushöhe seien nicht getroffen
worden, sondern vielmehr sei klargestellt worden, dass die Festsetzung der individuellen
Boni weiterhin im Ermessen der Bank stehe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bank für die
DKIB im Geschäftsjahr 2008 von einem negativen operativen Ergebnis in Höhe von
1,31 Mrd. Euro und positiven operativen Erträgen in Höhe von 0,89 Mrd. Euro
ausgegangen.
19 Eine Prognose mit Stand vom 20. November 2008 habe ergeben, dass sich der Verlust
aus dem operativen Geschäft für das Geschäftsjahr 2008 auf 2,97 Mrd. Euro ausweiten
werde. Am Ende des Jahres 2008 hätten noch keine endgültigen Zahlen und Ergebnisse
für die Monate November und Dezember vorgelegen, da die Zusammenstellung der
Monatszahlen im vierten Quartal 2008 aufgrund der Besonderheiten der Finanzmarktkrise
einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen habe. In Vorstandssitzungen Ende
November 2008 sei daher diskutiert worden, entweder den in Aussicht gestellten
Bonuspool erheblich zu reduzieren oder für alle Mitarbeiter des Bereichs DKIB Frontoffice
Vorbehalte in die „Bonusbriefe“ aufzunehmen. Man habe sich für Letzteres entschieden.
Die tatsächliche Geschäftsentwicklung in den Monaten November und Dezember 2008 sei
desaströs gewesen. Allein in diesen Monaten hätten sich ein operatives Ergebnis von
minus 3,481 Mrd. Euro und operative Erträge von minus 2,207 Mrd. Euro ergeben. Das
vorläufige operative Ergebnis für 2008 habe minus 5,751 Mrd. Euro betragen sowie
operative Erträge der DKIB in Höhe von minus 2,298 Mrd. Euro ausgewiesen. Der
Jahresabschluss habe sich dann noch einmal auf minus 6,275 Mrd. Euro verschlechtert.
Vor dem Hintergrund dieser dramatischen wirtschaftlichen Entwicklung und der
öffentlichen Diskussion sei im Februar 2009 die Entscheidung getroffen worden, die Boni
für das Geschäftsjahr 2008 nur in Höhe von 10 % des unter Vorbehalt gestellten Betrags
zu erbringen, mindestens aber in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Dabei habe auch die
kritische Entwicklung der Kernkapitalquote der Bank eine Rolle gespielt, die bei einer
vollständigen Auszahlung der Boni noch weiter belastet worden wäre. Ohne finanzielle
Unterstützung Dritter sei die D AG nicht lebensfähig gewesen. Durch die Zuführung des
zusätzlichen Kapitals in Höhe von 4 Mrd. Euro habe sichergestellt werden sollen, dass die
Kernkapitalquote dauerhaft die aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen erfülle.
20 Mit dem Schreiben vom 19. Dezember 2008 sei keine endgültige Ermessensausübung
durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten erfolgt. Selbst wenn man aber eine
Willenserklärung annehmen wollte, enthalte das Schreiben einen zulässigen Vorbehalt.
Im Hinblick auf die wirtschaftliche Verschlechterung sei die Arbeitgeberin berechtigt
gewesen, im Februar 2009 eine neue Leistungsbestimmung vorzunehmen. Die
individuellen Leistungen der Mitarbeiter seien berücksichtigt worden, da die bereits
vorgenommene individuelle Leistungsbeurteilung im Hinblick auf die 10 %-Quote Einfluss
auf die endgültige Bonusfestsetzung genommen habe. Im Übrigen entspreche die
Ermessensausübung der wirtschaftlichen Situation. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
aus der Mitteilung des Bonuspools. Es handle sich dabei nicht um eine Gesamtzusage der
Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese habe keine neben die vertraglichen Regelungen
tretende weitere Rechtsgrundlage schaffen wollen.
21 Für den Review-Vorbehalt im Bereich DKIB Frontoffice habe ein sachlicher Grund
bestanden. Die Mitarbeiter dieses Bereichs hätten im Gegensatz zu den Mitarbeitern des
Bereichs DKIB Backoffice Einfluss auf das Geschäftsergebnis der DKIB und könnten im
Übrigen auch sehr viel höhere Boni erzielen. Tätigkeiten und Vergütungsstrukturen seien
nicht vergleichbar.
22 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen
Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
23 Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat weder aufgrund der Regelung in
Ziff. 2 Buchst. b seines Arbeitsvertrags noch aus anderem Rechtsgrund einen weiteren
Bonusanspruch für das Jahr 2008.
24 I. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat bei der Festsetzung der Bonushöhe im
Februar 2009 die Grundsätze billigen Ermessens gem. § 315 BGB gewahrt.
25 1. Nach den vertraglichen Regelungen der Parteien ist die zusätzliche variable Vergütung
nach Ermessen der Rechtsvorgängerin der Beklagten jährlich neu festzulegen. Die
vertragliche Regelung überlässt damit der Arbeitgeberin ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB. Die Leistungsbestimmung hat nach der
gesetzlichen Regelung mangels abweichender Anhaltspunkte nach billigem Ermessen zu
erfolgen. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
26 Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen
Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt worden sind (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 275/09 - Rn. 31, AP
GewO § 106 Nr. 11 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 49; 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 40,
AP BGB § 307 Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 47; 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 -
zu IV 2 a der Gründe, BAGE 112, 80). Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber
die Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 -
zu B II 3 b aa der Gründe, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit
Nr. 15). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der
Billigkeit entspricht, hat der Bestimmungsberechtigte zu tragen (vgl. BAG 14. Juli 2010 -
10 AZR 182/09 - Rn. 90, AP GG Art. 12 Nr. 143; BGH 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 -
zu II 2 c aa der Gründe mwN, BGHZ 163, 32).
27 2. Die Festsetzung der Bonushöhe nach Ziff. 2 Buchst. b des Arbeitsvertrags ist durch die
Rechtsvorgängerin der Beklagten im Februar 2009 gegenüber dem Kläger als Gläubiger
(§ 315 Abs. 2 BGB) erfolgt.
28 a) Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen ist die zusätzliche Vergütung nach
Ermessen der Bank festzusetzen. Kernelemente sind dabei die Ertragslage der
Arbeitgeberin und die Leistung des Arbeitnehmers. Diese beiden Kernelemente, die bei
der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, stehen regelmäßig erst nach Ablauf des
Geschäftsjahres fest. Im laufenden Geschäftsjahr ist lediglich eine Prognose beider
Faktoren möglich. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, bereits vorher eine verbindliche
Leistungsbestimmung vorzunehmen. Dies setzt aber voraus, dass eine solche
Leistungsbestimmung bereits alle einzustellenden Umstände berücksichtigt.
29 b) Durch die Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses vom 12. August 2008 über einen
garantierten Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro für die Mitarbeiter des Bereichs
DKIB Frontoffice hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten weder eine verbindliche
Leistungsbestimmung des individuellen Bonus für das Jahr 2008 iSv. § 315 BGB
vorgenommen noch dem Kläger oder der Gruppe der DKIB Frontoffice-Beschäftigten ein
Angebot auf Zahlung eines bestimmten individuellen Bonus unterbreitet.
30 aa) Die Leistungsbestimmung nach § 315 BGB konkretisiert den Leistungsinhalt, der
vorher aufgrund des einer Partei zustehenden Bestimmungsrechts noch offen ist.
Erforderlich für die Annahme einer Leistungsbestimmung ist daher, dass die Bestimmung
konkret die dem Vertragspartner zustehende Leistung festlegt. Auch wenn man davon
ausgeht, dass § 315 BGB eine Teilleistungsbestimmung zulässt (vgl. dazu KG Berlin
19. Februar 1979 - 2 U 3612/78 - DB 1979, 1124; Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 315
Rn. 11; Erman/Hager BGB 13. Aufl. § 315 Rn. 14; enger Staudinger/Rieble (2009) § 315
Rn. 296: nur, wenn [vertraglich] ausbedungen), muss durch sie das Ermessen hinsichtlich
eines Teils der Leistung abschließend ausgeübt werden. Noch keine
Leistungsbestimmung liegt hingegen vor, wenn der Bestimmungsberechtige lediglich
einzelne, in die Abwägung einzustellende Faktoren festlegt oder die Voraussetzungen für
die endgültige Leistungsbestimmung schafft.
31 Danach ist die Festlegung des Bonuspools noch keine Leistungsbestimmung. Aus der
Höhe des Pools lässt sich für den Kläger die Höhe seines individuellen Bonus weder ganz
noch teilweise bestimmen. Vielmehr handelt es sich bei der Festlegung des Pools
lediglich um einen - nach den vertraglichen Regelungen nicht notwendigen - Faktor, der in
die spätere Leistungsbestimmung einzubeziehen ist.
32 bb) Ebenso wenig hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Bekanntgabe der
Vorstandsentscheidung über den Bonuspool dem Kläger oder der Gruppe der
DKIB Frontoffice-Beschäftigten gegenüber ein ausdrückliches oder konkludentes
Vertragsangebot iSv. § 145 BGB auf Zahlung von Boni in bestimmter Höhe gemacht.
33 (1) Der einzelne Erklärungsempfänger, der vertraglich dem Grunde nach einen Anspruch
auf eine Bonuszahlung unter Berücksichtigung der Ertragslage und der individuellen
Leistung hatte, konnte aus dieser Erklärung nicht ableiten, dass damit sein individueller
Bonusanspruch festgelegt ist. Vielmehr musste auch der Kläger vor dem Hintergrund der
Regelung in Ziff. 2 Buchst. b des Arbeitsvertrags davon ausgehen, dass noch offen ist, ob
er überhaupt einen Bonus oder ggf. in welcher Höhe er einen Bonus erhalten werde. Dies
gilt auch deshalb, weil nach dem Arbeitsvertrag der Bonusanspruch die Festsetzung eines
Bonuspools oder Bonusvolumens weder vorsieht noch voraussetzt. Dem steht auch nicht
entgegen, dass der Bonuspool nach dem Vorstandsbeschluss aus Gründen der
Mitarbeiterstabilisierung beschlossen und bekannt gegeben werden sollte. Auch wenn
man annimmt, dass der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat oder dieser Umstand bei
objektiver Betrachtung für ihn erkennbar war (vgl. zu dieser Voraussetzung: BGH
5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - zu II 3 der Gründe, NJW 2006, 3777), konnte er daraus
nicht auf eine garantierte individuelle Bonushöhe schließen.
34 (2) Auch die Bekanntgabe der Festsetzung eines Bonuspools im August 2008 ist nicht als
Gesamtzusage auf eine bestimmte Bonusleistung für die Gruppe der DKIB Frontoffice-
Beschäftigten anzusehen.
35 (a) Eine Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder einen nach
abstrakten Merkmalen bestimmten Teil von ihnen in allgemeiner Form gerichtete
Erklärung des Arbeitgebers, zusätzliche Leistungen erbringen zu wollen (st. Rspr., zB
BAG 17. November 2009 - 9 AZR 765/08 - Rn. 19, AP BGB § 242 Betriebliche Übung
Nr. 88 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 12). Eine Gesamtzusage setzt eine
bewusste und gezielte Bekanntgabe an die Arbeitnehmer voraus (vgl. BAG 28. Juni 2006 -
10 AZR 385/05 - Rn. 32, BAGE 118, 360).
36 (b) Dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Bekanntgabe des
Bonuspools gegenüber den Beschäftigten des Bereichs DKIB Frontoffice Beschäftigten
eine selbstständige, von den arbeitsvertraglichen Regelungen unabhängige Grundlage für
einen Bonusanspruch schaffen wollte, gibt die abgegebene Erklärung keine
Anhaltspunkte. Vielmehr bezog sich die Erklärung für die Arbeitnehmer erkennbar nur auf
einen Faktor für die spätere Bestimmung ihres jeweiligen vertraglichen Bonusanspruchs.
37 cc) Allerdings ist die Festsetzung des Bonuspools und deren Bekanntgabe an die
Arbeitnehmer nicht ohne rechtliche Bedeutung. Vielmehr hat sich die Rechtsvorgängerin
der Beklagten dadurch verpflichtet, dieses Bonusvolumen bei der Ausübung ihres
Ermessens als einen wesentlichen Faktor zugrunde zu legen.
38 (1) Der nach § 315 BGB Bestimmungsberechtigte kann das ihm zustehende Ermessen im
Wege der Selbstbindung vorab einschränken. In diesem Fall verhielte er sich
widersprüchlich und verstieße damit gegen die in § 242 BGB niedergelegten Gebote von
Treu und Glauben, wenn er ohne das Hinzutreten besonderer Umstände von seiner
ursprünglichen Entscheidung Abstand nähme (vgl. zur Ausübung des Direktionsrechts:
BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 26, BAGE 133, 307; 17. Dezember 1997 - 5 AZR
332/96 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 87, 311).
39 (2) Ein solcher Fall liegt vor.
40 Den Beschäftigten des Bereichs DKIB Frontoffice wurde durch das damals zuständige
Vorstandsmitglied in einem sog. Business-Update vom 18. August 2008 und auf
nachfolgenden Veranstaltungen den Mitarbeitern die Bildung des Bonuspools in Höhe von
400 Mio. Euro entsprechend dem Vorstandsbeschluss vom 12. August 2008 mitgeteilt. Die
Größe des Bonusvolumens ist als Eurobetrag bestimmt worden. Ebenso wurden
Geschäftsbereich und Zielgruppe, für die dieses Bonusvolumen garantiert werden sollte,
festgelegt. Damit handelt es sich nicht lediglich um eine bloße Inaussichtstellung einer
möglichen Größenordnung eines Bonusvolumens oder die Mitteilung über einen aktuellen
Sachstand. Für eine rechtliche Relevanz der Erklärung spricht deutlich auch der Zweck
des Bonuspools, nämlich zu verhindern, dass Mitarbeiter den Arbeitgeber wechseln. Nur
so kann der Begriff der „Mitarbeiterstabilität“ verstanden werden. Damit konnten die
DKIB Frontoffice-Beschäftigten der Erklärung ein gewisses Maß an Verbindlichkeit
hinsichtlich des auszuschüttenden Bonusvolumens zumessen. Daran war die
Rechtsvorgängerin der Beklagten grundsätzlich gebunden und verpflichtet, das zugesagte
Bonusvolumen als wesentlichen Umstand in die spätere Entscheidung über die
individuelle Bonushöhe einzubeziehen.
41 c) Das Schreiben vom 28. Oktober 2008 richtet sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut
an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der Beschäftigten des Bereichs
DKIB Frontoffice. Deswegen kann der Kläger aus der Zusage eines Bonusvolumens in
Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 für die anderen Beschäftigten keine
Rechtsfolgen herleiten (zu den Rechtswirkungen des Schreibens vom 28. Oktober 2008:
BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 649/10 - [Tarifbeschäftigte] und - 10 AZR 165/11 -
[außertarifliche Angestellte]).
42 d) Auch im „Bonusbrief“ vom 19. Dezember 2008 liegt keine rechtsverbindliche Festlegung
der Höhe des individuellen Bonus des Klägers. Vielmehr handelt es sich um eine bloße
Wissenserklärung (vgl. dazu BAG 15. März 2011 - 1 AZR 808/09 - Rn. 16, EzA
BetrVG 2001 § 112 Nr. 40; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 16 ff., AP BetrAVG
§ 9 Nr. 23) darüber, welche Bonusansprüche sich unter Berücksichtigung der Leistung des
Klägers und einer bestimmten wirtschaftlichen Situation zum Auszahlungszeitpunkt
ergeben. Dies ergibt eine Auslegung des Schreibens.
43 Nach dem Schreiben wurde der darin genannte Betrag „vorläufig“ festgesetzt. Diese
vorläufige Festsetzung sollte darüber hinaus unter dem „Vorbehalt eines Reviews“ stehen,
sofern sich die Ergebnissituation der DKIB wesentlich verschlechtere. Verstärkt wird dies
durch den Hinweis, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Recht vorbehalte,
die vorläufige Bonusfestsetzung zu überprüfen und den Betrag zu reduzieren. Erst für
Februar 2009 ist eine Aufstellung der „endgültigen variablen Vergütung“ angekündigt. Bei
diesem Wortlaut konnte der Kläger nach Erhalt dieses Schreibens nicht davon ausgehen,
dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem „Bonusbrief“ die Leistungsbestimmung
bereits endgültig vorgenommen hat. Auch eine Berücksichtigung der Gesamtumstände,
unter denen das Schreiben vom 19. Dezember 2008 dem Kläger übermittelt wurde, führt
zu keinem anderen Ergebnis. Aus der Festlegung eines garantierten Bonusvolumens im
August 2008 lässt sich nicht entnehmen, dass bereits im Dezember 2008 eine
verbindliche Festsetzung seines individuellen Bonus erfolgen werde. Auch wenn dies in
der Vergangenheit so gehandhabt worden sein sollte, macht der Wortlaut des Schreibens
hinreichend deutlich, dass für das Jahr 2008 an einer entsprechenden - durch den Vertrag
nicht vorgegebenen - Praxis nicht festgehalten wird. Gerade die Abweichung von einer
früheren Handhabung bietet im Übrigen Anlass für den Erklärungsempfänger, frühere
Deutungen nicht ohne Weiteres zu übernehmen. Auch aus der E-Mail vom 20. Oktober
2008 ergibt sich nichts anderes. Dort ist zwar die Rede davon, dass die am 19. Dezember
2008 mitzuteilenden Boni mit der Vergütung des Monats Januar 2009 gezahlt werden. Es
mag deshalb sein, dass die Beschäftigten die Erwartung hatten, dass im Dezember 2008
eine verbindliche Festlegung erfolgt. Durch die Nutzung einer klaren Wortwahl im
Schreiben vom 19. Dezember 2008 hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten jedoch
hinreichend deutlich gemacht, dass dies nicht der Fall ist. Auch der Hinweis auf die
arbeitsvertragliche Stichtagsregelung führt - ohne dass es auf deren Wirksamkeit ankäme -
zu keinem anderen Ergebnis.
44 Entgegen der Annahme der Revision führt die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit
einer Leistungsbestimmung nach § 315 BGB nicht unabhängig vom Charakter der
Erklärung dazu, dass lediglich die Bedingung entfällt und die Leistungsbestimmung damit
vorliegt. Ergibt vielmehr die Auslegung der Erklärung, dass es an einem
Rechtsbindungswillen fehlt, so liegt keine Leistungsbestimmung im gesetzlichen Sinn vor.
Da es an einer verbindlichen Erklärung fehlt, kommt es auch nicht darauf an, ob der
enthaltene Vorbehalt einer Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB standhalten würde.
45 3. Die Leistungsbestimmung vom 18. Februar 2009 entspricht der Billigkeit (§ 315 BGB);
dem Kläger steht kein weiterer Bonusanspruch zu.
46 a) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen
Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 624/06 - Rn. 29,
AP AVR Diakonisches Werk § 1 Nr. 14). Diese Sachentscheidung ist wegen der zu
berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls vorrangig den Tatsachengerichten
vorbehalten (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b und B IV 1 der Gründe, AP
TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 15; vgl. zur Kontroverse über
den Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung: GMP/Müller-Glöge 7. Aufl. § 73
Rn. 10).
47 b) Danach ist die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die Rechtsvorgängerin der
Beklagten habe bei der Bonusfestsetzung die Grundsätze billigen Ermessens beachtet, im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
48 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat alle nach der vertraglichen Regelung
wesentlichen Umstände in ihre Abwägung einbezogen und angemessen gewichtet. Dabei
musste sie zunächst - anders als wohl das Landesarbeitsgericht annimmt - die Zusage des
Bonuspools in Höhe von 400 Mio. Euro als wesentlichen Umstand in ihre Erwägungen
einbeziehen. Sie war daher durch ihre Zusage gehindert, von diesem Pool als
Ausgangsbasis für die Bestimmung des individuellen Bonus abzuweichen, ohne dass
dafür besonders gewichtige Umstände vorlagen. Solche Umstände lagen aber mit einem
vorläufigen negativen operativen Ergebnis der DKIB von 5,751 Mrd. Euro, welches sich im
Jahresabschluss noch auf 6,275 Mrd. Euro verschlechterte, vor. Dabei handelt es sich
nicht nur - wie vielleicht im Jahr 2007 - um ein negatives Ergebnis, von dessen Ausgleich
im Folgejahr auszugehen war und das eine Kürzung der Bonuszahlungen verzichtbar
erscheinen ließ. Vielmehr macht auch die Zufuhr von Kapital in Höhe von 4 Mrd. Euro
durch die Beklagte, die wiederum Mittel im Umfang von etwa 18,2 Mrd. Euro aus dem
SoFFin in Anspruch nahm, deutlich, dass es sich nicht um eine Situation im Rahmen des
normalen Geschäftsverlaufs oder üblicher Schwankungsbreiten handelte. Dies ergibt sich
auch aus dem negativen operativen Ergebnis der Rechtsvorgängerin der Beklagten von
6,56 Mrd. Euro. Diese Ausnahmesituation lässt es auch unter Berücksichtigung der
Leistung des Klägers nicht unangemessen erscheinen, den auszuschüttenden
Bonusanspruch gegenüber dem zugesagten Volumen auf 10 % zu reduzieren. Dem steht
auch nicht entgegen, dass möglicherweise die Ertragslage bei der Festsetzung der
Bonushöhe in den Vorjahren nicht oder nicht maßgeblich berücksichtigt worden ist. Dafür,
dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten entgegen der vertraglichen Regelung
dauerhaft zu einer solchen Handhabung verpflichten wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.
49 Entgegen der Auffassung der Revision ist bei der Ausübung des Ermessens die
individuelle Leistung des Klägers berücksichtigt worden. Die Höhe des ausgezahlten
Anspruchs orientierte sich an dem vorläufig mitgeteilten Betrag in dem „Bonusbrief“ vom
19. Dezember 2008, der unter Leistungsgesichtspunkten bestimmt wurde. Diesen Betrag
hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nur) verhältnismäßig gekürzt.
50 II. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bonushöhe ergibt sich weder unter dem
Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. zuletzt BAG
13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 12 ff., NZA 2011, 1047) noch aus betrieblicher Übung
(vgl. zuletzt BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 11, EzA BGB 2002 § 307
Nr. 51).
51 1. Hinsichtlich der geltend gemachten Ungleichbehandlung gegenüber den Beschäftigten
des Bereichs DKIB Backoffice fehlt es schon an Anhaltspunkten dafür, dass die
Vergütungssysteme der beiden Beschäftigtengruppen im Hinblick auf die unterschiedliche
Tätigkeit und den unterschiedlichen Einfluss auf das Geschäftsergebnis vergleichbar sind.
Die Beklagte hat hierauf hingewiesen, ohne dass der Kläger dem substanziiert
entgegengetreten ist. Im Übrigen führt auch die Festlegung eines Bonusvolumens
entsprechend dem Schreiben vom 28. Oktober 2008 nach der Rechtsprechung des Senats
(BAG 12. Oktober 2011 - 10 AZR 165/11 -) außerhalb des Anwendungsbereichs der
„Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich“ (BV Bonus im Tarif) nicht
zu einem Anspruch auf einen bestimmten individuellen Bonus.
52 2. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die
Zahlung des Bonus in der Vergangenheit auf ausdrücklicher vertraglicher Grundlage
erfolgt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine weitere,
hiervon unabhängige Leistung gewähren wollte, hat der Kläger nicht vorgetragen.
53 III. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch
den arbeitsvertraglichen Mindestanspruch einer variablen Vergütung von zwei
Bruttomonatsgehältern für das Jahr 2008 erfüllt. Sie hat ausweislich der Abrechnung für
den Monat März 2009 neben dem Bonus von 11.000,00 Euro eine Abschlussgratifikation
in Höhe eines Gehalts von 6.786,00 Euro brutto gezahlt. Beide Zahlungen zusammen
übersteigen den Betrag von zwei Monatsgehältern.
54 IV. Mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers unter dem Blickwinkel des
enttäuschten Vertrauens auf Inhalt und Reichweite der Erklärung vom August 2008 sind
nicht Streitgegenstand dieses Rechtsstreits.
55 V. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Mikosch
Eylert
W. Reinfelder
Rigo Züfle
Stefan Fluri