Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (abweisung der klage, unwirksamkeit der kündigung, kündigung, abmahnung, begründung, mitarbeiter, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, zpo, kläger)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 28.5.2009, 2 AZR 223/08
Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Nürnberg vom 21. Februar 2008 - 5 Sa 403/06 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung
vom 27. Oktober 2003.
2 Der Kläger war seit dem 1. November 1991 bei der Beklagten, einem Unternehmen für
Computersysteme, als Abteilungsleiter im Servicebereich beschäftigt.
3 Am 13. Oktober 2003 wandten sich einige Mitarbeiter der Abteilung des Klägers an die
Geschäftsleitung. Sie erhoben zahlreiche Vorwürfe gegen den Kläger; er soll ua. mit einer sog.
Soft-Air-Pistole auf ihm untergebene Mitarbeiter geschossen, einem Mitarbeiter eine Gaspistole an
die Schläfe und ein Messer an die Kehle gehalten, einem weiteren Mitarbeiter mit einer
elektrischen Fliegenklatsche einen Stromschlag versetzt und einen Mitarbeiter mit einer
Lederpeitsche oder einem Streifen aus einer Ledertischablage geschlagen („gepfitzt“) haben.
Außerdem soll er Auszubildende zum Drogenkonsum aufgefordert und Mitarbeiter dazu
aufgerufen haben, eine Inventur zu boykottieren.
4 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 27. Oktober 2003
außerordentlich, hilfsweise fristgemäß zum 31. Januar 2004.
5 Der Kläger hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung gewandt und die
erhobenen Vorwürfe bestritten bzw. sie als „maßlos aufgebauscht“ zurückgewiesen. Bei der
Behandlung der Vorwürfe müsse man die im Betrieb gepflegten Umgangsweisen berücksichtigen.
So habe er bei den im Betrieb üblichen Neckereien und Spielereien beispielsweise lediglich einmal
einen Mitarbeiter mit der „Lederpeitsche“ „gepfitzt“.
6 Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht
durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2003 zum 27. Oktober 2003 und
auch nicht zum 31. Januar 2004 aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere
Beendigungstatbestände geendet hat, sondern zu den bisherigen Bedingungen über
den 27. Oktober 2003 bzw. 31. Januar 2004 hinaus fortbesteht.
7 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt: Der Kläger habe in
strafbarer Weise ihm unterstellte Mitarbeiter jahrelang mit Waffen bedroht, geschädigt und am
Körper verletzt. Eine ordentliche Kündigung wäre - wie auch eine Änderungskündigung oder eine
Abmahnung - ein völlig inadäquates Mittel gewesen, um auf das erhebliche Fehlverhalten des
Klägers angemessen zu reagieren.
8 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass das zwischen den Parteien
bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2003 weder
zum 27. Oktober 2003 noch zum 31. Januar 2004 aufgelöst worden ist und auch nicht durch
andere Beendigungstatbestände geendet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege zwar
eine „deutliche Fehlverhaltensweise des Klägers gegenüber Mitarbeitern und Untergebenen“ vor.
Erforderlich und ausreichend sei „in Abwägung der gesamten Umstände des Falles ... eine
Abmahnung (als) das angemessene und ausreichende Mittel zur Sanktion des Fehlverhaltens des
Klägers. Im Weiteren wäre auch eine Änderungskündigung unter Entzug von Leitungs- und
Vorgesetztenfunktionen des Klägers vor dem Ausspruch einer Beendigungskündigung das
angemessene Mittel gewesen. Die Beklagte hat jedoch bereits keine Abmahnung erklärt. Die
streitgegenständliche Kündigung ist danach unverhältnismäßig.“
9 Die Beklagte hat mit der Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend gemacht, auch ein
lockerer kollegialer Umgangston rechtfertige das Verhalten des Klägers als Vorgesetzter nicht. Er
habe Straftaten gegenüber Mitarbeitern begangen. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft.
10 Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten nach drei mündlichen Verhandlungen in
einem weiteren Verkündungstermin als unzulässig verworfen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).
12 A. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie
entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung auf
mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Deshalb
habe die Beklagte mit der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen müssen,
warum sie nach ihrer Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trage. Zwar stütze das
Arbeitsgericht seine der Klage stattgebende Entscheidung in erster Linie auf die fehlende
Abmahnung. Im Weiteren habe es aber ausgeführt, auch eine Änderungskündigung wäre unter
Entzug von Leitungs- und Vorgesetztenfunktionen des Klägers vor dem Ausspruch einer
Beendigungskündigung ein angemessenes Mittel gewesen. Diese Hilfsbegründung trage für sich
genommen das vom Arbeitsgericht gewonnene Ergebnis. Dementsprechend hätte sich die
Beklagte mit dem Aspekt der Änderungskündigung näher auseinandersetzen müssen. Da sie sich
aber nur mit der fehlenden Abmahnung und nicht damit auseinandergesetzt habe, weshalb der
Entzug von Leitungs- und Vorgesetztenfunktionen des Klägers mittels einer Änderungskündigung
nicht als angemessene Mittel vor Ausspruch der Beendigungskündigung in Betracht gekommen
sei, fehle es an einer ausreichenden Berufungsbegründung.
13 B. Die Begründung des Landesarbeitsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das
Landesarbeitsgericht hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung
überspannt. Die Berufungsbegründung genügt den Erfordernissen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
14 I. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen,
aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für
das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe,
aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die
zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz
durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird.
Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu
überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das
angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. insbes. Senat 6. März 2003 - 2 AZR 596/02 - BAGE 105,
200). Hat das Erstgericht die Klagestattgabe auf mehrere, voneinander unabhängige, selbständig
tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen
diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden
Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung
nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG 11. März 1998 - 2 AZR
497/97 - BAGE 88, 171; 14. Dezember 2004 - 1 AZR 504/03 - BAGE 113, 121; BGH
25. November 1999 - III ZB 50/99 - BGHZ 143, 169, 171; 13. November 2001 - VI ZR 414/00 -
NJW 2002, 682, 683; 18. Dezember 2003 - I ZR 195/01 - NJW-RR 2004, 1002; 18. Oktober 2005 -
VI ZB 81/04 - NJW-RR 2006, 285) . Allerdings dürfen im Hinblick auf die aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an
den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Hat der Gesetzgeber in einer
Verfahrensordnung mehrere Instanzen eröffnet, darf der Zugang zur jeweiligen Instanz nicht in
unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG
16. Dezember 1975 - 2 BvR 854/75 - BVerfGE 41, 23, 26; 14. Mai 1985 - 1 BvR 370/84 -
BVerfGE 69, 381, 385; 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118, 124 f.; 22. Februar 2002 -
2 BvR 1707/01 - NJW-RR 2002, 1006; 4. März 2004 - 1 BvR 1892/03 - BVerfGE 110, 339; 342).
Deshalb muss der Richter bei der Anwendung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wenn sie
einen Auslegungsspielraum lassen, die Tragweite des Grundrechts auf wirkungsvollen
Rechtsschutz (BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 249/92 - aaO) beachten.
15 II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts genügte die Berufungsbegründung der
Beklagten diesen Anforderungen. Mit ihren Ausführungen hat sie die erstinstanzliche Entscheidung
ausreichend iSv. § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen und sich mit den tragenden Gründen des
arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt. Zu einer darüber hinausgehenden Begründung
des Rechtsmittels war sie nicht verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung nicht auf
zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt.
16 1. Das Arbeitsgericht hat die Unwirksamkeit der Kündigung nicht ausdrücklich auf einen
vorrangigen Ausspruch einer Änderungskündigung - als vermeintlich milderes Mittel - gestützt. Es
hat vielmehr ausgeführt, die streitgegenständliche Kündigung sei unverhältnismäßig, weil die
Beklagte „bereits keine Abmahnung erklärt“ hat. Damit hat es eindeutig und tragend zur
Begründung der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Beendigungskündigung auf eine fehlende
Abmahnung und eben nicht auf eine - fehlende - Änderungskündigung abgestellt. Der weitere
Hinweis des Arbeitsgerichts, „im Weiteren wäre auch eine Änderungskündigung ... das
angemessene Mittel gewesen“, stellt keine eigenständige und schon gar keine tragende
Entscheidungsbegründung dar. Sie beinhaltet lediglich einen allgemeinen Hinweis auf ein anderes
verhältnismäßiges Mittel. Insoweit setzt sich die Berufungsbegründung mit der
Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts aber hinreichend auseinander, indem sie im
Einzelnen dargelegt, warum nach Auffassung der Beklagten nur eine Beendigungskündigung als
die einzig adäquate Reaktion auf die erheblichen Pflichtverletzungen des Klägers in Betracht
gekommen sei.
17 2. Selbst wenn der allgemeine Hinweis des Arbeitsgerichts als eine selbständige Begründung für
eine klagestattgebende Entscheidung verstanden werden würde, genügt die Berufungsbegründung
der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen.
18 a) Der Rechtsmittelführer muss nämlich nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in
seiner Berufungsbegründung umfassend Stellung nehmen. Um ein angefochtenes Urteil
insgesamt in Frage zu stellen, genügt es, wenn sich die Berufungsbegründung mit einem
einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befasst und ihn in
ausreichendem Maß behandelt (vgl. insbes. BGH 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - NJW 2002,
682, 683). Vom Rechtsmittelführer kann nicht mehr an Begründung verlangt werden, als vom
Gericht in diesem Punkt selbst aufgewandt worden ist (vgl. insbes. BAG 16. März 2004 - 9 AZR
323/03 - BAGE 110, 45; 14. Dezember 2004 - 1 AZR 504/03 - BAGE 113, 121).
19 b) Das Arbeitsgericht hat einer möglichen Änderungskündigung unter Entzug der Leitungs- und
Vorgesetztenfunktion keine besondere Bedeutung beigelegt und ihn auch nicht weiter vertieft. Es
hat die Änderungskündigung und einen möglichen Funktionsentzug lediglich in Zusammenhang
mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gestellt und diese Aspekte als andere mildere und
vorrangige Mittel vor dem Ausspruch einer Beendigungskündigung erwähnt. Wenn dann die
Beklagte in Auseinandersetzung mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts zur
Abmahnung mit ihrer Berufungsbegründung näher ausführt, warum ihrer Ansicht nach aufgrund
des festgestellten Sachverhalts und der vorliegenden Körperverletzungen und Bedrohung von
Mitarbeitern durch den Kläger nur eine Kündigung - und kein anderes „milderes“ Mittel - zur
Verhinderung von zukünftigen Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten in Betracht komme,
liegt darin auch eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem pauschalen Hinweis des
Arbeitsgerichts auf ein mögliches anderes - vorrangiges- und verhältnismäßiges Mittel vor dem
Ausspruch einer Beendigungskündigung.
20 III. Da sich das Landesarbeitsgericht mit der Frage der Begründetheit der Berufung und der
Wirksamkeit der Kündigung - von seinem Standpunkt aus konsequent - bisher nicht
auseinandergesetzt hat, war auf die Revision der Beklagten die Berufungsentscheidung
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eylert Linsenmaier
Schmitz-Scholemann
Grimberg
Sieg