Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (angemessene entschädigung, land, entschädigung, auswahl, behandlung, herstellung, zahlung, brandenburg, schmerzensgeld, erfordernis)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 10/09
Diskriminierung wegen des Alters - Entschädigung
Beschränkt ein öffentlicher Arbeitgeber die Auswahl, welche Beschäftigte er einem sog.
„Personalüberhang“ zuordnet und dann zu einem sog. Stellenpool versetzt, auf Beschäftigte einer
bestimmten Altersgruppe, so führt das zu einer unzulässigen unterschiedlichen Behandlung wegen des
Alters iSd. § 10 AGG, wenn er seine Vorgehensweise lediglich damit rechtfertigt, sie sei zur Herstellung
einer ausgewogenen Personalstruktur erforderlich, ohne dass er im Einzelnen darlegt, welche konkreten
Personalstrukturen er schaffen will, sowie aus welchen Gründen und mit welchen Maßnahmen dies
geschehen soll. Ein dadurch unzulässig benachteiligter Beschäftigter hat Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung in Geld wegen des erlittenen Schadens, der sich nicht als
Vermögensschaden darstellt.
Die Klägerin war als Erzieherin in einer vom beklagten Land betriebenen Kindertagesstätte beschäftigt.
Mit dem Stellenpoolgesetz vom 9. Dezember 2003 errichtete das beklagte Land den sog. Stellenpool als
Landesbehörde. Zu dieser wurden die Landesbeschäftigten versetzt, die von ihrer Dienst- oder
Personalstelle dem „Personalüberhang“ zugeordnet worden waren. Die Auswahl der zuzuordnenden
Beschäftigten erfolgte aufgrund einer Verwaltungsvorschrift anhand eines Punkteschemas. Für die in
einem Eigenbetrieb zusammengefassten Kindertagesstätten war die Auswahl auf Erzieherinnen
beschränkt, welche am 1. Oktober 2006 das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Die Klägerin, die zum
Stichtag älter als 40 Jahre war, wurde dem Personalüberhang zugeordnet und ab 1. Januar 2007 zum
Stellenpool versetzt. Sie hat wegen einer unzulässigen Benachteiligung auf Grund ihres Alters ein
angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung
einer Entschädigung von 1.000,00 Euro verurteilt. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die
Revision des beklagten Landes zurückgewiesen. Dieses hat nichts dargelegt, was die unterschiedliche
Behandlung der Klägerin wegen ihres Alters rechtfertigt. Allein die Berufung auf das Erfordernis der
Herstellung einer ausgewogenen Personalstruktur genügte dazu nicht. Das beklagte Land hätte konkret
darlegen müssen, wie diese Personalstruktur aussehen sollte, warum sie erforderlich war und wie sie
aufgrund der vorgenommenen Personalauswahl hätte erreicht werden sollen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. September 2007 - 15 Sa 1144/07 -