Urteil des BAG vom 21.02.2007

BAG (tätigkeit, klage auf zahlung, vergütung, land, büro, begründung, ausbildung, rüge, erfüllung, arbeitsgericht)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.2.2007, 4 AZR 183/06
Eingruppierung einer Rechtspflegerin
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Januar 2006 - 2 Sa 318/05 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin.
2 Die am 16. August 1961 geborene schwerbehinderte Klägerin steht seit dem 16. Februar 1990 in
den Diensten des beklagten Landes. Sie übt in dessen ordentlicher Gerichtsbarkeit Tätigkeiten nach
dem Rechtspflegergesetz und als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des gehobenen
Justizdienstes aus. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger
Tarifgebundenheit nach dem BAT-O, dessen Anwendung die Parteien zudem vertraglich vereinbart
haben. Die Klägerin begann ihre Tätigkeit beim Amtsgericht H, bei dem sie nach
zwischenzeitlichem Einsatz ab 1996 beim Amtsgericht S, später P - Zweigstelle S - wieder seit
1998 tätig ist. Seit 1993 entfällt ihre überwiegende Tätigkeit auf die Bearbeitung von
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen.
3 Zunächst erhielt die Klägerin vom beklagten Land Vergütung nach VergGr. Vb BAT-O. Im Wege
des Bewährungsaufstiegs wird sie seit dem 16. Februar 1996 nach VergGr. IVb (Fallgr. 2) vergütet.
Mit Schreiben vom 28. August 2000 stellte sie “einen Antrag auf Höherstufung in die
Besoldungsgruppe IVa”. Nachdem sie Anfang des Jahres 2002 ihre Ausbildung zur
Vollrechtspflegerin mit dem akademischen Grad einer Diplom-Rechtspflegerin (FH) abgeschlossen
hatte, erinnerte sie das beklagte Land mit Schreiben vom 14. Mai 2002 an die Erledigung ihres
Höhergruppierungsantrages. Das beklagte Land wies diesen abschließend Mitte 2003 zurück. Die
Klägerin hält an ihrem Eingruppierungsbegehren in VergGr. IVa ab 1. März 2000 fest und ist der
Auffassung, kraft Bewährungsaufstiegs sei sie seit dem 1. Juni 2004 nach VergGr. III zu vergüten.
Diese Zahlungsansprüche verfolgt sie mit ihrer Klage.
4 Sie hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Auffassung vertreten, ihre Tätigkeit in
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen erfülle die Heraushebungsmerkmale der
besonderen Schwierigkeit und Bedeutung der VergGr. IVa Fallgr. 1a. Die Tätigkeit des
Rechtspflegers in diesen Aufgabenfeldern sei fachlich besonders anspruchsvoll. In ihnen seien
besonders viele Vorschriften sowie das wirtschaftliche Interesse aller Beteiligten zu
berücksichtigen. Der Umstand, dass vieles gesetzlich geregelt sei, ändere nichts an der
besonderen Schwierigkeit und Verantwortung. Üblicherweise würden nur Rechtspfleger mit
langjähriger Berufserfahrung in diesen Bereichen eingesetzt. Die besondere Bedeutung der Tätigkeit
ergebe sich daraus, dass der Rechtspfleger in Zwangsversteigerungsangelegenheiten unmittelbar
in das Recht der Grundstückseigentümer aus Art. 14 GG eingreife. Weiter sei es von Bedeutung,
dass der Rechtspfleger den Versteigerungstermin zu leiten habe. Bei diesem Termin sei es
besonders wichtig, die zwingenden Vorschriften zu kennen, zu beachten und entsprechend zu
reagieren.
5 Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. März 2000 bis zum 31. Mai 2004
Vergütung aus der VergGr. IVa BAT-O zu zahlen und die jeweiligen
Bruttomonatsdifferenzbeträge zur VergGr. IVb BAT-O mit fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2004 zu verzinsen.
2. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 1. Juni 2004 Vergütung aus der
VergGr. III BAT-O zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttodifferenzbeträge zur
VergGr. IVb BAT-O mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
30. Dezember 2004 zu verzinsen.
6 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat geltend gemacht, es gebe keine
Anhaltspunkte, einzelne Aufgabengebiete des Rechtspflegers nach dem Rechtspflegergesetz, zB
Immobiliarvollstreckung, höher zu bewerten als andere. Ein Rechtspfleger sei nach Abschluss der
Ausbildung und einer gewissen Einarbeitungszeit in der Lage, alle Aufgaben nach dem
Rechtspflegergesetz wahrzunehmen. Einer zusätzlichen Ausbildung für bestimmte Rechtsgebiete
bedürfe es nicht. Selbstverständlich seien langjährige Erfahrungen von erheblichem Nutzen; sie
seien allerdings nicht Voraussetzung für die Erledigung bestimmter Aufgabengebiete. Es sei auch
im Landgerichtsbezirk Schwerin nicht unüblich, Berufsanfänger oder jüngere Rechtspfleger in
Zwangsversteigerungssachen einzusetzen.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klageanträge weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
9 I. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage auf Zahlung von Vergütung nach der VergGr. IVa
BAT-O ab 1. März 2000 und nach der VergGr. III BAT-O ab 1. Juni 2004 abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat übereinstimmend mit dem Arbeitsgericht mit revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Begründung erkannt, dass die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch
der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IVa nicht vorliegen. Demzufolge hat sie auch nicht
Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III kraft Bewährungsaufstiegs aus der VergGr. IVa.
10 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zu dem
für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor
dem Landesarbeitsgericht nach dem BAT-O in der für den Bereich der Länder - insoweit -
zwingend geltenden Fassung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Zudem haben die Parteien dessen
Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart.
11 2. Der Klage kann daher nur stattgegeben werden, wenn die die Gesamtarbeitszeit der Klägerin
ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten Umfang die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der von ihr für sich in Anspruch
genommenen VergGr. IVa in der Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Mai 2004 und derjenigen der
VergGr. III in der Zeit ab 1. Juni 2004 erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1, Unterabs. 4 BAT-
O).
12 3. Für die Eingruppierung der Klägerin kommt es auf die nachfolgenden Tarifbestimmungen des
Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT-O an:
“Vergütungsgruppe V b
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
erfordert.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den
Fallgruppen 1 a der Vergütungsgruppe VII, VI b und V c geforderten gründlichen und
vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) *
...
Vergütungsgruppe IV b
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 a heraushebt, daß
sie besonders verantwortungsvoll ist.
...
2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten
Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe V a oder V b eingruppiert sind, nach
sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V a oder V b.
...
Vergütungsgruppe IV a
1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt.
...
Vergütungsgruppe III
...
1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren
Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der
Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 1 a heraushebt,
nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1 a.
...”
13 4. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es unerheblich, aus welchen Arbeitsvorgängen die
Tätigkeit der Klägerin besteht. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge
kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu.
14 Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht das Heraushebungsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit”
der VergGr. IVa Fallgr. 1a. Dies hat das Landesarbeitsgericht hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin
in der von ihm als “einheitlichen Arbeitsvorgang” im Tarifsinne bewerteten Tätigkeit in
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen, die nach der Behauptung der Klägerin
mindestens 70 % ihrer Arbeitszeit belegt, näher dargelegt. Diese Ausführungen halten der
revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Damit kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits
auf die Erfüllung der - herausgehobenen - Bedeutung der VergGr. IVa Fallgr. 1a durch diese
Tätigkeit nicht an. Für ihre übrige Tätigkeit behauptet die Klägerin selbst nicht die Erfüllung der
Anforderungen für die von ihr erstrebte Eingruppierung.
15 a) Bei der Anforderungskombination der “besonderen Schwierigkeit” handelt es sich - ebenso wie
bei dem Tatbestandsmerkmal der herausgehobenen “Bedeutung” - um einen unbestimmten
Rechtsbegriff (st. Rspr. des Senats, vgl. zB 25. März 1998 - 4 AZR 666/96 - AP BAT §§ 22, 23
Sozialarbeiter Nr. 46) . Bei unbestimmten Rechtsbegriffen ist die Überprüfung durch das
Revisionsgericht grundsätzlich darauf beschränkt, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt ist, ob die
Unterordnung des Sachverhalts (Subsumtion) unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher
Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (st. Rspr. des BAG zB Senat 24. Juni 1998 - 4 AZR 304/97 -
AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 241; 5. Mai 1999 - 4 AZR 327/98 -; 18. August 1999 - 4 AZR 492/98 -
ZTR 2000, 26; 21. Juni 2000 - 4 AZR 399/99 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 280; 22. November
2000 - 4 AZR 608/99 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B.1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. IVa
Nr. 18, jeweils mwN) . Innerhalb der beschriebenen Grenzen haben die Tatsachengerichte einen
Beurteilungsspielraum, der als solcher dem Revisionsgericht verschlossen ist (Senat
12. Dezember 1979 - 4 AZN 43/79 - BAGE 32, 228) . Ist dieser Beurteilungsspielraum nicht
überschritten, liegt ein revisibler Rechtsfehler nicht vor.
16 b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Urteil des Landesarbeitsgerichts stand,
das die Erfüllung der Anforderungen der VergGr. IVb Fallgr. 1a zugunsten der Klägerin unterstellt
hat. Es hat die Rechtsprechung des Senats zu dem unbestimmten Rechtsbegriff der besonderen
Schwierigkeit zunächst unter Heranziehung der Entscheidung des Senats vom 1. August 2001 (-
4 AZR 298/00 - ZTR 2002, 178) - nicht: “8.8.2001” - zutreffend dargestellt. Die Subsumtion des
Sachverhalts unter diesen Rechtsbegriff, bei der das Landesarbeitsgericht ergänzend auf die
diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen hat, lassen weder einen Verstoß
gegen Denkgesetze noch einen solchen gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen.
17 aa) Auch die Klägerin wirft dem Landesarbeitsgericht einen dieser vorgenannten revisiblen
Rechtsfehler bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der tariflichen
Anforderungskombination der “besonderen Schwierigkeit” nicht - nicht einmal abstrakt geschweige
denn mit konkreten Ausführungen - vor. Zwar sind die Ausführungen des Landesarbeitgerichts
auch bei Mitberücksichtigung der von ihm ergänzend in Bezug genommenen Ausführungen des
Arbeitsgerichts sehr knapp ausgefallen. Sie geben aber eine klare Begründung dafür, weshalb die
Tätigkeit eines Rechtspflegers in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen nach
Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die Anforderungen des hier behandelten
Heraushebungsmerkmals erfüllt. Auch die Klägerin beanstandet diese Begründung nicht als
unzureichend. Vielmehr wirft sie dem Landesarbeitsgericht vor, es habe - gemeint: mit seiner
Annahme, die Anforderung der besonderen Schwierigkeit sei durch den Arbeitsvorgang der
Bearbeitung von Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen nicht erfüllt - ihren
Vortrag zu dem Heraushebungsmerkmal der besonderen Schwierigkeit “unzutreffend gewürdigt”.
Damit ist ein revisibler Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts nicht angeführt.
18 bb) Als einzigen revisiblen Rechtsfehler wirft die Revision dem Landesarbeitsgericht vor, es habe
nicht alle - aus der Sicht der Klägerin - wesentlichen Tatumstände bei der Anwendung des
unbestimmten Rechtsbegriffs der “besonderen Schwierigkeit” beachtet. Insoweit macht sie
geltend, das Landesarbeitsgericht gehe fehl, “indem es die unterschiedliche tarifrechtliche
Zuordnung” - von Rechtspflegern - “im Freistaat Thüringen unbeachtet” gelassen habe. Diese
Rüge ist zum einen unzutreffend, denn das Landesarbeitsgericht hat dazu knapp ausgeführt, dass
der Umstand einer günstigeren Eingruppierung vergleichbarer Rechtspfleger “im Land Thüringen”
für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung sei. Dies ist zutreffend (vgl. st. Rspr. des
Senats, zB 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; 28. Januar 1987 - 4 AZR 147/86 -
BAGE 55, 18, jeweils mwN) . Daher ist diese Rüge der Klägerin auch unbegründet, denn für ihre
Eingruppierung ist maßgebend, ob die Klägerin nach den tariflichen Regelungen mit ihrer Tätigkeit
in der von ihr für sich in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe eingruppiert ist. Dies kann mit
der Verweisung auf die Eingruppierung anderer Angestellter - noch dazu auf solche anderer
Arbeitgeber - nicht mit Erfolg begründet werden. Denn diese Angestellten könnten fehlerhaft
eingruppiert sein (st. Rspr. des Senats, zB 15. Februar 1971 - 4 AZR 147/70 - AP BAT §§ 22, 23
Nr. 38) .
19 cc) Damit kommt es auch auf das neue Vorbringen der Klägerin zur Eingruppierung von
Rechtspflegern, die Zwangsversteigerungssachen bearbeiten, in der Freien und Hansestadt
Hamburg nicht an. Zudem handelt es sich dabei um neuen Sachvortrag der Klägerin in der
Revisionsinstanz, den der Senat nicht berücksichtigen kann (§ 559 ZPO).
20 dd) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht verkenne bei der Bewertung der
Schwierigkeit ihrer Tätigkeit in Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen die durch
die Rechtspflegerausbildung vermittelte Normalqualifikation, ist unschlüssig. Insoweit führt die
Klägerin aus, gemessen an der “Beamtenausbildung” eines Rechtspflegers sei die Wertung des
Landesarbeitsgerichts zutreffend, diese qualifiziere den Rechtspfleger zu allen Aufgaben seiner
Laufbahn. Sie - die Klägerin - habe zwar die Beamtenausbildung durchlaufen, sei aber aus
Gesundheitsgründen nicht in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Daher müsse bei ihr
die Bewertung der Schwierigkeit ihrer Tätigkeit an den Inhalten der Rechtspflegerausbildung “im
Arbeitnehmerbereich” gemessen werden, die sich auf die “Ausübung der konkreten Tätigkeit”
beziehe. Daran gemessen - so will die Klägerin wohl sagen - sei die Anforderung der besonderen
Schwierigkeit erfüllt. Mit diesen Ausführungen verkennt die Klägerin, dass das
Eingruppierungsmerkmal der VergGr. IVa Fallgr. 1a nicht lautet: “Rechtspfleger, dessen Tätigkeit
sich durch besondere Schwierigkeit aus der Tätigkeit eines Rechtspflegers mit
Fachhochschulabschluß und entsprechender Tätigkeit heraushebt.” Auf eine solche Fassung des
Tätigkeitsmerkmals sind die hier behandelten Ausführungen der Klägerin zugeschnitten. Der
Klägerin hingegen oblag es, die besondere Schwierigkeit ihrer Tätigkeit gemessen an den
Anforderungen der Ausgangsfallgruppe 1a der VergGr. Vb - Angestellte, ... deren Tätigkeit
gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert - und derjenigen
der darauf aufbauenden VergGr. IVb Fallgr. 1a - Heraushebung aus der vorbeschriebenen
Fallgruppe dadurch, dass die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist - zu begründen. Diese
Begründung verfehlt der - zudem inhaltlich unsubstantiierte - Hinweis auf die konkret
tätigkeitsbezogene Ausbildung des Rechtspflegers “im Arbeitnehmerbereich”.
21 c) Soweit die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat darauf verwiesen hat, die
unterschiedliche Eingruppierungspraxis bei Rechtspflegern in den verschiedenen Bundesländern
verstoße gegen das AGG - gemeint wohl: gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG -,
verkennt sie, dass das Verbot der Benachteiligung von Beschäftigten nicht verletzt sein kann,
wenn die unterschiedlich behandelten Beschäftigten verschiedene Arbeitgeber haben, wie dies bei
der von ihr gerügten unterschiedlichen Behandlung der Rechtspfleger hinsichtlich ihrer Vergütung
der Fall ist.
22 5. Da die Tätigkeit der Klägerin nicht die Anforderungen der VergGr. IVa BAT erfüllt, hat sie auch
nicht kraft Bewährungsaufstiegs aus dieser Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. III BAT ab
1. Juni 2004.
23 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Wolter
Bott
Bredendiek
Redeker