Urteil des BAG vom 16.05.2013

Eingruppierung einer Sozialversicherungsfachangestellten nach BAT/AOK-Neu

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.5.2013, 4 AZR 445/11
Bezugnahme auf Tarifverträge - ergänzende Vertragsauslegung
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 15. April 2011 - 3 Sa 525/10 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die tarifgebundenen Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
2 Die Klägerin ist ausgebildete Sozialversicherungsfachangestellte und Diplom-
Betriebswirtin (VWA). Sie war seit dem 1. August 2002 bei der AOK Sachsen beschäftigt
und wurde dort zuletzt nach der VergGr. 8 der Anlage 1a zu § 20 des „Manteltarifvertrags für
die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/AOK-Neu)“ vom 7. August 2003 idF des
3. Änderungstarifvertrags vom 7. Februar 2008 (im Folgenden: VergGr. 8 BAT/AOK-Neu)
vergütet. Mit Wirkung zum 1. Januar 2008 fusionierten die AOK Sachsen und die AOK
Thüringen zur Beklagten. Die Klägerin ist seither als „Mitarbeiterin Widerspruchsstelle“ im
Team „Thüringen/Leipzig“ im Referat „Widerspruchsstelle“ des Stabsbereichs Recht
beschäftigt. Sie bearbeitet Widersprüche auf dem Gebiet der Kranken- und
Pflegeversicherung und betreut erstinstanzliche Sozialgerichtsverfahren einschließlich
deren Vertretung vor dem Sozialgericht. Ihre vorgesetzte Teamleiterin ist in E tätig. In ihrer
Stellenbeschreibung von April 2008 heißt es ua.:
„Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben
… Häufigkeit
Zeitanteil
Durchführung der Widerspruchsverfahren auf Grund
vorhergehender Verwaltungsentscheidungen der
Kranken- und Pflegekasse
-
vollständige Bearbeitung der eingegangenen
Widersprüche:
… täglich
65%
Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Prüfung
der Widerspruchsfälle; ggf.
Zweckmäßigkeitsprüfung in Abstimmung mit
dem betroffenen Fachbereich
Fallklärung und Besprechung mit
Rechtsanwälten, Ärzten und sonstigen
Leistungserbringern
Vorbereitung der Abhilfeentscheidungen der
Fachbereiche
selbständige Erstellung der
Entscheidungsvorlagen für die
Widerspruchsausschüsse (Entwürfe der
Widerspruchsbescheide)
-
Beratung der Ausschussmitglieder im
Widerspruchsausschuss zu den
Entscheidungsvorlagen
… monatlich
5%
gerichtliche Betreuung
… täglich
20%
-
Bearbeitung von Passivprozessen vor den
Sozialgerichten bzgl. der Hauptsache, der
Nebensache nur zur Kostengrundentscheidung
und im Prozesskostenhilfe-Verfahren:
selbständige Anfertigung von
Klageerwiderungen und Klagestellungnahmen
Terminvertretung vor dem Sozialgericht
Fallklärung und Besprechung mit Richtern und
Rechtsanwälten
-
Beobachtung und Erfassung von Tendenzen
der Rechtsprechung des jeweiligen
Sozialgerichts
Beratung der Fachbereiche zu materiellrechtlichen
und verfahrensrechtlichen Fragen in einzelnen
Widerspruchsfällen
… täglich
5%
Neben den vorstehend aufgeführten Tätigkeiten ist
der Stelleninhaber verpflichtet, auf Weisung des
Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen.
… wöchentlich 5%
…“
3 Die von der Klägerin zu bearbeitenden Widersprüche richten sich gegen ablehnende
Entscheidungen aus 21 Fachbereichen der Beklagten. Erachtet die Klägerin einen
Widerspruch für begründet, gibt sie ihn mit einer Abhilfeempfehlung, der regelmäßig gefolgt
wird, an den jeweiligen Fachbereich zurück. Andernfalls erstellt sie einen
Widerspruchsbescheid, der dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt wird.
Diese Entwürfe werden von ihrer Teamleiterin stichprobenartig auf Plausibilität und
rechtliche Vertretbarkeit geprüft. An den Sitzungen des Widerspruchsausschusses nimmt
sowohl eine(r) der Teamleiter/innen sowie ein(e) Mitarbeiter/in der Widerspruchsstelle teil.
Die Klägerin bearbeitet zudem die Klagen vor den Sozialgerichten vor allem gegen von ihr
erstellte Widerspruchsbescheide. Im Rahmen der erstinstanzlichen Terminsvertretung, die
nicht nur die von ihr bearbeiteten Verfahren des jeweiligen Terminstags umfasst, ist sie
grundsätzlich berechtigt, ohne Rücksprache verfahrensbeendende Prozesserklärungen
abzugeben.
4 Nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung hat die Klägerin eine Vergütung nach der
VergGr. 10 BAT/AOK-Neu, hilfsweise nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu begehrt. Sie ist der
Auffassung, ihre Tätigkeit erfülle die Anforderungen der VergGr. 9 sowie das
Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu und gliedere sich in zwei
Arbeitsvorgänge, die Bearbeitung der Widersprüche und die Betreuung der Klageverfahren.
Die übrigen in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten seien
Zusammenhangstätigkeiten. Nach ihren Aufzeichnungen beanspruche die Bearbeitung der
Widersprüche einen Anteil von 36,71 vH und die der Klageverfahren von 63,29 vH ihrer
gesamten Arbeitszeit. Sie überprüfe eine Vielzahl von Entscheidungen, die von
ausgebildeten, qualifizierten und auf Rechtsfragen in den jeweiligen Fachbereichen
spezialisierten Mitarbeitern getroffen worden seien. Die Tätigkeit sei besonders
verantwortungsvoll, weil es sich um Konfliktfälle handele. Sowohl den
Widerspruchsbescheiden als auch den sozialgerichtlichen Entscheidungen komme für die
sachbearbeitenden Bereiche die Wirkung von Grundsatzentscheidungen zu. Die
Verantwortung sei auch nicht deshalb geringer, weil formal letztlich der
Widerspruchsausschuss entscheide.
5 Die Klägerin hat nach Klarstellung in der Sache zuletzt beantragt
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend seit dem
1. Januar 2008 Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu zu zahlen, nebst
fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf die anfallenden Brutto-
Differenzbeträge zwischen der VergGr. 8 und der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu ab
dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit dem 4. September 2009,
2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie rückwirkend
seit dem 1. Januar 2008 Vergütung nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu zu
zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz auf die anfallenden
Brutto-Differenzbeträge zwischen der VergGr. 8 und der VergGr. 9 BAT/AOK-
Neu ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit dem 4. September
2009.
6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Tätigkeit der Klägerin
gliedere sich entsprechend der Stellenbeschreibung in vier Arbeitsvorgänge. Die
Wahrnahme von Gerichtsterminen begründe lediglich eine Vergütung nach der VergGr. 8
(Nr. 3) BAT/AOK-Neu. Die Verantwortung für die Abhilfeentscheidungen trage der jeweilige
Fachbereich, für die Widerspruchsbescheide der Widerspruchsausschuss und für die
erstinstanzlichen Entscheidungen das Sozialgericht.
7 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.
9 I. Bei den als sog. Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässigen Anträgen ist auch der
gestellte Hilfsantrag beachtlich. Dieser ist nicht als „Minus“ bereits im Hauptantrag
vollständig enthalten.
10 1. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind aufgrund beiderseitiger
Tarifgebundenheit der Parteien nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die nachstehenden
Regelungen des BAT/AOK-Neu maßgebend:
Vergütungsgruppe 7
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordern
zum Beispiel:
1. Beschäftigte, die im Leistungs- und Versicherungs- und Beitragsbereich
Kunden/Kundinnen betreuen, oder Beschäftigte im Vertragsbereich, die auch
Prüfanträge vorbereiten
2. Beschäftigte der Vergütungsgruppe 6 Ziffer 1 mit zusätzlichen Aufgaben
(Protokollnotiz) oder mit umfassenden Aufgaben
...
Vergütungsgruppe 8
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordern und mit einer besonderen Verantwortung
verbunden sind
zum Beispiel:
...
3. Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben
...
Vergütungsgruppe 9
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
selbstständige Leistungen erfordern, mit einer besonderen Verantwortung
verbunden sind und sich zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben
zum Beispiel:
1. Beschäftigte in der Sachbearbeitung mit besonderen Aufgaben, die sich
durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben
...
Vergütungsgruppe 10
Beschäftigte mit Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der
Vergütungsgruppe 9 herausheben“
11 2. Danach ist der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag - jedenfalls bezogen auf das
Tätigkeitsbeispiel nach der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu - als eigenständiger Antrag
anzusehen. Die nach seinem Inhalt begehrte Feststellung ist nicht als ein „Weniger“ im
gestellten Hauptantrag vollständig enthalten (ausf. BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 -
Rn. 16 f.). Zwar handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal der
VergGr. 10 BAT/AOK-Neu um eine sog. Aufbaufallgruppe zu dem der VergGr. 9
BAT/AOK-Neu. Dies trifft aber nicht für das von der Klägerin gleichzeitig für ihr
Klagebegehren angeführte Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu zu.
Insoweit begründet das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu kein Verhältnis
im Sinne einer Aufbaufallgruppe.
12 II. Die Klage ist unbegründet. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend
erkannt.
13 1. Für die zwischen den Parteien streitige Eingruppierung in die VergGr. 10 oder
(hilfsweise) in die VergGr. 9 BAT/AOK-Neu ist Voraussetzung, dass die auszuübende
Tätigkeit der Klägerin das Tätigkeitsmerkmal der begehrten Entgeltgruppe erfüllt. Nach
§ 20 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT/AOK-Neu sind Beschäftigte in die Vergütungsgruppe
eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihnen nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den
Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte
Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines
Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen
(§ 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu). Weiterhin sind nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale
regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn die Mitarbeiterin eine diesen Beispielen
entsprechende Tätigkeit ausübt (st. Rspr., etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 -
Rn. 27 mwN, BAGE 129, 238; so auch zum BAT/AOK 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 -
zu I 5 b bb (1) der Gründe mwN, BAGE 114, 22).
14 2. Bauen Tätigkeitsmerkmale wie die der VergGr. 8, 9 und 10 BAT/AOK-Neu aufeinander
auf, genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen schlüssigen Vortrag
nicht nur eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Für die erforderliche Wertung, ob
sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifizierungsmerkmalen heraushebt, ist
ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Dies setzt einen
entsprechenden Tatsachenvortrag voraus, der einen wertenden Vergleich erlaubt
(st. Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 18; 27. August 2008 - 4 AZR
484/07 - Rn. 19, BAGE 127, 305; jew. mwN). Gleiches gilt für das weiterhin in Anspruch
genommene Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu. Dessen
Heraushebungsmerkmal „Maß der Verantwortung“ bezieht sich auf das Tätigkeitsbeispiel
der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu (dazu BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24 mwN).
15 3. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, unabhängig davon, ob sich die Tätigkeit
aus zwei oder vier Arbeitsvorgängen zusammensetze und die Bearbeitung der
sozialgerichtlichen Verfahren mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch
nehme, habe die Klägerin bereits die Voraussetzungen der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht
dargetan. Eine Heraushebung durch das „Maß der Verantwortung“ iSd. Tätigkeitsbeispiels
der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu liege nur vor, „wenn der Angestellte für die
sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Ausführung von Tätigkeiten einzustehen
hat, die sich mindestens zu einem Drittel durch die besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 8 herausheben“. Die auszuübende Tätigkeit erfülle
nicht das Merkmal der „Bedeutung“. Deshalb seien auch die Voraussetzungen des
Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu nicht gegeben und scheide eine
Vergütung nach der VergGr. 9 BAT/AOK-Neu aus.
16 4. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung.
17 a) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihre auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen
des Tätigkeitsbeispiels der VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu erfüllt. Davon ist das
Landesarbeitsgericht allerdings nur im Ergebnis zutreffend ausgegangen.
18 aa) Vorliegend muss der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die in der
Stellenbeschreibung der Klägerin mit einem Anteil von jeweils 5 vH angegebenen
„Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben“ Arbeitsvorgänge im Tarifsinne (zum Begriff BAG
21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 44 mwN,
BAGE 129, 208) oder lediglich Zusammenhangstätigkeiten sind. Jedenfalls bilden die
Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens sowie die Betreuung der sozialgerichtlichen
Verfahren rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten. Diese beiden Bereiche
lassen sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten und nach ihren Arbeitsergebnissen
trennen (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 19 mwN). Im Rahmen der
Widerspruchsbearbeitung bildet die Erstellung einer Abhilfeempfehlung an den
bearbeitenden Fachbereich oder einer Entscheidungsvorlage für den
Widerspruchsausschuss das Arbeitsergebnis. Die „Bearbeitung von Passivprozessen vor
den Sozialgerichten“ sowie die Terminsvertretung sind auf ein anderes Arbeitsergebnis
gerichtet. Sie sind weiterhin nach tatsächlichen Gesichtspunkten trennbar und bilden eine
rechtlich selbständig zu bewertende weitere Arbeitseinheit (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR
912/08 - Rn. 19 mwN). Selbst wenn die beiden anderen in der Stellenbeschreibung
benannten „Arbeitsvorgänge/Hauptaufgaben“ mit einem Anteil von je 5 vH an der
gesamten Arbeitszeit Zusammenhangstätigkeiten zu einem der beiden anderen
Arbeitsvorgänge sein sollten, wäre dies nicht entscheidungserheblich.
19 bb) Die Klägerin übt eine Tätigkeit aus, die die Anforderungen der VergGr. 8 Nr. 3
BAT/AOK-Neu erfüllt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Das
Landesarbeitsgericht hat diese Voraussetzungen ausdrücklich in den
Entscheidungsgründen geprüft und ist unter Hinweis auf die einschlägige
Senatsrechtsprechung zu den Anforderungen dieses Tätigkeitsbeispiels (BAG 23. Februar
2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (2) der Gründe, BAGE 114, 22) zutreffend zu dem
Ergebnis gelangt, das Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu sei erfüllt.
20 cc) Das Landesarbeitsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, die Tätigkeit
der Klägerin hebe sich nicht durch das Maß der Verantwortung aus dem Tätigkeitsbeispiel
der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu heraus. Die hinsichtlich der Anwendung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidung des
Berufungsgerichts (BAG 21. Juni 2000 - 4 AZR 389/99 - zu 4 e aa der Gründe; allg. zum
Maßstab 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN) ist zwar nicht frei von
Rechtsfehlern. Dies führt aber nicht zu einer anderen Entscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO).
21 (1) Das Landesarbeitsgericht hat sich bei der Prüfung des Heraushebungsmerkmals
ersichtlich an einer Auslegung orientiert (etwa BAG 18. August 1971 - 4 AZR 367/70 -), die
der Senat seit längerem aufgegeben hat (ausf. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 -
BAGE 51, 59). Die an dem Tarifmerkmal der Schwierigkeit und Bedeutung angelehnte
Auslegung wird den von Tarifvertragsparteien verwendeten unterschiedlichen Begriffen
der Schwierigkeit und Bedeutung sowie der geforderten Verantwortung nicht gerecht (ausf.
BAG 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356; 9. Juli 1997 - 4 AZR 780/95 - zu II 5.3
der Gründe).
22 (2) Es fehlt allerdings bereits an der Darlegung von Tatsachen, die für den nach dem
Vortrag der Klägerin allein maßgebenden - da zeitlich mindestens die Hälfte der gesamten
auszuübenden Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT/AOK-Neu
ausmachenden - Arbeitsvorgang „Bearbeitung sozialgerichtlicher Verfahren“ den
erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin der VergGr. 8 Nr. 3
BAT/AOK-Neu und derjenigen mit dem heraushebenden Merkmal der VergGr. 9 Nr. 1
BAT/AOK-Neu erlauben.
23 (a) Nach dem Tarifvertrag müssen sich die „besonderen Aufgaben“ der VergGr. 9 Nr. 1
BAT/AOK-Neu durch das „Maß der Verantwortung“ (dazu BAG 27. Juli 1994 - 4 AZR
593/93 - zu 4 b cc aaa der Gründe) aus einer Tätigkeit der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu
herausheben. Diese Prüfung erfordert einen Vergleich mit den nach diesem
Tätigkeitsbeispiel gestellten Anforderungen. Unausgesprochen setzt auch die
letztgenannte Vergütungsgruppe ein bestimmtes, der darin beschriebenen Tätigkeit
adäquates Maß an Verantwortung voraus, weil andernfalls das Tätigkeitsbeispiel für den
durch VergGr. 9 Nr. 1 BAT/AOK-Neu gebotenen Verantwortungsvergleich keine
Vergleichsgröße enthielte. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen
wertenden Vergleich mit der bereits nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu geforderten
Verantwortung voraus (vgl. BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b cc (1) der
Gründe, BAGE 114, 22; weiterhin 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (2) der Gründe
mwN).
24 (b) Die Klägerin hat vorgetragen, sie verfasse selbständig Klageerwiderungen sowie
Stellungnahmen zu Schriftsätzen von klagenden Parteien. Weiterhin sei sie verpflichtet,
den Sachverhalt ggf. weiter aufzubereiten, aufzuklären und, wenn möglich, eine
gerichtliche oder außergerichtliche Klärung in den Rechtsstreiten herbeizuführen,
Besprechungen mit Richtern und Rechtsanwälten abzuhalten sowie die Gerichtstermine
wahrzunehmen. Dabei könne sie Anerkenntnisse abgeben oder Vergleiche schließen.
Auch treffe sie Vorentscheidungen für die Einlegung von Rechtsmitteln. Im Ergebnis trage
sie für zahlreiche Entscheidungen mit erheblicher Tragweite für die
Versichertengemeinschaft eine hohe Verantwortung.
25 (c) Dieser Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen auf eine inhaltlich beschreibende
Tätigkeitsdarstellung und Bewertung, ohne jedoch darzulegen, aufgrund welcher
tatsächlichen Umstände sich die Tätigkeit der Klägerin aus der Tätigkeit der VergGr. 8
Nr. 3 BAT/AOK-Neu durch ein gesteigertes Maß der Verantwortung heraushebt.
26 (aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels
der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK (BAG 23. Februar 2005 - 4 AZR 126/04 - zu I 5 b bb (2) der
Gründe, BAGE 114, 22, für die bis zum 31. Dezember 2003 geltende und insoweit
unverändert gebliebene Fassung des BAT/AOK) müssen die darin genannten
„besonderen Aufgaben“ Kenntnisse verlangen, „die in der Ausbildung zum
Sozialversicherungsfachangestellten nicht vermittelt werden. Dazu zählen auch
Kenntnisse, die zwar in die vermittelten Fächer dieses Berufs fallen, in ihrer Tiefe aber in
nicht unerheblichem Maße über die Ausbildungsinhalte hinausgehen.“ Deshalb lässt sich
auf der Basis des Vorbringens der Klägerin, sie führe erstinstanzliche sozialgerichtliche
Verfahren und benötige hierfür über die Ausbildung hinausgehende Kenntnisse, nicht der
erforderliche wertende Vergleich durchführen. Aus welchen Gründen sich ein gesteigertes
Maß der Verantwortung bei den übertragenen Aufgaben im Verhältnis zu VergGr. 8 Nr. 3
BAT/AOK-Neu ergeben soll, bleibt offen.
27 (bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht nicht allein die Bearbeitung
sozialgerichtlicher Verfahren schon für ein gesteigertes Maß an Verantwortung im
Tarifsinne. Nach dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang des Tätigkeitsbeispiels
der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu ist nicht ausgeschlossen, dass es bereits eine solche
Verantwortung erfasst.
28 Dafür spricht im Übrigen auch der Inhalt der von der Klägerin selbst angeführten
Broschüre der tarifschließenden Gewerkschaft. Danach erfasst das Tätigkeitsbeispiel der
VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu im Allgemeinen Angestellte, denen „besonders schwierige
Aufgaben“ übertragen worden sind, „etwa die Bearbeitung von Zweifelsfällen und
Beschwerden, die Stellungnahmen zu Widersprüchen, die Wahrnehmung von Terminen
vor Gericht und ähnliche Tätigkeiten“. Gleiches lässt sich den vom AOK Bundesverband
veröffentlichten „Hilfen zur Umsetzung der zum 01.01.1991 in Kraft getretenen neuen
Tarifregelungen für Mitarbeiter der AOKs und ihrer Verbände“ entnehmen. Darin wird die
Tätigkeit „Termine bei Gericht wahrnehmen“ als eine „besondere Aufgabe” iSd. VergGr. 8
Nr. 3 BAT/AOK beschrieben.
29 (cc) Die Heraushebung der Tätigkeit kann zudem nicht allein aus dem Umstand gefolgert
werden, die Tätigkeit der Klägerin unterscheide sich von der anderer Angestellter in der
Sachbearbeitung, weil sie „ohne echte fachliche Kontrolle“ arbeite. Ihrem Vortrag lässt sich
schon nicht entnehmen, andere Sachbearbeiter/innen, insbesondere der VergGr. 8 Nr. 3
BAT/AOK-Neu seien nur mit einer „echten“ fachlichen Kontrolle tätig. Gleiches gilt auch für
ihren weiteren Hinweis, sie müsse jeden Fall „gewissenhaft“ bearbeiten. Eine
gewissenhafte Fallbearbeitung ist auch nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu
erforderlich. Sie hat nichts mit einem erhöhten Maß der Verantwortung als
Heraushebungsmerkmal zu tun. Für dieses wäre - insbesondere angesichts des im
sozialgerichtlichen Verfahren für die Gerichte geltenden Grundsatzes der Amtsermittlung -
darzutun gewesen, woraus sich bei der Bearbeitung von Schriftsätzen oder bei der
weiteren Vorbereitung und Wahrnehmung von Gerichtsterminen die geforderte
Heraushebung aus den „besonderen Aufgaben“ nach der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu
konkret ergeben soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte
im Rechtsmittelzug gehindert sein soll, ihre Argumentation an neue tatsächliche oder
rechtliche Umstände anzupassen.
30 Hinzu kommt, dass die Klägerin weder für die Bearbeitung der Rechtsmittelverfahren noch
für eventuelle Musterfälle allein verantwortlich ist, sondern Rücksprache mit der
Teamleiterin und dem Referenten „Widersprüche“ nehmen muss.
31 dd) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der von der Revision angeführten Entscheidung
des Senats vom 28. Januar 1998 (- 4 AZR 473/96 -). Soweit der Senat dort ausgeführt hat,
es könne im Einzelfall eine bestehende Mitverantwortung ausreichen, um das
Heraushebungsmerkmal zu erfüllen, entbindet dies nicht von dem Erfordernis eines
Tatsachenvortrags, der einen wertenden Vergleich ermöglicht.
32 ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf die von ihr angeführten tariflichen
Anforderungen für das Tätigkeitsmerkmal der „Kundenberater“ nach der VergGr. 7 Nr. 1,
VergGr. 8 Nr. 1 BAT/AOK-Neu stützen und damit ihre Tätigkeit vergleichen. Der
erforderliche wertende Vergleich muss sich auf das allein für die Heraushebung
maßgebende Tätigkeitsbeispiel der VergGr. 8 Nr. 3 BAT/AOK-Neu beziehen. Ebenso
wenig können aus dem Umstand, dass die Tätigkeit der Teamleiter nach der VergGr. 9
BAT/AOK-Neu und die der Fachberater, die nur für ein Fachgebiet zuständig sein sollen,
nach der VergGr. 9 oder der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu vergütet werden, Rückschlüsse im
Hinblick auf das tarifliche Heraushebungsmerkmal gezogen werden.
33 b) Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler weiter davon ausgegangen, die
Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht das Heraushebungsmerkmal der „besonderen
Schwierigkeit und Bedeutung“ iSd. VergGr. 9 BAT/AOK-Neu, weil das Merkmal der
„Bedeutung“ weder bei der Bearbeitung von Widersprüchen, die nach dem Vorbringen der
Klägerin mehr als ein Drittel der gesamten auszuübenden Tätigkeit iSd.
Tätigkeitsmerkmals ausmacht, noch für die in den sozialgerichtlichen Verfahren gegeben
sei.
34 Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Tätigkeitsmerkmal der VergGr. 9
BAT/AOK-Neu unter zutreffender Einbeziehung der Senatsrechtsprechung zum
unbestimmten Rechtsbegriff der „Bedeutung“ (zur Auslegung BAG 14. April 1999 - 4 AZR
334/98 - zu 4 c aa der Gründe, BAGE 91, 185; 22. Juli 1998 - 4 AZR 399/97 - zu 5 d dd (1)
der Gründe; 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 5 d der Gründe, BAGE 51, 282), die nur der
eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen (st. Rspr., etwa BAG
4. August 1993 - 4 AZR 511/92 -; 18. Juni 1975 - 4 AZR 398/74 -), lassen keinen
Rechtsfehler erkennen.
35 aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von dem in der Rechtsprechung des Senats
ausgelegten Tarifbegriff der „Bedeutung“ ausgegangen und hat ihn auch nicht bei der
Subsumtion verlassen.
36 Es hat im Vergleich zu den Sachbearbeitern der einzelnen Fachbereiche zutreffend
festgestellt, die Klägerin entscheide sowohl bei der Bearbeitung der
Widerspruchsverfahren als auch der sozialgerichtlichen Verfahren - auch soweit sie
Anerkenntnisse abgebe und Vergleiche schließe - ebenso wie diese Angestellten über
eine Leistungserbringung im Einzelfall (ebenso BAG 5. März 1997 - 4 AZR 511/95 -
zu II 5 b der Gründe; s. auch 12. Februar 1997 - 4 AZR 324/95 - zu II 4 c bb der Gründe).
Soweit die Klägerin anführe, sie bearbeite Fälle auf dem gesamten Gebiet der Kranken-
und Pflegeversicherung, hat es weiterhin zu Recht angenommen, dieser Aspekt betreffe
die erforderlichen Fachkenntnisse - und damit ggf. die besondere Schwierigkeit der
Tätigkeit -, nicht aber die Bedeutung der Tätigkeit im tariflichen Sinne. Schließlich hat es
berücksichtigt, dass die Klägerin keine strategischen, fallübergreifenden Entscheidungen
trifft, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen von Bedeutung wären;
Grundsatzentscheidungen würden von den Teamleitern getroffen, an die die Klägerin bei
sog. Musterverfahren gehalten sei und bei denen sie Rücksprache mit den Teamleitern
und den Referenten „Widersprüche“ nehmen müsse (zur Bearbeitung von Einzelfällen und
„richtungsweisenden Grundsatzentscheidungen“ BAG 9. Juli 1997 - 4 AZR 780/95 - zu
II 5.4 der Gründe).
37 bb) Einen revisiblen Rechtsfehler hat die Klägerin demgegenüber nicht aufgezeigt.
38 (1) Ihre Rüge, das Landesarbeitsgericht habe die Größe ihres Aufgabenkreises
unberücksichtigt gelassen, übersieht, dass sich aus dessen fachlicher Breite - „komplettes
Leistungs-, Versicherungs- und Beitragsrecht der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung“ - nur Folgerungen für das Ausmaß der erforderlichen Fachkenntnisse,
nicht aber für die Größe des Aufgabengebiets ergeben. Gleiches gilt für den Aspekt der
Beobachtung des medizinischen Fortschritts, der „neue Überlegungen und Abwägungen“
verlangt.
39 (2) Das Landesarbeitsgericht hat weiterhin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender
Weise berücksichtigt, dass die Tätigkeit der Klägerin zwar Auswirkungen auf den
innerdienstlichen Bereich der Beklagten hat, dies jedoch nicht zur Erfüllung des
Rechtsbegriffs der „Bedeutung“ im Tarifsinne führt. Dabei hat es für seine Beurteilung
zugleich rechtsfehlerfrei mit eingestellt, dass sich die Bedeutung des Einzelfalls nicht
durch das jeweilige Verfahrensstadium ändert. Demgegenüber hat die Klägerin - die nicht
alleinverantwortlich mit Musterverfahren und Grundsatzentscheidungen betraut ist - nicht
dargetan, welche weiter gehenden innerdienstlichen Auswirkungen ihre Entscheidung
gegenüber der stattgebenden eines Sachbearbeiters hat, wie es das Landesarbeitsgericht
ausgeführt hat (so auch für einen Amtspfleger BAG 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 -
zu II 3 c bb der Gründe). In diesem Zusammenhang konnte das Landesarbeitsgericht
zudem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, die besondere Bedeutung für den
innerdienstlichen Bereich ergebe sich nicht aus der „Größe des Aufgabengebietes“. Die
Klägerin ist unstreitig nicht für die gesamte Widerspruchsbearbeitung oder Betreuung
sozialgerichtlicher Verfahren bei der Beklagten zuständig, sondern zusammen mit
anderen ca. weiteren zwanzig Beschäftigten im Team „Thüringen/Leipzig“ lediglich für ein
bestimmtes Postleitzahlengebiet.
40 (3) Ein anderes Ergebnis folgt auch hinsichtlich des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 9
BAT/AOK-Neu nicht aus der tariflichen Bewertung anderer Tätigkeiten (oben II 4 a ee).
41 5. Da die Tätigkeit der Klägerin bereits nicht die Anforderungen der VergGr. 9 BAT/AOK-
Neu erfüllt, kann sie auch keine Vergütung nach der VergGr. 10 BAT/AOK-Neu
beanspruchen.
42 III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 ZPO.
Eylert
Winter
Treber
Eylert
Lippok