Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (wirtschaftliche einheit, betriebsübergang, lebensmittel, kläger, gesellschafter, zwischenlagerung, wechsel, auslieferung, grund, arbeitsgericht)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 61/07
Betriebsübergang - Frischelager für Lebensmittel
Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB ist dann gegeben, wenn ein neuer Rechtsträger die
wirtschaftliche Einheit des Betriebes oder eines Betriebsteiles unter Wahrung der Identität fortführt. Daran
fehlt es, wenn allein die Gesellschafter einer KG ausgewechselt werden. Die Übernahme der
Buchhaltung und der Personalverwaltungsaufgaben eines Tochterunternehmens durch die
Konzernmutter ist kein Betriebsübergang, wenn damit keine Übernahme von Betriebsmitteln oder
Personal verbunden ist. Die Bestellung von zwei Prokuristen der Konzernmutter zu
Handlungsbevollmächtigten der KG führt ebenso wenig zu einem Betriebsübergang wie die Übernahme
der Kundenbeziehungen durch die Konzernmutter, wenn diese nunmehr ihrerseits das
Tochterunternehmen mit der Durchführung der bisher bereits erbrachten Tätigkeiten beauftragt.
Der Kläger war seit 1994 bei einer KG als Staplerfahrer und Kommissionierer beschäftigt. Diese betreibt
ein Frischelager. Sie stand in Geschäftsbeziehungen zu Einzelhandelsunternehmen. Die von diesen bei
Herstellern bestellten Lebensmittel nahm sie entgegen, lagerte sie zwischen, kommissionierte sie und
lieferte sie mittels Spediteuren an die Einzelhandelsunternehmen aus. Im Zuge der Eingliederung der KG
in den N-Konzern kam es zu einem Wechsel der Gesellschafter der KG. Die Konzernmutter erledigte ab
dem Jahre 2004 die Buchhaltungs- und Personalverwaltungsangelegenheiten der KG. Außerdem
übernahm sie ab dem 1. Oktober 2004 deren Vertragsbeziehungen zu den Kunden. Sie beauftragte
nunmehr ihrerseits die KG auf Grund eines Dienstleistungsvertrages mit der Zwischenlagerung,
Kommissionierung und Auslieferung der von den Herstellern gelieferten Lebensmittel an die
Einzelhandelsunternehmen.
Der Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, dass sein mit der KG begründetes Arbeitsverhältnis auf
die beklagte Konzernmutter im Wege des Betriebsüberganges nach § 613a BGB übergegangen ist. Das
Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision
der Beklagten hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts
aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil kein Betriebsübergang vorliegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2007 - 8 AZR 803/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 27. Juni 2006 - 13 Sa 1086/05 -