Urteil des BAG vom 05.06.2007

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BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 5.6.2007, 5 AZR 276/07
Revision gegen Zweites Versäumnisurteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Zweite Versäumnisurteil des
Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. März 2007 - 1 Sa 487/06 - wird als
unzulässig verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
3. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 11.725,99 Euro festgesetzt.
Gründe
1 I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil
zurückgewiesen und seinen Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil verworfen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, der Kläger sei im Einspruchstermin nicht vertreten gewesen. Er sei zwar selbst
anwesend, aber kein zugelassener Rechtsanwalt und nicht postulationsfähig gewesen, weil die
Rechtsanwaltskammer N seine Zulassung widerrufen habe. Das Landesarbeitsgericht hat die
Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss vom
heutigen Tage mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen worden. Gleichwohl
verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag mit der Revision weiter.
2 II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da sie weder vom Landesarbeitsgericht noch
vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist, § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
3 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch gegen sog. Zweite
Versäumnisurteile eines Landesarbeitsgerichts die Revision nicht ohne Zulassung statthaft. Das gilt
selbst dann, wenn der Revisionsführer geltend macht, ein Fall der schuldhaften Versäumung habe
nicht vorgelegen (BAG 22. April 2004 - 2 AZR 314/03 - EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 32) .
4 2. Die hiergegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen
Einwände (vgl. BAG 22. April 2004 - 2 AZR 314/03 - aaO, zu II der Gründe) sind spätestens mit
Einführung der erweiterten Zulassungsgründe gem. § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG und der sofortigen
Beschwerde gem. § 72b ArbGG in der Sache erledigt. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer
Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör die nachträgliche Zulassung der Revision zu
erreichen, bedarf es nicht entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einer zulassungsfreien Revision
gegen Endurteile der Landesarbeitsgerichte (vgl. Düwell/Lipke/ Bepler ArbGG 2. Aufl. § 72 Rn. 4a) .
5 3. Die Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers kann deshalb dahingestellt bleiben.
6 III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Müller-Glöge Mikosch Laux