Urteil des BAG vom 16.07.2014

Arbeitszeitkonto - Tarifvertrag - Entgeltfortzahlung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.7.2014, 10 AZR 242/13
Arbeitszeitkonto - Tarifvertrag - Entgeltfortzahlung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember
2012 - 10 Sa 230/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers für Zeiten
seiner Arbeitsunfähigkeit.
2 Der Kläger ist als Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet
der Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) kraft
beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dieser bestimmt ua.:
§ 3
Arbeitszeit
1.
Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38
Stunden an in der Regel 5 Werktagen in der Woche.
2.
Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber werden in Betriebsvereinbarungen die
regelmäßigen wöchentlichen betrieblichen Arbeitszeiten festgelegt. Dabei
kann eine betriebliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden in der Woche ohne
Mehrarbeitszuschläge vereinbart werden. Näheres dazu regeln die Ziff. 3 bis
11.
3.
a)
Wird von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden
abgewichen, so ist die sich daraus ergebende Zeitdifferenz einem für
jeden Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeitkonto zu belasten bzw.
mehrarbeitszuschlagsfrei, aber zuzüglich des Belastungsausgleiches
gemäß § 3 Ziff. 4 gutzuschreiben.
b)
Minusstunden/Arbeitszeitdefizite sind auf 114 Stunden begrenzt.
c)
Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb verfallen
Arbeitszeitdefizite zu Lasten des Arbeitgebers, soweit die Entstehung
dieser Zeitdefizite nicht durch den Arbeitnehmer verursacht wurde
und ein nicht erfolgter Zeitausgleich nicht vom Arbeitnehmer zu
und ein nicht erfolgter Zeitausgleich nicht vom Arbeitnehmer zu
vertreten ist.
4.
… [Belastungsausgleich]
5.
Arbeitszeitguthaben, die sich aus der Differenz zwischen der tariflichen und
der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit ergeben, entstehen an Tagen mit
tatsächlicher Arbeitsleistung, d. h. nicht bei Urlaub, Krankheit und sonstigen
arbeitsfreien Tagen mit oder ohne Entgeltfortzahlung.
10. Unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Wochenarbeitszeit wird in
jedem Monat das tarifliche bzw. einzelvertraglich vereinbarte Monatsentgelt
gleichbleibend gezahlt.“
3 § 10 Ziff. 1 BMTV regelt darüber hinaus, dass bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die
Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten.
4 Im Betrieb findet eine Betriebsvereinbarung über die Variable Arbeitszeit Anwendung. Auf
dieser Grundlage war der Kläger in der Zeit vom 23. Mai bis zum 28. Mai 2011
dienstplanmäßig für 45,6 Stunden zur Arbeit eingeteilt. Vom 26. Mai bis zum 29. Mai 2011
war er arbeitsunfähig erkrankt. Für den 28. Mai 2011, einem Samstag, an dem der Kläger
7,6 Stunden hätte arbeiten sollen, schrieb die Beklagte seinem Arbeitszeitkonto keine
Arbeitszeit gut.
5 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf eine Gutschrift auch
derjenigen geplanten Arbeitszeit, die die tarifliche Arbeitszeit übersteigt. Nach dem
Entgeltausfallprinzip seien die Arbeitnehmer im Krankheitsfall so zu stellen, als hätten sie
gearbeitet. § 3 Ziff. 5 BMTV überschreite den Regelungsrahmen des § 4 Abs. 4 EFZG, da
ganze Zeiträume und nicht nur die Berechnungsgrundlage der Entgeltfortzahlung
abweichend vom Gesetz geregelt würden. Die Norm verstoße auch gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die zu einer
von der tariflichen Regelarbeitszeit abweichenden Arbeitszeit eingeteilt wurden, würden
gegenüber solchen, die diese Arbeitszeit tatsächlich erbrachten, ohne sachlichen Grund
ungleichbehandelt.
6 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm für den 28. Mai 2011 7,6 Stunden auf seinem
Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Tarifnorm sei wirksam.
8 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.
10 I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag nach der gebotenen Auslegung
hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwischen den Parteien besteht keine
Unklarheit, wie die Gutschrift erfolgen soll (vgl. zu dieser Anforderung: BAG 21. März 2012
- 5 AZR 676/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 141, 88).
11 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gutschrift
von 7,6 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für den 28. Mai 2011.
12 1. Aus § 3 Ziff. 3 Buchst. a BMTV ergibt sich ein solcher Anspruch nicht.
13 a) Zwar galt im streitgegenständlichen Zeitraum betrieblich eine längere als die tarifliche
wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden. Einer Gutschrift der begehrten 7,6 Stunden steht
jedoch § 3 Ziff. 5 BMTV entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und der
Systematik der tariflichen Regelung kann ein Zeitguthaben aus der Differenz zwischen der
tariflichen und einer höheren betrieblichen Arbeitszeit nur an Tagen mit tatsächlicher
Arbeitsleistung entstehen, nicht hingegen bei Krankheit oder anderen arbeitsfreien Tagen.
An dem Tag, für den der Kläger die Zeitgutschrift begehrt, war er arbeitsunfähig erkrankt.
14 b) Für die vom Kläger in den Vorinstanzen vertretene Auffassung, § 3 Ziff. 5 BMTV erfasse
nur Fälle, in denen eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit vorliege, gibt es im
Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch aus
§ 10 BMTV, nach dessen Ziff. 1 bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die
Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten, kein anderes Ergebnis, da nach
§ 4 Abs. 4 EFZG durch Tarifvertrag eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG
abweichende Bemessungsgrundlage festgelegt werden kann. Von dieser Möglichkeit
haben die Tarifvertragsparteien in § 3 Ziff. 5 BMTV Gebrauch gemacht.
15 2. § 3 Ziff. 5 BMTV hält sich im Rahmen der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4
EFZG.
16 a) Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten
Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende
Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der Entgeltfortzahlung liegt damit ein modifiziertes
Lohnausfallprinzip zugrunde. Für die Entgeltfortzahlung ist maßgeblich, welche Arbeitszeit
aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 -
zu II 1 a der Gründe, BAGE 110, 90). Da Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto nur eine
andere Form von Entgelt sind, das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrechnet
wird, sind im Krankheitsfall grundsätzlich auch Zeitgutschriften zu gewähren, unabhängig
davon, ob das Arbeitsentgelt verstetigt ausgezahlt wird (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR
58/03 - zu II 3 der Gründe; 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 b bb der Gründe,
BAGE 100, 256).
17 b) Durch Tarifvertrag kann allerdings nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den
Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des
fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. „Bemessungsgrundlage“ im Sinne
dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung.
Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch
die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und
Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung
zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (BAG
18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 der
Gründe mwN, BAGE 110, 90; vgl. auch BT-Drs. 12/5798 S. 26). Arbeitszeit iSd. § 4 Abs. 4
EFZG meint dabei diejenige Arbeitszeit, für die der Arbeitnehmer in dem Zeitraum nach
§ 3 Abs. 1 EFZG Arbeitsentgelt bekommen hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung
verhindert gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte (BAG 26. September 2001 - 5 AZR
539/00 - zu I 3 a bb der Gründe, BAGE 99, 112).
18 c) In diesem Rahmen sind Abweichungen auch zulasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei
der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf
achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die anderen, nach § 12 EFZG
zwingenden und nicht tarifdispositiven Bestimmungen des EFZG verstoßen. Die
Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf
Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG 24. März 2004 - 5 AZR
346/03 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 110, 90). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien
an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG
24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - aaO).
19 d) Hinsichtlich des Zeitfaktors erlaubt es § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG danach zwar nicht, die zu
berücksichtigende Arbeitszeit lediglich anteilig in die Bemessung der Entgeltfortzahlung
einfließen zu lassen. Für die Ermittlung der ausgefallenen Arbeitszeit muss aber nicht die
individuelle Arbeitszeit maßgeblich sein, es kann vielmehr auch auf die betriebsübliche
oder die regelmäßig tarifliche Arbeitszeit abgestellt werden (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR
426/09 - Rn. 57; 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR
346/03 - zu II 3 a bb der Gründe, BAGE 110, 90).
20 e) Dies ist durch § 3 Ziff. 5 BMTV erfolgt. Diese Bestimmung bewirkt im konkreten Fall -
verglichen mit der Lage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz selbst - eine Reduzierung
des Entgeltfortzahlungsanspruchs um 7,6 Stunden, da sich der tarifliche Zeitfaktor für die
Berechnung der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts nach der tariflichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit bemisst und nicht nach der individuellen Arbeitszeit des Klägers
oder der in diesem Zeitraum vereinbarten betrieblichen Arbeitszeit. Diese Orientierung des
Zeitfaktors an der tariflichen Arbeitszeit ist jedoch nach den obigen Grundsätzen zulässig;
ein Eingriff in die Substanz des Entgeltfortzahlungsanspruchs liegt nicht vor.
21 3. § 3 Nr. 5 BMTV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine
Bezugnahme auf die tarifliche Arbeitszeit ist sachlich begründet (BAG 18. November 2009
- 5 AZR 975/08 - Rn. 18; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 4 der Gründe, BAGE 110,
90).
22 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Linck
Brune
W. Reinfelder
Thiel
R. Bicknase