Urteil des BAG vom 19.02.2013

Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.2.2013, 9 AZR 543/11
Gesetzliche Anforderungen an die Begründung der Berufung
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 17. Mai 2011 - 3 Sa 1867/10 - wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13. Oktober 2010 - 3 Ca 94/10 - als
unzulässig verworfen wird.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt von der Beklagten, Urlaub aus den Jahren 2003 bis 2008 abzugelten.
2 Die Parteien verband bis zum 30. September 2008 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte
beschäftigte den mit einem Grad von 50 schwerbehinderten Kläger als Kfz-Mechaniker.
3 Die Parteien wendeten auf ihr Arbeitsverhältnis den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
vom 13. September 2005 (TVöD) an. Dieser enthält ua. folgende Regelung:
㤠37
Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten
oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. ...“
4 Der Kläger war im Zeitraum vom 16. September 2002 bis zum 30. September 2008
durchgehend arbeitsunfähig krank.
5 Mit Schreiben vom 29. Juli 2009 verlangte der Kläger von der Beklagen erfolglos, den
Urlaub für die Jahre 2003 bis 2008 abzugelten.
6 Der Kläger hat die Rechtsauffassung vertreten, zum Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses habe er Anspruch auf 115 Arbeitstage gesetzlichen Mindesturlaub und
29 Arbeitstage Schwerbehindertenzusatzurlaub gehabt. Infolge seiner krankheitsbedingten
Arbeitsunfähigkeit sei der Urlaubsanspruch nicht verfallen. Die Ausschlussfrist des § 37
Abs. 1 TVöD stehe dem erhobenen Anspruch nicht entgegen, da die gesetzlich wie
unionsrechtlich garantierten Urlaubsansprüche tariflichen Ausschlussfristen nicht
unterfielen. Selbst wenn § 37 Abs. 1 TVöD auf den Klageanspruch Anwendung finde, habe
er die Frist gewahrt. Denn der Anspruch sei erst mit der Verkündung der Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119) entstanden.
7 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.540,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.410,80 Euro seit dem 7. Januar
2010 und aus 3.129,68 Euro seit dem 17. Juni 2010 zu zahlen.
8 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung beantragt, der
Klageanspruch sei gemäß § 37 Abs. 1 TVöD verfallen.
9 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision ist unbegründet, weil bereits die Berufung des Klägers gegen das
klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts unzulässig gewesen ist. Das
Landesarbeitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen, da die
Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
11 I. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere
Verfahren nach Einlegung der Berufung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts
wegen zu prüfen. Genügt die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, verwirft das Landesarbeitsgericht die Berufung aber nicht als
unzulässig, sondern weist sie in der Sache zurück, hat das Revisionsgericht die Revision
des Berufungsklägers mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung als
unzulässig verworfen wird. Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig
gehalten hat, ist ohne Bedeutung (vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 9 mwN,
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44).
12 II. Der Kläger hat die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts nicht ausreichend
begründet.
13 1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände
bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und
deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung
auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar.
14 a) Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die
Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die
Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs
ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des
Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen
Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch
soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die
Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige
Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die
Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des
angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche
Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es
nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit
formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu
verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 813/09 - Rn. 11 mwN,
AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 44).
15 b) Der pauschale Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts kann eine eigene
Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit der angefochtenen Entscheidung
grundsätzlich selbst dann nicht ersetzen, wenn dieses Gericht zu dem vom
Berufungskläger mit der Berufung angestrebten Ergebnis gekommen ist. Aus einer
solchen Bezugnahme lässt sich ohne eigenständige Würdigung dieser Entscheidung
durch den Berufungskläger und ihre Anwendung auf die anzufechtende Entscheidung
nicht entnehmen, welche rechtlichen Argumente das Gericht in der herangezogenen
Entscheidung für tragend erachtet hat. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, ob und
inwieweit sich die Argumentation der in Bezug genommenen Entscheidung auf die
tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bezieht und damit überhaupt geeignet
ist, diese infrage zu stellen (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 14, EzA
ZPO 2002 § 520 Nr. 8).
16 2. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 21. Februar 2011 genügt diesen
Anforderungen nicht.
17 a) Das Arbeitsgericht hat angenommen, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
30. September 2008 habe sich der Urlaubsanspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG
in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt, der zu diesem Zeitpunkt fällig geworden sei.
Geltend gemacht habe der Kläger den Anspruch erstmals mit dem Schreiben vom 29. Juli
2009 und damit außerhalb der am 30. März 2009 abgelaufenen Ausschlussfrist.
18 b) Die Berufungsbegründungsschrift enthält keine argumentative Auseinandersetzung mit
diesen Erwägungen des Arbeitsgerichts.
19 aa) Dem Kläger oblag es aufzuzeigen, warum die Annahme des Arbeitsgerichts unrichtig
ist, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 30. September 2008 entstanden. Die bloße Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vortrags aus der Klageschrift vom 23. Dezember 2009, das Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - BAGE 130, 119) sei eine
Anspruchsgrundlage, genügt hierzu nicht. Argumente aus der herangezogenen
Entscheidung, die seiner Auffassung nach seine Rechtsansicht stützen, hat der Kläger
nicht dargetan. Eine solche Darlegung war insbesondere deswegen unverzichtbar, weil
das Bundesarbeitsgericht in der vom Kläger angezogenen Entscheidung (BAG 24. März
2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 69, aaO) angenommen hat, der Anspruch eines Arbeitnehmers
auf Urlaubsabgeltung werde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
20 bb) Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts war nicht deshalb
entbehrlich, weil das Arbeitsgericht die Ansicht des Klägers, sein Abgeltungsanspruch sei
erst mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - aaO)
entstanden, nicht ausdrücklich gewürdigt hat. Maßgebend ist, dass das Arbeitsgericht
deutlich zu erkennen gegeben hat, dass es die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt,
indem es angenommen hat, mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
30. September 2008 habe sich der Urlaubsanspruch des Klägers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG
in einen Abgeltungsanspruch umgewandelt, der zu diesem Zeitpunkt fällig geworden sei.
21 III. Der Kläger hat die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision zu tragen, § 97 Abs. 1
ZPO.
Brühler
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Martin Lücke