Urteil des BAG vom 10.07.2013

Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 10.7.2013, 7 ABR
22/12
Zeiterfassung - freigestellte Betriebsratsmitglieder
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts München vom 2. Februar 2012 - 3 TaBV 56/11 -
wird zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit
freigestellten Mitglieder des zu 1. beteiligten Betriebsrats ihre Betriebsanwesenheitszeiten
elektronisch nach der „Betriebsvereinbarung für das Bodenpersonal München
Zeitdatenmanagementsystem (ZDMS) TARIS“ vom 7. November 2000 (künftig: BV TARIS)
erfassen dürfen.
2 Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin, eine Luftfahrtgesellschaft, beschäftigt in M am Boden ca.
1.900 Arbeitnehmer. Dort ist der 17-köpfige Betriebsrat gebildet. Alle
Betriebsratsmitglieder unterfallen dem bei der Arbeitgeberin geltenden „Manteltarifvertrag
Nr. 14 für das Bodenpersonal“ vom 1. Oktober 1992 in der Fassung vom 1. Januar 2007.
Für tarifliche Arbeitnehmer existieren am Standort M drei Arbeitszeitmodelle: Gleitende
Arbeitszeit, Arbeitszeit nach Schicht- oder Dienstplänen sowie Vertrauensarbeitszeit. Für
Vertrauensarbeitszeit gilt die „Betriebsvereinbarung Vertrauensarbeitszeit“ vom
9. Dezember 2010 (künftig: BV Vertrauensarbeitszeit). Nach § 2 Abs. 1 BV
Vertrauensarbeitszeit ist eine Teilnahme an der Vertrauensarbeitszeit „für den Mitarbeiter
freiwillig“. Soweit Mitarbeiter in Vertrauensarbeitszeit sind, finden nach § 1 Abs. 2 BV
Vertrauensarbeitszeit betriebliche Regelungen zur Zeitdokumentation und -bewertung
keine Anwendung.
3 Im Übrigen gilt aufgrund eines Spruchs der Einigungsstelle vom 19. Januar 1998 bei der
Arbeitgeberin eine Rahmenbetriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat zur
Einführung eines Zeitdatenmanagementsystems. Am Standort M besteht in Umsetzung
dieser Rahmenbetriebsvereinbarung seit November 2000 das elektronische
Zeiterfassungssystem TARIS. Grundlage dafür ist die BV TARIS, die auszugsweise wie
folgt lautet:
㤠1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle BodenmitarbeiterInnen der D L AG in MUC,
soweit sie in Gleitender Arbeitszeit, nach Schicht- oder Dienstplänen oder nach
flexiblen Arbeitszeitsystemen arbeiten.
§ 2 Zweckbestimmung
Das Zeitdatenmanagementsystem dient dazu, arbeitszeitrelevante An- und
Abwesenheitsdaten zu erfassen, diese nach steuerlichen, tarifvertraglichen und
sonstigen L-Regeln zu bewerten und zum Zwecke der Vergütungsabrechnung an
das Abrechnungssystem zu übergeben.
Darüber hinaus unterstützt das Zeitdatenmanagement durch definierte
Auswertungen bei der Information der Mitarbeiter über ihre Arbeitszeitdaten, der
Ermittlung bestimmter mitbestimmungsrelevanter und fest definierter und
vereinbarter personalwirtschaftlicher Daten, der Einhaltung und Anwendung
gesetzlicher, tariflicher und sonstiger L-Regeln sowie der Erfüllung gesetzlicher
Pflichten zur Buchhaltung.
Es soll darüber hinaus die technischen und organisatorischen Grundlagen für die
Administration flexibler Arbeitszeitsysteme, wie Jahresarbeitszeit, ermöglichen.
§ 6 Erfasste Zeitpunkte
Es werden die Zeitpunkte „Kommt“ und „Geht“ erfasst.
§ 10 Information an die MitarbeiterInnen
Die MitarbeiterInnen erhalten die Möglichkeit, an den Zeiterfassungsgeräten ihre
persönlichen Arbeitszeitdaten abzurufen, z. B. Zeitkonten- und Urlaubsstände,
sowie ihre Zeitbuchungen der Vortage.
Die MitarbeiterInnen erhalten nach Abschluss des Monats auf Wunsch eine
Monatsübersicht über die Zeitdaten des Vormonats.
Die Zeitdatenbeauftragten stehen den MitarbeiterInnen für Rückfragen und
Informationen bezüglich der Zeiterfassung zur Verfügung.
…“
4 Vier Mitglieder des Betriebsrats sind vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt.
Vor ihrer Freistellung arbeiteten sie in gleitender Arbeitszeit oder nach Schicht- und
Dienstplänen. Demgemäß erfassten sie ihre Arbeitszeit nach der BV TARIS. In seiner
konstituierenden Sitzung am 7. April 2010 beschloss der Betriebsrat, dass alle
freigestellten Betriebsratsmitglieder ab Beginn der neuen Amtsperiode, dem 29. April
2010, an der TARIS-Zeitdatenerfassung mit „Kommt“- und „Geht“-Buchung teilnehmen.
Die Arbeitgeberin teilte in der Folgezeit den vier freigestellten Betriebsratsmitgliedern mit,
sie verzichte während der beruflichen Freistellung auf die Arbeitszeiterfassung nach
TARIS.
5 Dagegen wendet sich der Betriebsrat mit dem vorliegenden Verfahren. Er hat die
Auffassung vertreten, das Recht der freigestellten Betriebsratsmitglieder auf Teilnahme an
der elektronischen Zeiterfassung nach der BV TARIS folge aus dieser
Betriebsvereinbarung. Die mit dieser Betriebsvereinbarung verfolgten Zwecke träfen auch
auf vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder zu.
6 Der Betriebsrat hat sinngemäß beantragt:
Die Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, die nach § 38 Abs. 1
BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieder des Betriebs M während der Zeit ihrer
beruflichen Freistellung gemäß der BV TARIS an der elektronischen Zeiterfassung
nach dieser Betriebsvereinbarung teilnehmen zu lassen und dort ihre „Kommt“- und
„Geht“-Zeitpunkte erfassen zu lassen, soweit diese Betriebsratsmitglieder nicht
freiwillig an der Vertrauensarbeitszeit gemäß der BV Vertrauensarbeitszeit
teilnehmen.
7 Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
8 Sie hat die Ansicht vertreten, Betriebsratsmitglieder würden nicht von der BV TARIS
erfasst. Sie arbeiteten nicht im Sinne dieser Betriebsvereinbarung.
9 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm auf die
Beschwerde des Betriebsrats stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die
Arbeitgeberin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen, den Antrag abweisenden
Entscheidung. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
10 B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht unter
Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung dem Antrag des Betriebsrats
stattgegeben.
11 I. Wie der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt hat, ist sein Antrag als
Feststellungsantrag auszulegen. So ist auch der Entscheidungsausspruch des
Landesarbeitsgerichts zu verstehen. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er bestimmt
genug. Dem Betriebsrat steht auch eine Antragsbefugnis zur Seite.
12 1. Der Antrag ist bestimmt genug.
13 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt in gerichtlichen Verfahren einen bestimmten Antrag.
Diese Regelung ist auch in Beschlussverfahren entsprechend anzuwenden (BAG
12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, BAGE 131, 316). An die Bestimmtheit eines
Feststellungsantrags sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen als an
die eines Leistungsantrags (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53). Zu
berücksichtigen ist jedoch, dass ein Leistungsantrag - bereits aus rechtsstaatlichen
Gründen - eindeutig erkennen lassen muss, was vom Schuldner verlangt wird. Sollen dem
Schuldner hinsichtlich einzelner Handlungen Verpflichtungen auferlegt werden, müssen
diese so genau bestimmt sein, dass kein Zweifel besteht, welche Handlungen im
Einzelnen gemeint sind. Für den Schuldner muss aufgrund des Leistungstitels erkennbar
sein, wie er sich rechtmäßig verhalten kann (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 ABR 95/08 -
Rn. 13, BAGE 133, 342 für einen Unterlassungsantrag). Für die Zulässigkeit eines
Feststellungsantrags reicht es dagegen, wenn der Streitgegenstand und der Umfang der
gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis so klar umrissen sind, dass die
eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden
kann und keine Unklarheiten über den Umfang der Rechtskraft bestehen (BAG
14. Dezember 2011 - 4 AZR 242/10 - Rn. 19). Entscheidend ist dabei, ob in einem
möglichen Folgeprozess mit hinreichender Deutlichkeit klar wird, was aufgrund des
Feststellungsantrags entschieden ist und was nicht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Mit einem Erfolg des Antrags stünde rechtskräftig fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist,
Betriebsratsmitgliedern wie anderen Arbeitnehmern den Zugang zur Zeiterfassung nach
dem System TARIS zu ermöglichen.
14 2. Der Betriebsrat hat für diesen Antrag auch die Antragsbefugnis.
15 Voraussetzung der Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist
grundsätzlich, dass der Antragsteller eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte
behauptet. Dem Betriebsrat fehlt die Antragsbefugnis in der Regel, wenn er ausschließlich
Rechte der Arbeitnehmer reklamiert. Verlangt der Betriebsrat jedoch die Durchführung
einer Betriebsvereinbarung, geht es nicht ausschließlich um Rechte der Arbeitnehmer,
sondern um seine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition im Verhältnis zum
Arbeitgeber, nämlich den Anspruch auf Durchführung der Betriebsvereinbarung. Ob der
Durchführungsanspruch tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags
(vgl. nur BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 20/09 - Rn. 13 f., BAGE 135, 382).
16 II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, in Durchführung der BV
TARIS auch den vollständig von der beruflichen Tätigkeit freigestellten Mitgliedern des
Betriebsrats die Teilnahme am Arbeitszeiterfassungssystem nach dieser
Betriebsvereinbarung zu ermöglichen, soweit sie nicht freiwillig an der
Vertrauensarbeitszeit gemäß BV Vertrauensarbeitszeit teilnehmen.
17 1. Aufgrund des für die freigestellten Betriebsratsmitglieder im Arbeitsverhältnis
anwendbaren Arbeitszeitmodells sind diese entweder in gleitender Arbeitszeit tätig oder
arbeiten nach Schicht- oder Dienstplänen. Damit findet auf sie nach ihrem § 1 die BV
TARIS Anwendung, denn diese gilt für Arbeitnehmer, die in gleitender Arbeitszeit oder
nach Schichten oder Dienstplänen arbeiten. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder
unterfallen deshalb den in der BV TARIS enthaltenen Regelungen über die
Arbeitszeiterfassung, insbesondere § 6, wonach die „Kommt“- und „Geht“-Zeitpunkte
erfasst werden. Etwas anderes gilt nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 BV
Vertrauensarbeitszeit nur bei - freiwilliger - Teilnahme an der Vertrauensarbeitszeit.
18 2. Dadurch, dass die Betriebsratsmitglieder nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig von ihrer
beruflichen Tätigkeit freigestellt sind, ändert sich nichts. Die betriebsverfassungsrechtliche
Stellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder erfordert nicht, dass sie von den
Regelungen der auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbaren BV TARIS nicht mehr erfasst
werden.
19 a) Betriebsratstätigkeit ist ehrenamtlich (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Mitglieder des Betriebsrats
sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn
und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung
ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Nach § 38 Abs. 1 BetrVG sind im dort
genannten Umfange Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen.
Zweck dieser Vorschrift ist es, Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über
den Umfang der notwendigen Arbeitsbefreiung zu vermeiden. Das Gesetz geht dabei
davon aus, dass bei einer bestimmten Betriebsgröße die in § 38 BetrVG festgelegte
Mindestzahl von Freistellungen erforderlich ist, damit die Betriebsratstätigkeit
ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Im Übrigen enthält aber § 37 Abs. 2 BetrVG
die Grundregel für die Entgeltfortzahlung, nach der sowohl freigestellte wie auch nicht
freigestellte Betriebsratsmitglieder zu behandeln sind. Die generelle Freistellung von der
beruflichen Tätigkeit gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG hat denselben Zweck wie die zeitweilige
Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Beide Freistellungen sollen ausschließlich die
sachgerechte Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben sicherstellen
(BAG 19. Mai 1983 - 6 AZR 290/81 - zu 2 der Gründe, BAGE 42, 405).
20 b) Für die Dauer der Freistellung besteht daher keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung.
Anstelle der Arbeitspflicht tritt jedoch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds während
seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit im Betrieb am Sitz des Betriebsrats, dem er
angehört, anwesend zu sein und sich dort für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten.
Das ist gesetzliche Rechtsfolge der Freistellung (BAG 28. August 1991 - 7 ABR 46/90 -
zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14). Soweit ein
Betriebsratsmitglied nicht in diesem Sinne im Umfange seiner Arbeitszeit
Betriebsratstätigkeit erbringt, kann dies zu Abzügen vom Arbeitsentgelt führen, weil die
Freistellung nicht für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde und deshalb der Anspruch auf
Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung entfällt (vgl. BAG 19. Mai 1983
- 6 AZR 290/81 - BAGE 42, 405).
21 c) Daher gibt es keinen Grund, von der beruflichen Tätigkeit freigestellte
Betriebsratsmitglieder von der in der BV TARIS geregelten Zeiterfassung auszunehmen.
Sie haben ebenso wie Arbeitnehmer, die beruflich tätig sind, ein Interesse daran, ihre
Anwesenheit im Betrieb zu dokumentieren. Der in § 2 BV TARIS bestimmte Zweck der
Betriebsvereinbarung, An- und Abwesenheitsdaten zu erfassen und diese nach
einschlägigen Regeln ua. zum Zweck der Vergütungsabrechnung an das
Abrechnungssystem zu übergeben, trifft auch auf freigestellte Betriebsratsmitglieder weiter
zu.
Linsenmaier
Kiel
Zwanziger
Peter
Klenter
Gerschermann