Urteil des BAG vom 25.08.2006

BAG (anlage, tätigkeit, inkrafttreten, tarifvertrag, bewährung, arbeitnehmer, vergütung, auslegung, anforderung, abschluss)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 17.10.2007, 4 AZR 938/06
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.10.2007 - 4 AZR 792/06.
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin
vom 25. August 2006 - 6 Sa 758/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten nach rechtskräftigen Teil-Entscheidungen über mehrere Streitpunkte noch
über die Berechnung der tariflichen Bewährungszeiten der Klägerin und sich daraus ergebende
Entgeltansprüche.
2 Die Klägerin ist 57 Jahre alt und geprüfte Altenpflegehelferin. Seit dem 25. September 1989 war sie
als solche für die G GmbH tätig. Die Einrichtung, in der die Klägerin gearbeitet hat und noch arbeitet,
ging mit Wirkung zum 1. August 1998 auf die Beklagte über. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober
2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
3 Am 24. September 2004 unterzeichneten die Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG (im Folgenden: Pro Seniore AG) und die Gewerkschaft ver.di
verschiedene Tarifverträge, nämlich den Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV) mit den Anlagen A
und B, den Tarifvertrag über eine Zuwendung und den Vergütungstarifvertrag Nr. 1. Der betriebliche
Geltungsbereich der Tarifverträge wurde - in teilweise voneinander abweichenden Formulierungen -
auf die in der Anlage A zum MTV im Einzelnen aufgeführten 21 zum Konzern der Pro Seniore AG
gehörenden Seniorenheimbetriebsgesellschaften mit insgesamt ebenfalls aufgeführten 96
“Residenzen” (Einrichtungen) erstreckt. Die Anlage A zum MTV weist dabei folgende Überschrift
auf:
“Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und
Conception für Senioreneinrichtungen AG handelnd für die nachstehend aufgeführten
Seniorenheimbetriebsgesellschaften vertreten durch den Vorstand ...”
4 Mit dem Abschluss der genannten Tarifverträge sollten die Arbeitsbedingungen der von den
Tochtergesellschaften der Pro Seniore AG bundesweit beschäftigten Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverträge sehr unterschiedliche Regelungen aufweisen, möglichst vereinheitlicht werden. In
der Folge kam es jedoch bundesweit zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und den
jeweiligen Gesellschaften sowie zwischen dem Konzern und der Gewerkschaft ver.di über die
Auslegung und Anwendung der Tarifverträge. Ein Schwerpunkt der Konflikte war dabei die
Eingruppierung der Arbeitnehmer in dem im MTV und in dessen Anlage B geregelten
Vergütungssystem.
5 So hat auch die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten, sie sei ab dem
1. Januar 2005 in der VergGr. Ap IV Fallgr. 2 eingruppiert. Auf Grund ihrer Tätigkeit als
Altenpflegehelferin seit 1989 erfülle sie die in der VergGr. Ap IV Fallgr. 2 vorausgesetzte vierjährige
Bewährung. Mit ihrer Klage macht sie die Differenz zwischen der von ihr beanspruchten zu der ihr
gezahlten Vergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2005 in rechnerisch
unstreitiger Höhe geltend sowie die Feststellung der von ihr als zutreffend angesehenen
Eingruppierung.
6 Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.257,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 407,14 Euro seit dem 7. Februar,
7. März, 7. April, 8. Mai, 7. Juni, 7. Juli, 7. August und 7. September 2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 1. September
2005 Vergütung nach VergGr. Ap IV, Betriebszugehörigkeitsstufe 9, der Anlage B zum
Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für
Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom
24. September 2004 zu zahlen.
7 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Klägerin nicht in der
VergGr. Ap IV eingruppiert sei, weil sie die für die Erfüllung der Fallgr. 2 der VergGr. Ap IV
erforderliche insgesamt sechsjährige Bewährung in den Fallgr. 1 der VergGr. Ap II und Ap III noch
nicht absolviert habe. Bei der Bemessung der Bewährungszeit hätten Zeiten vor Inkrafttreten des
MTV außer Betracht zu bleiben.
8 Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit hier noch von Interesse - stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und
festgestellt, dass die Klägerin lediglich Vergütung nach VergGr. Ap II zu beanspruchen habe, die
Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2005 - mit einer geringfügigen
Einschränkung - zur Zahlung der Vergütungsdifferenz verurteilt und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des
arbeitsgerichtlichen Urteils in vollem Umfang. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der
Revision.
Entscheidungsgründe
9 Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin im
Streitzeitraum nach der VergGr. Ap II zu vergüten ist. Die Nichtberücksichtigung der
Bewährungszeiten vor dem Inkrafttreten des MTV am 1. Januar 2005 ist entgegen der Auffassung
der Klägerin rechtsfehlerfrei.
10 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei der Eingruppierung
der Klägerin deren Tätigkeitszeiten vor dem Inkrafttreten der Eingruppierungsregeln des MTV am
1. Januar 2005 als Bewährungszeiten nicht berücksichtigt werden könnten. Bei der Einführung
eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungszeiten könnten sich
grundsätzlich nur auf Zeiten ab seiner Einführung auswirken. Es bestehe zwar auch die
Möglichkeit, auf Grund einer Übergangsvorschrift unmittelbar vorangegangene Tätigkeitszeiten bei
demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien, dies
auszuschließen, nicht im Tarifvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Dies sei
vorliegend jedoch mit der Besitzstandsregelung in § 24 MTV geschehen. Die Klägerin könne
danach nur die Vergütung nach VergGr. AP II verlangen. Für den Anteil der Vergütung, der auf die
anteilige Zuwendung entfalle, sei jedoch hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2005 im
Gesamtumfang von 334,62 Euro die Ausschlussfrist nicht gewahrt, so dass der der Klägerin
zustehende Betrag insoweit zu reduzieren sei.
11 B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
12 I. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie die Wiederherstellung des
arbeitsgerichtlichen Urteils auch bezüglich derjenigen Vergütungsbestandteile für die Monate
Januar und Februar 2005 in Höhe von 334,62 Euro begehrt, die das Landesarbeitsgericht der
Klägerin entgegen dem arbeitsgerichtlichen Urteil wegen einer Versäumung der tariflichen
Ausschlussfrist versagt hat. Die Begründung der Revision der Klägerin geht auf diese Frage mit
keinem Wort ein, so dass es einer gesetzmäßigen Revisionsbegründung nach § 74 Abs. 1 Satz 1,
§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 552 Abs. 1 ZPO mit der Folge der teilweisen Unzulässigkeit der Revision
mangelt.
13 II. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin unbegründet. Der zulässige
Eingruppierungsfeststellungsantrag der Klägerin ist, soweit er über die von dem
Landesarbeitsgericht als zutreffend angesehene Eingruppierung hinausgeht, ebenso unbegründet
wie der Antrag auf Zahlung der entsprechenden Differenzvergütung. Die Klägerin ist in der
VergGr. Ap II der Anlage B zum MTV eingruppiert.
14 1. Die Vergütung der Klägerin ergibt sich aus deren Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsordnung gemäß Anlage B zum MTV. Der MTV und die Anlage B sind auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Klägerin ist
Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di (§ 3 Abs. 1 TVG). Die Beklagte ist
Tarifvertragspartei des MTV und der anderen Tarifverträge der Pro Seniore AG.
15 a) Dies ergibt sich zwar nicht schon aus der Bezeichnung der Vertragsparteien im Kopf der
Tarifverträge. Hier heißt es für die Arbeitgeberseite in allen drei Tarifverträgen jeweils nur: “Pro
Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vertreten durch den Vorstand”.
Allein hieraus lässt sich die Stellung der Beklagten als einer Tarifvertragspartei nicht ableiten.
16 Die Beklagte ist zwar ein Tochterunternehmen der Tarifvertragspartei Pro Seniore AG. Daraus
ergibt sich aber nicht von Rechts wegen die Stellung als Partei eines Tarifvertrags, der nur von der
herrschenden Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist. Denn der Konzern als solcher ist
nicht tariffähig. Wer tariffähig ist, ist in § 2 Abs. 1 TVG eindeutig und abschließend geregelt.
Konzerne sind weder Arbeitgeber noch im rechtlichen Sinne Vereinigungen von Arbeitgebern.
Schließt die herrschende Konzerngesellschaft einen Tarifvertrag ab, sind nur die
Arbeitsverhältnisse der bei ihr selbst beschäftigten (tarifgebundenen) Arbeitnehmer an diesen
(Haus-)Tarifvertrag gebunden (Senat 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 - BAGE 72, 48, 56 f.;
11. September 1991 - 4 AZR 71/91 - BAGE 68, 261, 269; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2
Rn. 142; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 147) . Die hiergegen geäußerten Bedenken in der
Literatur (zB Däubler ZIAS 1995, 525 ff.; Däubler/Peter TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 91 ff.) sind nicht
stichhaltig. Sie berufen sich vorwiegend auf praktische Bedürfnisse, finden dabei jedoch keinen
Weg, die eindeutigen gesetzlichen Regelungen über die Tariffähigkeit einerseits sowie über die
Anforderungen an eine gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertretung andererseits damit in
Übereinstimmung zu bringen. Deshalb kann eine Tarifgebundenheit der Tochtergesellschaften
durch einen Tarifabschluss der Muttergesellschaft ohne unmittelbare Vertretung - etwa im Wege
eines sog. mehrgliedrigen Tarifvertrags (vgl. dazu Senat 8. November 2006 - 4 AZR 590/05 - AP
TVG § 5 Nr. 33 = EzA TVG § 5 Nr. 14) - nicht entstehen.
17 b) Für die Annahme der Vertretung einer Tochtergesellschaft durch die Konzernmuttergesellschaft
beim Abschluss eines Tarifvertrags bedarf es über die bloße Konzernzugehörigkeit hinaus
weiterer Anhaltspunkte, aus denen mit für einen Tarifvertrag hinreichender Bestimmtheit der Wille,
für eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu handeln, erkennbar hervorgeht. Dabei müssen die
Tochtergesellschaften konkret bestimmt oder bestimmbar sein; ein allgemeiner Hinweis auf alle
Tochterunternehmen ohne namentliche Nennung reicht schon im Hinblick auf § 1 Abs. 2 TVG,
aber auch wegen des möglichen Wechsels in den oder aus dem Konzern nicht aus (so auch
Kilg/Muschal BB 2007, 1670, 1672) .
18 Eine bloß nachträgliche Erklärung der Tochtergesellschaft, aus ihrer Sicht sei der Tarifvertrag
anwendbar, genügt angesichts der normativen Wirkung, die dem Tarifvertrag nach § 4 TVG
zukommt, demnach auch dann nicht, wenn die Gegenpartei im Prozess gleichfalls eine
entsprechende Erklärung abgibt. Die normative Gebundenheit an tarifvertragliche Normen kann
nur durch einen Tarifvertrag selbst bewirkt werden. Dabei kann sich allerdings der Wille der
Konzernmuttergesellschaft, auch im Namen bestimmter Tochtergesellschaften - der Vertreter
kann sowohl im eigenen als auch zusätzlich im Namen eines oder mehrerer Vertretener handeln
(BGH 23. März 1988 - VIII ZR 175/87 - BGHZ 104, 95) - zu handeln, nach § 164 Abs. 1 Satz 2
BGB auch aus den Umständen ergeben, wenn sie einen einer ausdrücklichen Nennung als
Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen und in einer § 1
Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt sind.
19 c) Solche Umstände sind vorliegend gegeben.
20 aa) Die Angabe des Geltungsbereichs in § 1 Ziff. 1 MTV, an die auch die
Geltungsbereichsbestimmungen in den beiden anderen Tarifverträgen anschließen, umfasst die
“in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen”, zu denen auch die Beklagte
gehört. Das allein würde jedoch noch nicht ausreichen; ein Unternehmen wird nicht dadurch zur
Partei eines nicht von ihm abgeschlossenen Tarifvertrags, dass es in dessen Geltungsbereich
einbezogen wird.
21 bb) Die Überschrift zur Anlage A zum MTV, der Liste der zum Konzern gehörenden
Seniorenheimbetriebsgesellschaften, lautet aber wie folgt:
“Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore … AG handelnd
für die nachstehend aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften vertreten durch den
Vorstand ...”
22 Daraus wird auch für die andere Tarifvertragspartei deutlich, dass die Pro Seniore AG gerade die
namentlich genannten Tochtergesellschaften beim Abschluss des MTV rechtsgeschäftlich vertritt.
Auf die Anlage A, die die Vertretungsabsicht der Pro Seniore AG erkennbar macht, wird auch im
MTV selbst verwiesen, so etwa in § 11 Ziff. 2 MTV (Anerkennung von Beschäftigungszeiten).
Damit ist dem Schriftformerfordernis aus § 1 Abs. 2 TVG genügt, das sich auch auf die
Bezeichnung der Tarifvertragsparteien erstreckt (Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen TVG § 1
Rn. 58) .
23 2. Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des
MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch etwaige Verhandlungen der
Tarifvertragsparteien über eine Auslegung des MTV beeinträchtigt wird. Eine darauf abzielende
Rüge der Beklagten aus den Vorinstanzen ist von ihr in der Revisionserwiderung zu Recht nicht
mehr aufgegriffen worden.
24 3. Die danach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und bei der Ermittlung der Vergütung der
Klägerin anzuwendenden Vorschriften des MTV lauten:
§ 12
Eingruppierung
1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der
Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen
die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer
Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die
für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer
Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer
Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese
Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit
zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in
Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte
auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches
Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des
Arbeitnehmers bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.”
25 Die in § 12 Ziff. 1 Satz 1 MTV in Bezug genommene Anlage B lautet auszugsweise wie folgt:
Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004
Pflegepersonal
Vergütungsgruppe Ap I
1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe Ap II
1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
2. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1
nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe Ap III
1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1
Vergütungsgruppe Ap IV
1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit.
2. Altenpflegehelferinnen
nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen
Erlaubnis”
26 4. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin in der
VergGr. Ap II und nicht - wie diese selbst meint - in der VergGr. Ap IV eingruppiert ist.
27 a) Regelmäßig müssen die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals durch mindestens
die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge erfüllt sein
(§ 12 Ziff. 2 Satz 2 MTV). Bei Fallgruppen, die - wie die vorliegend entscheidungserheblichen - in
der Weise aufeinander aufbauen, dass gegenüber dem niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmal
nur eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die
Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe - hier der VergGr. Ap II Fallgr. 1 - erfüllt, und
anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen - hier der
VergGr. Ap III Fallgr. 1 und Ap IV Fallgr. 2 - vorliegen.
28 b) Die Tätigkeit der Klägerin als Altenpflegehelferin erfüllt nach der Anlage B zum MTV das
Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ap II. Dabei ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon
ausgegangen, dass die Klägerin entgegen der in der Berufungsinstanz von der Beklagten
vertretenen Auffassung als Altenpflegehelferin eingruppiert ist. Diese Tätigkeit ist im Arbeitsvertrag
der Parteien vereinbart und entspricht der Ausbildung der Klägerin. Die diesbezüglichen
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und die überzeugende tarifliche Bewertung sind von der
Beklagten in der Revisionserwiderung auch nicht mehr angegriffen worden.
29 c) Das Landesarbeitsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass ein
Bewährungsaufstieg der Klägerin nach dem Tarifvertrag erst mit Inkrafttreten des Tarifvertrages
ermöglicht wurde, die entsprechenden Zeiten mithin auch erst seit diesem Zeitpunkt zu
berücksichtigen sind. Die Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die vor Inkrafttreten des MTV liegen,
auf die in der Vergütungsordnung bei einzelnen Tätigkeitsmerkmalen genannten Zeiten der
“Bewährung in dieser Fallgruppe” ist nicht möglich.
30 aa) Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in
vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 - 3 AZR 468/01 - AP TVG § 1 Auslegung
Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36) . Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines
Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung
von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist
der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche
Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der
Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag
gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch
Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die
praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im
Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten,
zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB Senat 30. Mai 2001 -
4 AZR 269/00 - BAGE 98, 35, 38 f.; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - BAGE 111, 204, 209) .
31 bb) Daraus folgt für den Streitfall, dass eine tarifvertraglich vorgesehene Bewährung in einer
bestimmten Fallgruppe innerhalb des MTV, die zu einer Höhergruppierung führt, nur durch
Tätigkeiten erfüllt werden kann, während deren Ausübung der Angestellte in der genannten
Fallgruppe eingruppiert war. Dies setzt grundsätzlich die Anwendbarkeit des MTV auf das
Arbeitsverhältnis des Angestellten voraus, kann hier mithin nur durch Tätigkeitszeiten erfüllt
werden, die nach Inkrafttreten des MTV am 1. Oktober 2004 bzw. 1. Januar 2005 absolviert
worden sind.
32 (1) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitszeiten, Bewährungszeiten
usw. kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden. Das kann von sehr
unspezifischen Anforderungen wie “Zeiten der Arbeitstätigkeit” über weitergehende Anforderungen
an die Tätigkeit als solche (zB bezogen auf die Tätigkeit, etwa “Arbeitszeiten in dieser Tätigkeit”,
“… als Arzt”), dann ergänzt durch Eingrenzungen im Hinblick auf den Vertragspartner (etwa
“Beschäftigungszeiten bei dem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der diesen
Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet”) bis hin zu sehr
spezifischen Anforderungen gehen, die wie vorliegend etwa die “Bewährung in dieser Fallgruppe”
fordern. Den Tarifvertragsparteien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche
Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen.
33 (2) Im Streitfall folgt bereits aus dem Wortlaut des MTV, dass für den Bewährungsaufstieg aus
einer Fallgruppe einer Vergütungsgruppe in die nächsthöhere Vergütungsgruppe die “Bewährung in
dieser Fallgruppe” der genannten niedrigeren Vergütungsgruppe des entsprechenden (Mantel-
)Tarifvertrags vorgeschrieben ist. “In dieser Fallgruppe” kann sich ein Angestellter nur bewähren,
wenn er in der dazugehörigen Vergütungsgruppe eingruppiert ist. Dies setzt die Geltung der
betreffenden Vergütungsordnung und damit des MTV voraus. Zwar können unter bestimmten
Umständen auch Tatbestände, die in der Vergangenheit liegen, tarifliche Bedeutung erlangen. Dies
erfordert jedoch eine entsprechend deutliche tarifvertragliche Regelung, da Tarifnormen wie
Gesetze grundsätzlich nur für die Zukunft Geltung beanspruchen (Senat 9. März 1994 - 4 AZR
228/93 - AP BAT § 23a Nr. 32 mwN) . Deshalb hat der Senat auch bereits 1980 entschieden, dass
Tätigkeiten, die das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT erfüllen,
die einen Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe ermöglichen, dann nicht anzurechnen
sind, wenn sie als Beamter geleistet worden sind und der BAT während dieser Tätigkeitszeiten
deshalb keine Geltung beanspruchen konnte (Senat 23. April 1980 - 4 AZR 360/78 - BAGE 33,
103, 105 ff.) . Ebenso kann eine Tätigkeit, die das Tätigkeitsmerkmal einer höheren
Vergütungsgruppe erfüllt, beim Fallgruppenaufstieg nach § 23b BAT nicht auf die Bewährungszeit
in der niedrigeren Vergütungsgruppe angerechnet werden (Senat 24. September 1997 - 4 AZR
565/96 - AP BAT § 23b Nr. 1) .
34 (3) Dieses am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis wird gestützt durch den
Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen. Die Tarifvertragsparteien waren sich
erkennbar bewusst, dass es auch andere, prinzipiell berücksichtigungsfähige
Vorbeschäftigungszeiten gibt. So ist nicht nur im MTV die Beschäftigungszeit in mehrfacher
Hinsicht abgestuft definiert, nämlich als Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber (§ 11 Ziff. 1
MTV), der Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften (§ 12b Ziff. 1, § 11
Ziff. 2 MTV) und Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern (§ 12b Ziff. 2 Satz 2 MTV). Auch
im Bereich der Tätigkeitsmerkmale in der Anlage B zum MTV selbst sind unterschiedlich
bewertete Tätigkeitszeiten definiert. So ist für die Eingruppierung von Altenpflegehelferinnen in der
VergGr. Ap IV Fallgr. 2 eine mindestens “sechsjährige Berufstätigkeit nach Erlangung der
staatlichen Erlaubnis” als Voraussetzung genannt. Die Anforderungen an die Bewährungstätigkeit
in der niedrigeren Vergütungsgruppe sind ebenfalls unterschiedlich. So wird teilweise die “Tätigkeit”
in einer bestimmten Fallgruppe der niedrigeren Vergütungsgruppe gefordert (zB VergGr. Ap VI
Fallgr. 1 und 2), in anderen Fällen die “Bewährung” in einer solchen Fallgruppe (zB VergGr. Ap VII
Fallgr. 1 und 4; VergGr. Ap II Fallgr. 2). Bei den gewerblichen Arbeitnehmern wird in der
VergGr. IXb Fallgr. 2 vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer eine “einjährige Tätigkeit in der
Vergütungsgruppe X” absolviert hat, also nicht spezifiziert auf eine der dort geregelten insgesamt
sechs Fallgruppen. Auch die VergGr. VII Fallgr. 3 verlangt von den aufstiegsberechtigten
Arbeitnehmern der VergGr. VIII nur eine Bewährung “in dieser Vergütungsgruppe”. Nach den
aufgeführten Kriterien für die Auslegung eines Tarifvertrags als Rechtsnormenwerk ist regelmäßig
davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien durch eine unterschiedliche Terminologie auch
unterschiedliche Regelungen treffen wollen. So auch hier: aus den unterschiedlichen
Formulierungen muss geschlossen werden, dass die Tarifpartner sich die Frage der Anrechnung
von Tätigkeiten auf die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen in Aufstiegsgruppen gestellt und
differenziert beantwortet haben. Von einer Anerkennung von Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer
absolviert haben, ohne nach dem MTV eingruppiert zu sein, sind die Tarifvertragsparteien nicht
ausgegangen, auch wenn sie unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig
erscheinen können. Diese Entscheidung haben die Gerichte hinzunehmen (Senat 14. April 1999 -
4 AZR 189/98 - BAGE 91, 163, 173 f.) .
35 (4) Auch die Besitzstandswahrungsnorm in § 24 MTV zeigt, dass die Tarifvertragsparteien sich
mit der Frage der tariflichen Bewertung von Tätigkeitszeiten, die vor dem Inkrafttreten des MTV
absolviert worden sind, befasst haben. Die Vorschrift sieht für den Fall, dass sich bei der
Anwendung des MTV für den Arbeitnehmer ein niedrigeres Gesamteinkommen als bisher ergeben
würde, ua. folgende Regelung vor:
“a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei Pro Seniore beschäftigt
waren und deren Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese
Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages
zur Höherstufung erfüllt.”
36 Aus diesem Wortlaut ergibt sich jedenfalls kein Anzeichen dafür, dass die Tarifvertragsparteien
nicht nur die sich in der Stufung niederschlagenden Beschäftigungszeiten, sondern auch die in der
Vergütungsordnung vorgesehenen Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des MTV entgegen der
oben dargelegten allgemeinen Regelungen bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer in vollem
Umfange anrechnen wollten.
37 d) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
38 aa) Die Klägerin schließt aus der Tatsache, dass die Formulierungen des MTV an Formulierungen
im BAT anknüpfen, dass es sich bei dem MTV nicht um ein neues, einheitliches Tarifwerk
handele, sondern dass der MTV in der Kontinuität seiner Vorgängerregelungen gesehen werden
müsse (“abgespeckte Version des BAT”), weshalb sich eine Anrechnung der Tätigkeitszeiten aus
der Zeit vor Inkrafttreten des MTV aufdränge. Es werde kein neuer
Fallgruppenbewährungsaufstieg eingeführt, sondern nur ein alter Fallgruppenbewährungsaufstieg
unter neuem Namen fortgesetzt.
39 Diese Plausibilitätsüberlegung der Klägerin findet weder im Wortlaut noch in der Systematik des
MTV einen Niederschlag. Zutreffend ist es, dass eine Reihe von Formulierungen im Bereich der
Eingruppierungsregelungen der Anlage B zum MTV erkennbar an Vorbilder aus dem Bereich des
BAT anknüpfen. Es gibt jedoch auch abweichende Regelungen; die Beklagte hat zu Recht auf das
Beispiel der unterschiedlichen Bewährungszeiten einer Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung
in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal des MTV und der Anlage 1b zum BAT hingewiesen. Aus der
Wortlautähnlichkeit der Tarifregelungen schlussfolgern zu wollen, dass die Zeiten der
entsprechenden Tätigkeiten in der Vergangenheit auf die tarifliche Bewährungszeit des MTV
anzurechnen sind, ist mit herkömmlichen und anerkannten Auslegungsregeln jedoch bereits
deshalb nicht zu begründen, weil die neuen konzerneinheitlichen Eingruppierungsregeln gerade
nicht an vorherige, ebenso einheitliche Regeln anknüpften. In den unter dem Dach der Pro Seniore
AG zusammengefassten Gesellschaften und Einrichtungen wurden bis zum Abschluss des MTV
unstreitig ua. ganz unterschiedliche tarifliche Regelwerke angewandt. Wenn für Teilbereiche der
Konzerngesellschaften “altes Tarifrecht” wenigstens teilweise hätte weiter gelten sollen, hätte dies
ausdrücklich im Tarifvertrag seinen Niederschlag finden müssen. Allein aus einer inhaltlichen
Vergleichbarkeit mit früher geltenden Regelungen lässt sich die von der Klägerin geltend gemachte
rechtliche Kontinuität nicht herleiten.
40 bb) Die Revision der Klägerin vertritt - offensichtlich unter Evidenzgesichtspunkten - die
Auffassung, die Anknüpfung an die Bewährungszeit unter dem Regime des MTV führe dazu, dass
ein Arbeitnehmer, der bei Inkrafttreten eines neuen Tätigkeitsmerkmals bereits viele Jahre lang
eine Tätigkeit erfolgreich verrichtet habe, nun für den Aufstieg bei Inkrafttreten der Neuregelung
eine ebenso lange Tätigkeitszeit zurücklegen muss wie ein Berufsanfänger. Dies ist zutreffend,
weil es von den Tarifvertragsparteien so geregelt worden ist. Diese Regelung widerspricht keinen
höherrangigen Rechtsvorschriften; insbesondere liegt kein Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, bis zu welcher
durch Art. 3 GG gezogenen Grenze der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien geht (vgl.
dazu ua. Senat 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277, 289; BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR
129/03 - BAGE 111, 8, 13 ff.; Dieterich FS Wiedemann S. 229, 237 ff.) ; diese wäre durch die
vorliegende Regelung in keinem Fall überschritten. Denn die mit dem Abschluss des MTV
begründete konzernweite Vereinheitlichung von sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ist ein
hinreichend legitimer Sachgrund, Zeiten einer möglichen Bewährung in einer Tätigkeit erst mit
Inkrafttreten des neuen Tarifwerks für alle Beschäftigten der Konzerntochtergesellschaften
einheitlich zu regeln und nicht jeweils unterschiedlich davon abhängig zu machen, ob bestimmte
Tochtergesellschaften bereits vorher nach einem prinzipiell vergleichbaren allgemeinen
Vergütungssystem entlohnt haben, andere jedoch nicht.
41 In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin auch zu Unrecht auf die Senatsentscheidung
vom 29. September 1993 (- 4 AZR 693/92 - BAGE 74, 268) . In der dort zu beurteilenden
Eingruppierung nach der Vereinbarung eines neuen Bezirkslohntarifvertrages lag eine
Übergangsregelung der Tarifvertragsparteien vor, die vorsah, die vor dem Inkrafttreten des neuen
Tarifvertrags am 1. Oktober 1990 absolvierte Tätigkeitszeit so zu bewerten, “wie sie zu
berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung
gegolten hätte.” Die ergänzenden Ausführungen des Senats erfolgten ausdrücklich nur zu
Unterstützung der vorher gewonnenen Wortlautauslegung im Sinne einer Anerkennung der
bisherigen Zeiten nach den neu vereinbarten Regelungen. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit
dagegen ergibt bereits die Wortlautauslegung, dass die Höhergruppierung der Klägerin deren
Tätigkeit “in der Fallgruppe” einer Vergütungsgruppe voraussetzt, die erst seit Inkrafttreten des
MTV am 1. Januar 2005 besteht. Ob dies sinnvoll ist oder ein Höchstmaß an Gerechtigkeit
verwirklicht, unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Beurteilung. Entscheidend ist der im Wortlaut
zum Ausdruck kommende Regelungswille der Tarifvertragsparteien.
42 cc) Aus dem gleichen Grund ist die Gleichsetzung mit einer Rückgruppierung der Klägerin
unzutreffend. Die neue Vergütungsordnung, die von den Tarifvertragsparteien, ua. von der
Gewerkschaft, bei der die Klägerin Mitglied ist, vereinbart worden ist, ist auf ihr Arbeitsverhältnis
anzuwenden. Eine konkrete negative finanzielle Auswirkung haben die Parteien des Tarifvertrags
durch die Besitzstandsregelung in § 24 MTV weitgehend ausgeschlossen. Auch die Klägerin
behauptet nicht, weniger Vergütung als vorher zu bekommen. Sie beansprucht lediglich die
Beibehaltung derjenigen zukünftigen Aufstiegsmöglichkeiten, die nach ihrer Auffassung ihren
bisherigen Arbeitsbedingungen zugrunde gelegen haben. Sie kann sich dafür aber nicht auf eine
Anerkennung früherer Bewährungszeiten im MTV berufen. Dass bei der Neuvereinbarung eines
tariflichen Vergütungssystems bestimmte Aufstiegsmöglichkeiten anders und evtl. auch im
Ergebnis für den Arbeitnehmer schlechter geregelt sind als bisher, hält sich im zulässigen
Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien und ist in der Tarifautonomie angelegt, daher
tarifrechtlich nicht zu beanstanden.
43 5. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der sich aus der Eingruppierung der
Klägerin in die VergGr. Ap II ergebenden Vergütungsansprüche werden von der Klägerin nicht
angegriffen.
44 6. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die Klägerin seit dem 1. Januar 2007 auf Grund eines
Bewährungsaufstiegs in der VergGr. Ap III eingruppiert ist. Hierfür hätte es eines entsprechenden
Vortrags über eine zweijährige Bewährung der Klägerin in der VergGr. Ap II Fallgr. 1 nach
Inkrafttreten des MTV am 1. Januar 2005 bedurft. Ein solcher konnte in diesem Rechtsstreit schon
im Hinblick auf die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor dem
Landesarbeitsgericht am 25. August 2006 nicht erbracht werden.
45 III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte,
§ 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Wolter
Creutzfeldt
Jürgens
Rupprecht