Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (kläger, versicherung, versicherte person, höhe, arbeitnehmer, abschluss, rückkaufswert, pensionskasse, schutz des arbeitnehmers, eintritt des versicherungsfalles)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 15.9.2009, 3 AZR 17/09
Entgeltumwandung - gezillmerter Versicherungstarif - unangemessene Benachteiligung
Leitsätze
1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer
anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung
verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch
einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine
unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der
Direktversicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
2. Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung der
Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung
und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln
vom 13. August 2008 - 7 Sa 454/08 -wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Zahlung in Höhe des
Arbeitsentgelts verlangen kann, das aufgrund einer Entgeltumwandlung für eine zu seinen
Gunsten geschlossene Direktversicherung mit einem gezillmerten Tarif verwandt wurde.
2 Der am 13. August 1974 geborene Kläger war vom 1. Juli 2000 bis einschließlich 30. September
2007 bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 30. Juni 2001 war er als Trainee im Bereich Personal
und ab 1. Juli 2001 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 17. Mai 2001 als „Personalreferent für
Grundsatzfragen“ tätig. Nr. 11 (Schlussbestimmungen) dieses Arbeitsvertrags enthielt ua.
folgende Vereinbarungen:
„…
drei
Monaten nach Fälligkeit
innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, sind verwirkt.
Diese Regelung gilt sowohl für die Ansprüche des Mitarbeiters wie auch für die Ansprüche
der Firma.
…“
3 Als im Jahre 2002 bei der Beklagten ein Modell zur Entgeltumwandlung eingeführt werden sollte,
wirkte der Kläger daran mit. Inwieweit und auf welche Weise er eingebunden war, ist zwischen den
Parteien streitig. Zunächst schloss die Beklagte mit der Versicherung einen Rahmenvertrag ab.
Ihm lagen ebenso wie dem späteren mit der Pensionskasse (im Folgenden: Pensionskasse)
geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag (voll) gezillmerte Tarife zugrunde.
4 Mit Wirkung zum 1. April 2004 änderten die Parteien den Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2001. Der
Kläger übernahm die Position „Personalreferent Region West“ in der Zentrale der Beklagten.
Außerdem wurde eine Gehaltserhöhung vereinbart. Alle übrigen Bestimmungen des bisherigen
Arbeitsvertrags blieben unberührt.
5 Am 2./3. November 2004 schlossen die Parteien eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Sie lautet
auszugsweise:
„…
2.
In Abänderung des Arbeitsvertrages vom 01.07.2000 wird ... mit Wirkung vom
01.12.2004 vereinbart, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von
Barlohn in Höhe von T 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ... in einen Anspruch
auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt wird. Hierdurch geht der
Anspruch auf Barauszahlung dieses Betrages unter.
3.
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, in Höhe des laut Ziff. 2 umgewandelten Betrages
1/12 jährliche Beiträge zu der von ihm abzuschließenden Rentenversicherung zu
zahlen. Die Rentenversicherung mit Beginndatum 01.12.2004 bei der
Pensionskasse abgeschlossen. Die Versicherungsbeiträge wird der Arbeitgeber in
der vereinbarten Höhe solange und insoweit entrichten, wie ein aktives
Dienstverhältnis besteht, und er zur Zahlung von Bezügen daraus verpflichtet ist.
8.
Im übrigen regeln sich die Rechtsbeziehung nach dem Inhalt des mit der
Pensionskasse geschlossenen Versicherungsvertrages.
…“
6 In der Versicherungsurkunde der Pensionskasse ist als Versicherungsnehmer die Beklagte und
als versicherte Person der Kläger angegeben. Diese Urkunde enthält folgende Vereinbarungen
und Hinweise:
„…
Garantierte Versicherungsleistungen
Altersrentenversicherung
lebenslange monatliche Altersrente
736,49 EUR
oder
einmalige Kapitalabfindung
146.290,77 EUR
Bei Tod der versicherten Person vor Altersrentenbeginn werden die für
die Altersrente gezahlten Beiträge erstattet, sofern die versicherte
Person bei ihrem Tod versorgungsberechtigte Hinterbliebene hinterläßt.
Ausscheiden der versicherten Person
Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem
Gruppenversicherungsvertrag aus, so meldet der Vertragspartner unverzüglich die auf das
Leben dieser Person abgeschlossene Versicherung ab. Zu dem in der Abmeldung
genannten Zeitpunkt, frühestens aber zum Ende der bei der Abmeldung laufenden
Beitragszahlungsperiode wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie um, sofern
nach den Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung
gegeben sind; ...
Der Versicherungsnehmer überläßt der versicherten Person die Rechtsstellung des
Versicherungsnehmers. Diese kann bis zum Ende der laufenden Beitragszahlungsperiode,
mindestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem in der Abmeldung genannten
Zeitpunkt die Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach einem für Fortsetzungsverträge
vorgesehenen Tarif fortsetzen. Bereits abgelaufene Wartezeiten werden angerechnet.
Auf Verlangen der ausgeschiedenen versicherten Person überträgt der
Versicherungsnehmer frühestens ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses das für den
Übertragungszeitpunkt berechnete Deckungskapital der Versicherung auf den neuen
Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger. Voraussetzung ist, daß der neue Arbeitgeber
der ausgeschiedenen versicherten Person eine wertmäßig entsprechende
Versorgungszusage erteilt.
Bezugsberechtigung
Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen
Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares
und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.
Garantiewerte
Bei einer Gegenüberstellung der Werte der nachfolgenden Übersicht und der Summe der
eingezahlten Beiträge ist zu berücksichtigen, daß für die beitragsfreien Leistungen und die
Rückkaufswerte nicht die vollen Beiträge verwendet werden können.
Zunächst werden die Kosten für das Einziehen der Beiträge und die Verwaltung der
Versicherung aus den Beiträgen bestritten. Für die Beratung beim Abschluß einer
Versicherung und das Einrichten eines Vertrages entstehen ebenfalls Kosten. Diese
werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie müssen aus den ersten Beiträgen
bestritten werden.
Nur der verbleibende Teil des Beitrags steht für die Bildung der beitragsfreien Leistungen
und des Rückkaufswertes zur Verfügung.
Die Tabellenwerte geben die garantierten Leistungen an; darüber hinaus erbringen wir noch
Leistungen aus der Überschußbeteiligung.
Die Angaben der Übersicht beziehen sich auf den 01.12. des jeweiligen Jahres.
Jahr
garantierter
Rückkaufswert in
EUR
2005
0,00
0,00
2006
14,63
1.192,39
2007
48,24
3.690,65
…“
7 In der Anlage zur Versicherungsurkunde wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
aufgeführt und wie folgt erläutert:
„…
§ 5 Beitragsfreie Versicherung
Die Beitragsfreistellung der Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit
der Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten keine beitragsfreie
Rente vorhanden. Auch danach steht nicht unbedingt ein Betrag in Höhe der Summe der
eingezahlten Beiträge für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung.
§ 6 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, Rückkaufswert
Die Kündigung der Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit der
Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten kein Rückkaufswert
vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch danach nicht unbedingt die Summe der
eingezahlten Beiträge. Der Rückkaufswert erreicht jedoch mindestens einen bei
Vertragsabschluss vereinbarten Garantiebetrag, dessen Höhe sowohl vom
Kündigungstermin als auch vom Zeitpunkt der Einstellung der Beitragszahlung abhängt.
…“
8 Für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis einschließlich 30. September 2007 zahlte die Beklagte
aufgrund der getroffenen Entgeltumwandlungsvereinbarung Versicherungsbeiträge von monatlich
206,00 Euro und damit insgesamt 7.004,00 Euro in die Rentenversicherung bei der
Pensionskasse ein. Insoweit erhielt der Kläger eine entsprechend verringerte Barvergütung.
9 Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2007 durch
Aufhebungsvereinbarung vom 13. Juli 2007. Diese enthielt folgende Abrede:
„…
Das Beschäftigungsverhältnis wird bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß
abgerechnet.
Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung ausgeglichen.
…“
10 Mit Schreiben vom 30. Juli 2008 teilte die Pensionskasse dem Kläger mit:
„…
für Sie besteht im Rahmen des o.g. Gruppenversicherungsvertrages eine
Rentenversicherung. Die Ihnen daraus zustehenden garantierten Versicherungsleistungen
erhöhen sich durch zugeteilte Überschussanteile. Ihr Versicherungsschutz setzt sich
derzeit wie folgt zusammen.
Beitragszahlung
Ihr Vertrag ist seit dem 01.10.2007 beitragsfrei gestellt.
Versicherungsleistung
garantierte zusätzliche Leistung aus
Überschussanteilen
lebenslange monatliche Altersrente zum
Rentenbeginn
62,96 EUR
0,03 EUR
oder einmalige Kapitalleistung
12.505,96 EUR
60,07 EUR
Beitragsrückgewähr bei Tod vor
Altersrentenbeginn
7.004,00 EUR
…“
11 Laut Schreiben der Pensionskasse vom 5. August 2008 belief sich das Deckungskapital zum
1. Oktober 2007 auf insgesamt 4.712,47 Euro. Darin waren Überschussanteile in Höhe von
22,19 Euro enthalten.
12 Der Kläger hat erstmals im August 2007 Nachzahlungsansprüche in Höhe von insgesamt
7.004,00 Euro (= 34 x 206,00 Euro) schriftlich geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten,
die Entgeltumwandlungsvereinbarung sei unwirksam mit der Folge, dass ihm für die Zeit vom
1. Dezember 2004 bis einschließlich 30. September 2007 ein monatliches Gehalt von weiteren
206,00 Euro zustehe. Die vereinbarte Verwendung gezillmerter Versicherungstarife verstoße
gegen das Wertgleichheitsgebot, behindere in unzulässiger Weise die Portabilität, widerspreche
der sofortigen gesetzlichen Unverfallbarkeit und stelle eine unangemessene Benachteiligung dar,
weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Betriebsrentengesetzes nicht zu vereinbaren sei.
Auch Schadenersatzansprüche führten zu der geforderten Nachzahlung. Die Beklagte habe
sowohl ihre Fürsorgepflicht als auch Informationspflichten verletzt. Der Kläger hat behauptet, er sei
über die Funktionsweise der Zillmerung nicht ausreichend informiert gewesen. Die erforderlichen
Erkenntnisse habe er auch nicht durch seine berufliche Stellung erlangt. Bei der Einführung des
Entgeltumwandlungsmodells habe sich seine Tätigkeit auf den operativen Bereich, nämlich der
Koordinierung von Aufgaben und Terminen beschränkt. Er habe deutschlandweit Sammeltermine
für Arbeitnehmer der Beklagten organisiert, um die Gruppenversicherung der Pensionskasse
vorzustellen. Auch er habe an einem solchen Vorstellungstermin teilgenommen. Dabei sei aber
nicht vertieft besprochen worden, zu welchen Nachteilen die vorgesehene Zillmerung bei einem
vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis führen könne. Der Kläger ist der Ansicht, die
Schadenersatzansprüche bestünden unabhängig von einem Verschulden der Beklagten. Die
geltend gemachten Zahlungsansprüche seien, gleichgültig auf welche Anspruchsgrundlage sie
gestützt würden, weder durch Versäumung der in Nr. 11 des Arbeitsvertrags vereinbarten
Ausschlussfrist verwirkt noch aufgrund der im Aufhebungsvertrag enthaltenen Ausgleichsklausel
erloschen. Die vertragliche Ausschlussfrist erstrecke sich nicht auf die Klageforderung. Auch die
Ausgleichsklausel sei eng auszulegen. Außerdem fehle die darin vorgesehene ordnungsgemäße
Abrechnung für die sich aus der Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung ergebenden
Ansprüche.
13 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 7.004,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus
a) dem Nettobetrag von jeweils 206,00 Euro für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004
bis einschließlich 1. September 2007 jeweils ab dem Ersten eines Monats sowie
b) aus dem Nettobetrag von 7.004,00 Euro ab dem 2. September 2007 zu zahlen.
14 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten,
Gehaltsansprüche des Klägers seien nicht mehr offen, weil die Entgeltumwandlungsvereinbarung
wirksam sei und die Versicherungsbeiträge vereinbarungsgemäß abgeführt worden seien. Das
Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG sei nicht verletzt. Sowohl aus der
Gesetzeshistorie als auch aus der Gesetzessystematik ergebe sich, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers der Begriff der Wertgleichheit im Sinne einer versicherungsmathematischen
Äquivalenz zu verstehen sei. Diese sei auch bei einem gezillmerten Tarif gegeben. Ein Verbot der
Zillmerung sei dem Betriebsrentengesetz nicht zu entnehmen. Ebenso wenig liege eine
unangemessene Benachteiligung der bezugsberechtigten Arbeitnehmer vor. Selbst wenn das
Wertgleichheitsgebot verletzt sei, führe dies nicht zu einem „Wiederaufleben“ der
Gehaltsansprüche, sondern zu einer Äquivalenzstörung. Der Kläger könne allenfalls deren
Beseitigung verlangen. Im Übrigen stünden den Nachzahlungsansprüchen, bei denen es sich nicht
um Versorgungs-, sondern um Gehaltsansprüche handeln würde, sowohl die vereinbarte
Ausschlussfrist als auch die im Aufhebungsvertrag enthaltene Ausgleichsklausel entgegen. Sie,
die Beklagte habe die verlangte Zahlung auch nicht als Schadenersatz zu leisten. Sie habe keine
vertraglichen Pflichten verletzt. Über die Folgen eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis und die Auswirkungen der Zillmerung der Versicherungstarife habe sie den
Kläger nicht weiter informieren müssen. Abgesehen davon, dass die
Entgeltumwandlungsvereinbarung und die Versicherungsurkunde ausreichende Hinweise
enthielten, habe er aufgrund seiner beruflichen Stellung über besondere Kenntnisse verfügt. Die
Beklagte hat behauptet, er sei als einer von zwei Projektleitern an der Einführung des
Rahmenvertrags mit der Versicherung beteiligt gewesen. Dieser habe ebenfalls gezillmerte Tarife
vorgesehen. Der Kläger selbst habe den Abschluss dieses Rahmenvertrags empfohlen. Die
Beklagte ist der Ansicht, der Schadenersatzanspruch könne auch nicht auf eine fehlerhafte
Auswahl des externen Versorgungsträgers gestützt werden. Soweit die Beklagte den gezillmerten
Versicherungstarif der Pensionskasse zugrunde gelegt habe, fehle zumindest das für einen
Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Zillmerung
eine absolut übliche und anerkannte Verrechnungsmethode gewesen. Dementsprechend habe es
nahezu keine ungezillmerten Tarife gegeben. Im Übrigen habe der Kläger den geltend gemachten
Schaden überhaupt nicht dargelegt. Keinesfalls könne er neben den ihm zustehenden
Versorgungsansprüchen die ursprüngliche, umgewandelte Vergütung verlangen.
15 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
16 Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Klageforderung kann weder auf Erfüllungs- noch auf Schadenersatzansprüche
gestützt werden.
17 A. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die geforderte Zahlung eines Geldbetrags in Höhe
des Arbeitsentgelts, das nach der Vereinbarung vom 2./3. November 2004 „in einen Anspruch auf
Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt“ wurde. Der Kläger hat weder höhere
künftige Versorgungsleistungen noch die Feststellung einer höheren Versorgungsanwartschaft
begehrt. Dabei handelt es sich wegen der andersartigen Rechtsfolge um andere
Streitgegenstände. Diese sind vom vorliegenden Klageantrag nicht umfasst.
18 B. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger den eingeklagten Geldbetrag für die Zeit vom
1. Dezember 2004 bis einschließlich 30. September 2007 zu zahlen.
19 I. Dem Kläger steht für diese Zeit kein weiteres Arbeitsentgelt zu. Bei einer Entgeltumwandlung
vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Anspruch auf Barauszahlung endgültig
untergeht und durch eine Versorgungsanwartschaft ersetzt wird (vgl. BAG 26. Juni 1990 - 3 AZR
641/88 - zu I 2 a aa der Gründe, BAGE 65, 215; 17. Oktober 1995 - 3 AZR 622/94 - zu I 1 b der
Gründe, AP BetrAVG § 1 Lebensversicherung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Lebensversicherung
Nr. 7; vgl. auch Nr. 2 der Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 2./3. November 2004). Wie
dieser Vorgang rechtsdogmatisch einzuordnen ist, kann dahinstehen. Soweit der Kläger eine der
Höhe nach unzureichende Versorgungsanwartschaft erhält und soweit deshalb die
Entgeltumwandlung einer Rechtskontrolle nicht standhält, löst dieser Rechtsmangel lediglich eine
Verpflichtung der Beklagten zur „Aufstockung“ der Versorgung aus. Entgegen der Ansicht des
Klägers ist die Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht insgesamt unwirksam, so dass die
ursprünglichen Vergütungsansprüche nicht „wiederaufleben“.
20 1. Wenn bei einer Entgeltumwandlung die erteilte Versorgungszusage auf einen sog. gezillmerten
Versicherungstarif abstellt, kann dies bei frühzeitiger Beitragsfreistellung zu rechtlich
problematischen Einbußen des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers führen.
21 a) Die Höhe der dem Kläger zugesagten Betriebsrente hängt vom gewählten Versicherungstarif
ab. Nach Nr. 8 Satz 1 der Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 2./3. November 2004 regeln sich
die versorgungsrechtlichen Rechtsbeziehungen der Parteien „nach dem Inhalt des mit der
Pensionskasse geschlossenen Versicherungsvertrages“. Die versicherungsvertraglichen
Regelungen sind in das Versorgungsverhältnis übernommen worden. Damit soll ein Gleichklang
von Versicherungs- und Versorgungsverhältnis hergestellt werden.
22 b) Der von der Pensionskasse zugrunde gelegte und auch für das Versorgungsverhältnis der
Parteien maßgebende Versicherungstarif ist unstreitig „gezillmert“. Bei der „Zillmerung“ handelt es
sich um ein Kostenverteilungsverfahren, das von dem Versicherungsmathematiker Dr. August
Zillmer entwickelt wurde. Die beim Zustandekommen des Versicherungsvertrags anfallenden
einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten werden mit den sog. Sparanteilen der ersten
Versicherungsprämien verrechnet. Dies führt dazu, dass der Rückkaufswert anfangs sehr gering,
in den ersten beiden Jahren häufig sogar gleich Null ist (vgl. dazu ua. BVerfG 15. Februar 2006 -
1 BvR 1317/96 - zu B I 2 b bb der Gründe, NJW 2006, 1783; BGH 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - zu
I 2 b bb der Gründe, BGHZ 147, 354). Die Zillmerung wirkt sich zwar nicht zwangsläufig auf den
Rückkaufswert aus, weil dessen Höhe vertraglich vereinbart werden muss. In der Regel sind aber
die Vereinbarungen so ausgestaltet, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung an die nach
dem Zillmerungsverfahren gebildete Deckungsrückstellung anknüpft (BVerfG 15. Februar 2006 -
1 BvR 1317/96 - NJW 2006, 1783 zu dem auch im vorliegenden Fall maßgeblichen § 176 VVG
aF). Der Sachvortrag der Parteien enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Ausnahmefall
vorliegt.
23 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, dass es bei der im Zuge einer
Entgeltumwandlung geschlossenen Direktversicherung nicht zur Auszahlung des Rückkaufswerts
kommt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG darf der Rückkaufswert bei einer Kündigung des
Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; die Versicherung wird in diesem Fall
in eine prämienfreie umgewandelt, sofern nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer von seinem
Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen (vgl. § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
BetrAVG) Gebrauch macht. Die Zillmerung wirkt sich jedoch nicht nur auf den Rückkaufswert,
sondern auch auf eine beitragsfreie Versicherung nachteilig aus.
24 Da bei der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung keine Mittel aus der
Deckungsrückstellung des Versicherers abfließen, sind die Versicherer nach § 174 iVm. § 178
Abs. 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (aF) verpflichtet gewesen, die
prämienfreien Versicherungsleistungen ähnlich wie bei einer technischen Beitragsumstellung zu
berechnen (vgl. BT.-Drucks. 12/6959 S. 102). Die für den Versicherungsvertrag gebildeten
Deckungsrückstellungen waren nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik und
in Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan unter Berücksichtigung des Wegfalls der
Beitragszahlung umzurechnen (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin VVG 27. Aufl. § 174 Rn. 6 mwN).
Dabei hat die Zillmerung zu einer geringeren Deckungsrückstellung geführt.
25 c) Ob die Vereinbarung gezillmerter Verträge gegen das Wertgleichheitsgebot (§ 1 Abs. 2 Nr. 3
BetrAVG) verstößt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. ua. LAG München
15. März 2007 - 4 Sa 1152/06 - zu II 1 b aa der Gründe, NZA 2007, 813; LAG Köln 13. August
2008 - 7 Sa 454/08 - zu 2 der Gründe, VersR 2009, 851; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 1
Rn. 146; Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 1 Rn. 2567.3; Langohr-Plato Betriebliche
Altersversorgung 4. Aufl. Rn. 1615; ErfK/Steinmeyer 9. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 26;
Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 84 Rn. 67; Buddenbrock/Manhart BB 2009, 1129, 1130
ff., Cisch/Kruip NZA 2007, 786, 787 ff.; Deist/Lange BetrAV 2008, 26; Diller NZA 2008, 338, 339 f.;
Döring/Grau BB 2007, 1564, 1567 f.; Hartsoe BetrAV 2006, 323, 329; Kollroß/Frank DB 2007,
1146 f.; Matthießen EWiR 2009, 369 f.; Reinecke DB 2006, 555, 562; Schwintowski VuR 2007,
272 f.; Veit VersR 2008, 324, 327; Wiele VW 2008, 382). Der Senat teilt die Auffassung, dass die
vorliegende Zillmerung nicht am Wertgleichheitsgebot scheitert.
26 aa) Zutreffend sieht die herrschende Meinung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG keine Definitionsnorm
für den Begriff der betrieblichen Altersversorgung (so aber ua. LAG Köln 13. August 2008 - 7 Sa
454/08 - zu 2 der Gründe, VersR 2009, 851), sondern ein auf Wertgleichheit gerichtetes Gebot
(vgl. ua. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand
November 2007 Teil 4 A Rn. 179; Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 1 Rn. 164 und 195;
Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 1 Rn. 2565; ErfK/Steinmeyer 9. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 25 ff.;
Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 84 Rn. 68). Eine betriebliche Altersversorgung kann
auch dann vorliegen, wenn dieses Gebot nicht eingehalten ist. Daran ändert der missverständliche
Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nichts. Entscheidend ist der sich aus den
Regelungszusammenhängen und der Entstehungsgeschichte ergebende Gesetzeszweck.
27 (1) Der Gesetzgeber wollte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Begriff der
betrieblichen Altersversorgung bestätigen und den betriebsrentenrechtlichen Arbeitnehmerschutz
nicht verringern, sondern verstärken.
28 Der Senat hatte bereits mit Urteil vom 26. Juni 1990 (- 3 AZR 641/88 - zu I der Gründe, BAGE 65,
215) entschieden, dass für eine Einschränkung des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung bei
Entgeltumwandlungen kein stichhaltiger Grund besteht und auch diese Form der betrieblichen
Altersversorgung insolvenzgeschützt ist. Im Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997
(BGBI. I 1997, 2998) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass „unabhängig von der gewählten
Rechtsgrundlage und dem gewählten Durchführungsweg betriebliche Altersversorgung vorliegt,
wenn künftige Entgeltansprüche in Anwartschaften auf Versorgungsleistungen umgewandelt
werden“ (BT-Drucks. 13/8011 S. 69 f.). Damit sollte unter anderem sichergestellt werden, dass
„Gehaltsumwandlungen ... grundsätzlich im gleichen Umfang wie Zusagen nach bisherigen Recht
dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegen“. Außerdem wurde in der Gesetzesbegründung
betont, dass „durch diese Regelung die Möglichkeit einer stärkeren Verbreitung der betrieblichen
Altersversorgung nachhaltig und damit zugleich das Ziel einer weiteren, zusätzlichen
Alterssicherung gefördert“ werden sollte.
29 (2) Diesem gesetzlichen Ziel entspricht es, dass der in der früheren Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts entwickelte Begriff der betrieblichen Altersversorgung nicht durch
zusätzliche, neue Merkmale eingeschränkt wird. Ebenso wie nach der früheren Rechtsprechung
liegt eine betriebliche Altersversorgung auch dann vor, wenn das umgewandelte Entgelt und die an
dessen Stelle tretende Versorgungsanwartschaft nicht wertgleich sind. Das gesetzliche
Erfordernis der Wertgleichheit dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Dem entsprechend handelt
es sich um ein gesetzliches Gebot. Von ihm kann nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht abgewichen
werden, auch nicht durch Tarifvertrag.
30 bb) Eine Definition der Wertgleichheit enthält das Betriebsrentengesetz nicht. Die Frage, ob dem
Erfordernis der Wertgleichheit Rechnung getragen ist, muss bei Abschluss der
Entgeltumwandlungsvereinbarung beantwortet werden. In diesem Zeitpunkt müssen die künftigen
Entgeltansprüche einerseits und die durch die Entgeltumwandlung zu erzielende Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen andererseits miteinander verglichen werden. Deren Wert muss sich bei
objektiver wirtschaftlicher Betrachtung entsprechen und damit „gleich“ sein. Dabei kommt
versicherungsmathematischen Grundsätzen jedenfalls bei Abschluss einer Direktversicherung
entscheidende Bedeutung zu. Davon ausgehend sind auch auf gezillmerten Tarifen beruhende
Direktversicherungen als wertgleich anzusehen.
31 (1) Zum Teil wird die Wertgleichheit subjektiv betrachtet (vgl. ua. Cisch/Kruip NZA 2007, 786, 787;
Doetsch/Förster/Rühmann DB 1998, 258 f.; Hartsoe BetrAV 2005, 629, 631). Wertgleich sei, was
die Parteien bei Abschluss des Entgeltumwandlungsvertrags als wertgleich angesehen hätten.
Nach dieser Auffassung würde das dem Arbeitnehmerschutz dienende, nach § 17 Abs. 3
BetrAVG zwingende Gebot weitgehend leerlaufen und bedeutungslos sein. Dem Sinn und Zweck
des Gebots wird nur eine objektive Betrachtung gerecht, die der Vertragsgestaltung Grenzen setzt
(für einen objektiven Maßstab ua. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. AufI. § 1 Rn. 145;
ErfK/Steinmeyer 9. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 26 f.; Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 1 Rn. 2566 f.;
Reich/Rutzmoser DB 2007, 2314, 2316).
32 (2) Der Begriff „gleichwertig“ deutet jedoch darauf hin, dass eine wirtschaftliche Betrachtung
geboten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass versicherungsförmige Leistungen nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind. Folgerichtig ist es, diese
Grundsätze auch beim erforderlichen Wertvergleich zugrunde zu legen. Die Zillmerung ist eine
versicherungsmathematisch anerkannte Methode zur Verrechnung der Abschluss- und
Vertriebskosten, die vom Versicherungsnehmer und wirtschaftlich vom bezugsberechtigten
Arbeitnehmer zu tragen sind. Bei der Zillmerung handelt es sich um ein in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VAG, § 4 Abs. 1 DeckRV geregeltes Verfahren, das aufsichtsrechtlich ohne Weiteres zulässig ist.
33 d) Das Vorliegen von Wertgleichheit bedeutet jedoch nicht, dass die
Entgeltumwandlungsvereinbarung der gebotenen umfassenden Rechtskontrolle standhält. Die
Entgeltumwandlungsvereinbarung ist nicht nur am Gleichwertigkeitsgebot zu messen, sondern
insbesondere auch anhand der §§ 305 ff. BGB (Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu
überprüfen. Es spricht einiges dafür, dass eine unangemessene Benachteilung iSd. § 307 BGB
vorliegt, wenn bei einer auf Entgeltumwandlung beruhenden betrieblichen Altersversorgung ein
(voll) gezillmerter Versicherungstarif verwendet wird und dadurch den vorzeitig ausscheidenden
Versorgungsberechtigten erhebliche Nachteile entstehen können.
34 aa) Unerheblich ist es, dass § 307 BGB ebenso wenig wie früher § 8 AGBG eine Kontrolle des
Leistungsangebots und des Preises ermöglicht, soweit nicht ausnahmsweise normative Vorgaben
bestehen. Die Vertragspartner können zwar grundsätzlich Leistung und Gegenleistung im Vertrag
frei bestimmen. Der gerichtlichen Inhaltskontrolle sind aber lediglich Abreden über den
unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung entzogen. Eine derartige Leistungsbeschreibung legt
Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest. Ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder
Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen
werden (st. Rspr. des BGH, vgl. ua. 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93 - zu 4 der Gründe, BGHZ 127,
35; 22. November 2000 - IV ZR 235/99 - A zu II 1 a der Gründe, VersR 2001, 184). Regelungen
über die Höhe der Versorgungsleistungen bei vorzeitigem Ausscheiden und Beitragsfreistellung
modifizieren jedoch nur das Hauptleistungsversprechen (vgl. BGH 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - zu
I 1 c der Gründe, BGHZ 147, 354). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken,
verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind inhaltlich zu überprüfen (BGH 9. Mai 2001 - IV ZR
121/00 - aaO).
35 bb) Die Versicherungsbedingungen, die durch die arbeitsvertragliche Verweisung auch als
Versorgungsbedingungen für die betriebliche Altersversorgung gelten, unterliegen nach § 307
Abs. 3 BGB nur dann der in § 307 Abs. 1 und 2 BGB vorgesehenen Inhaltskontrolle, wenn sie von
Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Danach sind Klauseln, die Rechtsvorschriften
nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln)
der Inhaltskontrolle entzogen. Die gesetzlichen Regelungen belassen jedoch der
Versicherungsgesellschaft nicht nur bei der Ermittlung des Rückkaufswerts, sondern auch bei der
Berechnung der Versicherungsleistungen nach Beitragsfreistellung einen Spielraum. Die Freiheiten
des Arbeitgebers bei der Ausgestaltung der Versorgungsordnung sind nicht geringer, sondern
größer. Klauseln, die gesetzliche Regelungen ergänzen, unterliegen der Inhaltskontrolle. Dies führt
nicht zu einer von § 307 Abs. 3 BGB nicht gewollten Kontrolle gesetzlicher Vorschriften (vgl. dazu
BGH 9. Mai 2001 - IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354).
36 cc) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung
anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Regelungen des
Betriebsrentengesetzes deuten darauf hin, dass der Versorgungsberechtigte nach einer
Entgeltumwandlung auch in sog. Störfällen - also bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis und einer dadurch veranlassten Beitragsfreistellung in der Lebensversicherung -
eine Versorgungsleistung von ausreichendem wirtschaftlichen Wert erhalten muss. Dies ergibt
sich zwar nicht isoliert aus einzelnen betriebsrentenrechtlichen Vorschriften, lässt sich aber mit
der gebotenen Gesamtschau begründen.
37 Den Regelungen zur sofortigen Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft (§ 1b Abs. 5
BetrAVG) ist zu entnehmen, dass dem Versorgungsberechtigten trotz des vorzeitigen
Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine Anwartschaft von adäquater wirtschaftlicher
Bedeutung verbleiben muss. Ohne entsprechende Werthaltigkeit würde die Unverfallbarkeit
ausgehöhlt. Die Unverfallbarkeit fördert nicht nur die Mobilität, sondern trägt auch dem Grundrecht
auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 GG) Rechnung.
38 Bei einem durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ausgelösten sog. Störfall
genießt der Versorgungsberechtigte einen besonderen betriebsrentenrechtlichen Schutz und zwar
unabhängig vom gewählten Durchführungsweg. Der gesetzliche Schutz und das zugrunde
liegende Schutzbedürfnis entfallen nicht, wenn das umgewandelte Arbeitsentgelt für eine
Direktversicherung verwendet wird. Selbst bei privaten Lebensversicherungen wird ein ganz
erheblicher Teil dieser Versicherungen bereits in den ersten Jahren nach Vertragsschluss beendet
(vgl. BVerfG 15. Februar 2006 - 1 BvR 1317/96 - zu B I 2 b aa der Gründe, NJW 2006, 1783; der
BGH ist in seinem Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - [zu B IV 2 b dd der Gründe,
BGHZ 164, 297] davon ausgegangen, dass etwa die Hälfte dieser Verträge davon betroffen ist).
Bei einer durch Entgeltumwandlung erworbenen betrieblichen Altersversorgung kommt die
Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis hinzu. Das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bis zum
Eintritt des Versicherungs- und Versorgungsfalls ist nicht die Regel. Vorzeitige Beendigungen des
Arbeitsverhältnisses sind häufig und unterliegen nur sehr begrenzt dem Einfluss des
Arbeitnehmers. Jeder Arbeitnehmer muss mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen. Selbst
wenn er aus eigenem Antrieb den Arbeitsplatz wechselt, nimmt er damit ein Grundrecht (Art. 12
GG) wahr.
39 Der Gesetzgeber setzt Mobilität auf dem Arbeitsmarkt voraus und fördert sie. Die Bedeutung der
Mobilität ist durch die am 1. Juli 2002 in Kraft getretene und ab 1. Januar 2005 erheblich
verbesserte Portabilitätsregelung des § 4 BetrAVG noch unterstrichen worden. Da der
Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung entspricht, wird nur bei
ausreichender Werthaltigkeit die angestrebte Mobilitätserleichterung erzielt.
40 Außerdem ist das Ziel einer Entgeltumwandlung zu berücksichtigen. Dem Arbeitnehmer soll es
ermöglicht werden, eine betriebsrentenrechtlich besonders gesicherte zusätzliche
Altersversorgung aufzubauen. Auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
will der Gesetzgeber die Einbußen in der betrieblichen Altersversorgung begrenzen.
Dementsprechend ist dem Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers eine wesentliche Bedeutung
beizumessen.
41 dd) Zweifelhaft erscheint es, ob die Zillmerung des Versicherungstarifs, die bei frühzeitigen
Beitragsfreistellungen zu Nullleistungen oder sehr geringen Leistungen führt, mit der
betriebsrentenrechtlichen Regelungskonzeption und dem Zweck der durch Entgeltumwandlung
erworbenen betrieblichen Altersversorgung zu vereinbaren ist. Direktversicherungen zur
Abwicklung einer betrieblichen Altersversorgung sind von privaten Lebensversicherungen zu
unterscheiden. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (- IV ZR 121/00 - BGHZ 147,
354) und vom 12. Oktober 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03 -) können
nicht unbesehen auf Direktversicherungen, die der Durchführung einer Entgeltumwandlung dienen,
übertragen werden.
42 (1) Im Urteil vom 9. Mai 2001 (- IV ZR 121/00 - BGHZ 147, 354) hat der Bundesgerichtshof
entschieden, dass bei einer privaten kapitalbildenden Lebensversicherung die Verrechnung der
Abschluss- und Vertriebskosten mit den Beiträgen bei Beginn der Vertragslaufzeit nicht von
wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung in unangemessener Weise abweiche.
Die Zillmerung sei gesetzlich nicht untersagt, sondern werde in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAG als
grundsätzlich zulässig vorausgesetzt. Im damals entschiedenen Fall genügten allerdings die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht den Anforderungen des Transparenzgebots. Nur
deshalb wurde die Vereinbarung der Zillmerung für unwirksam erachtet. Auch die Urteile vom
12. Oktober 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03 -) waren auf fehlende
Transparenz gestützt worden.
43 Mit der grundsätzlichen Zulässigkeit der Zillmerung war jedoch weder gesagt, dass
Versicherungsunternehmen im Verhältnis zu ihren Vertragspartnern, den Versicherungsnehmern,
von der Möglichkeit dieser Art der Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten stets und
unbegrenzt Gebrauch machen durften, noch war es ausgeschlossen, bei besonderen Formen der
Lebensversicherung - hier: bei den im Zuge einer Entgeltumwandlung abgeschlossenen
Direktversicherungen - Anforderungen zu stellen, die den rechtlichen und tatsächlichen
Besonderheiten gerecht wurden.
44 (2) Direktversicherungen bilden einen Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung.
Dem trägt § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG Rechnung. Für Entgeltumwandlungen gelten zusätzliche
Schutzvorschriften (vgl. ua. § 1b Abs. 5 BetrAVG). Direktversicherungen dienen nicht der
Vermögensbildung, sondern in erster Linie der Abdeckung biometrischer Risiken. Die
Vermögensbildung ist dementsprechend von der betrieblichen Altersversorgung abzugrenzen (vgl.
ua. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 313/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 105, 240). Nach dem
Betriebsrentengesetz muss auch der mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft
ausscheidende Arbeitnehmer eine in angemessenem Umfang werthaltige Versorgung erhalten.
Bei Entgeltumwandlungen wird die Versorgungsanwartschaft sofort unverfallbar. Es erscheint
fraglich, ob diesen betriebsrentenrechtlichen Zusammenhängen bei gezillmerten
Versicherungstarifen ausreichend Rechnung getragen ist.
45 (3) Soweit die (volle) Zillmerung einer Rechtskontrolle nicht standhält, ist zu prüfen, wie mit den
einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten zu verfahren ist. Da diese Kosten durch Leistungen
des Versicherungsunternehmens bei Abschluss der Direktversicherung ausgelöst werden und die
Versicherung dem Arbeitnehmer zugute kommt, ist es angemessen, dass diese Kosten letztlich
der bezugsberechtigte Arbeitnehmer trägt. Wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom
12. Oktober 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297 und - IV ZR 177/03 - jeweils zu B III 2 der
Gründe) näher ausgeführt hat, ist es sachgerecht, dass auch die einmaligen Abschluss- und
Vertriebskosten in die Prämienkalkulationen einfließen. Problematisch ist lediglich, wie diese
Kosten bei Entgeltumwandlungen zu verrechnen sind.
46 Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 12. Oktober 2005 (- IV ZR 162/03 - BGHZ 164, 297
und - IV ZR 177/03 - jeweils zu B IV 2 der Gründe) für die private Lebensversicherung ein
Lösungsmodell entwickelt. Weder der Rückkaufswert noch die beitragsfreie Versicherungssumme
dürfen einen Mindestbetrag unterschreiten. Insoweit hat der Bundesgerichtshof den Vorschlag der
Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts übernommen. Danach beläuft sich der
Mindestbetrag auf die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, das nach den anerkannten
Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundsätzen der Prämienkalkulation
zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnet wird (BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR
162/03 - zu B IV 2 b ee der Gründe, aaO).
47 Bei der Direktversicherung erscheint es aber erwägenswert, an ein auf die Altersvorsorge
zugeschnittenes Lösungsmodell anzuknüpfen. Ein derartiges Lösungsmodell findet sich in § 1
Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG). Danach
müssen grundsätzlich die in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten über einen
längeren Zeitraum in gleichmäßigen Jahresbeträgen verteilt werden. Dieser Zeitraum belief sich
bis zum 31. Dezember 2004 auf zehn Jahre und beläuft sich seit dem 1. Januar 2005 auf fünf
Jahre. § 169 Abs. 3 VVG nF enthält mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eine inhaltsgleiche Regelung
für den Rückkaufswert von Lebensversicherungen. Nach § 165 Abs. 2 VVG nF wirkt sich dieser
Wert auch auf die Höhe einer prämienfreien Versicherungsleistung aus.
48 Es spricht viel dafür, bei dem für die Verteilung der Kosten maßgeblichen Zeitraum nicht zu
differenzieren und nicht auf die bei Abschluss des Entgeltumwandlungsvertrags maßgebliche
Fassung des AltZertG abzustellen, sondern einheitlich einen Zeitraum von fünf Jahren zugrunde
zu legen. Wenn der Gesetzgeber aufgrund späterer Erfahrungen einen Zeitraum von fünf Jahren
für ausreichend hält, lässt sich daraus ableiten, dass dieser Zeitraum bei der Inhaltskontrolle einer
arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht als „unangemessen“ anzusehen ist.
49 e) Der vorliegende Fall - es ist in den Versicherungsbedingungen von einem besonderen
Fortsetzungstarif die Rede - gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass es den
Regelungszusammenhängen und dem Zweck der durch das Betriebsrentengesetz geförderten
Entgeltumwandlung entspricht, die vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auch dann vor
unangemessenen Nachteilen zu bewahren, wenn sie ihr Recht nach § 1b Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2
Nr. 2 BetrAVG ausüben, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Es spricht viel
dafür, dass die Versicherungsbedingungen nach einer „Fortsetzung der Versicherung“ im
Wesentlichen unverändert bleiben müssen und ein ungünstigerer Fortsetzungstarif lediglich durch
zusätzlichen Aufwand des Versicherers gerechtfertigt werden kann. Es erscheint sehr
zweifelhaft, ob von einer „Fortsetzung“ der Versicherung im betriebsrentenrechtlichen Sinne noch
die Rede sein kann, wenn die ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Vorteile einer
Gruppenversicherung auch insoweit verlieren, als dem Versicherer keine zusätzlichen Kosten
entstehen.
50 2. Bei einer Entgeltumwandlung führt weder ein Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1
Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG noch eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB zu einem
„Wiederaufleben“ der umgewandelten Entgeltansprüche. Dem Arbeitnehmer steht allenfalls eine
höhere Versorgungsanwartschaft zu, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.
51 a) § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG gebietet es, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle des
umgewandelten Arbeitsentgelts eine wertgleiche Altersversorgung zusagt. Wenn die zugesagte
Versorgung nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG unzureichend ist, hat der
Arbeitgeber die Versorgung soweit aufzustocken, dass dem Wertgleichheitsgebot genügt ist (vgl.
ua. Hanau/Arteaga/Rieble/Veit Entgeltumwandlung 2. Aufl. Teil A Rn. 271; Höfer BetrAVG Stand
Mai 2008 § 1 Rn. 2565; Reinecke DB 2006, 555, 562; für eine ergänzende Vertragsauslegung ua.
Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. § 1 Rn. 164; für Unwirksamkeit der
Entgeltumwandlungsvereinbarung LAG München 15. März 2007 - 4 Sa 1152/06 - zu II 1 der
Gründe, DB 2007, 1143; für einen ergänzenden Vergütungsanspruch, soweit die zugesagte
Versorgung nicht gleichwertig ist ErfK/Steinmeyer 9. Aufl. § 1 BetrAVG Rn. 27). Die Aufstockung
der betrieblichen Altersversorgung entspricht dem gesetzlichen Ziel, sowohl für einen Ausbau der
betrieblichen Altersversorgung zu sorgen als auch den Arbeitnehmer vor unzureichenden
Versorgungszusagen zu schützen.
52 Zum selben Ergebnis würde auch eine ergänzende Vertragsauslegung führen. Die
Entgeltumwandlungsvereinbarung ist darauf gerichtet, mit dem umgewandelten Arbeitsentgelt eine
betriebliche Altersversorgung zu finanzieren. Jedenfalls in aller Regel entspricht es dem
Vertragszweck, dem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen in angemessener Höhe zu gewähren.
53 Außerdem könnten den Arbeitnehmern erhebliche Nachteile entstehen, wenn
Entgeltumwandlungsvereinbarungen bei Verstößen gegen das Wertgleichheitsgebot unwirksam
wären und insoweit die Entgeltansprüche fortbestünden. Soweit Ausschlussfristen gelten, wären
die Vergütungsansprüche häufig verfallen.
54 b) Auch wenn die in der zugrunde gelegten Verrechnungsklausel enthaltene (volle) Zillmerung
nach § 307 BGB unwirksam ist, bleibt die Entgeltumwandlungsvereinbarung im Übrigen nach
§ 306 Abs. 1 BGB wirksam.
55 Die unwirksame Verrechnungsklausel fällt nicht ersatzlos weg, sondern es bedarf einer
ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu BGH 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu B II 2 a und
IV der Gründe, BGHZ 164, 297). Unabhängig davon, zu welchem Verrechnungszeitraum die
ergänzende Vertragsauslegung führt, erhöht sich die betriebliche Altersversorgung entsprechend.
Über die Höhe der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung ist jedoch in diesem
Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
56 3. Da dem Kläger die geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht zustehen, kommt es weder
auf die Wirksamkeit und den Anwendungsbereich der vereinbarten Ausschlussfrist noch auf die
Auslegung der im Aufhebungsvertrag enthaltenen Ausgleichsklausel an.
57 II. Der Kläger kann die Zahlung des umgewandelten Arbeitsentgelts auch nicht als Schadenersatz
verlangen. Die Beklagte hat ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nicht schuldhaft verletzt.
Zudem besteht der Schaden des Klägers allenfalls in einer zu geringen Versorgung, nicht aber in
der Kürzung seiner Arbeitsvergütung.
58 1. Die Beklagte hat keine Beratungs- oder Informationspflichten verletzt. Im vorliegenden Fall geht
es nicht um die Nebenpflichten des Versicherers, sondern um die Nebenpflichten der
Arbeitgeberin. Diese musste dem Kläger nicht die versicherungsrechtlichen Tarife erläutern,
sondern konnte sich darauf beschränken, die Informationen des Versicherungsunternehmens
weiterzuleiten, zumal es sich beim Kläger um einen geschäftsgewandten Mitarbeiter handelte und
er sogar selbst mit der Einführung des Entgeltumwandlungsmodells befasst war. Von ihm konnte
erwartet werden, dass er sich vor Vertragsunterzeichnung mit den wirtschaftlichen Folgen der
vorgesehenen Entgeltumwandlung befasst. Abgesehen davon erläuterte der Versicherer die
Zillmerung und ihre Folgen ausreichend deutlich. In der Versicherungsurkunde wurde unter der
Überschrift „Garantiewerte“ darauf hingewiesen, dass für die Beratungen beim Abschluss einer
Versicherung und das Errichten eines Vertrags Kosten entstünden, die aus den ersten Beiträgen
bestritten würden. Nur der verbleibende Teil des Beitrags stehe für die Bildung der beitragsfreien
Leistungen und des Rückkaufswerts zur Verfügung. In einer beigefügten Tabelle wurde die
Entwicklung der garantierten beitragsfreien Altersrente und des garantierten Rückkaufswerts für
die Jahre 2005 bis einschließlich 2038 auf den 1. Dezember des jeweiligen Jahres aufgelistet. In
der Anlage zur Versicherungsurkunde wurde unter der Überschrift „beitragsfreie Versicherung“
darauf aufmerksam gemacht, dass die Beitragsfreistellung der Versicherung mit Nachteilen
verbunden sei. In der Anfangszeit der Versicherung sei wegen der Verrechnung von
Abschlusskosten keine beitragsfreie Rente vorhanden. Auch danach stehe nicht unbedingt ein
Betrag in Höhe der Summe der eingezahlten Beträge für die Bildung der beitragsfreien Rente zur
Verfügung. Entsprechende Ausführungen finden sich in § 6 (Kündigungsrecht des
Versicherungsnehmers, Rückkaufswert).
59 2. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe einen bedarfsgerechten
Versicherungsvertrag mit einer rechtlich zulässigen Verrechnungsklausel abschließen müssen,
kann offenbleiben, ob die Arbeitgeberin ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verletzt hat.
60 Selbst wenn sie verpflichtet gewesen wäre, auf einen Versicherungsvertrag mit einer
bedarfsgerechten Verrechnungsklausel hinzuwirken, und ein der Beklagten zuzurechnendes
schuldhaftes Verhalten vorläge, könnte der Kläger nur eine entsprechende Versorgungsleistung
verlangen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist jedoch über derartige Ansprüche nicht zu entscheiden.
Im Übrigen würde die ergänzende Vertragsauslegung ohnehin zu angemessenen
Versorgungspflichten der Arbeitgeberin führen, so dass dem Kläger kein rechtlich relevanter
Schaden entstehen würde.
Reinecke
Kremhelmer
Zwanziger
Schepers
Suckale