Urteil des BAG vom 16.06.2010

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.06.2010, 4 AZR 928/08.

Siehe auch:
Urteil des 4. Senats vom 16.6.2010 - 4 AZR 928/08 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 16.6.2010, 4 AZR 929/08
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.06.2010, 4 AZR 928/08.
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
München vom 17. Juni 2008 - 6 Sa 16/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des Tarifvertrages über Begleitmaßnahmen im
Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur
Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996. Die Laufzeit dieses
Tarifvertrages ist mehrfach verlängert worden, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011.
2 Die Klägerin ist seit dem 16. März 1986 beim Bundesnachrichtendienst (BND) in dessen Zentrale in
Pullach bei München als Angestellte beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 9. April
1986 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem BAT und den diesen
ergänzenden, ändernden und an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. Ferner sollten auch die
zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen sonstigen Tarifverträge sowie der Tarifvertrag
vom 21. Mai 1979 über die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts München gelten. Die Klägerin war
zuletzt in der Abteilung V (Terrorismus, organisierte Kriminalität) eingesetzt, die am 1. August 2001
gebildet worden war.
3 Bereits in den Jahren seit 1999 waren der Leitungsbereich und die Abteilung III des BND nach
Berlin umgezogen. Aufgrund einer Entscheidung der Bundesregierung aus dem Jahre 2003 sollte
auch die Abteilung V, die in Teilen aus der Abteilung III hervorgegangen war, von der Zentrale in
Pullach nach Berlin verlagert werden. Der Umzug der Abteilung V verzögerte sich jedoch teilweise
und wurde in mehreren Teil-Umzügen durchgeführt. Bei diesen Umzügen der Abteilungen des BND
war zugunsten der Beschäftigten jeweils der UmzugsTV angewandt worden. Dies wurde ua.
zurückgeführt auf eine Entscheidung des seinerzeitigen Chefs des Bundeskanzleramtes,
Bundesminister Hombach, aus dem Jahre 1999. Im Folgenden wurden allen weiteren Mitarbeitern
aus der Abteilung V, die nach Berlin verlagert wurde, Leistungen nach dem UmzugsTV gewährt.
4 Am 6. März 2006 entschied der damalige Chef des Bundeskanzleramtes, Bundesminister Dr. de
Maizière, mit Wirkung ab dem 15. März 2006 den UmzugsTV auf die Beschäftigten des BND nicht
mehr anzuwenden. Dies sollte auch die Mitarbeiter der noch nicht umgezogenen Teile der Abteilung
V betreffen.
5 Am 20. Dezember 2006 erging eine „Versetzungsverfügung“ bezüglich der Klägerin, wonach sie mit
Wirkung ab dem 6. Februar 2007 zur Dienststelle des BND in Berlin versetzt werde. Leistungen
nach dem UmzugsTV erhielt sie nicht.
6 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der UmzugsTV sei auch auf ihre Umsetzung zur
Dienststelle Berlin anzuwenden. Die Verlagerung der Abteilungen des BND stünden in zumindest
mittelbarem Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn
nach Berlin. Jedenfalls sei sie mit den vor dem 15. März 2006 nach Berlin umgesetzten
Beschäftigten gleichzubehandeln. Die Abteilung V sei allein aus Gründen der Unterbringung in zwei
Etappen nach Berlin verlagert worden.
7 Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die Umsetzung der Klägerin von dem
Dienstort Pullach nach dem Dienstort Berlin vom 6. Februar 2007 den Tarifvertrag über
Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Umzugs-Tarifvertrag) vom
24. Juni 1996 anzuwenden.
8 Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der UmzugsTV auf die
Umsetzung der Klägerin keine Anwendung finde. Die Verlagerung der restlichen Teile der
Abteilung V nach Berlin sei nicht im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und
Regierungssitzes nach Berlin erfolgt, sondern sei eine rein innerorganisatorische
Zusammenführung. Auch ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe nicht. Die Frage des
Zusammenhangs mit der ursprünglichen Verlegungsentscheidung habe 2006 anders beantwortet
werden müssen als 1999. Die Entscheidung des Bundeskanzleramtes vom 6. März 2006 habe der
Anpassung an die tatsächliche Situation gedient. Die Situation der von den jeweiligen Teilumzügen
betroffenen Mitarbeiter sei nicht miteinander vergleichbar. Im Übrigen könne im öffentlichen Dienst
ohnehin nicht von der Bereitschaft zu übertariflichen Leistungen ausgegangen werden.
9 Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Die Beklagte verfolgt mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die
Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision ist unbegründet.
11 A. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag für begründet gehalten. Anders als das Arbeitsgericht,
das von einem Anspruch der Klägerin aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
ausgegangen war, hat sich das Landesarbeitsgericht zur Begründung unmittelbar auf § 1 Abs. 1
UmzugsTV bezogen. Dieser gelte für die unter den BAT fallenden Arbeitnehmer des Bundes, was
bei der Klägerin der Fall sei. Ihre Umsetzung nach Berlin sei zumindest in mittelbarem
Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes erfolgt, was sich auch
daran zeige, dass die Beklagte selbst den UmzugsTV auf die Beschäftigten des BND angewandt
habe, die vor 2006 im Wege der Verlagerung ihrer Abteilungen nach Berlin hätten wechseln
müssen. Die hier behandelte Verlegung der Abteilung V des BND sei bereits 2003 von der
Bundesregierung beschlossen worden und lediglich aufgrund von Unterbringungsschwierigkeiten
in Berlin in mehreren Stufen erfolgt. Die Verlängerung der Laufzeit des UmzugsTV unter
Mitwirkung der Beklagten spreche gegen die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgetragene
engere Auslegung des Begriffs des „Zusammenhangs“. Der Geltungsbereich des UmzugsTV
habe durch die Verwaltungsanordnung des Bundeskanzleramtes vom März 2006 nicht eingeengt
werden können. Die Beklagte sei als Tarifvertragspartei an das von ihr Vereinbarte gebunden.
12 B. Dies erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Die Beklagte ist verpflichtet, den
UmzugsTV auf die Umsetzung der Klägerin von Pullach nach Berlin anzuwenden.
13 I. Der Antrag der Klägerin ist zulässig.
14 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass
das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die
Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis,
auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht
beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten
Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer
Feststellungsklage sein (st. Rspr., s. nur BAG 21. April 2010 - 4 AZR 755/08 -; 22. Oktober 2008 -
4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).
15 Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse muss als
Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz
gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa BAG 17. Oktober
2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 14, BAGE 124, 240). Das Feststellungsinteresse ist nur dann
gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt
beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (st. Rspr.,
etwa BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 522/04 - Rn. 12, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94 = EzA ZPO
2002 § 256 Nr. 7; 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43).
16 2. Danach ist der Antrag der Klägerin zulässig.
17 Sie begehrt die Feststellung eines Rechtsverhältnisses. Die Parteien streiten über die
Verpflichtung der Beklagten zur Anwendung eines Tarifvertrages auf einen konkreten Sachverhalt
und in diesem Zusammenhang über die Auslegung einer tariflichen Norm sowie das Bestehen
eines vertraglichen Anspruchs. Das ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
18 Die Klägerin hat auch ein schützenswertes Interesse an der begehrten Feststellung, weil durch die
Entscheidung über das Bestehen des Rechtsverhältnisses alle Folgefragen aus der Anwendung
des UmzugsTV unstreitig zu beantworten sind. Allein die Frage der Anwendung selbst ist
umstritten. Zwischen den Parteien sind dagegen keine Streitigkeiten offenbar oder auch nur zu
befürchten, die in Einzelfragen bei einer Anwendung des UmzugsTV auf die Umsetzung der
Klägerin von Pullach nach Berlin auftreten könnten.
19 II. Der Antrag der Klägerin ist auch begründet. Zwar ergibt sich die Anwendbarkeit der Regelungen
des UmzugsTV, anders als das Landesarbeitsgericht meint, nicht aus einer unmittelbaren
Anwendung dieses Tarifvertrages. Denn deren Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Aber die
Beklagte hat durch eine freiwillige generalisierende Entscheidung die Regelungen des UmzugsTV
auf diejenigen Beschäftigten der Abteilung V des BND angewandt, die bis zum 14. März 2006
nach Berlin versetzt worden sind, weil ihre Abteilung dorthin verlagert worden ist. Die Beklagte ist
insoweit an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, der im Streitfall
gebietet, auch auf die Klägerin als eine der ab dem 15. März 2006 umziehenden angestellten
Mitarbeiter der Abteilung V den UmzugsTV anzuwenden.
20 1. Der UmzugsTV findet keine unmittelbare Anwendung auf die Versetzung der Klägerin nach
Berlin, auch wenn der UmzugsTV als einer den BAT ergänzenden Tarifverträge von der
Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien erfasst ist. Die Verlagerung der Abteilung V
des BND von Pullach nach Berlin fällt nicht unter der Geltungsbereich des UmzugsTV.
21 a) Mit Beschluss vom 20. Juni 1991 entschied der Deutsche Bundestag, dass zukünftig Berlin der
Sitz von Parlament und Regierung sein solle. Im Zuge der Umsetzung dieses Beschlusses
wurden zahlreiche Regelungen getroffen. Hierzu gehört im weiteren Sinne auch die Vereinbarung
des UmzugsTV vom 24. Juni 1996. Dieser enthält folgende Bestimmung über seinen
Geltungsbereich:
Präambel
Die Tarifvertragsparteien erklären, daß für sie bei Maßnahmen im Sinne dieses
Tarifvertrages die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung Vorrang hat.
Sie bekräftigen das Ziel, für die Beschäftigten aller Bundeseinrichtungen, die im Zuge der
Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 20. Juni 1991 ihren Sitz verlegen, den
Umzug sozialverträglich auszugestalten. Sie gehen davon aus, daß unter Beachtung der
Tarifautonomie alle von den Maßnahmen im Sinne des § 1 dieses Tarifvertrages
betroffenen Beschäftigtengruppen gleichbehandelt werden und nehmen Bezug auf das
Dienstrechtliche Begleitgesetz.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Der Tarifvertrag gilt für die unter den BAT, den BAT-O, den MTArb und den MTArb-O
fallenden Arbeitnehmer des Bundes und trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem
Beschluß des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit
Deutschlands. Er gilt für alle personellen Maßnahmen, die in Bezug zu Verlegungen von
Verfassungsorganen, obersten Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes
stehen, die
-
im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von
Bonn nach Berlin oder
-
als Ausgleich für die Region Bonn oder
-
entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission
erfolgen.
(2) Der Tarifvertrag gilt für die Maßnahmen i. S. d. Abs. 1, die spätestens bis zum
31. Dezember 2000 erfolgen.
…“
22 Das im Tarifvertrag angesprochene Dienstrechtliche Begleitgesetz vom 30. Juli 1996 (DBeglG)
hat in § 1 folgenden Wortlaut:
㤠1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz trifft Regelungen im Zusammenhang mit dem Beschluß des Deutschen
Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands. Es gilt für alle
personellen Maßnahmen, die in Bezug zu Verlegungen von Verfassungsorganen, obersten
Bundesbehörden und sonstigen Einrichtungen des Bundes stehen, die
-
im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von
Bonn nach Berlin oder
-
als Ausgleich für die Region Bonn oder
-
entsprechend den Vorschlägen der Föderalismuskommission
erfolgen.“
23 b) Der Umzug des BND nach Berlin erfüllt nicht die Voraussetzungen, die der UmzugsTV in seiner
Geltungsbereichsbestimmung aufstellt. In Betracht kommt hier allein die Verlegung einer sonstigen
Einrichtung des Bundes, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und
Regierungssitzes von Bonn nach Berlin steht. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend nicht
gegeben.
24 aa) Das DBeglG, dem im Rahmen der Geltungsbereichsbestimmungen der UmzugsTV
nachgebildet ist und auf das der UmzugsTV ausdrücklich Bezug nimmt, ist nach der
Gesetzesbegründung geschaffen worden, um die aus der Verlegung des Sitzes von Regierung
und Parlament von Bonn nach Berlin für die betroffenen Mitarbeiter erwachsenden Nachteile in
erforderlichem und angemessenem Umfang auszugleichen. Die zum Ausgleich der ansonsten mit
der Verlegung der dienstlichen Tätigkeiten an einen anderen Ort im Regelfall verbundenen
Belastungen vorgesehenen Regelungen im öffentlichen Dienstrecht wurden für den Vollzug des
Bundestagsbeschlusses vom 20. Juni 1991 als nicht ausreichend angesehen. Gleichzeitig sollte
die volle Funktionsfähigkeit von Regierung und Parlament erhalten bleiben (BT-Drucks. 13/2377
S. 5). Daraus ergibt sich, dass der gesetzliche Begriff des „Zusammenhangs“ iSv. § 1 Satz 2
DBeglG eng auszulegen ist, da er von vornherein nur vereinigungsbedingte Umzugssachverhalte
mit eng begrenztem Personenkreis erfassen wollte und nicht jede Verlegung einer Behörde an den
neuen Parlaments- und Regierungssitz Berlin (BVerwG 26. März 2009 - BVerwG 2 A 4.07 -
Rn. 19, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42).
25 bb) Dieser - gesetzlich und tariflich gleichermaßen vorausgesetzte - Zusammenhang zum
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 ist bei der Entscheidung zur
Verlagerung von bestimmten Abteilungen des BND nicht gegeben.
26 (1) Bereits vor der Umzugsentscheidung, die erst acht Jahre nach dem Bundestagsbeschluss im
Jahr 1999 erfolgte, war der Sitz des BND nicht Bonn, sondern Pullach. Die Aufgabe des
Regierungs- und Parlamentssitzes Bonn konnte daher nicht entscheidend für die
Umzugsentscheidung des BND sein. Dass sie es auch nicht war, ergibt sich aus der Antwort auf
eine Kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Dr. Christa Luft ua. vom 5. Juni 2000, in der die
Bundesregierung durch das Bundeskanzleramt mitteilte, dass der Grund für die
Verlagerungsentscheidung in der Herstellung eines „kurzen Drahtes“ zwischen dem BND und der
Bundesregierung lag, die angesichts der „erhöhten internationalen Verantwortung“ der
Bundesrepublik Deutschland die Verfügbarkeit des BND „für eine intensive Abstimmung mit den
Regierungsstellen“ verlange. Dem könne der BND „nur vor Ort, am Sitz der Bundesregierung
entsprechen“ (BT-Drucks. 14/3499 S. 1). Wenn der Regierungssitz in Bonn geblieben wäre, hätte
mit dieser Begründung ein Umzug von Pullach nach Bonn erfolgen müssen. Der im Gesetz
geforderte Zusammenhang der Maßnahme mit der Verlegung der Behörde oder Einrichtung kann
sich dagegen nicht aus dem Inhalt der Tätigkeit ergeben, sondern nur aus dem
„verlagerungsbedingten“ Ortswechsel (BVerwG 25. Januar 2001 - BVerwG 2 A 4.00 - Rn. 26,
ZBR 2001, 410, 411).
27 (2) Die grundsätzliche Umzugsentscheidung selbst ist nach der Antwort der Bundesregierung auf
die Kleine Anfrage auf Veranlassung des damaligen Bundeskanzlers durch einen
Organisationserlass des Chefs des Bundeskanzleramtes vom Juni 1999 getroffen worden,
wonach die Dienststelle Berlin des BND aufgebaut werden sollte. Seit dem 24. August 1999 wird
Berlin als zweiter Dienstsitz des BND geführt. Die beim Aufbau des Berliner Dienstsitzes des BND
entstehenden Kosten wurden durch das Bundeskanzleramt den Kosten, die durch den Umzug von
Parlament und Regierung von Bonn nach Berlin entstehen, ausdrücklich nicht zugerechnet (vgl.
BT-Drucks. 14/3499 S. 2).
28 (3) Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das - insofern
gleichlautende - DBeglG auf einen Beamten des BND, der wie die Klägerin ab dem 6. Februar
2007 seinen Dienst in Berlin verrichten sollte, nicht anzuwenden ist. Die Verlegung eines Teiles
des Bundesnachrichtendienstes von Pullach nach Berlin weise nicht den vom Gesetz geforderten
Zusammenhang mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin
auf (26. März 2009 - BVerwG 2 A 4.07 - Rn. 21, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42).
29 2. Die Beklagte ist aber aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, der
Klägerin Leistungen nach dem UmzugsTV zu gewähren.
30 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es einem Arbeitgeber, der
aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar
generalisierenden Prinzip gewährt, verwehrt, einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund vom
Erhalt dieser Leistungen auszunehmen. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt,
wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller
Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung
vorzuenthalten (vgl. nur 1. April 2009 - 10 AZR 353/08 - Rn. 14, mwN, AP BGB § 611 Gratifikation
Nr. 284). Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung
keine billigenswerten Gründe gibt, wenn mit einer am Gleichheitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 -
2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58). Verstößt der Arbeitgeber gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz, ist er verpflichtet, die Regel auf alle Arbeitnehmer anzuwenden und
diese entsprechend zu begünstigen. Daraus kann sich ein Anspruch der bisher vom Arbeitgeber
ausgenommenen Arbeitnehmer auf die den Begünstigten gewährten Leistungen ergeben (BAG
15. Juli 2009 - 5 AZR 486/08 - Rn. 11 ff., AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 209 = EzA BGB
2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20; 21. Januar 2003 - 9 AZR 4/02 - BAGE 104, 272, 278).
31 b) Nach diesen Maßstäben stehen der Klägerin die Leistungen aus dem UmzugsTV in der
gleichen Weise zu, wie sie von der Beklagten denjenigen Mitarbeitern aus der Abteilung V des
BND gewährt worden sind, die vor dem 15. März 2006 im Zuge der Verlagerung von Teilen des
BND von Pullach nach Berlin gewährt worden sind. Die Bildung von zwei verschiedenen Gruppen
von Mitarbeitern der Abteilung V, die sich hinsichtlich des Umzugszeitpunkts danach
unterscheiden, ob sie vor oder ab dem 15. März 2006 versetzt worden sind, beruht nicht auf einem
sachlichen Differenzierungsgrund, der die unterschiedliche Behandlung der beiden
Arbeitnehmergruppen rechtfertigen könnte.
32 aa) Die Beklagte hat den Mitarbeitern der Abteilung V des BND, die im Zuge der Verlagerung ihrer
Abteilung von Pullach nach Berlin umgesetzt worden sind, aufgrund einer freiwilligen Entscheidung
Leistungen nach dem UmzugsTV gewährt.
33 (1) Eine aus anderem Rechtsgrund sich ergebende Verpflichtung zur Anwendung des UmzugsTV
bestand für die Beklagte nicht. Die Verlagerung bestimmter Abteilungen des BND nach Berlin
stand nicht in dem vom UmzugsTV und dem DBeglG geforderten engen Zusammenhang mit der
Verlagerung des Regierungs- und Parlamentssitzes von Bonn nach Berlin, so dass die
Maßnahme nicht in den Geltungsbereich des UmzugsTV fiel.
34 (2) Hiervon ist auch die Beklagte selbst ausgegangen. Erstinstanzlich hat sie sich für das
Klageabweisungsbegehren darauf berufen, dass der UmzugsTV durch eine
„Auslegungsentscheidung“ des Bundeskanzleramtes auf die Mitarbeiter des BND Anwendung
gefunden habe. Dies sei in eigener Ressortzuständigkeit des Bundeskanzleramtes erfolgt und
durch Erlasse sowie abschließend durch die Verwaltungsanweisung vom 23. September 2004
umgesetzt worden; „eine gesetzliche Regelung zur Anwendung des UmzugsTV auf den BND hat
… daher zu keiner Zeit bestanden. Dies bedeutet, dass die Anwendung des UmzugsTV auf die
Mitarbeiter des BND von Anfang an ausschließlich auf eine, den § 1 DBeglG sowie § 1 UmzugsTV
ausfüllende, Verwaltungsentscheidung gestützt war“. Die grundsätzliche Möglichkeit einer
Anwendung des UmzugsTV auf eine Bundesbehörde ergebe sich aus § 1 des UmzugsTV, jedoch
bedürfe es dazu einer „eigenständigen Anwendungsentscheidung (Ermessensentscheidung) des
zuständigen Ressorts (BKAmt). Diese manifestierte sich durch die Erlasslage des BKAmtes,
zuletzt durch die Verwaltungsanweisung des BKAmtes vom 23. September 2004“.
35 Dem entspricht auch, dass nach Auffassung des Chefs des Bundeskanzleramtes ausweislich
seiner Antwort auf die oa. Kleine Anfrage weder der Zeitpunkt des Umzugs noch dessen
Begründung in einen Zusammenhang mit der Hauptstadtverlagerung gebracht wurde - und auch
nicht werden konnte - noch dass die dafür zu erbringenden Aufwendungen den Kosten für den
Umzug von Parlament und Regierung von Bonn nach Berlin zugerechnet werden sollten.
36 Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahre 2001, also mehr als zwei Jahre vor der
Entscheidung über den weiteren Vorabumzug der Abteilung V des BND von Pullach nach Berlin,
erhebliche Zweifel daran geäußert, dass der vom DBeglG geforderte Zusammenhang zur
Hauptstadtverlagerung besteht:
„Der schwerpunktmäßig in Pullach ansässige Bundesnachrichtendienst befand sich bisher
nicht in räumlicher Nähe der Bundesregierung. Wenn dies nach der Anordnung des
Bundeskanzlers künftig in verstärktem Maße der Fall sein soll, so beruht diese
organisatorische Entscheidung jedenfalls nicht unmittelbar auf der Verlegung des Sitzes
der Bundesregierung von Bonn nach Berlin“ (BVerwG 25. Januar 2001 - BVerwG 2 A
4.00 - Rn. 24, ZBR 2001, 410, 411).
37 Wie der bereits zitierte Bericht der Bundesregierung an das Vertrauensgremium des Deutschen
Bundestages vom 11. April 2006 zeigt, ist diese Entscheidung im Bundeskanzleramt auch zur
Kenntnis genommen worden (Bericht S. 8 und 10). Gleichwohl ist die Entscheidung über den
Umzug der Abteilung V und die Anwendung des UmzugsTV auf die davon betroffenen
Arbeitnehmer zwei Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2003
getroffen worden. Entsprechend hat auch der damalige Staatssekretär Dr. Frank-Walter
Steinmeier auf eine Anfrage des Abgeordneten Frankenhauser am 23. Mai 2003 geantwortet:
„Auch für die weiteren nach Berlin umziehenden Angehörigen des
Bundesnachrichtendienstes sollen das ‚Dienstrechtliche Begleitgesetz’ und die mit ihm
zusammenhängenden Hilfen bereitstehen“ (BT-Drucks. 15/1081 S. 1).
38 bb) Diese freiwilligen Leistungen an die Mitarbeiter der nach Berlin verlagerten Abteilung V des
BND sollen denjenigen Arbeitnehmern nicht mehr gewährt werden, die ab dem 15. März 2006
umgesetzt worden sind und umgesetzt werden. Die von der Beklagten durch den Erlass vom
6. März 2006 geschaffene Stichtagsregelung kann die Differenzierung zwischen den
verschiedenen Gruppen von Mitarbeitern der Abteilung V jedoch nicht sachlich rechtfertigen.
39 (1) Eine von einem Arbeitgeber nach einem generalisierenden Prinzip gewährte freiwillige Leistung
kann von ihm grundsätzlich auch nach einer Stichtagsregelung wieder entzogen werden.
Entscheidend für die Zulässigkeit einer dadurch bewirkten Gruppenbildung sind dabei die hinter der
Stichtagsregelung stehenden Sachgründe, die die Differenzierung rechtfertigen müssen. Das
bloße Bestreben, seine Kostenbelastung zu reduzieren, rechtfertigt nicht jede beliebige zeitliche
Differenzierung (MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 Rn. 1131 f.). Die
Differenzierungsgründe, dh. die Gründe für die Ungleichbehandlung, müssen auf vernünftigen
einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürften nicht gegen verfassungsrechtliche oder sonstige
übergeordnete Wertentscheidungen verstoßen. Die Grenze zur Willkür wird durch eine Regelung
allerdings nicht schon dann überschritten, wenn die getroffene Lösung nicht die zweckmäßigste
und vernünftigste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung
nicht finden lässt (BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 24/07 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 242
Gleichbehandlung Nr. 16). Dabei hat im Prozess der Arbeitgeber die nicht ohne weiteres
erkennbaren Gründe für die von ihm vorgenommene Differenzierung offenzulegen und so
substantiiert darzutun, dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung sachlichen Kriterien
entsprach. Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne weiteres erkennbar und legt der
Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar, oder ist die unterschiedliche
Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann die benachteiligte
Arbeitnehmergruppe verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt
zu werden (BAG 2. August 2006 - 10 AZR 572/05 - Rn. 35, EzA BetrVG 2001 § 75 Nr. 3).
40 (2) Danach rechtfertigt die Stichtagsregelung der Beklagten keine unterschiedliche Behandlung der
Mitarbeiter der Abteilung V des BND je nach dem, ob sie vor oder ab dem 15. März 2006 die
Umsetzungsanordnung von Pullach nach Berlin erhalten haben.
41 (a) Die Beklagte begründet die gewählte Differenzierung in der Revisionsbegründung zweifach.
42 (aa) Zum einen sei von vornherein keine Gleichbehandlung der verschiedenen Teile der
Abteilung V vorgesehen gewesen, weil die Teil-Abteilung Terrorismus zusammenhangsbedingt
nach Berlin habe umziehen müssen, die Teil-Abteilung Organisierte Kriminalität jedoch erst im
Nachhinein aufgrund einer innerdienstlichen Organisationsentscheidung nachgezogen sei.
43 (bb) Die Beklagte beruft sich zum anderen aber auch darauf, dass es sich bei dem Erlass vom
6. März 2006 um eine „Stichtagsregelung“ handele, die unter Berücksichtigung aller Umstände
„nachvollziehbar“ sei. Der Nichtanwendungsbeschluss sei wegen des Zeitablaufs nach der
Umzugsentscheidung sowie wegen der Meinungsbildung im Vertrauensgremium des Deutschen
Bundestages und der geänderten Haushaltssituation begründet.
44 Bereits erstinstanzlich hatte die Beklagte vorgetragen, dass sich der unmittelbare Zusammenhang
iSv. § 1 DBeglG bzw. UmzugsTV „durch die zeitliche Streckung … verflüchtigt“ habe. In der
Revisionsbegründung wird dargelegt, „das wesentliche Merkmal des ‚Zusammenhangs’“ habe
sich „im Laufe der Zeit minimiert“.
45 Die Beklagte gibt ferner zu erkennen, dass die Veränderung der Haushaltssituation zu der
Änderungsentscheidung vom 6. März 2006 zumindest mitursächlich war. Die „immer engere
Sichtweise“ auf den Begriff des Zusammenhangs sei durch haushalterische Erwägungen
„mitbeeinflusst“ gewesen, zumal nach dem Regierungswechsel Ende 2005 „die Kostenfrage des
Umzugs des BND nach Berlin vor dem Hintergrund der bestehenden Haushaltssituation in einem
anderen Licht gesehen wurde. Zuständige Regierungs- und Parlamentsgremien waren daher nicht
länger bereit, eine weite Auslegung für die Zukunft mitzutragen“. In der Revisionsbegründung wird
dies dahingehend konkretisiert, dass „das Vertrauensgremium des Deutschen Bundestages,
welches für die Mittelbewilligungen und für die Umzüge zuständig war, aufgrund der
Haushaltssituation nicht mehr bereit war, die vom Bundeskanzleramt vorgenommene …
Anwendung der Regelungen aus dem Umzugstarifvertrag auf die Mitarbeiter des
Bundesnachrichtendienstes mitzutragen“. Bereits das zeitnahe am 17. März 2006 von der Leitung
des BND an die Mitarbeiter gerichtete Informationsschreiben hatte diese über die Entscheidung
des Bundeskanzleramtes dahingehend informiert, dass nach dessen Auffassung die weitere
Anwendung des DBeglG und des UmzugsTV „zu vermeidbaren Mehraufwendungen (führe), die
mit den haushaltspolitischen Notwendigkeiten nicht zu vereinbaren seien“.
46 (b) Diese Differenzierungsbegründungen stellen keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche
Behandlung der beiden Gruppen dar.
47 (aa) Die generalisierende Entscheidung der Beklagten zur Gewährung der zusätzlichen
Leistungen aus dem UmzugsTV an die umgesetzten Mitarbeiter bezog sich nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auf „die Abteilung V“ und differenzierte nicht zwischen
deren Teil-Abteilungen Terrorismus und Organisierte Kriminalität. Dies entspricht dem vom
Bundeskanzleramt verfassten und von der Beklagten zu den Akten gereichten Bericht der
Bundesregierung an das Vertrauensgremium des Deutschen Bundestages zur Anwendung des
DBeglG und seiner Begleitregelungen im Zusammenhang mit den bisher getätigten Teilumzügen
des BND nach Berlin vom 11. April 2006. In diesem informierte die Bundesregierung über die
Verlegung einzelner Teile des BND und die zugrunde liegenden Entscheidungen. Dabei wird
zunächst der Aufbau der Dienststelle Berlin und die Verlegung der Abteilung III (Auswertung)
behandelt. Sodann heißt es zur Verlagerungsentscheidung betr. die Abteilung V:
„Gleiches gilt für die
Abteilung 5 (Terrorismus, Organisierte Kriminalität)
sich um eine zum 1.8.2001
neu geschaffene
Abteilung 3 hervorging und auswertende sowie beschaffende Funktionen im Wege des
sog. ‚Desk-Prinzips’ kombiniert. Über deren Verlagerung wurde im Jahre 2003
entschieden. Nach der Verlagerung der ‚klassischen’ Auswertung (der Abteilung 3) lag die
Verlagerung auch dieser Abteilung völlig in der Konsequenz der vorangegangenen
Überlegungen. Nur dadurch ist es möglich, die gesamte Auswertung am neuen
Regierungssitz Berlin zu konzentrieren. Wegen des Zusammenhangs mit dem
Regierungsumzug und der vorherigen Verlagerung der Abteilung 3 wurde der geplante
Gesamtumzug des BND bewusst nicht abgewartet, sondern entschieden, die Abteilung 5
wie zuvor die Abteilung 3 vorab zu verlagern“ (Bericht S. 6, hervorgeh. im Original).
48 Die Entscheidung zu einem Vorab-Umzug bestimmter Abteilungen des BND ist hiernach nicht nur
hinsichtlich des Aufbaustabes und der Abteilung III - insoweit bereits 1999 -, sondern auch
hinsichtlich der gesamten Abteilung V - insoweit im Jahre 2003 - einheitlich getroffen worden, ohne
dass zwischen einzelnen Teilen der Abteilung V differenziert worden wäre. Dies wird auch dadurch
bestätigt, dass nach dem Vorbringen der Beklagten bei Umzügen von Mitarbeitern anderer
Abteilungen als den Abteilungen III und V keine Zusagen nach dem UmzugsTV gemacht und
dementsprechend keine Leistungen erbracht worden sind.
49 (bb) Hinzu kommt, dass die Verzögerung des zweiten Teilumzugs der Abteilung V bis -
mindestens - zum 15. März 2006 entscheidend auf Unterbringungsprobleme zurückzuführen war.
Das entsprechende, erstinstanzlich noch unstreitig gebliebene Vorbringen der Klägerin, die
Verzögerung des zweiten Teilumzugs der Abteilung V sei allein auf Raumprobleme
zurückzuführen, die während des ersten Teilumzugs aufgetreten seien, ist von der Beklagten nicht
substantiiert bestritten worden. Sie hat zugestanden, dass die Räumlichkeiten für den Bereich der
Abteilung V, in dem die Klägerin tätig ist, entgegen den Planungen nicht bezugsfertig waren. Soweit
die Beklagte weiter darauf hingewiesen hat, dass gleichwohl ein Umzug möglich gewesen wäre,
wenn dem noch verbleibenden Bereich der Abteilung V eine entsprechend hohe Priorität
beigemessen worden wäre, ändert dies nichts daran, dass der zweite Teilumzug der Abteilung V
betr. den Bereich „Organisierte Kriminalität“ aus Raumgründen verzögert worden ist. Dass diese
Verzögerung unter Einsatz weiterer Möglichkeiten vermeidbar gewesen wäre, ist unbeachtlich.
50 (cc) Auch die von der Beklagten angeführten Begründungen für eine Änderung der
Anwendungspraxis können nicht auf einen sachlichen Grund zurückgeführt werden, der eine
arbeitsrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigt.
51 Das auf den Zeitablauf zurückzuführende „Verflüchtigen“ oder „Minimieren“ eines
Zusammenhangs mit der Hauptstadtverlagerung mit der Folge, dass ab einem bestimmten Grad
von „Verflüchtigung“ ein zuvor gegebener rechtlicher Zusammenhang nicht mehr gegeben bzw.
nicht mehr „darstellbar“ sei, ist bildkräftig, aber jedenfalls ohne jede nähere Konkretisierung nicht
tauglich, einen einmal begründeten Anspruch zu beseitigen (so auch für das öffentliche
Dienstrecht BVerwG 26. März 2009 - BVerwG 2 A 4.07 - Rn. 20, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42,
wonach es keine irgendwie geartete Rechtsfigur des allmählich abklingenden Rechts gebe, die zur
Unanwendbarkeit einer zunächst anwendbaren Rechtsnorm ohne Tätigwerden des Normgebers
führe).
52 Der weitere von der Beklagten angeführte Differenzierungsgrund der schwieriger gewordenen
Haushaltslage und die darauf beruhende ablehnende Stellungnahme von Parlaments- und
Regierungsgremien kann die Entscheidung zur schlichten Leistungseinstellung nicht rechtfertigen.
Abgesehen davon, dass es im Vortrag der Beklagten jeder Konkretisierung einer auch nur
haushaltsrechtlich relevanten Entscheidung eines zuständigen Gremiums sowie der Darstellung
von deren Auswirkungen mangelt, wäre eine solche auch grundsätzlich nicht in der Lage,
unmittelbar in die Rechtsbeziehung des öffentlichen Arbeitgebers zu seinen Arbeitnehmern
einzugreifen (BAG 15. November 1989 - 7 AZR 601/88 - zu III 2 a der Gründe; 5. Februar 1986 -
5 AZR 632/84 - BAGE 51, 113, 118; 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - BAGE 37, 283, 293 f.). Das
Haushaltsrecht folgt insoweit den Verpflichtungen des öffentlichen Arbeitgebers aus dem
vertraglich begründeten Arbeitsverhältnis (zum rechtsgeschäftlichen Charakter des aus dem
Gleichbehandlungsgrundsatz folgenden Anspruchs vgl. MüArbR/Richardi 3. Aufl. Band 1 § 9
Rn. 8 ff.). Soll sie rechtsgestaltende Wirkung im Arbeitsverhältnis haben, bedarf eine
haushaltsrechtliche Vorgabe einer einzelvertraglichen Umsetzung durch eine gestaltende
Willenserklärung, wie etwa eine Änderungskündigung.
53 c) Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. März 2009 (- BVerwG 2 A 4.07 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 42), in dem - wie hier - die
Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit des DBeglG auf den Umzug des BND wegen
des fehlenden Zusammenhangs mit der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von
Bonn nach Berlin verneint wurden, aber auch ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgebot des
Art. 3 Abs. 1 GG abgelehnt wurde. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezog sich
ausdrücklich auf einen Beamten des BND, für den der arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer möglichen
Weigerung des Bundestages, weitere Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, einen sachlichen
Grund für die Änderung der Verwaltungspraxis aufgrund der Entscheidung des Chefs des
Bundeskanzleramtes vom 6. März 2006 gesehen. Für individualrechtliche Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber gilt dies nicht. Insofern hat der
Haushaltsgesetzgeber für die vertraglich begründeten Ansprüche die notwendigen Mittel bereit zu
stellen. Wenn der Staat sich privatrechtlicher Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient und in
diesem Zusammenhang arbeitsvertragliche Beziehungen eingeht, gelten die rechtsgeschäftlichen
Grundsätze auch für ihn als Arbeitgeber (BVerfG 2. März 1993 - 1 BvR 1213/85 - BVerfGE 88,
103). Hierzu gehört auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (ErfK/Schmidt
10. Aufl. Art. 3 GG Rn. 29).
54 Das Gleichbehandlungsgebot erstreckt sich andererseits jedoch nicht auf die Gleichbehandlung
von Beamten einerseits und Arbeitnehmern andererseits, weil Beamte und Arbeitnehmer nicht in
derselben Ordnung zu ihrem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber stehen. Das Arbeitsverhältnis ist eine
vertraglich begründete, privatrechtliche Beziehung, die auch durch Tarifverträge geregelt werden
kann. Das Beamtenverhältnis dagegen stellt eine durch Verwaltungsakt begründete öffentlich-
rechtliche Rechtsbeziehung dar, die allgemein durch Gesetz geregelt wird (BAG 15. November
2005 - 9 AZR 209/05 - Rn. 41 mwN, AP BAT § 50 Nr. 18).
55 d) Der Anwendbarkeit des nach alledem rechtsbegründenden arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatzes auf der Grundlage der generalisierenden Entscheidung des
Bundeskanzleramtes aus den Jahren 1999 und 2003 und deren mehrfache Bestätigung in der
Folgezeit steht auch nicht der Einwand entgegen, es habe sich hier nur um - vermeintlichen -
Normvollzug gehandelt, der nach Erkenntnis des Fehlens einer rechtlichen Verpflichtung habe
eingestellt werden können.
56 aa) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz führt grundsätzlich nicht dazu, dass ein
Arbeitgeber, der fehlerhaft der Ansicht ist, eine bestimmte, anderweitig geregelte Verpflichtung
gegenüber seinen Arbeitnehmern zu erfüllen und deshalb entsprechende Leistungen erbringt,
diese nach Erkenntnis des Fehlens einer solchen rechtlichen Verpflichtung für vergleichbare
Arbeitnehmer gleichwohl weiter erbringen muss. Hier fehlt es an einer eigenständigen
generalisierenden Entscheidung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber wird aus einer zu Unrecht
angenommenen Leistungsverpflichtung nicht für die Zukunft verpflichtet. Er kann die Leistung nach
Erkenntnis der zutreffenden Rechtslage grundsätzlich jederzeit einstellen. Stellt der Arbeitgeber in
einer solchen Situation die rechtsgrundlos erbrachten Zahlungen ein und ergreift alle rechtlichen
Möglichkeiten zur Korrektur seines Irrtums, zB die Rückforderung der bereits erbrachten
Leistungen von den in der Vergangenheit begünstigten Arbeitnehmern, ist für die Anwendung des
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum (BAG 26. November 1998 - 6 AZR
335/97 - BAGE 90, 219; 24. Juni 1999 - 6 AZR 639/97 - zu II 2 c der Gründe). Hat der Arbeitgeber
jedoch in Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtanwendbarkeit einer kollektiven Regelung
Leistungen erbracht, handelt es sich nicht um Normvollzug (vgl. Schaub/Linck ArbR-Hdb. 13. Aufl.
§ 112 Rn. 17).
57 bb) Danach liegt ein Fall des - vermeintlichen - Normvollzugs und dessen Korrektur durch die
Entscheidung vom 6. März 2006 hier nicht vor. Dagegen spricht zum einen, dass die Beklagte von
Anfang an erkannt hat oder mindestens erkennen musste, dass sie nicht zur Anwendung des
UmzugsTV auf den Umzug der Abteilung V des BND von Pullach nach Berlin verpflichtet war.
Zum anderen ist die nachträgliche Gruppenbildung und Differenzierung nicht auf die Erkenntnis der
Fehlerhaftigkeit einer bisherigen Leistung und deren beabsichtigter Korrektur gegründet.
58 (1) Dass die Verlagerung bestimmter Abteilungen des BND, darunter auch der Abteilung V, von
Pullach nach Berlin nicht in einem für die Anwendung des UmzugsTV ausreichenden
Zusammenhang zur Verlagerung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin
steht, ist oben dargelegt worden. Die Beklagte selbst ist auch nicht davon ausgegangen, dass ein
solcher Zusammenhang zwingend besteht. Soweit sie sich in ihrem Vorbringen darauf berufen hat,
dass ein solcher Zusammenhang bestanden habe und nun infolge Zeitablaufs nicht mehr gegeben
sei, ist dies durch die oben unter II 2 b) aa) dargelegten Ausführungen widerlegt.
59 (2) Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte sich in Verkennung der Rechtslage
zur Anwendung des UmzugsTV auf die Angestellten der von der Umzugsentscheidung 2003
betroffenen Abteilung V aus rechtlichen Gründen gezwungen sah, ist ihre Begründung für die
Aufgabe der Anwendung des UmzugsTV im März 2006 nicht die Korrektur einer bis dahin
unbewusst fehlerhaften Rechtsanwendung, von der man nunmehr Abstand nimmt. Die
Begründung stellt vielmehr tragend auf die schwierige Haushaltslage ab. Insofern ist auf die oa.
Darlegungen unter II 2 b) bb) (2) (b) (cc) zu verweisen, insbesondere auf das
Informationsschreiben der BND-Leitung vom 17. März 2006 an die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des BND, in dem über die Entscheidung des Bundeskanzleramtes informiert wird,
nach dessen Auffassung die weitere Anwendung des DBeglG und des UmzugsTV „zu
vermeidbaren Mehraufwendungen (führe), die mit den haushaltspolitischen Notwendigkeiten nicht
zu vereinbaren seien“. Im Übrigen hat die Beklagte irgendwelche Maßnahmen zur Korrektur des
„rechtlichen Irrtums“ nicht vorgenommen, insbesondere nicht die Leistungen, die den
Arbeitnehmern des BND, die vor dem 15. März 2006 umgezogen waren, erbracht worden sind,
zurückgefordert.
60 e) Auch das von der Beklagten noch in der Berufungsbegründung angeführte Argument, ein
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müsse davon ausgehen, dass sein öffentlicher Arbeitgeber
nur die Leistungen gewähren wolle, zu denen er rechtlich verpflichtet sei und eine tarifwidrige
betriebliche Übung könne sich grundsätzlich nicht bilden, greift nicht durch.
61 Zum einen handelt es sich dabei allenfalls um eine Auslegungsregel, die „im Zweifel“ anzuwenden
ist und bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte gerade nicht gilt (vgl. nur BAG 11. Oktober 1995 -
5 AZR 802/94 - mwN, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 9 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung
Nr. 33). Solche besonderen Anhaltspunkte liegen hier aber vor. Denn die Beklagte hat ihren
unbedingten Willen, den Betroffenen der Vorabumzüge des BND Leistungen nach dem
UmzugsTV zu gewähren, in mehrfacher Hinsicht zum Ausdruck gebracht und sie in mehreren
Erlassen, zuletzt und zusammenfassend am 23. September 2004, geregelt.
62 Zum anderen ist diese Rechtsprechung vor allem am Beispiel der betrieblichen Übung entwickelt
worden, die den Rückschluss aus einer mehrfachen gleichförmigen Leistungsgewährung auf einen
Rechtsbindungswillen zur Begründung eines vertraglichen Anspruchs voraussetzt (vgl. nur BAG
20. September 2000 - 5 AZR 20/99 - AP BMT-G II § 8 Nr. 1; 29. Mai 2002 - 5 AZR 370/01 -
ZTR 2002, 544; 18. August 1988 - 6 AZR 361/86 - BAGE 59, 224, 232 f.). Vorliegend aber handelt
es sich um eine besondere, für einen nicht unmittelbar anwendbaren, aber ähnlichen Sachverhalt
tariflich geregelte Leistung, die auf eine einmalige Situation zugeschnitten ist. Hier ist gerade nicht
der Willenserklärungsinhalt mehrerer gleichförmiger Handlungen des Arbeitgebers zu ermitteln,
sondern eine einzelne unmissverständliche und mehrfach dokumentierte Erklärung des
Arbeitgebers nebst ebenso eindeutigen Umsetzungshandlungen zu werten. Auch sind die
entsprechenden Leistungen für die bis zum 15. März 2006 umgezogenen ca. 1.000 Mitarbeiter der
betreffenden Abteilungen des BND haushaltsrechtlich bewilligt und tatsächlich an die Betroffenen
ausgekehrt worden, so dass aus Sicht der in den entsprechenden „Anwendungsbereich“ der
Entscheidung fallenden Arbeitnehmer kein Zweifel an dem unbedingten Willen der Beklagten
aufkommen konnte, die Leistungen nach dem UmzugsTV für die Abteilungen III und V in jedem
Falle zu gewähren.
63 C. Die Kosten der erfolglosen Revision hat die Beklagte als unterlegene Rechtsmittelführerin zu
tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Bepler
Winter
Creutzfeldt
Zugleich für den
ehrenamtlichen Richter
Jürgens,
der wegen Endes seiner
Amtszeit an
einer Unterzeichnung
verhindert ist.
Bepler
Grimm