Urteil des BAG vom 11.10.2011

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 11.10.2011, 3 AZR 527/09.

Siehe auch:
Urteil des 3. Senats vom 11.10.2011 - 3 AZR 525/09 -
,
Urteil des 3. Senats
vom 11.10.2011 - 3 AZR 539/09 -
,
Urteil des 3. Senats vom 11.10.2011 - 3 AZR 528/09 -
,
Urteil
des 3. Senats vom 11.10.2011 - 3 AZR 587/09 -
,
Urteil des 3. Senats vom 11.10.2011 -
3 AZR 529/09 -
,
Urteil des 3. Senats vom 11.10.2011 - 3 AZR 540/09 -
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 11.10.2011, 3 AZR 527/09
Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen Ermessens
Leitsätze
1. Der für die Anpassung von Betriebsrenten maßgebliche Kaufkraftverlust ist gem. § 16 Abs. 2
Nr. 1 BetrAVG grundsätzlich nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland zu ermitteln. Für
Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 ist jedoch nach § 30c Abs. 4 BetrAVG der Preisindex für die
Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem
Einkommen zugrunde zu legen.
2. Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs vom individuellen Rentenbeginn bis zum
aktuellen Anpassungsstichtag kann die sog. Rückrechnungsmethode angewendet werden.
Danach wird die Teuerungsrate zwar nach dem Verbraucherpreisindex für Deutschland
berechnet; für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 wird der Verbraucherpreisindex für
Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der
Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten
mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002 gegenüberstanden.
Tenor
Auf die Revision des Klägers sowie auf die Revision der Beklagten wird
unter Zurückweisung der Revisionen im Übrigen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Februar 2009 - 4 Sa 972/08 -
teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten sowie auf die Anschlussberufung des
Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung und der
Anschlussberufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund
vom 22. April 2008 - 7 Ca 5877/07 - teilweise abgeändert und zur
Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. November 2007
jeweils zum Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche
Betriebsrente (insgesamt 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.062,30 Euro brutto nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
12. Oktober 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Betriebsrente des
Klägers zum 1. Januar 2007 anzupassen, ausreichend nachgekommen ist.
2 Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1966 bis zum 30. September 1998 bei der
Beklagten, einem weltweit tätigen Ingenieurunternehmen des
T-Konzerns tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente, die zunächst
umgerechnet 3.021,77 Euro brutto betrug.
3 Die Beklagte nimmt die Betriebsrentenanpassungen für ihre mehr als
1.800 Betriebsrentner jeweils gebündelt zum 1. Januar eines Jahres vor. Die
Versorgungsbezüge des Klägers wurden erstmals zum 1. Januar 2001 um 2,68 % auf
3.102,75 Euro erhöht. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 hob die Beklagte die Betriebsrente
des Klägers um weitere 3,57 % auf 3.213,53 Euro und mit Wirkung zum 1. Januar 2007 um
weitere 3,0 % auf 3.309,93 Euro an. Mit Schreiben vom 20. September 2007 teilte sie dem
Kläger ua. Folgendes mit:
„Anpassung Ihrer Betriebsrente zum 31.12.2009 sowie zum 31.12.2012
Obwohl Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 31.12.2006 nach § 16 BetrAVG
angepasst wurde und daher erst im Jahr 2009 zur nächsten Prüfung ansteht, hat die
U GmbH bei der Überprüfung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bereits jetzt
entschieden, Ihre Betriebsrente mit Wirkung zum 01.01.2010 um insgesamt 3 %
brutto anzuheben. Darüber hinaus hat sich die U GmbH dazu entschlossen und
verpflichtet, Ihre Betriebsrente zum darauf folgenden Anpassungsstichtag, dem
31.12.2012, erneut um insgesamt 3 % brutto anzuheben. Dies gilt auch für aus Ihrer
Betriebsrente abgeleitete Hinterbliebenenrenten.
Mit diesen Entscheidungen soll die auf Kontinuität ausgerichtete Anpassungspraxis
fortgeführt werden. So erhalten Sie bereits heute Planungssicherheit hinsichtlich
der weiteren Entwicklung ihrer Betriebsrente.
…“
4 Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sowie
der Auszüge aus ihren Bilanzen stellte sich ihre wirtschaftliche Lage in den
Geschäftsjahren 2001/2002 bis 2007/2008 wie folgt dar:
5 Im Geschäftsjahr 2001/2002 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
auf minus 12.658.000,00 Euro. Unter Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag iHv. 412.000,00 Euro weist die Gewinn- und Verlustrechnung einen
Jahresfehlbetrag iHv. 12.246.000,00 Euro aus. Im Geschäftsjahr 2002/2003 betrug das
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 32.403.000,00 Euro. Unter
Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro
erwirtschaftete die Beklagte einen Jahresüberschuss iHv. 33.688.000,00 Euro. Ihr
Eigenkapital belief sich zum 30. September 2002 auf 56.460.000,00 Euro und zum
30. September 2003 auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2003/2004 weist die
Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit iHv. minus 33.634.000,00 Euro sowie Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag iHv. 669.000,00 Euro aus. Der Jahresfehlbetrag vor Berücksichtigung der
Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich auf 34.303.000,00 Euro. Das durchschnittliche
Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003/2004 betrug 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr
2004/2005 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv.
minus 102.958.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sind in der
Gewinn- und Verlustrechnung mit 1.328.000,00 Euro ausgewiesen. Vor Berücksichtigung
der Erträge aus Verlustübernahme beläuft sich der Jahresfehlbetrag auf
104.286.000,00 Euro. Das durchschnittliche Eigenkapital belief sich - wie im
vorangegangenen Geschäftsjahr - auf 90.148.000,00 Euro. Das Geschäftsjahr 2005/2006
schloss die Beklagte mit einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. minus
36.456.000,00 Euro ab. Nach Berücksichtigung der Steuern vom Einkommen und vom
Ertrag iHv. 4.239.000,00 Euro und vor Berücksichtigung der Erträge aus
Verlustübernahme weist die Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr
2005/2006 ein Jahresergebnis iHv. minus 40.695.000,00 Euro aus. Das Eigenkapital der
Beklagten belief sich sowohl zum 30. September 2005 als auch zum 30. September 2006
auf 90.148.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr 2006/2007 weist die Gewinn- und
Verlustrechnung der Beklagten ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv.
118.581.000,00 Euro aus. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag beliefen sich auf
43.199.000,00 Euro, so dass vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus
Gewinnabführung ein Jahresüberschuss iHv. 75.382.000,00 Euro erwirtschaftet wurde.
Das durchschnittliche Eigenkapital betrug im Geschäftsjahr 2006/2007 - wie in den
Vorjahren - 90.148.000,00 Euro. Im Geschäftsjahr 2007/2008 erzielte die Beklagte
ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung schließlich ein Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit iHv. 70.728.000,00 Euro. Die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
beliefen sich auf 21.362.000,00 Euro. Vor Berücksichtigung der Aufwendungen aus
Gewinnabführung betrug der Jahresüberschuss 49.366.000,00 Euro. Auch im
Geschäftsjahr 2007/2008 verfügte die Beklagte über ein durchschnittliches Eigenkapital
iHv. 90.148.000,00 Euro.
6 Ausweislich der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbücher für die Jahre
2007, 2008 und 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite
iHv. 3,7 %, im Jahr 2007 iHv. 4,3 % und im Jahr 2008 iHv. 4,0 %.
7 Mit seiner am 9. November 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger
eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um den seit Rentenbeginn
eingetretenen vollen Kaufkraftverlust begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, dieser
berechne sich für den gesamten Anpassungsprüfungszeitraum nach dem
Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Beklagte sei wirtschaftlich in der Lage, eine
vollständige Anpassung seiner Betriebsrente vorzunehmen. Die Anhebung der
Betriebsrente zum 1. Januar 2007 um lediglich 3 % sei auch nicht deshalb gerechtfertigt,
weil die Beklagte für die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung in Höhe
jeweils weiterer 3 % garantiert habe. § 16 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG finde auf die ihm erteilte
Betriebsrentenzusage keine Anwendung. Zudem lägen die Voraussetzungen dieser
Bestimmung nicht vor.
8 Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab November 2007 jeweils zum
Monatsende eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente
(insgesamt eine Betriebsrente in Höhe von 3.416,16 Euro brutto) zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 100,74 Euro seit
dem 2. Januar 2007, 2. Februar 2007, 2. März 2007, 2. April 2007, 2. Mai
2007, 2. Juni 2007, 2. Juli 2007, 2. August 2007, 2. September 2007 und dem
2. Oktober 2007 sowie aus 54,90 Euro seit dem 2. Oktober 2007 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, ihre
wirtschaftliche Lage erlaube keine Anpassung der Betriebsrente an die volle
Teuerungsrate. Daran änderten auch die positiven Ergebnisse der Geschäftsjahre
2006/2007 und 2007/2008 nichts. Ihre Ertragslage unterliege erheblichen Schwankungen.
Die von ihr hergestellten Anlagen seien in der Regel Großprojekte, deren Bau häufig
mehrere Jahre in Anspruch nehme. Der gesamte Herstellungsprozess sei beträchtlichen
Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts sei kaum verlässlich
prognostizierbar. Wegen der in den letzten Jahren eingetretenen Kostenerhöhungen in
nahezu allen Kostenbereichen seien bei laufenden Projekten mehrfach
Wertberichtigungen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe erforderlich gewesen. Das
positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2006/2007 sei darauf zurückzuführen, dass die
Beendigung mehrerer Großprojekte zufälligerweise in diesen Zeitraum gefallen sei. Ob in
den nächsten zwei bis drei Geschäftsjahren ein vergleichbares Umsatzvolumen
abgerechnet werden könne, sei ungewiss. Des ungeachtet entspreche die von ihr zum
1. Januar 2007 getroffene Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers um 3 %
anzupassen, deshalb billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG, weil sie dem Kläger für
die folgenden zwei Anpassungstermine eine Anpassung um jeweils weitere 3 % garantiert
habe. Hierdurch erhielten die Versorgungsempfänger Planungssicherheit auch in
wirtschaftlich schlechten Zeiten. An die Stelle einer Anpassungsprüfung trete ein
Anpassungsanspruch. Die Garantieanpassung genieße zudem Insolvenzschutz. Im
Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG habe sie zudem
berücksichtigt, dass die aktiven Beschäftigten aufgrund der Einschnitte in der gesetzlichen
Renten- bzw. Krankenversicherung in der Zukunft höhere Vorsorgeaufwendungen hätten,
die das tatsächlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen verringerten. Auch wenn
dies bei der Berechnung der reallohnbezogenen Obergrenze nach § 16 Abs. 2 Nr. 2
BetrAVG nicht zu berücksichtigen sei, müsse es zulässig sein, derartige Erwägungen in
die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einfließen zu lassen. Im Übrigen
habe der Gesetzgeber mit § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG selbst zu erkennen gegeben, dass er
es grundsätzlich nicht für ermessensfehlerhaft erachte, wenn der Arbeitgeber jährlich die
Betriebsrenten um 1 % anpasse. Ein voller Kaufkraftausgleich zu jedem
Anpassungsprüfungstermin sei bei langfristigen Anpassungssystemen daher nicht
erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn der Arbeitgeber ein Anpassungssystem zur
Verfügung stelle, dass eine billigem Ermessen entsprechende Abwägung der Interessen
erkennen lasse.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe eines monatlichen Betrages von 100,74 Euro
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise
stattgegeben und dem Klageantrag lediglich in Höhe eines monatlichen Betrages von
96,82 Euro entsprochen. Die Anschlussberufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Die
Vorinstanzen haben dem Kläger Zinsen auf die geltend gemachten monatlichen
Erhöhungsbeträge seit dem jeweiligen Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats
zugesprochen. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine ursprünglichen Anträge mit
der Maßgabe weiter, dass er Zinsen auf den jeweiligen monatlichen Erhöhungsbetrag
nunmehr zum Ende des jeweiligen Auszahlungsmonats verlangt. Die Beklagte verfolgt mit
ihrer Revision ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Beide Parteien
beantragen die Zurückweisung der Revision des Gegners.
Entscheidungsgründe
11 Die Revisionen der Parteien haben nur zum Teil Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, an
den Kläger ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente,
mithin für die Zeit von Januar 2007 bis Oktober 2007 insgesamt einen Betrag iHv.
1.062,30 Euro brutto zu zahlen. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge stehen dem
Kläger erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab
dem 12. Oktober 2011.
12 A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1.
13 I. Bei der Klage mit dem Antrag zu 1. handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende
Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie
Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich
auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO
muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung
entziehen werde (vgl. BAG 10. Dezember 1971 - 3 AZR 190/71 - BAGE 24, 63;
9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA
BetrAVG § 7 Nr. 62).
14 II. Der Kläger hat auch Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer
seines Lebens. Dies musste er nicht ausdrücklich in den Klageantrag aufnehmen (vgl.
BAG 13. November 2007 - 3 AZR 717/06 - Rn. 18, USK 2007-165; 29. April 2008 - 3 AZR
266/06 - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).
15 B. Die Klage ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger - wie
beantragt - ab dem Monat Januar 2007 eine um 106,23 Euro brutto höhere monatliche
Betriebsrente zu zahlen. Zwar beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom
Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2007 auf 13,29 %. Der Kläger
könnte deshalb von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich insg. 3.423,36 Euro
brutto verlangen. Eine weitergehende Verurteilung der Beklagten als vom Kläger
beantragt ist jedoch wegen des Grundsatzes „ne ultra petita“ (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht
möglich. Zinsen auf die monatlichen Erhöhungsbeträge kann der Kläger allerdings erst ab
dem Folgetag des Tages verlangen, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin erst ab
dem 12. Oktober 2011.
16 I. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, an den Kläger ab dem
Monat Januar 2007 - wie beantragt - eine um 106,23 Euro brutto höhere Betriebsrente zu
zahlen. Der Anpassungsbedarf des Klägers vom 1. Oktober 1998 (Rentenbeginn) bis zum
1. Januar 2007 (Anpassungsstichtag) beträgt 13,29 %. Die wirtschaftliche Lage der
Beklagten steht dieser Anpassung nicht entgegen. An dieser Bewertung ändert sich auch
nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine von ihrer wirtschaftlichen Lage
unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um jeweils 3 % zum 1. Januar 2010
sowie zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.
17 1. Die Prüfung, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war,
hatte zum 1. Januar 2007 zu erfolgen.
18 a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine
Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und
hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen
Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die
Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des
Klägers am 1. Oktober 1998 - der 1. Oktober 2001, der 1. Oktober 2004 und der 1. Oktober
2007. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren,
individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden
Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 26. Oktober
2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Durch
den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung allerdings um
höchstens sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b
der Gründe, BAGE 115, 353). In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum eingehalten
werden (vgl. BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu II 1 der Gründe, BAGE 70, 137).
19 b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1998 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde
am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2001, und damit mehrere
Monate vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die
weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2004 und 1. Januar 2007 ab.
20 2. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner
Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und
seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1
BetrAVG verpflichtet den Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der
Betriebsrente zu erhalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner
wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten ist, die sich aus der Anpassung ergebenden
Mehrbelastungen zu tragen (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP
BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).
21 a) Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen grundsätzlich im Ausgleich des
Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich
vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der
volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen
Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen
wurde (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 12, BAGE 129, 292;
13. Dezember 2005 - 3 AZR 217/05 - Rn. 13 ff., BAGE 116, 285).
22 aa) Zwar ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf
den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Jedoch ist für Prüfungszeiträume
vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-
Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen maßgebend und erst
für die Zeit danach der Verbraucherpreisindex für Deutschland. Dies folgt aus § 30c Abs. 4
BetrAVG (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).
23 § 30c Abs. 4 BetrAVG stellt ausdrücklich auf Zeiträume und nicht auf einen konkreten
Zeitpunkt im Sinne eines Anpassungsprüfungszeitpunkts ab. Auch aus der
Gesetzesbegründung ergibt sich, dass es aus Vertrauensschutzgründen für Zeiträume bis
Ende 2002 bei dem bisherigen, für diesen Zeitraum weiterhin bestehenden alten
Preisindex verbleiben sollte (vgl. BT-Drucks. 15/124 S. 6). Dem steht nicht entgegen, dass
der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen „Basisjahr 1995“ nicht mehr - wie üblich - nach fünf
Jahren, also im Jahr 2000 aktualisiert, sondern bis zum 31. Dezember 2002
fortgeschrieben wurde. Mit dem Anknüpfen an den „Stichtag“ 1. Januar 2003 hat der
Gesetzgeber statistische Ungenauigkeiten bewusst in Kauf genommen (so auch
Bode/Grabner DB 2005, 162). Hinzu kommt, dass § 30c Abs. 4 BetrAVG bei einer dem
Normverständnis des Klägers entsprechenden Auslegung keine Bedeutung hätte. Die
Neufassung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG trat einschließlich der Übergangsvorschrift des
§ 30c Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im
Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze vom 3. April 2003
(BGBl. I S. 462) rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. Wenn der Gesetzgeber gewollt
hätte, dass bei Anpassungsprüfungen zu Stichtagen nach dem 1. Januar 2003
ausschließlich - auch für vor dem 1. Januar 2003 liegende Zeiträume - der
Verbraucherpreisindex für Deutschland hätte Anwendung finden sollen, hätte sich dies
aus dem bloßen Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergeben.
24 bb) Im vorliegenden Verfahren ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes für Zeiträume
nach dem 1. Januar 2003 auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000
abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland
Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der
betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die
Anpassung jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist,
kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die
zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht ist
(BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, NZA 2011, 1285).
25 cc) Auch dann, wenn der Prüfungszeitraum - wie im vorliegenden Verfahren - sowohl
Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 als auch Zeiträume nach dem 31. Dezember 2002
erfasst, verbleibt es dabei, dass der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum
aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln ist. Hierfür bietet sich aus Sicht des Senats die
sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003
maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird
der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem
sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten
von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen im Dezember 2002
gegenüberstanden. Das bedeutet, dass in einem ersten Rechenschritt der
Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002 ins Verhältnis zu setzen ist
zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und
Angestellten mit mittlerem Einkommen, ebenfalls Stand Dezember 2002. In einem zweiten
Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von
Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen für den Monat vor Rentenbeginn zu
ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der
sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu
setzen zum Verbraucherpreisindex für den Monat vor dem Anpassungsstichtag.
26 dd) In Anwendung dieser Methode beläuft sich im vorliegenden Verfahren die
Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 1998) bis zum aktuellen
Anpassungsstichtag (1. Januar 2007) auf 13,29 %. Der Verbraucherpreisindex für
Deutschland betrug im Dezember 2002 (Basis: 2000) 104,0. Der Preisindex für die
Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit
mittlerem Einkommen belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex
für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit
mittlerem Einkommen zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland in einem Verhältnis
von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden
Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der für September 1998 gültige Preisindex für
die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit
mittlerem Einkommen iHv. 104,1 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert
iHv. 98,07 ergibt. Wird dieser Wert ins Verhältnis gesetzt zu dem für Dezember 2006
gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland iHv. 111,1, errechnet sich eine
prozentuale Steigerung von 13,29 % [(111,1 : 98,07 - 1) x 100].
27 ee) Da sich der maßgebliche Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 31. Dezember
2006 auf 13,29 % belief, wäre die Teuerung nur dann voll ausgeglichen worden, wenn die
monatliche Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 von ursprünglich 3.021,77 Euro
um 401,59 Euro auf 3.423,36 Euro erhöht worden wäre. Die Beklagte hat die monatliche
Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007 allerdings nur auf 3.309,93 Euro
angepasst. Damit ergäbe sich ein monatlicher Nachforderungsbetrag iHv. 113,43 Euro.
Der Kläger ist mit seiner Forderung, an ihn ab dem 1. Januar 2007 eine um 106,23 Euro
brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, dahinter zurückgeblieben (ne ultra
petita, § 308 Abs. 1 ZPO).
28 b) Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigt keine die
Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.
29 aa) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die
Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer
Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Anpassungsbedarf
der Versorgungsempfänger wird durch die Verdienstentwicklung bei den aktiven
Arbeitnehmern begrenzt (sog. reallohnbezogene Obergrenze). Der Billigkeit widerspricht
es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung
der Reallöhne der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Auch insoweit hat der Gesetzgeber in
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF im Wesentlichen die Rechtsprechung des Senats
übernommen (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu III 2 der Gründe mwN, BAGE
115, 353). Da die reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie der Anpassungsbedarf die
Belange der Versorgungsempfänger betrifft, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum.
Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere
Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer
entsprechenden Rentenerhöhung begnügen.
30 bb) Zwar hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, in welchem Umfang die
Nettovergütungen vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom 1. Oktober 1998
(individueller Rentenbeginn des Klägers) bis zum 31. Dezember 2006 (Ende des
Prüfungszeitraums) gestiegen sind. Dennoch besteht keine Veranlassung, den
Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten insoweit
Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben. Die Beklagte will sich erkennbar nicht auf
eine Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze
berufen. Mit ihren Ausführungen zu dem um erforderliche Eigenvorsorgeaufwendungen zu
vermindernden verfügbaren Einkommen der leitenden Angestellten will sie lediglich
begründen, weshalb die von ihr vorgenommene Anhebung der Betriebsrente des Klägers
zum 1. Januar 2007 um 3 % unter Berücksichtigung ihrer Zusage einer garantierten
Anpassung zu den beiden folgenden Anpassungsstichtagen um jeweils weitere 3 % im
Ergebnis billigem Ermessen entspricht.
31 c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht einer Anpassung der Betriebsrente des
Klägers zum 1. Januar 2007 an den vollen Kaufkraftverlust nicht entgegen.
32 aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie
umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus.
Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende
Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens
vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung
gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung
über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren
ausgewertet werden. Zwar kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem
Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers
auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für
die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu
erstellenden Prognose ist jedoch, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren.
Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens
können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG
30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16
Nr. 57).
33 bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer
Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und
seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn
der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht
möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den
verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten
Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche
Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des
Unternehmens an (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 53, AP BetrAVG
§ 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).
34 (1) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des
Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide
Bemessungsgrundlagen sind - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten
des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - ausgehend von den handelsrechtlichen
Jahresabschlüssen zu bestimmen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 31, AP
BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).
35 Für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung kommt es demnach auf das tatsächlich
vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der bis zum 28. Mai 2009
geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und
die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und
Jahresüberschüsse/Jahresfehl-
beträge (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 55, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA
BetrAVG § 16 Nr. 57).
36 Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt
nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen Scheingewinne, sondern beispielsweise
auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind
zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der
künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind
außerordentliche Erträge oder Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren
Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn außerordentliche
Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen (BAG
30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 56, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16
Nr. 57). Bei Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist zu beachten, dass nach einer
Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn verringern
(BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 2 e der Gründe, BAGE 83, 1). Sie sind deshalb
beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen.
37 Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder
das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres
erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert
auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu
addieren und anschließend zu halbieren (BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -
Rn. 57, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).
38 (2) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus dem Basiszins und einem
Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Als
Basiszins kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Umlaufrendite öffentlicher
Anleihen herangezogen werden. Der Risikozuschlag beträgt einheitlich 2 % (BAG
30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 58, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16
Nr. 57).
39 (3) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass seine
Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16
BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die
Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Bei dem Anpassungskriterium
„wirtschaftliche Lage“ kommt hinzu, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der
Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und
über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn
es um besondere Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse geht (vgl.
BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 53, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).
40 Da es darauf ankommt, ob das Unternehmen eine volle Anpassung der Betriebsrenten
tragen kann, ist die voraussichtlich künftige Belastbarkeit des Unternehmens
entscheidend. Der Arbeitgeber hat eine Prognose zu erstellen. Dabei steht ihm zwar ein
Beurteilungsspielraum zu, für seine Einschätzung der künftigen Entwicklung muss aber
eine durch Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit sprechen (vgl. BAG 25. April 2006 -
3 AZR 50/05 - Rn. 54, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49). Auch die wirtschaftlichen Daten aus der
Zeit nach dem Anpassungsstichtag können von Bedeutung für die Prognose sein. Die
tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann eine frühere
Prognose bestätigen oder entkräften. Insoweit sind diese wirtschaftlichen Daten bis zur
letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR
287/00 - zu 2 c bb der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38). Die
wirtschaftlichen Daten aus der Zeit nach dem Anpassungsstichtag können zudem die
Darlegungs- und Beweislast beeinflussen. Je günstiger die weitere wirtschaftliche
Entwicklung ausfällt und je schneller die Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger
muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht
zu beanstanden ist (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 22, BAGE 123, 319).
41 cc) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass
ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die volle
Teuerungsrate nicht zuließ.
42 (1) Selbst wenn mit der Beklagten davon auszugehen wäre, dass ihre wirtschaftliche Lage
bis zum Anpassungsstichtag wegen nicht hinreichender Eigenkapitalverzinsung (die
Beklagte hat in den Jahren 2001/2002, 2003/2004, 2004/2005 sowie 2005/2006 [lediglich]
Verluste erwirtschaftet; nur im Geschäftsjahr 2002/2003 hat sie bei einem nach Abzug der
Steuern vom Einkommen und Ertrag iHv. 1.285.000,00 Euro zu berücksichtigenden
Überschuss iHv. 32.403.000,00 Euro und einem durchschnittlichen Eigenkapital iHv.
73.304.000,00 Euro eine Eigenkapitalverzinsung iHv. ca. 44 % erzielt) die Prognose
rechtfertigte, dass es ihr nicht zuzumuten war, die sich aus der Anpassung für die Zeit ab
dem 1. Januar 2007 ergebenden Mehrbelastungen zu tragen, so ist diese Prognose
jedoch durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens nach dem
Anpassungsstichtag entkräftet worden.
43 (2) Die Beklagte hat sowohl im Geschäftsjahr 2006/2007 als auch im Geschäftsjahr
2007/2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende
Eigenkapitalverzinsung erreicht. Sie hat im Geschäftsjahr 2006/2007 nach Abzug der
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 43.199.000,00 Euro ein Jahresergebnis iHv.
118.581.000,00 Euro und im Geschäftsjahr 2007/2008, ebenfalls nach Abzug der Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 21.362.000,00 Euro, ein Jahresergebnis iHv.
70.728.000,00 Euro erzielt. Ihr durchschnittliches Eigenkapital belief sich in den
Geschäftsjahren 2006/2007 und 2007/2008 auf jeweils 90.148.000,00 Euro. Damit lag die
Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2006/2007 bei über 130 % und im Geschäftsjahr
2007/2008 bei 78,5 %. Demgegenüber belief sich die angemessene
Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2006 auf 5,7 %, im Jahr 2007 auf 6,3 % und im Jahr 2008
auf 6 %.
44 (3) Die Beklagte hat schon nicht hinreichend dargelegt, worauf die Verluste in den Jahren
vor dem Anpassungsstichtag im Einzelnen zurückzuführen waren und weshalb sie davon
ausgehen durfte, dass ihre wirtschaftliche Lage in den auf den Anpassungsstichtag
folgenden drei Jahren so schlecht sein werde, dass eine Anpassung der Betriebsrenten an
den vollen Kaufkraftverlust sie überfordern würde. Dies wäre aber gerade deshalb
erforderlich gewesen, weil die Beklagte im Geschäftsjahr 2006/2007 eine
Eigenkapitalverzinsung iHv. über 130 % und im Geschäftsjahr 2007/2008 eine solche iHv.
78,5 % erzielt hatte. Zudem weisen die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen für das
Geschäftsjahr 2005/2006 eine sich deutlich verbessernde Tendenz aus.
45 Zwar mag es sein, dass - wie die Beklagte vorträgt - ihre Ertragslage erheblichen
Schwankungen unterliegt, weil der gesamte Herstellungsprozess beträchtlichen
Unwägbarkeiten ausgesetzt und der Erfolg eines jeden Projekts kaum verlässlich
prognostizierbar ist; dies entbindet die Beklagte jedoch nicht von ihrer Pflicht, im Rahmen
der Anpassungsprüfung aus dem bis zum Anpassungsstichtag vorliegenden
Zahlenmaterial eine Prognose für die Zukunft zu erstellen. Zu den Planzahlen für die auf
das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Jahre fehlt nicht nur jegliches Vorbringen, die
Beklagte hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am
3. Februar 2009 ausdrücklich erklärt, weitere Einzelheiten zu ihrer wirtschaftlichen Lage -
insbesondere Planzahlen für konkrete Projekte - sollten zum damaligen Zeitpunkt nicht
vorgetragen werden.
46 Soweit die Beklagte geltend macht, dass es bei laufenden Projekten in der Vergangenheit
zu unvorhergesehenen Kostenerhöhungen sowie Wertberichtigungen in dreistelliger
Millionenhöhe gekommen sei, bleibt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Dass sie in einzelnen
Geschäftsjahren erzielte Gewinne darauf zurückführt, dass Großprojekte über Jahre liefen
und gerade in diesen Geschäftsjahren abgerechnet worden seien, ändert daran nichts.
Hier fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag zur Größenordnung der einzelnen Projekte
und zur Abrechnungspraxis. Zudem wirkt sich auch hier aus, dass die Beklagte zu den
Planzahlen für die auf das Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahre nichts
vorgetragen hat. Soweit sie schließlich auf einen zur Substanzerhaltung erforderlichen
Investitionsbedarf verweist, ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe ein solcher in den auf das
Geschäftsjahr 2007/2008 folgenden Geschäftsjahren bestehen soll.
47 dd) Nach alledem steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der
Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2007 an die volle Teuerungsrate nicht
entgegen, so dass dem Kläger die von ihm beanspruchte höhere Betriebsrente zusteht.
48 3. An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte dem Kläger eine
von ihrer wirtschaftlichen Lage unabhängige weitere Anpassung seiner Betriebsrente um
jeweils 3 % zum 1. Januar 2010 und zum 1. Januar 2013 zugesagt hat.
49 a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner bei seiner
Anpassungsentscheidung insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und
seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Der Anpassungsbedarf des
Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers sind demnach die
Belange, die zwingend bei der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers zu
berücksichtigen sind. Dabei verpflichtet die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG den
Versorgungsschuldner grundsätzlich, den realen Wert der Betriebsrente zu erhalten.
Demzufolge ist der volle Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen. Etwas
anderes gilt nur dann, wenn es ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zuzumuten
ist, die sich aus der Anpassung ergebenden Mehrbelastungen zu tragen. Der Zweck der
Versorgungsleistungen selbst und der Zweck des BetrAVG, eine Auszehrung der
Betriebsrenten zu vermeiden, verlangen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
Anpassungen vorzunehmen sind, solange und soweit der Versorgungsschuldner
leistungsfähig ist. Deshalb ist die Anpassung der Regelfall; die Nichtanpassung ist die
Ausnahme (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 16
Nr. 55).
50 Zwar trifft es zu, dass der Arbeitgeber neben den Belangen des Versorgungsempfängers
und seiner eigenen wirtschaftlichen Lage noch andere Kriterien in seine Prüfung und
Entscheidung einbeziehen darf. Das Gesetz räumt ihm deshalb über den
Beurteilungsspielraum hinaus einen zusätzlichen Ermessensspielraum ein (vgl. BAG
29. November 1988 - 3 AZR 184/87 - zu 2 der Gründe, BAGE 60, 228). Allerdings muss
seine Entscheidung insgesamt billigem Ermessen entsprechen (zur ergebnisorientierten
Betrachtungsweise vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 2 der Gründe mwN,
BAGE 115, 353).
51 b) Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2007
nicht um den im Prüfungszeitraum eingetretenen Kaufkraftverlust, sondern um lediglich
3 % auszugleichen, entspricht auch unter Berücksichtigung der für die Anpassungstermine
1. Januar 2010 und 1. Januar 2013 zugesagten Anpassung um jeweils weitere 3 % im
Ergebnis nicht billigem Ermessen iSd. § 315 BGB. Das Interesse der Beklagten an
Planungs- und Rechtssicherheit, dem sie mit ihrem System der Garantieanpassung
Rechnung tragen will, rechtfertigt vorliegend kein Abweichen von dem Grundsatz, dass bei
vorhandener Leistungsfähigkeit des Unternehmens der volle Kaufkraftverlust
auszugleichen ist. Dies folgt aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.
52 aa) Nach dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn der Arbeitgeber
sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert
anzupassen. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, die betriebliche Altersversorgung
zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass
der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen
Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und
Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten
lassen. Hierin liegt ein bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer (vgl. BT-Drucks. 13/8011
S. 73 f.). Die Anpassung der Betriebsrente ist nicht mehr von der wirtschaftlichen Lage des
Arbeitgebers, die sich im Zeitablauf erfahrungsgemäß ändert, abhängig. Ein weiterer
bedeutsamer Vorteil für die Arbeitnehmer ist, dass eine feste Zusage auf einen bestimmten
Anpassungssatz insolvenzgeschützt ist (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 73 f.). Mit § 16 Abs. 3
Nr. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber demnach selbst das Interesse des Arbeitgebers
gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des
ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abgewogen und zugleich
festgelegt, welche Mindestvoraussetzungen vorliegen müssen, damit eine von der
wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers unabhängige Garantieanpassung, also ein
Anpassungssystem, das letztlich das Interesse des Arbeitgebers an Planungs- und
Rechtssicherheit gegen die Belange des Arbeitnehmers an der Wiederherstellung des
ursprünglichen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung abwägt, billigem Ermessen
entspricht.
53 bb) Die von der Beklagten für die Anpassungstermine 1. Januar 2010 und 1. Januar 2013
zugesagte Anpassung um jeweils 3 % erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3
Nr. 1 BetrAVG.
54 Die Beklagte ist zum einen nur bereit, die Betriebsrente alle drei Jahre um 3 %
anzupassen und bleibt damit hinter der vom Gesetz geforderten Anpassung iHv.
wenigstens 1 % jährlich zurück. Zudem will sie sich auch nicht dauerhaft, dh. für die
gesamte Rentenbezugsdauer binden, sondern lediglich bis zum Anpassungsstichtag
1. Januar 2013. Es kommt hinzu, dass nach § 30c Abs. 1 BetrAVG der § 16 Abs. 3 Nr. 1
BetrAVG nur für laufende Leistungen gilt, die auf Zusagen beruhen, die nach dem
31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der
Versorgungszusage. Darauf, ob die in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassung
nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde, kommt es demgegenüber nicht an (vgl.
ausführlich BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 14 ff., NZA 2011, 1285). Die
Versorgungszusage des Klägers datiert indes aus einer Zeit vor dem 1. Januar 1999.
55 II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen
auf die jeweiligen monatlichen Erhöhungsbeträge nicht bereits seit dem jeweiligen
Zweiten des jeweiligen Auszahlungsmonats zu. Der Kläger kann Zinsen auf die jeweiligen
monatlichen Erhöhungsbeträge vielmehr erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen,
an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 12. Oktober 2011. Für davorliegende
Zeiträume fehlt es an der notwendigen Fälligkeit der Forderung.
56 Der Anspruch auf Prozesszinsen entsteht frühestens ab der Fälligkeit der Forderung
(§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Gleiches gilt für Verzugszinsen, da Verzug erst ab Fälligkeit
eintreten kann (vgl. Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 286 Rn. 13). Die Fälligkeit der
Anpassungsforderung des Klägers tritt nicht vor der Rechtskraft des Urteils im
vorliegenden Verfahren ein. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind,
werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen
Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Dazu gehören auch die aufgrund einer
Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden
Leistungen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, NZA 2011, 1285).
57 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Schlewing
Schlewing
Spinner
Schmalz
Rau