Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (zeugnis, arbeitnehmer, form und inhalt, kläger, arbeitgeber, berufliches fortkommen, tätigkeit, bag, zeitung, arbeit)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 12.8.2008, 9 AZR 632/07
Zeugnisergänzung - Tageszeitungsredakteur - Stressbelastbarkeit
Leitsätze
Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche der allgemeine Brauch besteht, bestimmte
Leistungen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung
regelmäßig ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei in diesem Merkmal
unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen). Der
Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt wird. Dies gebieten die
Grundsätze von Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen
Landesarbeitsgerichts vom 30. November 2006 - 6 Sa 963/05 - aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über den Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.
2 Der Kläger war seit dem Jahre 1993 bis zum 31. März 2003 als Tageszeitungsredakteur bei der
Beklagten beschäftigt. Zwischen den Parteien war ein Kündigungsrechtsstreit anhängig, der am
6. Dezember 2004 vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht vergleichsweise beigelegt wurde. In
Ziffer 4 dieses Vergleichs heißt es:
„Die Beklagte erteilt dem Kläger ein Zeugnis, mit dem diesem gute Führung und Leistung
bescheinigt werden.“
3 In dem zuletzt unter dem 31. März 2003 erteilten Zeugnis heißt es auszugsweise:
„Herr E arbeitete sich schnell in neue Fachgebiete ein und kann diese journalistisch verwerten.
Er erschließt in kurzer Zeit Gesprächspartner und kann deren Informationen redaktionell
umsetzen. Herr E ist stilsicher, hat Sprachgefühl, beherrscht in Theorie und Praxis die
journalistischen Genres, kann aus aktuellen Erfordernissen journalistische Themen ableiten,
deren politische Bedeutung erfassen und redaktionell sowie medienspezifisch umsetzen. Sein
Schreibstil ist sachlich, originell, verständlich und variabel.
Bei seiner journalistischen Tätigkeit für unser Haus zeichnete sich Herr E durch gründliche
Recherche sowie zielstrebige und gewissenhafte Arbeitsweise aus. Entwicklungen und
Missstände bei von ihm bearbeiteten Themen verfolgte er hartnäckig und gründlich. Herr E
führte seine Aufgabe stets selbstständig und zuverlässig aus.
Er kann seine eigenen Leistungen und die seiner Kollegen sachlich kritisch werten und ist
offen für neue journalistische Sichten und Anregungen. Wir bescheinigen Herrn E gute
Führung und gute Leistungen.
Das Arbeitsverhältnis mit Herrn E endete am 31. März 2003. Wir bedanken uns für die
geleistete Arbeit.“
4 Der Kläger begehrt ein Zeugnis in dem die Beklagte ihm zusätzlich bescheinigt, dass
a) er auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv arbeite,
b) sein Verhalten vorbildlich und er bei Vorgesetzten und Kollegen sehr geschätzt gewesen
sei,
c) der Arbeitgeber ihm für seinen weiteren persönlichen und beruflichen Lebensweg
weiterhin viel Erfolg wünsche
und
d) mit seinen Leistungen jederzeit sehr zufrieden gewesen sei.
5 Der Kläger hat vorgetragen, dass es zum üblichen Zeugnisinhalt bei Tageszeitungsredakteuren
gehöre, die Belastbarkeit in Stresssituationen gesondert zu beurteilen. Schweige sich ein Zeugnis
darüber aus, sei das Zeugnis unvollständig und suggeriere, dass der Arbeitnehmer in diesem
Beurteilungsmerkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich gearbeitet habe.
6 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm ein Zeugnis mit folgendem Text zu erteilen:
„Herr E, geboren am 1962 in P, war vom 15. Februar 1993 bis zum 31. März 2003 als
Redakteur der S Zeitung bei der D GmbH & Co. KG beschäftigt. Die D GmbH & Co KG ist
eines der großen deutschen Druck- und Verlagsunternehmen. Im Verbund mit der G AG & Co
KG gibt der Unternehmensbereich Zeitungen mit der S Zeitung, der S Zeitung am Sonntag,
der Morgenpost S und der Morgenpost am Sonntag die führenden Zeitungen im
Regierungsbezirk D heraus. Mehrere regionale Zeitschriften und der Internet-Dienst s-online
runden das Unternehmensportfolio ab. Täglich erreicht das Unternehmen mit seinen
Produkten rund eine Million Leser.
Herr E begann seine Tätigkeit für unser Haus als Redakteur in der Lokalredaktion W. Dort
wurde er in allen Bereichen des Lokaljournalismus eingesetzt. Er recherchierte und schrieb
Meldungen und führte Interviews. Dabei zeigte Herr E starkes Interesse an
kommunalpolitischen und wirtschaftlichen Themen sowie an technischen Bau- und
Landschaftsdenkmalen. Seine besonderen Fachkenntnisse in Bauwesen, Architektur und
Städteplanung unterstützten seine journalistische Tätigkeit.
Ab Mai 1999 wechselte Herr E in die Abteilung Redaktionelle Dienste/Text des Bereiches
Produktion der S Zeitung. In dieser Funktion war Herr E Ansprechpartner für den Leitstand
und für die Blattplaner zu den tagesaktuellen Seiten. Die Mitarbeiter der Abteilung sind
verantwortlich für die Kontrolle aller redaktionellen Seiten für die gesamte „S Zeitung“ und
deren pünktliche und vollständige Übergabe an die Produktion/Vorstufe. Zum
Anforderungsprofil für diese Tätigkeit gehört das Beherrschen des gesamten
Redaktionsprozesses und umfangreiches Hintergrundwissen zur redaktionellen Arbeit. Die
Tätigkeit erforderte außerdem eine enge Zusammenarbeit mit den Redaktionen der
Lokalausgaben der S Zeitung.
Aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit als Lokalredakteur war Herr E in dieser Funktion
befugt, fehlerhafte Texte nicht nur an die Verfasser zur Korrektur zurückzusenden, sondern
den fehlerhaften Text inhaltlich selbst zu bearbeiten.
Herr E arbeitet sich schnell in neue Fachgebiete ein und kann diese journalistisch verwerten.
Er erschließt in kurzer Zeit Gesprächspartner und kann deren Informationen redaktionell
umsetzen. Herr E ist stilsicher, hat Sprachgefühl, beherrscht in Theorie und Praxis die
journalistischen Genres, kann aus aktuellen Erfordernissen journalistische Themen ableiten,
deren politische Bedeutung erfassen und redaktionell sowie medienspezifisch umsetzen. Sein
Schreibstil ist sachlich, originell, verständlich und variabel.
Bei seiner journalistischen Tätigkeit für unser Haus zeichnete sich Herr E durch gründliche
Recherche sowie zielstrebige und gewissenhafte Arbeitsweise aus. Entwicklungen und
Missstände bei von ihm bearbeiteten Themen verfolgte er hartnäckig und gründlich. Herr E
führte seine Aufgaben stets selbstständig aus.
Er ist offen für neue journalistische Sichten und Anregungen und arbeitet auch in
Stresssituationen zuverlässig und effektiv. Wir waren mit seinen Leistungen jederzeit sehr
zufrieden.
Das Verhalten von Herrn E war vorbildlich. Bei Vorgesetzten und Kollegen war er sehr
geschätzt.
Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. März 2003. Wir danken Herrn E für die geleistete Arbeit
und wünschen ihm für seinen weiteren persönlichen und beruflichen Lebensweg weiterhin viel
Erfolg.“
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, mit dem erteilten
Zeugnis ihren gesetzlichen und im gerichtlichen Vergleich übernommenen Verpflichtungen gerecht
geworden zu sein. Der Leser des Zeugnisses eines Journalisten erwarte keine positive
Hervorhebung der Arbeit in Stresssituationen. Es bleibe Sache des Arbeitgebers, welche
Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er mehr hervorheben oder zurücktreten lassen
wolle, solange das Zeugnis wahr sei und keine Auslassung enthalte, wo der Leser eine positive
Hervorhebung, wie etwa bei der Ehrlichkeit eines Kassierers, erwarte.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
9 A. Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.
10 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden.
11 I. Der Kläger hat gemäß § 109 GewO und aus dem gerichtlichen Vergleich vom 6. Dezember
2004 Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Im Vergleich verpflichtete sich die
Beklagte, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, mit dem sie ihm „gute Führung und Leistung“
bescheinigt.
12 II. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob der Zeugnisanspruch des Klägers nach
§ 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen ist.
13 1. Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch durch Erteilung eines Zeugnisses, das nach Form
und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Genügt das Zeugnis diesen Anforderungen
nicht, kann der Arbeitnehmer dessen Berichtigung oder Ergänzung beanspruchen (Senat 21. Juni
2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, zu II 1 der Gründe) . Mit einer Klage auf Berichtigung oder
Ergänzung eines erteilten Arbeitszeugnisses macht der Arbeitnehmer deshalb weiterhin die
Erfüllung seines Zeugnisanspruchs geltend und keinen dem Gesetz fremden Berichtigungs- oder
Ergänzungsanspruch (st. Rspr., Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86, zu IV 2
b bb der Gründe; BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329, zu I 1 der Gründe).
14 2.Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe dem Kläger ein
ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt. Der Anspruch des Klägers sei durch Erfüllung erloschen. Der
Kläger habe insbesondere keinen Anspruch auf Hervorhebung seiner Leistungsfähigkeit in
Stresssituationen. Es müsse nicht jeder Einzelaspekt des Tätigkeitsspektrums in einem Zeugnis
Erwähnung finden.
15 Damit hat das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, für Tageszeitungsredakteure sei die
Hervorhebung der Belastbarkeit mit Stress im Zeugnis üblich und deren Auslassung ein für den
Arbeitnehmer nachteiliges Geheimzeichen, rechtsfehlerhaft übergangen.
16 a) Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich nach den mit ihm verfolgten
Zwecken (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320, zu II 2 a der Gründe; 14. Oktober
2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE 108, 86, zu III 2 der Gründe) . Ein Zeugnis ist regelmäßig
Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl
künftiger Arbeitgeber. Deshalb hat es Auswirkungen auf das berufliche Fortkommen des
Arbeitnehmers (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25). Dem Arbeitnehmer gibt es zugleich Aufschluss
darüber, wie der Arbeitgeber seine Leistungen beurteilt (Senat 14. Oktober 2003 - 9 AZR 12/03 -
aaO; BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 24, 112, 115). Vom Arbeitgeber wird dabei
verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit das
möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt (Senat
20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57, zu B I 2 a der Gründe). Daraus ergeben sich die
Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit.
17 aa) Der Grundsatz der Zeugniswahrheit erstreckt sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die
Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger
Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Die Tätigkeiten des
Arbeitnehmers sind so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber
ein klares Bild machen kann (Senat 10. Mai 2005 - 9 AZR 261/04 - BAGE 114, 320, zu II 2 b der
Gründe).
18 Das Gebot der Zeugnisklarheit ist nach § 109 Abs. 2 GewO in seiner ab 1. Januar 2003 geltenden
Fassung gesetzlich normiert. Danach muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es
darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form
oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Abzustellen ist auf
den objektiven Empfängerhorizont des Lesers des Zeugnisses. Es kommt nicht darauf an, welche
Vorstellungen der Zeugnisverfasser mit seiner Wortwahl verbindet (zuletzt Senat 21. Juni 2005 -
9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, zu II 2 der Gründe).
19 bb)In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich in der Formulierung frei, solange das
Zeugnis nichts Falsches enthält (BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA
BGB § 630 Nr. 1, zu II der Gründe) . Der Arbeitgeber entscheidet deshalb auch darüber, welche
positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will als andere (BAG 23. September
1992 - 5 AZR 573/91 - EzA BGB § 630 Nr. 16, zu II der Gründe) . Maßstab ist der eines
wohlwollenden verständigen Arbeitgebers (Küttner/Reinecke Personalbuch 2008 Zeugnis Rn. 28)
.Davon ist auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgegangen, wenn es ausführt, dass nicht
jeder Einzelaspekt eines Tätigkeitsspektrums Erwähnung finden müsse.
20 b) Das Recht des Arbeitgebers, selbst darüber zu entscheiden, ob er bestimmte Leistungen oder
Eigenschaften des Arbeitnehmers hervorhebt, wird durch die gesetzlichen Gebote der
Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit begrenzt. Ist es für Arbeitnehmer einer Branche oder einer
Berufsgruppe üblich, bestimmte positive Eigenschaften oder Leistungen hervorzuheben, dann
muss diesem Brauch auch im Zeugnis Rechnung getragen werden. Diesen rechtlichen
Gesichtspunkt hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt.
21 aa) Nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO ist es unzulässig, ein Zeugnis mit geheimen Merkmalen oder
unklaren Formulierungen zu versehen, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll,
als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist (vgl. zum früheren Recht Senat 20. Februar 2001 -
9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 , zu B I 2 a der Gründe) . Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen
dazu führen, dass bei Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen
entstehen können (Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 352/04 - BAGE 115, 130, zu II 2 der Gründe). Ein
Zeugnis darf deshalb dort keine Auslassungen enthalten, wo der verständige Leser eine positive
Hervorhebung erwartet (vgl. Senat 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 - aaO; BAG 29. Juli 1971 -
2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1, zu II der Gründe). Anspruch auf
ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale hat damit der Arbeitnehmer, in dessen
Berufskreis dies üblich ist und bei dem das Fehlen einer entsprechenden Aussage im Zeugnis
sein berufliches Fortkommen behindern könnte (vgl. BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR 560/58 - BAGE 9,
289) . Das Weglassen bestimmter Prädikate oder berufsspezifischer Merkmale ist bei einer im
Übrigen positiven Beurteilung zwar grundsätzlich noch kein Hinweis auf deren Fehlen, wenn das
Prädikat zu den Selbstverständlichkeiten des Berufskreises des Arbeitnehmers gehört
(Schleßmann Das Arbeitszeugnis S. 176) . Soweit jedoch die Merkmale in besonderem Maße
gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die
Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer Hinweis für den Zeugnisleser sein (BGH
22. September 1970 - VI ZR 193/69 - AP BGB § 826 Nr. 16, zu III 1 der Gründe) .
22 bb) Das ist nach dem Vorbringen des Klägers der Fall. Danach soll die Beurteilung der
Belastbarkeit in Stresssituationen bei Tageszeitungsjournalisten zum üblichen Zeugnisinhalt
gehören. Das Schweigen darüber suggeriere, dass der Arbeitnehmer in diesem
Beurteilungsmerkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls durchschnittlich arbeite. Da die Beklagte
nicht behauptet hat, die Auslassung sei wegen fehlender Belastbarkeit des Klägers mit Stress
gerechtfertigt, kommt es darauf an, ob das Vorbringen des Klägers tatsächlich zutrifft. Hierzu hat
das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen getroffen.
23 3. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden.
24 a) Nach § 563 Abs. 3 ZPO hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
das Urteil des Berufungsgerichts nur wegen eines Mangels in der Gesetzesanwendung
aufzuheben und der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Das setzt voraus, dass das beiderseitige
Parteivorbringen festgestellt und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist. Das ist hier nicht
sichergestellt.
25 b) Die Feststellung eines Zeugnisbrauchs ist als Tatfrage der Tatsacheninstanz vorbehalten (vgl.
für Handelsbrauch und Verkehrssitte BGH 11. Mai 2001 - V ZR 492/99 - NJW 2001, 2464, zu
II 1 c der Gründe). Dabei ist es dem Tatsachengericht nicht verwehrt, das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Zeugnisbrauchs zu beurteilen, wenn es dazu über ausreichende Sachkunde
und Lebenserfahrung verfügt. Andernfalls hat es sich der Hilfe eines Sachverständigen zu
bedienen (vgl. BGH 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01 - BGHZ 156, 250, zu II 2 a der Gründe; 1. April
1993 - I ZR 136/91 - NJW-RR 1993, 1000, zu II 1 b der Gründe) . Unerheblich ist, dass der Kläger
keinen entsprechenden Beweis angetreten hat. Der Antritt eines Sachverständigenbeweises ist
ohnehin nur Anregung an das Gericht. Die Zuziehung eines Sachverständigen zur Unterstützung
des Gerichts ist gemäß § 144 Abs. 1 ZPO durch die Tatsachengerichte stets nach pflichtgemäßen
Ermessen zu prüfen (BAG 9. November 1973 - 4 AZR 27/73 - BAGE 25, 371, zu VI 1 der Gründe)
. Dies wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben.
26 B. Da über den zeugnisrechtlichen Erfüllungsanspruch nur einheitlich entschieden werden kann,
war es dem Senat nicht möglich, im Wege eines Teilurteils über die weiteren vom Kläger
begehrten „Berichtigungen“ zu erkennen.
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